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   VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929   

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VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929 (https://dejure.org/2010,1816)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.02.2010 - 19 B 09.929 (https://dejure.org/2010,1816)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - 19 B 09.929 (https://dejure.org/2010,1816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; Tablighi Jamaat; Unterstützung des Terrorismus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines bosnischen Staatsangehörigen wegen Zugehörigkeit zu Tablighi Jamaat (TJ); Notwendigkeit der Veranlasssung , Förderung und Befürwortung der Begehung terroristischer Taten durch Dritte für das Vorliegen der Unterstüztung des Terrorismus ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 54 Nr. 5, AufenthG § 54 Nr. 5a, AufenthG § 54a, StGB § 129, SgGB § 129a, GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 8, GG Art. 4 Abs. 1
    Ausweisung, Tablighi Jamaat, Unterstützung, Terrorismus, Meinungsfreiheit, Sicherheitsbefragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines bosnischen Staatsangehörigen wegen Zugehörigkeit zu Tablighi Jamaat (TJ); Notwendigkeit der Veranlasssung , Förderung und Befürwortung der Begehung terroristischer Taten durch Dritte für das Vorliegen der Unterstüztung des Terrorismus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 528
  • DÖV 2010, 491
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (43)

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175

    Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
    Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 führte der Senat die im Parallelverfahren - 19 CS 08.1175 - ergangene Entscheidung vom 19. Februar 2009 in den Rechtsstreit ein und wies gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hin, dass - jedenfalls nach gegenwärtiger Erkenntnislage - noch kein hinreichender Nachweis für die nach § 54 Nr. 5 AufenthG erforderliche Feststellung, TJ unterstütze den Terrorismus, erbracht worden sei.

    Insoweit werde auf die Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2009 im Parallelverfahren - 19 CS 08.1175 - Bezug genommen.

    Auch insoweit werde auf die Ausführungen des Senats im Verfahren 19 CS 08.1175 verwiesen.

    Dem in der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2009 - 19 CS 08.1175 - entwickelten Unterstützungsbegriff könne nicht gefolgt werden; es genüge bereits ein "Billigen" terroristischer Betätigung.

    Insoweit wurde erneut auf die im Beschluss des Senats vom 19. Februar 2009 - 19 CS 08.1175 - entwickelten Maßstäbe und Grundsätze verwiesen.

    Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [129]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).

    Davon kann auch im Sicherheitsrecht nicht abgewichen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.1995 - 21 B 95.1527 -, BayVBl 1996, 437 [438]; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    An dem vorgenannten Kriterium ist deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes weiter festzuhalten (so auch bereits BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; VG Augsburg, B. v. 29.8.2005 - Au 1 S 05.326 - juris; BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).

    Die Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung selbst muss vielmehr in jedem Fall "feststehen" (so auch bereits BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; siehe auch VGH Kassel, B. v. 19.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131), wenngleich der insoweit geforderte Nachweis entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Beweisrechts nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar (indirekt) in der Form des Indizienbeweises geführt werden kann.

    Die vom Verwaltungsgericht angeführten 17 Beispielsfälle einer Radikalisierung einzelner Anhänger rechtfertigen für sich allein weder die Feststellung noch die Schlussfolgerung, eine Massenbewegung von weltweit mehreren Millionen Mitgliedern unterstütze den Terrorismus (vgl. bereits BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Dies aber wäre Voraussetzung, damit eine (pauschale) Zurechnung überhaupt in Frage kommt (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Bei einer Organisation, die international tätig ist und über eine Vielzahl von Anhängern - hier mehrere Millionen - verfügt, kann aus dem Verhalten Einzelner nicht auf eine Grundeinstellung der Gesamtorganisation oder auch nur der Mehrheit ihrer Mitglieder geschlossen werden (vgl. bereits BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris).

    Daraus ist zu schließen, dass insoweit "ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien" (vgl. zu diesem Maßstab Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Europäischen Rates vom 27.12.2001, ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93 f.) - jedenfalls bislang - nicht vorliegen (vgl. bereits BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es - mangels eigener Erkenntnisquellen der Ausländerbehörden und Gerichte - in erster Linie Aufgabe der Sicherheitsbehörden und damit letztlich des Beklagten ist, die erforderlichen Tatsachengrundlagen für eine Ausweisungsverfügung zu schaffen (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716 u.a -, NVwZ 2006, 227 m.w.N.; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Bei einer Organisation, die international tätig ist und über eine Vielzahl von Anhängern - hier mehrere Millionen - verfügt, kann jedoch aus dem Verhalten Einzelner nicht auf eine Grundeinstellung der Gesamtorganisation oder auch nur der Mehrheit ihrer Mitglieder geschlossen werden (vgl. bereits BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris).

    Nachdem es - mangels eigener Erkenntnisquellen der Ausländerbehörden und des Senats - in erster Linie Aufgabe der Sicherheitsbehörden und damit letztlich des Beklagten ist, die Tatsachengrundlage für eine Ausweisungsverfügung zu schaffen (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716 u.a, NVwZ 2006, 227 m.w.N.; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris), war die richterliche Prüfung auf das vorgelegte Erkenntnismaterial zu beschränken.

    Für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht allein die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der inneren Sicherheit verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [729]; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131 [132]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Bei einer sonstigen Betätigung für eine verbotene oder verbietbare Vereinigung muss sich demnach der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [729]; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TK 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131 [132]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306 [1310]; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH BW, B. v. 18.11.2004 - 13 S 2394/04 -, InfAuslR 2005, 31 [34]); der Ausländer muss mit anderen Worten bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - von besonderen Umständen einmal abgesehen - selbst eine gegenwärtige Gefahr darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 -, 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [729]); siehe hierzu auch Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 603 m.w.N.).

    Die in der Entscheidung des BayVGH vom 15. März 2008 - 5 B 05.1449 - entwickelten Maßstäbe und Grundsätze lassen sich daher - schon aufgrund der Verschiedenheit der einzelnen Tatbestände - nicht auf das Aufenthaltsrecht übertragen (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Zum Maßstab für das Handeln von Religions- und Weltanschauungs-Gemeinschaften wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Gestalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG) erst dann, wenn diese danach trachten, ihre hiervon abweichenden Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu verwirklichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989] - "Kalifatstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Gleiches gilt für ein Verhalten, das die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachtet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Letzteres ist vielmehr erst dann der Fall, wenn etwa die Vorstellung eines islamischen (Gottes-)Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch oder ablehnend gegenübergestellt, sondern die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat sowie der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Menschenwürde in aggressiver Weise bekämpft werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    b) Bereits im Berufungszulassungsverfahren hat der Senat den Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2009 unter Bezugnahme auf die im Parallelverfahren - 19 CS 08.1175 - ergangene Entscheidung vom 19. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass jedenfalls derzeit kein hinreichender Nachweis für eine Unterstützung des Terrorismus durch TJ erbracht sei und im Hinblick auf die Verpflichtung der Ausländerbehörden, die Ausweisungsverfügung unter ständiger verfahrensbegleitender Kontrolle zu halten, Gelegenheit zur Ergänzung der Ausweisungsverfügung oder einem Neuerlass gegeben.

  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
    Von einer "Befürwortung" der Begehung terroristischer Taten kann gesprochen werden, wenn Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, gebilligt oder hervorzurufen bezweckt wird, um gezielt Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete terroristische Vereinigung zu gewinnen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.5.2007 - AK 6/07, StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2783]).

    Mit Schreiben vom 19. November 2009 wies der Senat darauf hin, dass die in der Ausarbeitung des BLfV vom 19. August 2009 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegte Definition des Begriffs der Unterstützung des Terrorismus inzwischen ausdrücklich aufgegeben worden sei (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07).

    45 (3) Von einer " Befürwortung " der Begehung terroristischer Taten kann gesprochen werden, wenn Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, gebilligt oder hervorzurufen bezweckt wird (vgl. Discher in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 480), um gezielt Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete terroristische Vereinigung zu gewinnen (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2783] unter ausdrückl. Aufgabe von BGH, B. v. 24.8.1987 - 1 BJs 167/86-4 StB 18/87 -, NJW 1988, 1677).

    Tätigkeiten, die sich in einem Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung erschöpfen, können deshalb - anders als nach alter Rechtslage - nicht mehr unter den Unterstützungsbegriff des § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. subsumiert werden (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2783] unter ausdrückl. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

    Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen der Äußerung ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen will - und zwar zugunsten einer konkreten Organisation (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

    Etwas anderes kann nach dem Bundesgerichtshof hinsichtlich des Aufrufs zum Dschihad nur dann gelten, wenn er durch eine Person erfolgt, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zugunsten der repräsentierten Vereinigung (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

    Die hierin zum Ausdruck kommende objektive Mehrdeutigkeit der Begriffe "Dschihad" und "Märtyrertum" ist deshalb stets in den Blick zu nehmen, wenn aus deren Verwendung Folgerungen abgeleitet werden sollen (in diesem Sinne auch BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

    Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff des § 129 a StGB, der nach Auffassung des Senats auf § 54 Nr. 5 AufenthG zu übertragen ist, gilt es ferner zu bedenken, dass selbst ein - hier nicht einmal feststellbares - befürwortendes Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele, der aus ihr heraus begangenen Straftaten oder die Verherrlichung ihrer Ideologie - anders als noch in der Vergangenheit - nicht mehr genügt, eine Unterstützung des Terrorismus anzunehmen (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

    Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen etwaiger Äußerungen ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen will - und zwar zugunsten einer konkreten Organisation (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

    Nach der erwähnten neuen Rechtsprechung des BGH vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 (2785) könnte nicht einmal ein allgemein gefasster - nach den Erkenntnissen des BLfV hier ausdrücklich nicht vorliegender - Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, ausreichen, den erforderlichen Organisationsbezug herzustellen.

    Selbst eine - hier ebenfalls nicht feststellbare - Aufforderung, sich dem Dschihad anzuschließen, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügen, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen, sondern für eine Vielzahl von islamischen Aktivitäten steht, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 -, NJW 2007, 2782 [2785]).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
    Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, die Nachweisanforderungen zu reduzieren, verbiete sich eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03) auf § 54 Nr. 5 AufenthG.

    Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [129]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).

    In Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien ist als tatbestandserhebliches Unterstützen des Terrorismus jede Tätigkeit anzusehen, die auf die Förderung der Begehung terroristischer Akte durch andere gerichtet ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463).

    Letzteres ist nach der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismusbekämpfungsgesetz (BT-Drs. 14/7386, S. 54) dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinigung die Begehung terroristischer Taten durch Dritte "veranlasst", "fördert" oder "befürwortet" (so auch BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [126]):.

    Dies hat, da der Begriff der Unterstützung des Terrorismus in § 54 Nr. 5 AufenthG sowohl nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [124 f.]) als auch der Literatur (siehe Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNrn. 465, 491 ff.) in enger Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zu §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien zu bestimmen ist, unmittelbare Wirkung auch für das Aufenthaltsrecht.

    Allerdings muss die Befürwortung nicht nur geeignet sein, sondern darüber hinaus auch bezwecken , Terrorakte hervorzurufen, andernfalls würde es am Merkmal der "Gerichtetheit" fehlen (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463).

    Denn nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich terroristisch betätigt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 (129) eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht.

    Daran würde es fehlen, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden könnte, ohne dass überhaupt feststeht, ob die Vereinigung, der er mutmaßlich angehört, den Terrorismus unterstützt und er sich in seinem Handeln, etwa durch Distanzierung und Abbruch des Kontakts, hierauf nicht rechtzeitig hat einstellen können (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]).

    Die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse rechtfertigen deshalb lediglich den Schluss, dass sich radikale islamistische Kräfte in Einzelfällen der Infrastruktur der TJ bedient haben, jedoch nicht, dass eine derartige Inanspruchnahme durch Dritte seitens TJ auf eine Unterstützung des Terrorismus "gerichtet" ist, mit anderen Worten gezielt und zweckgerichtet erfolgt, wie § 54 Nr. 5 AufenthG dies voraussetzt (vgl. zu diesem tatbestandlichen Erfordernis BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463).

    Ebenso wenig berechtigen Tatsachen zu der Annahme, dass der Kläger als potentieller Helfer terroristischer Gewalttäter in Betracht kommt und damit schon allein durch seine Anwesenheit die Fähigkeit des Staates, sich gegen Angriffe zur Wehr zu setzen, beeinträchtigt und dadurch zugleich die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [120]).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
    Folglich handelt es sich um eine lediglich symbolische Präsentation von Überzeugungen, Lehren und Heilsentwürfen, die allein auf der geistigen Wirkebene verbleiben, ohne bereits die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsgefährdung zu überschreiten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47 [55] - "Wunsiedel").

    Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder konkrete Rechtsgutsgefährdungen umschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47 [51] - "Wunsiedel").

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsverletzungen in der Form historischer Ereignisse als wünschenswert in den Raum gestellt werden, mit anderen Worten die Realsphäre erreichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47 [55] - "Wunsiedel"), sind daher nicht ersichtlich.

    Solche mögen aus der Sicht des Verfassungsschutzes zwar als abstrakte Konsequenz des von TJ vertretenen Gedankengebäudes (vgl. zu dieser Begriffsbildung BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47 [55] - "Wunsiedel") erscheinen; sie können jedoch, da ein Bogen zu gegenwärtigen Ereignissen nicht geschlagen wird (vgl. Abschlussbericht, S. 13) und entsprechende Äußerungen demzufolge allein auf der geistigen Wirkebene (vgl. zu diesem Begriff BVerfG, Beschluss des 1 Senats vom 4.11.2009, a.a.O., S. 55) verbleiben, Eingriffsmaßnahmen nicht rechtfertigen.

    Diese Feststellung, der aus der Sicht des Senats an Deutlichkeit nichts hinzuzufügen ist, lässt nur den Schluss zu, dass die vom BLfV als Folge entsprechender Äußerungen unterstellten Gefahren allenfalls als Fernwirkungen mit einer weiteren freien Überzeugungsbildung Dritter drohen, deren Realisierung aber nicht bereits in einer die Eingriffsschwelle überschreitenden Weise mit den Äußerungen unmittelbar selbst in Gang gesetzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47 [55] - "Wunsiedel").

    Entsprechend gewährleistet Art. 5 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 241 [247]) und erlaubt infolgedessen nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des bloßen Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder konkrete Rechtsgutsgefährdungen umschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47 [51] - "Wunsiedel").

    Vielmehr vertraut es auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47 [48 f.] - "Wunsiedel").

    Unter der Herrschaft des Grundgesetzes bleibt es dem Einzelnen deshalb unbenommen, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder gar für sich persönlich abzulehnen, solange er dadurch die Rechtsgüter anderer nicht gefährdet (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 24.3.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069 [2070] und vom 15.9.2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, 908 [909] sowie des 1. Senats vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47 [48]).

    Sie würde das Prinzip der Meinungsfreiheit aufheben und wäre illegitim (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47 [52] - "Wunsiedel").

  • BVerwG, 13.01.2009 - 1 C 2.08

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
    Für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht allein die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der inneren Sicherheit verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [729]; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131 [132]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Bei einer sonstigen Betätigung für eine verbotene oder verbietbare Vereinigung muss sich demnach der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [729]; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TK 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131 [132]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306 [1310]; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH BW, B. v. 18.11.2004 - 13 S 2394/04 -, InfAuslR 2005, 31 [34]); der Ausländer muss mit anderen Worten bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - von besonderen Umständen einmal abgesehen - selbst eine gegenwärtige Gefahr darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 -, 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [729]); siehe hierzu auch Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 603 m.w.N.).

    Ein aktuelles in der Person des Klägers wurzelndes Gefährdungspotential (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [729]) hat das BLfV in der Erkenntnissammlung vom 19. August 2009 nicht aufgezeigt.

    Erfüllt ein Ausländer, der - wie hier der Kläger - gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt, keinen der in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG genannten Ist- oder Regelausweisungsgründe, so steht dies gleichwohl einer Ausweisung im Ermessenswege nicht entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [728]).

    Erforderlich ist jedoch, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [728]).

    Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch, dass dem konkreten Ausweisungsanlass bei Würdigung der gesamten Umstände des Falls im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein deutliches Übergewicht zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [728]).

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.1.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Kläger vorliegend weder Straftaten verwirklicht noch handelt es sich bei TJ um eine verbotene Vereinigung, der der Kläger trotz bestandskräftiger Verbotsverfügung weiter angehören oder die er weiter unterstützen würde.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.2009 - 7 A 10165/09

    Ausweisung eines der Tablighi Jamaat angehörenden sog. "Hasspredigers"

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
    Bei einer Organisation, die international tätig ist und über eine Vielzahl von Anhängern - hier mehrere Millionen - verfügt, kann aus dem Verhalten Einzelner nicht auf eine Grundeinstellung der Gesamtorganisation oder auch nur der Mehrheit ihrer Mitglieder geschlossen werden (vgl. bereits BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris).

    Politik und Ausrichtung auf den militanten (kämpferischen) Islamismus sind folglich - auch nach der Einschätzung des Verfassungsschutzes selbst - nicht Bestandteil des Leitbilds von TJ (so mit Recht auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris).

    Angesichts ihrer auf Gewaltlosigkeit ausgerichteten Lehre und den Verlautbarungen ihrer Führer, aus denen sich nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Aufrufe zur Gewaltanwendung nicht entnehmen lassen, trifft TJ auch keine Garantenpflicht, alles dafür zu tun, dass ein Missbrauch ihrer Infrastruktur nicht stattfindet (so mit Recht auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris).

    Nach dem vom Beklagten vorgelegten Material bestehen deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass TJ die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, billigt oder hervorzurufen bezweckt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris).

    Bei einer Organisation, die international tätig ist und über eine Vielzahl von Anhängern - hier mehrere Millionen - verfügt, kann jedoch aus dem Verhalten Einzelner nicht auf eine Grundeinstellung der Gesamtorganisation oder auch nur der Mehrheit ihrer Mitglieder geschlossen werden (vgl. bereits BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris).

    Das vorgelegte Material bietet - selbst wenn man entgegen der hier zugrunde gelegten Ansicht statt eines Vollbeweises bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Tatbestandserfüllung genügen ließe - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass TJ auf die Begehung terroristischer Taten abzielt, diese wissentlich unterstützt oder diese auch nur - um ihre unterstützende Funktion wissend - billigend in Kauf nimmt (so zutreffend auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris, auf der Grundlage des Materials der dort zuständigen Behörden).

  • VGH Bayern, 18.07.2006 - 19 C 06.1496
    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
    Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [129]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).

    An dem vorgenannten Kriterium ist deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes weiter festzuhalten (so auch bereits BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; VG Augsburg, B. v. 29.8.2005 - Au 1 S 05.326 - juris; BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).

    Die Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung selbst muss vielmehr in jedem Fall "feststehen" (so auch bereits BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; siehe auch VGH Kassel, B. v. 19.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131), wenngleich der insoweit geforderte Nachweis entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Beweisrechts nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar (indirekt) in der Form des Indizienbeweises geführt werden kann.

    Die vom Verwaltungsgericht angeführten 17 Beispielsfälle einer Radikalisierung einzelner Anhänger rechtfertigen für sich allein weder die Feststellung noch die Schlussfolgerung, eine Massenbewegung von weltweit mehreren Millionen Mitgliedern unterstütze den Terrorismus (vgl. bereits BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Dies aber wäre Voraussetzung, damit eine (pauschale) Zurechnung überhaupt in Frage kommt (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
    Zum Maßstab für das Handeln von Religions- und Weltanschauungs-Gemeinschaften wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Gestalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG) erst dann, wenn diese danach trachten, ihre hiervon abweichenden Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu verwirklichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989] - "Kalifatstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    So kann etwa ein Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden, das - glaubensbedingt - die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes bestreitet und eine eigene - religiös fundierte - Ordnung an deren Stelle setzt, die im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht befolgt, das staatliche Gewaltmonopol nicht anerkennt und ihre Vorstellungen notfalls mit Gewalt durchzusetzen versucht (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2002, 986 [989] - "Kalifatstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senat vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Gleiches gilt für ein Verhalten, das die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachtet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Letzteres ist vielmehr erst dann der Fall, wenn etwa die Vorstellung eines islamischen (Gottes-)Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch oder ablehnend gegenübergestellt, sondern die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat sowie der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Menschenwürde in aggressiver Weise bekämpft werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Die bloße Überzeugung, Gottes Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, vermag daher - jedenfalls solange hieraus keine mit der Rechtsordnung in Konflikt tretende Folgerungen im Hinblick auf eine praktische Umsetzung gezogen werden - staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

  • VGH Hessen, 10.01.2006 - 12 TG 1911/05

    Ausländer; Organisation Kalifatstaat; Unterstützung; Zugehörigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
    Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [129]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).

    An dem vorgenannten Kriterium ist deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes weiter festzuhalten (so auch bereits BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; VG Augsburg, B. v. 29.8.2005 - Au 1 S 05.326 - juris; BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).

    Die Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung selbst muss vielmehr in jedem Fall "feststehen" (so auch bereits BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; siehe auch VGH Kassel, B. v. 19.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131), wenngleich der insoweit geforderte Nachweis entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Beweisrechts nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar (indirekt) in der Form des Indizienbeweises geführt werden kann.

    Für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht allein die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der inneren Sicherheit verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [729]; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131 [132]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Bei einer sonstigen Betätigung für eine verbotene oder verbietbare Vereinigung muss sich demnach der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [729]; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TK 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131 [132]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306 [1310]; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH BW, B. v. 18.11.2004 - 13 S 2394/04 -, InfAuslR 2005, 31 [34]); der Ausländer muss mit anderen Worten bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - von besonderen Umständen einmal abgesehen - selbst eine gegenwärtige Gefahr darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 -, 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 [729]); siehe hierzu auch Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 603 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
    Zum Maßstab für das Handeln von Religions- und Weltanschauungs-Gemeinschaften wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Gestalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG) erst dann, wenn diese danach trachten, ihre hiervon abweichenden Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu verwirklichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989] - "Kalifatstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    So kann etwa ein Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden, das - glaubensbedingt - die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes bestreitet und eine eigene - religiös fundierte - Ordnung an deren Stelle setzt, die im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht befolgt, das staatliche Gewaltmonopol nicht anerkennt und ihre Vorstellungen notfalls mit Gewalt durchzusetzen versucht (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2002, 986 [989] - "Kalifatstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senat vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Gleiches gilt für ein Verhalten, das die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachtet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Letzteres ist vielmehr erst dann der Fall, wenn etwa die Vorstellung eines islamischen (Gottes-)Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch oder ablehnend gegenübergestellt, sondern die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat sowie der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Menschenwürde in aggressiver Weise bekämpft werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

  • VGH Bayern, 25.10.2005 - 24 CS 05.1716

    Ausweisung bei zweifelhafter Zugehörigkeit zur Gruppe "Ansar al-Islam";

  • VGH Bayern, 09.11.2005 - 24 CS 05.2621

    Ausweisung eines (früheren) Anhängers des verbotenen Kalifatsstaats,

  • VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817

    Zu den Anforderungen an den Nachweis für die Ausweisung eines Ausländers wegen

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 74.76

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295

    Terrorverdacht: Ausweisung von Tunesier rechtmäßig

  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 5.93

    Ausländer - Sicherheit - Gefährdung - Einbürgerung - Versorgung -

  • OVG Bremen, 20.06.2005 - 1 B 128/05

    Aufenthalt, Ägypten

  • BGH, 24.08.1987 - 1 BJs 167/86

    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 24.08.1987 - StB 18/87
  • BVerfG, 23.10.1978 - 1 BvR 439/75

    Verfassungsmäßigkeit der Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • VG Augsburg, 29.08.2005 - Au 1 S 05.326
  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 5 B 05.1449

    Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass die islamistische

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

  • VG Berlin, 14.03.1991 - 24 A 123.91

    Unmittelbare Abschiebung in ein Drittland und Anordnung der sofortigen

  • BVerfG, 15.09.2008 - 1 BvR 1565/05

    Bezeichnung der deutschen Nationalfarben als "Schwarz-Rot-Senf"

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2004 - 13 S 2394/04

    Ausweisung eines staatenlosen Palästinensers wegen Mitgliedschaft in der HuT

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 23.98

    Kein Asyl für Funktionäre der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK

  • VGH Bayern, 26.09.1995 - 21 B 95.1527

    Die im Zivilrecht zu § 1004 BGB entwickelten Grundsätze sind auf das öffentliche

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • VGH Bayern, 17.07.2006 - 19 C 06.1494
  • VGH Bayern, 17.07.2006 - 19 CS 06.1484
  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

    - Bayerischer VGH München - 22.02.2010 - AZ: VGH 19 B 09.929.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 11 S 897/11

    Zur Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines minderjährigen

    Dass es sich dabei um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss hingegen feststehen (Bay.VGH, Urteil vom 22.02.2010 - 19 B 09.929 - juris, bestätigt mit Urteil des BVerwG vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - 5 B 5.10

    Einbürgerung; Ausschlussgrund; Sicherheitsbedenken; "Tablighi Jamaat";

    So habe sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 2010 - 19 B 09.929 -, juris (nachfolgend Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 -, juris), zu der TJ geäußert und in seinen Leitsätzen formuliert, dass die bloße Bekundung der politischen oder religiösen Überzeugung im Rahmen der geltenden Rechtsordnung noch nicht als Unterstützungshandlung gewertet werden könne.

    Soweit er sich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2010 - 19 B 09.929 - juris, beruft, wonach die bloße Bekundung der politischen oder religiösen Überzeugung im Rahmen der geltenden Rechtsordnung noch nicht als Unterstützungshandlung gewertet werden könne, übersieht er, dass dieses zu den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - ergangen ist und selbst die unmissverständliche Klarstellung enthält, dass die dort entwickelten Maßstäbe auf das - hier in Rede stehende - Staatsangehörigkeitsrecht nicht übertragbar sind.

    Dass angesichts des in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorverlagerten Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bereits das gewaltlose Verfolgen oder Unterstützen verfassungsfeindlicher Bestrebungen dem klägerischen Begehren entgegensteht, ist mit Blick auf das vom Kläger bemühte Aufenthaltsgesetz unbedenklich, weil es einen erheblichen Unterschied macht, ob jemand Aufnahme in die staatlich verfasste Gemeinschaft begehrt oder lediglich deren Gastrecht in Anspruch nehmen möchte (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2010, a.a.O., juris Rn. 98).

  • VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121

    Ausweisung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen

    Der 19. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führt zur Auslegung des § 54 Nr. 5 AufenthG im Urteil vom 22. Februar 2010 (Az. 19 B 09.929 - RdNrn. 42 ff.) aus: "Im Einzelnen können zwei Formen der Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung unterschieden werden: Zum einen kann die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigen, indem sie ihre (politischen) Ziele durch Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt [...], zum anderen kann sie terroristische Aktivitäten anderer unterstützen.

    Vielmehr muss sich die befürchtete Gefahr gerade in der Person des betroffenen Ausländers realisieren." Im Urteil vom 22. Februar 2010 (Az. 19 B 09.929, RdNr. 96 f.) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus: "Für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht allein die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der inneren Sicherheit verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus [...].

  • VG Augsburg, 05.07.2011 - Au 1 K 10.1876

    Ausweisung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bzw. der Unterstützung einer

    Der 19. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führt zur Auslegung des § 54 Nr. 5 AufenthG im Urteil vom 22. Februar 2010 (Az. 19 B 09.929 - RdNrn. 42 ff.) aus: "Im Einzelnen können zwei Formen der Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung unterschieden werden: Zum einen kann die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigen, indem sie ihre (politischen) Ziele durch Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt [...], zum anderen kann sie terroristische Aktivitäten anderer unterstützen.

    Vielmehr muss sich die befürchtete Gefahr gerade in der Person des betroffenen Ausländers realisieren." Im Urteil vom 22. Februar 2010 (Az. 19 B 09.929, RdNr. 96 f.) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus: "Für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht allein die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der inneren Sicherheit verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus [...].

  • VGH Bayern, 24.04.2013 - 5 BV 11.3036

    Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung;

    Insoweit hätte sich das Verwaltungsgericht mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2010 (Az. 19 B 09.929) auseinandersetzen müssen.

    Die strengeren Anforderungen bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG (vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.10.2011 - 1 C 13/10 - BVerwGE 141, 100) sind auf das Staatsangehörigkeitsrecht nicht zu übertragen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 7.6.2012 - OVG 5 B 5.10 - juris Rn. 36; vgl. auch BayVGH, U.v.22.2.2010 - 19 B 09.929 - juris Rn. 98).

  • VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (19. Senat) führt zur Auslegung des § 54 Nr. 5 AufenthG im Urteil vom 22. Februar 2010 (Az. 19 B 09.929, RdNr. 42 ff.) aus: "Im Einzelnen können zwei Formen der Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung unterschieden werden: Zum einen kann die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigen, indem sie ihre (politischen) Ziele durch Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt [...], zum anderen kann sie terroristische Aktivitäten anderer unterstützen.

    Vielmehr muss sich die befürchtete Gefahr gerade in der Person des betroffenen Ausländers realisieren." Im Urteil vom 22. Februar 2010 (Az. 19 B 09.929, RdNr. 96 f.) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus: "Für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht allein die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der inneren Sicherheit verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus [...].

  • OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22

    Ausweisung eines illegal eingereisten Ausländers wegen Terrorismusverdachts;

    Soweit der Antragssteller unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2010 - 19 B 09.929 - die Auffassung vertritt, dass das Tatbestandsmerkmal des "Unterstützens" einschränkend in der Weise auszulegen sei, dass die bloße Sympathiebekundung nicht darunter falle, berücksichtigt er nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 (Az.: 1 C 13/10, juris Rn. 18 ff.), mit dem es das sich anschließende Revisionsverfahren abschloss, als unzutreffenden aufenthaltsrechtlichen Maßstab eingeordnet hat.
  • VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744

    Verbot der Abschiebung in die Türkei

    Die Begehung terroristischer Taten werde befürwortet, wenn die Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, gebilligt oder hervorzurufen bezweckt werde, um gezielt Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete terroristische Vereinigung zu gewinnen (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2010 - 19 B 09.929, Rn. 25, 42; BVerwG, U.v. 25.10.2011 - 1 C 13.10).
  • VG Stuttgart, 29.11.2010 - 11 K 1763/10

    Ausweisung; PKK-Unterstützer

    Das bloße Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des "Meinungsklimas" gerichtete Verhaltensweisen können nicht als Unterstützungshandlungen gewertet werden (vgl. VGH München, Urt. v. 22.02.2010 - 19 B 09.929 - juris -).
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23

    Aufenthaltsrechtliche Folgen bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • VG Saarlouis, 27.07.2011 - 10 K 2228/10

    Ausländerrecht: Versagungsgrund einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund Kontakten zu

  • VG Berlin, 03.06.2010 - 2 A 48.07

    Einbürgerung; Tablighi Jamaat

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2010 - 19 A 1586/08

    Große Wahrscheinlichkeit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • VG Düsseldorf, 08.03.2011 - 7 L 1520/10

    Zulässigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs einer Ausweisung allein zum Zweck

  • VG Göttingen, 08.01.2013 - 3 A 168/11

    Rechtliche Ausgestaltung einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG wegen

  • VG Ansbach, 29.07.2009 - AN 19 K 07.00212

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit

  • VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.545

    Rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung u.a. wegen Mitgliedschaft in einer

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