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   VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797   

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VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797 (https://dejure.org/2015,2603)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.01.2015 - 10 C 14.1797 (https://dejure.org/2015,2603)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 10 C 14.1797 (https://dejure.org/2015,2603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Speicherung von Daten wegen fortbestehenden Tatverdachts trotz Verfahrenseinstellung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 10.06.2013 - 10 C 13.62

    Speicherung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis; Löschungsanspruch;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797
    Dass die beim Kläger erfolgte Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eine Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen polizeilichen Daten und der erkennungsdienstlichen Unterlagen aus diesem Ermittlungsverfahren (26 Js 35310/07) nicht etwa ausschließt, hat das Verwaltungsgericht in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung ungeachtet der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 27. März 2009 (siehe oben) und ungeachtet der Bestandskraft der Anordnung dieser erkennungsdienstlicher Maßnahmen nochmals mit ausführlicher und überzeugender Begründung (S. 15 der Gründe) dargelegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 7).

    Soweit sich der Kläger hier wiederum auf die jeweiligen Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO (endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht durch gerichtlichen Beschluss nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen) und nach § 170 Abs. 2 StPO (bezüglich der Strafverfahren wegen Beleidigung und Bedrohung jeweils mangels öffentlichen Interesses an der Erhebung der öffentlichen Klage bei diesen Privatklagedelikten - s. §§ 376, 374 StPO) beruft, wird dadurch der für die präventive polizeiliche Speicherung dieser Daten erforderliche aber auch ausreichende Resttatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 10 C 10.3007

    Prozesskostenhilfe; Bewilligung nach Rechtskraft der Hauptsache; hinreichende

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797
    Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits entgegen, dass die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen worden ist, wenn das Verwaltungsgericht wie hier über den Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtzeitig entschieden hat und die Beschwerde noch vor einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz erhoben worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3 m.w.N.; zur umstr. Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterliegenden Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, vgl. BGH, B.v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - juris Rn. 9 m.w.N. über den Meinungsstand sowie OVG Bremen, B.v. 2.9.2014 - 2 PA 93/14 - juris).

    Da sich die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Klägers nach dem Eintritt der Bewilligungsreife bis zur rechtskräftigen Abweisung seiner Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2014 insoweit nicht geändert hat, ergäbe sich bezüglich der Erfolgsaussichten auch unter Zugrundelegung dieses späteren Zeitpunkts (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6 m.w.N.) keine andere Beurteilung.

  • VGH Bayern, 14.06.2013 - 10 C 13.710

    Prozesskostenhilfe; Klage gegen Ausweisung; Antrag auf Fortsetzung des

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797
    Zwar kommt ein Widerruf dieser die Beendigung des Prozesses betreffenden, nicht anfechtbaren Prozesshandlung (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 161 Rn. 9), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 15).

    Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2014 - 5 LA 57/14

    Wiederaufnahme eines auf Aufhebung einer Abordnungsverfügung bei einem Beamten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797
    Zum einen scheidet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den genannten Bestimmungen bei einem Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien schon deshalb aus, weil in diesem Fall das wiederaufzunehmende Verfahren weder durch ein Endurteil noch durch einen sogenannten urteilsvertretenden Beschluss (vgl. dazu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 5 f.) rechtskräftig abgeschlossen, sondern bereits mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten bei Gericht die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit Rückwirkung beendet worden ist; der nach allgemeiner gerichtlicher Übung noch ergehende Einstellungsbeschluss stellt dabei diese bereits eingetretene Verfahrensbeendigung lediglich deklaratorisch fest (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 161 Rn. 8 und 14; zur Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gegen den Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen vgl. eingehend OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.).

    Zwar kommt ein Widerruf dieser die Beendigung des Prozesses betreffenden, nicht anfechtbaren Prozesshandlung (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 161 Rn. 9), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438

    Entfallen des der Speicherung zugrunde liegenden Verdachts; Einstellung nach §

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797
    Insbesondere verkennt der Kläger, dass die durch das Landgericht erfolgte endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wegen Erfüllung der Auflagen nach § 153a StPO zwar zur Folge hat, dass mit der Einstellung die zugrunde liegende Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (§ 153a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 StPO), diese Vorschrift dem Gericht aber gerade die Möglichkeit bietet, in einem Bereich oberhalb der kleinen Kriminalität, in dem § 153 StPO nicht mehr anwendbar ist, zu einer Erledigung des Verfahrens ohne Strafmaßnahmen zu kommen, weil die Einstellung ohne jede Ahndung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde (vgl. Diemer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 1, 55 ff.); der fortbestehende Resttatverdacht liegt damit folglich auf der Hand (generell zu Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO und einem fortbestehenden Resttatverdacht vgl. auch BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797
    Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn nach der Beendigung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens - z.B. durch Verfahrenseinstellung oder sogar rechtskräftigen Freispruch - ausweislich der Gründe dieser Entscheidung die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind und nach wie vor im Raum stehen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 26 zu § 8 Abs. 3 BKAG).
  • BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09

    Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797
    Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn nach der Beendigung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens - z.B. durch Verfahrenseinstellung oder sogar rechtskräftigen Freispruch - ausweislich der Gründe dieser Entscheidung die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind und nach wie vor im Raum stehen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 26 zu § 8 Abs. 3 BKAG).
  • VGH Bayern, 07.01.2015 - 10 C 14.895

    Prozesskostenhilfe; übereinstimmende Erledigungserklärung; rechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797
    Das vom Kläger mit der (Haupt-)Klage unter Berücksichtigung des im Klageschriftsatz vom 19. November 2013 gestellten Antrags und seiner Klagebegründung geltend gemachte Wiederaufnahmebegehren (§ 88 VwGO; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 ff.) hatte zu dem für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr; zuletzt BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - Rn. 11) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen:

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797
    Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits entgegen, dass die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen worden ist, wenn das Verwaltungsgericht wie hier über den Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtzeitig entschieden hat und die Beschwerde noch vor einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz erhoben worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3 m.w.N.; zur umstr. Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterliegenden Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, vgl. BGH, B.v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - juris Rn. 9 m.w.N. über den Meinungsstand sowie OVG Bremen, B.v. 2.9.2014 - 2 PA 93/14 - juris).
  • OVG Bremen, 02.09.2014 - 2 PA 93/14
    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797
    Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits entgegen, dass die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen worden ist, wenn das Verwaltungsgericht wie hier über den Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtzeitig entschieden hat und die Beschwerde noch vor einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz erhoben worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3 m.w.N.; zur umstr. Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterliegenden Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, vgl. BGH, B.v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - juris Rn. 9 m.w.N. über den Meinungsstand sowie OVG Bremen, B.v. 2.9.2014 - 2 PA 93/14 - juris).
  • VG München, 10.02.2010 - M 7 K 09.3749
  • VG Würzburg, 29.10.2015 - W 5 K 14.951

    Keine Löschung bzw. Korrektur polizeilicher Daten

    Auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kann der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

    Für die (weitere) Speicherung der in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten reicht ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (VG Augsburg, B.v. 7.5.2014 - Au 1 K 14.618 - juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris) aus, ein hinreichender Tatverdacht i. S.v. § 203 StPO ist dagegen für die (weitere) Speicherung nicht notwendig.

    Eine weitergehende eigenständige Prüfung durch das Verwaltungsgericht - wie ein Strafrichter -, ob der Kläger wegen dieser Straftaten, derer er verdächtig ist, bei vorliegender Schuldfähigkeit auch hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

    Nachdem im Kriminalaktennachweis, der dem präventivpolizeilichen Aufgabenbereich zuzurechnen ist, Daten über die Verdachtslage gespeichert werden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhaltet, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns, ist mit der rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien abstellenden Speicherung auch eine Schuldfeststellung oder -zuweisung nicht verbunden (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

  • VG Würzburg, 29.10.2015 - W 5 K 14.1307

    Anspruch auf Löschung polizeilich gespeicherter Daten

    Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, dies ist jedoch unerheblich, denn für die weitere Speicherung der in dem Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten würde sogar ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (vgl. VG Augsburg, U. v. 7.5.2014 - Au 1 K 14.618 - juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris) ausreichen.

    Eine eigenständige Prüfung des Verwaltungsgerichts - wie ein Strafrichter -, ob der Kläger wegen der Straftaten, deren er verdächtig ist, auch tatsächlich verurteilt werden könnte, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

    Nachdem im Kriminalaktennachweis, der dem präventiv-polizeilichen Aufgabenbereich zuzurechnen ist, Daten über die Verdachtslage gespeichert werden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhaltet, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns, ist mit der rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien abstellenden Speicherung auch eine Schuldfeststellung oder -zuweisung nicht verbunden (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

  • VG Würzburg, 29.10.2015 - W 5 K 14.950

    Anspruch auf Löschung polizeilich gespeicherter Daten

    Für die (weitere) Speicherung der in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten reicht ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (VG Augsburg, B. v. 7.5.2014 - Au 1 K 14.618 - juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris) aus, ein hinreichender Tatverdacht i. S.v. § 203 StPO ist dagegen für die (weitere) Speicherung nicht notwendig.

    Eine weitergehende eigenständige Prüfung durch das Verwaltungsgericht - wie ein Strafrichter -, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

    Nachdem im Kriminalaktennachweis, der dem präventiv-polizeilichen Aufgabenbereich zuzurechnen ist, Daten über die Verdachtslage gespeichert werden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhaltet, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns, ist mit der rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien abstellenden Speicherung auch eine Schuldfeststellung oder -zuweisung nicht verbunden (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

  • VG Freiburg, 14.06.2018 - 8 K 2352/16

    Anspruch auf Löschung vom Polizeivollzugsdienst gespeicherter Daten im

    Der zur präventiven polizeilichen Speicherung dieser Daten erforderliche, aber auch ausreichende Resttatverdacht wird durch diese Art der Einstellung nicht notwendig ausgeräumt, wenn sich aus der Einstellungsverfügung ergibt, dass ein Resttatverdacht übrigbleibt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.01.2015 - 10 C 14.1797 - juris Rn. 19).
  • VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606

    Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen

    Für die (weitere) Speicherung der in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten reicht ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (VG Augsburg, B. v. 7.5.2014 - Au 1 K 14.618 - juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris) aus, ein hinreichender Tatverdacht i. S. v. § 203 StPO ist dagegen für die (weitere) Speicherung nicht notwendig.

    Eine weitergehende eigenständige Prüfung durch das Verwaltungsgericht - wie ein Strafrichter -, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 10 C 20.10

    Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe für Klage auf Löschung von der Polizei

    Bei Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO ist jeweils zu prüfen, ob die Einstellung wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist, oder ob ein "Restverdacht" fortbesteht, wenn etwa ein Tatnachweis vor Gericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geführt werden kann (BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris.
  • VGH Bayern, 17.06.2019 - 10 C 17.1793

    Löschung polizeilicher Daten - hier: abgelehnter Beschwerde gegen versagten

    Bei Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO ist jeweils zu prüfen, ob die Einstellung wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist, oder ob ein "Restverdacht" fortbesteht, wenn etwa ein Tatnachweis vor Gericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geführt werden kann (BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris.
  • VGH Bayern, 28.09.2015 - 10 C 15.1470

    Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten

    Nicht entschieden werden muss dabei die Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren 10 ZB 15.1580 vom 23. September 2015 der in der Hauptsache unterliegenden Klägerin noch nachträglich Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - Rn. 2 mit Rspr-nachweisen).
  • VGH Bayern, 29.08.2023 - 10 ZB 22.2650

    Klage auf Löschung von Daten im Kriminalaktennachweis

    Bei Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO entsteht die Pflicht zur Löschung der Daten nur, wenn die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wegen erwiesener Unschuld ergeht, im Übrigen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Restverdacht fortbesteht (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1982 - 1 C 114.79 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 30.1.2020 - 10 C 20.10 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. bereits zu Art. 38 Abs. 2 PAG a.F.: BayVGH, U.v. 4.3.1996 - 24 B 94.2020 - juris Rn. 29; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 6. Aufl. 2023, PAG Art. 54 Rn. 37 m.w.N.; vgl. i.Ü.
  • VGH Bayern, 16.11.2018 - 10 C 18.2094

    Löschung von im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnener Daten

    Für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist demgegenüber bereits ein weiterhin bestehender Restverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris Rn. 16 m.w.N.).
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