Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5714
VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51 (https://dejure.org/2018,5714)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.01.2018 - 19 CE 18.51 (https://dejure.org/2018,5714)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 (https://dejure.org/2018,5714)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,5714) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2
    Ausbildungsduldung, Identitätsfeststellung, Täuschung über Identität, Identitätsverweigerer, Kausalität, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Beurteilungszeitpunkt, Belehrung, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, Ausreisegespräch, Gespräch, freiwillige Ausreise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung nach Afghanistan; Antrag auf Ausbildungsduldung; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschlussgrund der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung; Vertretenmüssen der Gründe für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen; Selbstbindung der ...

  • rechtsportal.de

    Übereinstimmung des Abschiebungsvollzugs im Freistaat Bayern mit der Ressort-Abstimmung auf Bundesebene; Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine zweijährige schulische Ausbildung als Assistent für Ernährung und Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 588
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2017 - 18 B 148/17

    Duldung eines Ausländers wegen dringender persönlicher Gründe aufgrund Erteilung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51
    Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 -juris Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 35).

    Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 36).

    Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, B.v. 27.6.2017 - 11 S 1067/17 - juris Rn. 16 ff.) über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 25) bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2 BBiG (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW - juris Rn. 8; kritisch: OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 25).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51
    Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 -juris Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 35).

    Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51
    a) Mit der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Die Gesetzformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016- 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51
    Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 36).

    Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, B.v. 27.6.2017 - 11 S 1067/17 - juris Rn. 16 ff.) über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 25) bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2 BBiG (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW - juris Rn. 8; kritisch: OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51
    Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen und ein Bleiberecht zu versagen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51
    Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, B.v. 27.6.2017 - 11 S 1067/17 - juris Rn. 16 ff.) über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 25) bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2 BBiG (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW - juris Rn. 8; kritisch: OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 19 CE 17.619

    Keine Duldung zur Weiterführung einer nicht rechtmäßig aufgenommenen Ausbildung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51
    Der Senat teilt in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen ist (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - juris; B.v. 24.4.2017 - 19 CE 17.619 - juris Rn. 17, bei denen es auf eine Differenzierung nach den möglichen maßgeblichen Zeitpunkt nicht ankam).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51
    Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 36).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2014 - 2 L 192/10

    Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; Mitwirkungspflichten eines

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51
    Zu den denkbaren Schritten kann auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen über Dritte (beispielsweise beauftragte Rechtsanwälte) im Herkunftsland gehören (vgl. OVG MV, U.v. 24.6.2014 - 2 L 192/10 - juris).
  • OVG Sachsen, 07.03.2013 - 3 A 495/11

    Mitwirkungspflicht eines Ausländers an der Beseitigung eines Ausreisehindernisses

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51
    Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann zwar in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot und einen Versagungsgrund für die Ausbildungsduldung begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 - 3 A 495/11 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

  • VGH Bayern, 28.04.2011 - 19 ZB 11.875

    Anforderungen an die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 19 CE 17.1032

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung wegen fehlender Mitwirkung bei der

  • VG Neustadt, 12.10.2016 - 2 L 680/16

    Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16

    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung - kausale

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 19 CE 17.1079

    Wird die Beschaffung von Passersatzpapieren eingeleitet, stellt dieses eine

  • VG Augsburg, 22.08.2018 - Au 6 E 18.1332

    Erfolgloser Eilantrag eines abgelehnten afghanischen Asylbewerbers gegen

    (1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, ist der Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 18).

    Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 18 m.w.N.).

    Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 17 m.w.N.; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a AufenthG Rn. 39).

    Jedenfalls sofern keine Anzeichen für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rückführungsbemühungen ersichtlich sind, kann ein Antragsteller in diesem Fall keine Duldung für die Aufnahme der Ausbildung verlangen, auch wenn ein Ausschlussgrund im Sinn des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/590 Rn. 23; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19 f.; vgl. auch OVG NW, B.v. 23.4.2018 - 18 B 110/18 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 5.1.2017 - 7 B 11589/16, 7 D 11595/16 - juris Rn. 7; Kluth/Breidenbach in BeckOK, Ausländerrecht, 18. Edition Stand 1.5.2018, § 60a AufenthG Rn. 28).

    Dies lasse sich dadurch feststellen, dass der ausländische Staatsangehörige trotz des ausländerbehördlichen Hinweises bereits zuvor mindestens einmal vorsätzlich gegen seine Mitwirkungsverpflichtung an seiner Identitätsklärung verstoßen habe (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/591 Rn. 28).

    Die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist, ist auf den Bereich des Antragsgegners beschränkt (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/591 Rn. 30).

    (7) Ebenso unerheblich ist, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis Kenntnis von der eingeleiteten Passersatzbeschaffung hatte oder nicht, da es auf seine subjektive Kenntnis nicht ankommt (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 17).

  • VG München, 14.01.2019 - M 24 E 18.5516

    Keine Erteilung einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis wegen

    Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn.18 m.w.N.d.Rspr.).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn.18; B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 10 m.w.N.d.Rspr.).

    Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht, bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2BBiG (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn.18 mit w.N.d. Rspr.zu den unterschiedlichen Anforderungen).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725

    Keine Ausbildungsduldung bei Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur

    Mit der Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen - wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - juris) - die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird.

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - jew. juris).

    Die Verständigung der Bundesminister war der anschlagsbedingten Funktionsbeeinträchtigung der Deutschen Botschaft in Kabul geschuldet; sie erfolgte außerhalb der Form des § 23 AufenthG und hatte keine bindende Wirkung gegenüber den Bundesländern, sondern stellte sich als Empfehlung für die Vollzugspraxis der Bundesländer dar (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 30).

    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598

    Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 18).

    Seit der Mitteilung des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amts vom 1. Juni 2017 wurde bis zur Vorlage einer neuen Lagebeurteilung des Auswärtigen Amts und bis zur vollen Funktionsfähigkeit der Deutschen Botschaft in Kabul die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen durch die vom Bund organisierten Sammelabschiebungen auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf die Personengruppen Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt; eigene Abschiebungsmaßnahmen wurden durch den Freistaat Bayern nicht durchgeführt (LT-Drs. 17/17864 S. 10; vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 27 ff.).

    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").

    Eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalogs) war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (anders BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 10.4.2018 - 3 B 8/18 - juris Rn. 10).

  • VG München, 10.12.2019 - M 24 E 19.5896

    Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache bei einer Ausbildungsduldung und

    Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn.18 m.w.N.d.Rspr.).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn.18; B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 10 m.w.N.d.Rspr.).

    Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht, bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2BBiG (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn.18 mit w.N.d. Rspr.zu den unterschiedlichen Anforderungen).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25).

  • VG Düsseldorf, 18.04.2018 - 22 L 429/18

    Ausbildungsduldung; kein Rechtsmissbrauch; vorherige Berufserfahrung; konkrete

    VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 -19 CE 18.51 -, juris, Rn. 25; vgl. überdies OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, in: NVwZ-RR 2007, S. 60 (61), Auch ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen.

    VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 -19 CE 18.51 -, juris, Rn. 25.

    VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 -19 CE 18.51 -, juris, Rn. 25; vgl. Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, S. 345 (351).

    BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, juris, Rn. 17; VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 -19 CE 18.51 -, juris, Rn. 25; Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, in: ZAR 2017, S. 345 (351).

  • VG Augsburg, 29.01.2019 - Au 6 E 19.112

    Erfolgloser Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und

    Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 18 m.w.N.).

    Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 17 m.w.N.).

    Jedenfalls sofern keine Anzeichen für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rückführungsbemühungen ersichtlich sind, kann ein Antragsteller in diesem Fall keine Duldung für die Aufnahme der Ausbildung verlangen, auch wenn ein Ausschlussgrund im Sinn des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4 ff., B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/590 Rn. 23; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19 f.; vgl. auch OVG NW, B.v. 23.4.2018 - 18 B 110/18 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 5.1.2017 - 7 B 11589/16, 7 D 11595/16 - juris Rn. 7).

    Ebenso unerheblich ist, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung Kenntnis von der eingeleiteten Passersatzbeschaffung hatte oder nicht, da es auf seine subjektive Kenntnis nicht ankommt (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - NVwZ-RR 2018, 588/589 Rn. 17).

  • VG Potsdam, 17.01.2020 - 8 L 950/19
    Zwar muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisieren, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, juris, Rn. 17 zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG; VGH München, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 -, juris, Rn. 25).
  • VG München, 27.04.2020 - M 24 K 19.6363

    Mangelnde Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes

    Im Hinblick auf den Umfang der Mitwirkungspflichten und die Vorwerfbarkeit eines Verstoßes gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25; B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 11 m.w:N.), der das erkennende Gericht folgt, im Wesentlichen Folgendes: Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (§ 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG) gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen.
  • VG München, 14.05.2020 - M 24 K 19.6002

    Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung

    Die Rechtsprechung spricht von den dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer obliegenden Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 und § 82 Abs. 1 AufenthG, wonach der Ausländer gefordert ist, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und betont explizit - ohne konkret auf § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthV Bezug zu nehmen -, dass der Ausländer gefordert ist, "darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen" (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25).

    Die bisher ergangene Rechtsprechung verhält sich zu den Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Beschaffung von Reisedokumenten im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen, d.h. im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 104a AufenthG und insoweit in diesem Zusammenhang insbesondere zur Thematik, wann (noch) von einem vom Ausländer unverschuldeten Gehindertsein an seiner Ausreise auszugehen ist und er alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des bestehenden Ausreisehindernisses (Fehlen von Heimreisepapieren) als Erteilungsvoraussetzung erfüllt hat (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2006 - 24 B 06.2158 - juris Rn. 30ff., 48ff.; BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1C 18/09 - juris) oder im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. [seit 1.3.2020 § 60c AufenthG] und dem Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, hierunter auch der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung als vom Ausländer zu vertretender Verhinderung / Behinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. Sächs. OVG, B.v. 15.9.2017 - 3 B 245/17 - juris; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 25ff.; VGHBW, B.v. 26.11.2018 - 12 S 2460/18 - juris).

    Zudem verdeutlicht die Verwendung des Plurals "Ausreisehindernisse", dass - anders als etwa bei § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG - keine Kausalität der mangelnden Mitwirkung für alle etwa bestehenden Ausreisehindernisse gefordert wird bzw. der Erteilung einer Ausbildungsduldung bzw. Beschäftigungserlaubnis nur solche Gründe entgegengehalten werden können, die aktuell den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen behindern und Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, unbeachtlich sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 26; B. 9.5.2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 5, 8; OVG Nds, B.v. 15.5.2018 - 8 ME 23/18 - juris; VG Stuttgart, U.v. 20.8.2019 - 2 K 8316/18 - juris Rn. 34).

  • VG Düsseldorf, 27.08.2019 - 8 L 2120/19
  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 10 CE 18.738

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Anspruch auf Erteilung eine

  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 10 C 20.32

    Duldung zu Ausbildungszwecken

  • VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800

    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Begriff der konkreten bevorstehenden

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.2159

    Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer entsprechenden

  • VGH Bayern, 02.05.2019 - 10 CE 19.273

    Keine vorläufige Ausbildungsduldung wegen unzureichender Mitwirkung bei der

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 10 CE 18.464

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Eilverfahren

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2018 - 13 ME 298/18

    Aufnahme der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten qualifizierten

  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 19 C 20.2914

    Versagung einer Ausbildungsduldung wegen bevorstehender aufenthaltsbeendender

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 10 CE 18.1825

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 3 S 70.19

    Vertretenmüssen unterbliebener Mitwirkung bei Minderjährigkeit; Erteilung einer

  • VG Aachen, 22.08.2018 - 8 L 941/18

    Ausbildungsduldung; Vorwegnahme der Hauptsache; Passpflicht; Mitwirkungspflicht;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20

    Weiterhin keine Ausbildungsduldung für "Prümer Taliban"

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2019 - 4 MB 132/18

    Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung; maßgeblicher Zeitpunkt für das

  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wegen Bevorstehens konkreter

  • VG Cottbus, 04.10.2018 - 3 L 536/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Ausländerrecht

  • VG Würzburg, 26.07.2018 - W 7 E 18.824

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer

  • VG München, 07.12.2020 - M 24 E 20.6131

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

  • VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852

    Räumliche Beschränkung für Ausreisepflichtigen

  • VG Augsburg, 17.01.2022 - Au 6 K 21.2333

    Ausbildungsduldung

  • VG Greifswald, 08.07.2021 - 2 B 1062/21
  • VG Bayreuth, 13.11.2018 - B 6 E 18.1085

    Versagung einer Beschäftigungserlaubnis wegen unzureichender Mitwirkung bei der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2019 - 2 M 110/18

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • VG München, 30.11.2020 - M 25 E 20.5646

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und auf

  • VG München, 07.03.2019 - M 25 E 19.520

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung und

  • VG München, 13.10.2020 - M 24 E 20.4770

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • VG Augsburg, 11.05.2018 - Au 1 E 18.505

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten

  • VG Bayreuth, 06.11.2020 - B 6 K 19.794

    Prozesskostenhilfe für in der Hauptsache für erledigt erklärtes Verfahren

  • VG Bayreuth, 09.09.2019 - B 6 K 19.496

    Ausbildungsduldung für Armenierin

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2019 - 7 B 10083/19

    Ausbildungsduldung, Antragstellung, Ausbildungsvertrag, aufenthaltsbeendende

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht