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   VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547   

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VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547 (https://dejure.org/2020,1850)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547 (https://dejure.org/2020,1850)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 15 ZB 18.2547 (https://dejure.org/2020,1850)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; § 86 Abs. 1; VwGO §§ ... 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 5, 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2; § 30; BauGB § 34; § 1 Abs. 2; BauNVO §§ 4 ff., 15; Art. 6; BayBO Art. 63; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; DSchG Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2
    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

  • rewis.io

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot (Lärmbelastung, Verhältnis zum bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht, Entzug von Belichtung und Belüftung, erdrückende Wirkung); Raucherlärm; Bestimmtheit der ...

  • rechtsportal.de

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für das Vorhaben der Änderung eines bestehenden Gewerbegebäudes in ein Boardinghaus; Anforderungen an die Bestimmtheit der Baugenehmigung; Kein Gebietserhaltungsanspruch im Faslle einer sogenannten Gemengelage im unbeplanten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (79)

  • VGH Bayern, 26.09.2016 - 15 CS 16.1348

    Baugenehmigung mit Abweichung von den Abstandsflächen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547
    Es müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Auch insofern ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass die Lage betroffener Grundstücke in einem seit langer Zeit dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier, in dem allenfalls wenige Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstückgrenzen einhalten, eine besondere Atypik vermittelt, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber Nachbarn rechtfertigt (BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in - wie hier - dicht besiedelten Innenstadtlagen können Abweichungen gem. Art. 63 i.V. mit Art. 6 BayBO sogar dann gerechtfertigt sein, wenn nicht an allen Fenstern zu Wohnräumen des Nachbaranwesens ein Lichteinfallswinkel von 45° verbleibt (BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 24 f.; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 8; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 42).

    Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4; U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 470 = juris Rn. 21, 22; B.v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 21, 28 bis 30; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 17, 18; B.v. 10.6.2014 - 15 CS 14.692 - juris 15; B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946 - juris Rn. 13; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 52; B.v. 19.4.2017 - 9 CS 17.195 - juris Rn. 19 f.).

  • VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997

    Vorbescheid; Bindungswirkung; einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547
    Auch insofern ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass die Lage betroffener Grundstücke in einem seit langer Zeit dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier, in dem allenfalls wenige Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstückgrenzen einhalten, eine besondere Atypik vermittelt, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber Nachbarn rechtfertigt (BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in - wie hier - dicht besiedelten Innenstadtlagen können Abweichungen gem. Art. 63 i.V. mit Art. 6 BayBO sogar dann gerechtfertigt sein, wenn nicht an allen Fenstern zu Wohnräumen des Nachbaranwesens ein Lichteinfallswinkel von 45° verbleibt (BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 24 f.; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 8; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 42).

    Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4; U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 470 = juris Rn. 21, 22; B.v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 21, 28 bis 30; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 17, 18; B.v. 10.6.2014 - 15 CS 14.692 - juris 15; B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946 - juris Rn. 13; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 52; B.v. 19.4.2017 - 9 CS 17.195 - juris Rn. 19 f.).

  • VGH Bayern, 15.10.2014 - 2 ZB 13.530

    Vorbescheid; Zustimmungsverfahren; Abweichung; Atypik; Pavillionbauweise

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547
    Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer rechtfertigenden Atypik - nämlich eine Umgebungsbebauung, die in einer vorhandenen beengten städtebaulichen Situation durch einen historisch gewachsenen "Pavillonzwischenraum" gekennzeichnet ist, weswegen kaum ein Gebäude die Vorgaben des heute geltenden Abstandsflächenrechts einhält - ist dabei unabhängig davon gegeben, ob sich ein Bauvorhaben auf die Ausmaße des vorhandenen Bestands beschränkt oder ob es auch um bauliche Erweiterungen (hier nach Süden hinsichtlich des bis fast an die S. Straße heranreichenden Neubaus) geht (BayVGH, B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in - wie hier - dicht besiedelten Innenstadtlagen können Abweichungen gem. Art. 63 i.V. mit Art. 6 BayBO sogar dann gerechtfertigt sein, wenn nicht an allen Fenstern zu Wohnräumen des Nachbaranwesens ein Lichteinfallswinkel von 45° verbleibt (BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 24 f.; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 8; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 42).

    Im Übrigen kann - wie in der Begründung des Nachtragsbescheids vom 3. Juli 2018 thematisiert wird - der Umstand, dass das Nachbaranwesen (hier: das Anwesen der Kläger) seinerseits gegenüber dem Baugrundstück nicht die gem. Art. 6 Abs. 5 BayBO zu fordernde Abstandsfläche einhält, auch dann bei der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zu treffenden Abwägung ein durchaus gewichtiger Gesichtspunkt sein, selbst wenn Treu und Glauben einen Nachbarn mangels Gleichwertigkeit der Abweichungen von den Abstandsflächen im Einzelfall nicht hindern sollten, sich auf die Abstandsflächenvorschriften zu berufen (BayVGH, B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 15 ZB 19.2231

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Nachbarn wegen Erweiterung eines

    Dritte - wie hier die Kläger als Nachbarn - können sich mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 4 m.w.N.; allg. zur Schutznormtheorie vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2019 - 15 CS 19.1227 - juris Rn. 15; HessVGH, B.v. 3.3.2016 - 4 B 403/16 - NVwZ 2016, 1101 = juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89).

    Eine Baugenehmigung kann durch den Eigentümer des benachbarten Grundstücks grundsätzlich wegen Unbestimmtheit mit Erfolg nur angefochten werden, wenn diese hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge des Mangels eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist (vgl. z.B. vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - NVwZ 2019, 1136 = juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 30.7.2019 - 15 CS 19.1227 - juris Rn. 16; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 25).

    Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Der Senat weist darauf hin, dass das sog. "Zeitmodell" (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 15 m.w.N.) zwischenzeitlich zwar nicht mehr überall uneingeschränkt Zustimmung findet (krit. BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 1 ZB 11.1675 - juris Rn. 3; OVG NRW, U.v. 7.5.2019 - 2 A 2995/17 - juris Rn. 126 ff.; offenlassend BVerwG, B.v. 5.5.2015 - 4 BN 2.15 - juris Rn. 18 m.w.N.) und dass sich stattdessen in der obergerichtlichen Rechtsprechung z.T. der Fokus auf die Frage verschoben hat, ob sich eine eventuell bestehende Baugenehmigung für eine vormalige gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung gem. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG durch konkludenten Verzicht des vormaligen Berechtigten erledigt hat (vgl. VGH BW, B.v. 22.7.2016 - 8 S 969/16 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.; OVG NRW, U.v. 7.5.2019 a.a.O.; zusammenfassend BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 16.03.2020 - 15 ZB 20.293

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

    Am 22. Januar 2020 (15 ZB 18.2547) lehnte der Senat den von den Klägern gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss ab.

    Soweit die Kläger nunmehr im Verfahren nach § 152a VwGO näher begründen, warum im Einzelnen das Verwaltungsgericht unabhängig von einem Beweisantrag auch aus weiteren Gründen einen Augenschein habe einnehmen müssen (etwa zur Beurteilung einer sog. erdrückenden Wirkung bzw. einer sonstigen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens bzw. zur Beurteilung des Abstandsflächenrechts und einer diesbezüglichen Atypik / Ausnahmefähigkeit gem. Art. 63 BayBO), greifen sie nicht eine Gehörsverletzung gerade aufgrund des ablehnenden Senatsbeschlusses vom 22. Januar 2020 an, sondern holen in der Sache Einzeleinwendungen nach, die sie - unabhängig von der Frage ihrer sachlichen Berechtigung und inhaltlichen Substantiierung - nach den zeitlichen Vorgaben und in Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits im Ausgangsverfahren auf Zulassung der Berufung (15 ZB 18.2547) hätten vorbringen müssen.

    Der bloße gegenteilige Vortrag zu den Urteilserwägungen ohne hinreichende inhaltliche, argumentative Auseinandersetzung genügt dem Darlegungsgebot nicht (vgl. ausführlich die mit der vorliegenden Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch z.B: BayVGH; B.v. 18.3.2019 - 8 ZB 19.248 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Diesen Anforderungen hatten die Kläger im Zulassungsverfahren 15 ZB 18.2547 - unabhängig von der Frage, inwiefern der Vortrag im weiteren Schriftsatz vom 7. November 2019 wegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO als zu spät anzusehen ist - aus Sicht des Senats im Berufungszulassungsverfahren nicht genügt.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2024 - 14 S 1655/23

    Was ist ein "kleiner" Betrieb des Beherbergungsgewerbes?

    Zu berücksichtigen sind hier insbesondere die Größe und Ausstattung der Räume sowie das Verhältnis der Gesamtraumzahl zu eventuellen Serviceräumen (Speise- und Aufenthaltsräumen), ferner die vorhandenen Möglichkeiten der Selbstversorgung einerseits und die angebotenen Serviceleistungen andererseits (vgl. jeweils zu Boardinghäusern VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 - VBlBW 2017, 383; BayVGH, Beschluss vom 03.01.2022 - 9 ZB 18.2590 u. a. - Beschluss vom 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547 - OVG B.-Bbg., Beschluss vom 30.05.2016 - OVG 10 S 34.15 - Beschluss vom 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711; Stock in König/Roser/Stock, BauNVO, 5. Aufl., § 3 Rn. 24a).
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