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   VGH Bayern, 22.02.2016 - 20 ZB 15.1733   

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https://dejure.org/2016,3954
VGH Bayern, 22.02.2016 - 20 ZB 15.1733 (https://dejure.org/2016,3954)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.02.2016 - 20 ZB 15.1733 (https://dejure.org/2016,3954)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Februar 2016 - 20 ZB 15.1733 (https://dejure.org/2016,3954)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Trennung der technisch selbständigen Anlagen zur Entwässerung bzgl. Verbots der abschnittsweisen Abrechnung

  • rewis.io

    Verbot der abschnittsweisen Abrechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungszulassung; Gestaltungsspielraum; Anlage; Verbesserungsbeitrag; Gemeinderatsbeschluss

  • rechtsportal.de

    Trennung der technisch selbständigen Anlagen zur Entwässerung bzgl. Verbots der abschnittsweisen Abrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 27.02.2003 - 23 B 02.1032
    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2016 - 20 ZB 15.1733
    Dazu gehören auch Erneuerungsmaßnahmen an bereits vorhandenen Anlagen, die sich nach der Verkehrsauffassung positiv auf die Gesamtanlage auswirken (BayVGH vom 27.2.2003 BayVBl 2003, 373 = GK 2003 Nr. 143, m. w. N.).

    Ein Verbesserungsbeitrag stellt die Differenz zwischen dem von den Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung etwa einer öffentlichen Entwässerungsanlage und dem von den Neuanschließern zu fordernden Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Anlage dar (BayVGH vom 27.2.2003 a. a. O., m. w. N.).

  • VGH Bayern, 02.10.2013 - 20 N 13.1016

    Zur rechtlichen Trennung von Wasserversorgungsanlagen bei Notverbund

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2016 - 20 ZB 15.1733
    Der durch diese Änderung erkennbare gesetzgeberische Wille, den Gemeinden in der Frage einer getrennten Behandlung von Anlagen mehr Spielraum zu schaffen, kann bei der Antwort auf die Frage, welche Ermessenserwägungen der Gemeinde als Träger der Einrichtung(en) bei der Ausgestaltung zu Gebote stehen, nicht unberücksichtigt bleiben (BayVGH U. v. 2.10.2013 - 20 N 13.1016 - juris = KommunalPraxis BY 2014, 27).
  • VGH Bayern, 10.07.2013 - 4 N 12.2790

    Anschluss eines Ortsteils an die öffentliche Wasserversorgung - Weiterbetrieb

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2016 - 20 ZB 15.1733
    Bei der Frage, wie die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufgaben der leitungsgebundenen Einrichtungen im Einzelnen zu erfüllen sind, besitzen die Gemeinden jedoch einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum (BayVGH, U. v. 6.4.1977 - 122 IV 74 - BayVGH U. v. 10.07.2013 - 4 N 12.2790 - BayVBl 2013, 761).
  • BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2016 - 20 ZB 15.1733
    Die gerichtliche Kontrolle dieser Ermessensentscheidung ist darauf beschränkt, ob die Gemeinde bei der Entscheidung, die technisch getrennte Anlage auch rechtlich selbstständig zu betreiben, sich von Willkür leiten ließ, eventuellen Rechtsirrtümern unterlegen ist oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist (vgl. auch U. v.18.11.1999 - GK 2000 Rn. 77 = BayVBl 2000, 208).
  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 20 N 09.3077

    Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung der Stadt

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2016 - 20 ZB 15.1733
    Dagegen können durch eine Verbesserungsbeitragssatzung keine Maßnahmen abgerechnet werden, die gerade nicht der Verbesserung einer ehemals technisch und rechtlich selbstständig betriebenen Entwässerungsanlage dienen, sondern dazu, eine neue, technisch und rechtlich einheitliche Entwässerungsanlage für das gesamte Gebiet der Gemeinde herzustellen (BayVGH, U. v. 19.5.2010 - 20 N 09.3077 - BayVBl 2011, 116).
  • VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 19 K 19.00329

    Zur Abwassergebühr bei technisch getrennten Entwässerungseinrichtungen

    Die gerichtliche Prüfungskompetenz ist damit noch eingeschränkter als im Rahmen von § 114 VwGO, dessen Anwendungsbereich auf die gerichtliche Überprüfung von Ermessensverwaltungsakten beschränkt ist (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v.13.2.2012, 4 ZB 11.1278, Rn. 5 - juris; B.v.22.2.2016, 20 ZB 15.1733, Rn.3, - juris).
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