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   VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318   

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VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318 (https://dejure.org/2016,10076)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.04.2016 - 19 ZB 15.318 (https://dejure.org/2016,10076)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. April 2016 - 19 ZB 15.318 (https://dejure.org/2016,10076)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter Berücksichtigung der Mindestbestandsdauer

  • rewis.io

    Keine Fiktionswirkung durch Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während eines laufenden Asylverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; Zeitraum zwischen dem Antrag auf Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis, gestellt während eines ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter Berücksichtigung der Mindestbestandsdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 715
  • DÖV 2016, 832
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446

    Ausländerrecht - Berechnung des rechtmäßigen Bestandes einer ehelichen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318
    Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft unstreitig am 23. Juni 2013 geendet hat, muss sie für die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Klägers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mindestens seit dem 22. Juni 2010 rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben (zur Berechnung vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2009 - 19 BV 09.1446 - juris).

    Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 15. September 2009 (19 BV 09.1446) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich diese Entscheidung - wie der Kläger selbst darlegt - auf den Inhaber einer Duldung bezieht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2009 - 18 E 311/09

    Asylverfahren Antrag Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltstitel Erlaubnisfiktion

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318
    Der Eintritt einer Fiktionswirkung nach der Bestimmung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, die auch der Kläger für sich in Anspruch nimmt, wird in solchen Fällen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat - durch die speziellen asylrechtlichen Bestimmungen der § 55 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG (nunmehr: AsylG) eingeschränkt bzw. verdrängt (vgl. Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 81 Rn. 32 unter Verweis auf OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff. und OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14).

    Wird - wie im Fall des Klägers - der Antrag auf (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem eine Aufenthaltsgestattung auslösenden Asylantrag gestellt, so muss aus den genannten Vorschriften, insbesondere aus § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (nunmehr AsylG), und dem dargestellten Regelungszweck geschlossen werden, dass dann die mit einer Antragstellung gegebenenfalls verbundenen Fiktionen gleichfalls nicht eintreten sollen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Dezember 2015, § 43 Rn. 13; OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2009 - 11 LA 189/09

    Anrechnung der Zeit der Aufenthaltsgestattung auf das fiktive Aufenthaltsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318
    Soweit in der Rechtsprechung - allerdings ohne nähere Begründung - tatsächlich angenommen wird, der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während des Asylverfahrens begründe aufgrund der wirksamen Aufenthaltsgestattung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 9), oder die Frage dieser Fiktionswirkung letztlich offen gelassen wird (NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 12), wird eine Anrechnung der entsprechenden Aufenthaltsdauer auf die Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verneint, weil § 55 Abs. 3 AsylVfG (gleichlautend mit § 55 Abs. 3 AsylG; vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I S. 1722 ff.) der Berücksichtigung entgegenstehe (NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 13) bzw. mit der Beantragung eines ehebezogenen Aufenthaltstitels gerade (noch) keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verbunden sei (VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 9).

    Diese Regelungen sollen -wie auch § 55 Abs. 3 AsylVfG (nunmehr: AsylG) - bei erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich die Ableitung eines aufenthaltsrechtlichen Vorteils aus einem Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bzw. aus der (bloßen) Dauer aussichtsloser Asylverfahren verhindern (vgl. NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 1 C 4.13 - Rn. 14 zu § 55 Abs. 3 AsylVfG).

  • OVG Bremen, 27.10.2009 - 1 B 224/09

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei wiederholter Straffälligkeit -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318
    Der Eintritt einer Fiktionswirkung nach der Bestimmung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, die auch der Kläger für sich in Anspruch nimmt, wird in solchen Fällen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat - durch die speziellen asylrechtlichen Bestimmungen der § 55 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG (nunmehr: AsylG) eingeschränkt bzw. verdrängt (vgl. Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 81 Rn. 32 unter Verweis auf OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff. und OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14).

    Wird - wie im Fall des Klägers - der Antrag auf (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem eine Aufenthaltsgestattung auslösenden Asylantrag gestellt, so muss aus den genannten Vorschriften, insbesondere aus § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (nunmehr AsylG), und dem dargestellten Regelungszweck geschlossen werden, dass dann die mit einer Antragstellung gegebenenfalls verbundenen Fiktionen gleichfalls nicht eintreten sollen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Dezember 2015, § 43 Rn. 13; OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 28.09.2015 - 10 C 15.1470

    Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318
    § 39 Nr. 4 AufenthV enthält lediglich eine Ausnahme von der Pflicht zur Beantragung eines Visums (vom Ausland aus) für Asylbewerber, denen nach § 10 Abs. 1 und 2 AufenthG ausnahmsweise ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, und kann daher nicht als durchgreifendes Argument für die Begründung einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, die auf die Ehebestandszeit anzurechnen ist, herangezogen werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 10 C 15.1470 - juris Rn. 6).

    Die Landesanwaltschaft Bayern weist gegenüber der Divergenzrüge zutreffend darauf hin, dass sowohl der 10. Senat als auch der erkennende Senat von einer Unanwendbarkeit des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Fällen ausgehen, in denen ein Asylbewerber im laufenden Asylverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem deutschen Ehegatten beantragt (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 10 C 15.1470, B. v. 23.3.2016 - 19 CS 15.2696).

  • VGH Bayern, 23.03.2016 - 19 CS 15.2696

    Unzulässige Beschwerde wegen Nichtvorlage geeigneter Nachweise einer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318
    Auch der Senat (B. v. 23.3.2016 - 19 CS 15.2696) hat es abgelehnt, bei der Berechnung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Zeit eines rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet während eines laufenden Asylverfahrens die Zeit ab der Beantragung des ehebezogenen Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde in Anrechnung zu bringen.

    Die Landesanwaltschaft Bayern weist gegenüber der Divergenzrüge zutreffend darauf hin, dass sowohl der 10. Senat als auch der erkennende Senat von einer Unanwendbarkeit des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Fällen ausgehen, in denen ein Asylbewerber im laufenden Asylverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem deutschen Ehegatten beantragt (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 10 C 15.1470, B. v. 23.3.2016 - 19 CS 15.2696).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.2012 - 11 S 1639/12

    Fiktionswirkung der Antragstellung im Ausländerrecht; Zeiten rechtmäßigen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318
    Soweit in der Rechtsprechung - allerdings ohne nähere Begründung - tatsächlich angenommen wird, der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während des Asylverfahrens begründe aufgrund der wirksamen Aufenthaltsgestattung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 9), oder die Frage dieser Fiktionswirkung letztlich offen gelassen wird (NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 12), wird eine Anrechnung der entsprechenden Aufenthaltsdauer auf die Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verneint, weil § 55 Abs. 3 AsylVfG (gleichlautend mit § 55 Abs. 3 AsylG; vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I S. 1722 ff.) der Berücksichtigung entgegenstehe (NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 13) bzw. mit der Beantragung eines ehebezogenen Aufenthaltstitels gerade (noch) keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verbunden sei (VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13

    Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318
    Diese Regelungen sollen -wie auch § 55 Abs. 3 AsylVfG (nunmehr: AsylG) - bei erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich die Ableitung eines aufenthaltsrechtlichen Vorteils aus einem Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bzw. aus der (bloßen) Dauer aussichtsloser Asylverfahren verhindern (vgl. NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 1 C 4.13 - Rn. 14 zu § 55 Abs. 3 AsylVfG).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2014 - 2 M 29/14

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht eines türkischen Ehegatten; Rechtmäßigkeit und

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318
    Soweit in der Rechtsprechung - allerdings ohne nähere Begründung - tatsächlich angenommen wird, der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während des Asylverfahrens begründe aufgrund der wirksamen Aufenthaltsgestattung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 9), oder die Frage dieser Fiktionswirkung letztlich offen gelassen wird (NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 12), wird eine Anrechnung der entsprechenden Aufenthaltsdauer auf die Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verneint, weil § 55 Abs. 3 AsylVfG (gleichlautend mit § 55 Abs. 3 AsylG; vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I S. 1722 ff.) der Berücksichtigung entgegenstehe (NdsOVG, B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - juris Rn. 13) bzw. mit der Beantragung eines ehebezogenen Aufenthaltstitels gerade (noch) keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verbunden sei (VGH BW, B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6; OVG LSA, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 11 S 427/20

    Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthaltG 2004 - Passivlegitimation des

    Nach herrschender Ansicht, der sich der Senat unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung im Beschluss vom 5. September 2012 - 11 S 1639/12 -, juris Rn. 6, anschließt, löst ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den ein Ausländer während eines laufenden Asylverfahrens und während Zeiten einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt, die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht aus (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.09.2018 - 13 ME 392/18 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 22.04.2016 - 19 ZB 15.318 -, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2009 - 18 E 311/09 -, juris Rn. 2 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 37; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 43 Rn. 13 ; i.E. wohl auch Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 05.03.2020, § 81 AufenthG Rn. 91 ff.).

    Wird - wie im Falle der Antragstellerin zu 3) - der Antrag auf (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem eine Aufenthaltsgestattung auslösenden Asylantrag gestellt, so muss aus den genannten Vorschriften, insbesondere aus § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylG, und dem dargestellten Regelungszweck geschlossen werden, dass dann die mit einer Antragstellung gegebenenfalls verbundenen Fiktionen gleichfalls nicht eintreten sollen (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 11.09.2018 - 13 ME 392/18 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 22.04.2016 - 19 ZB 15.318 -, juris Rn. 8; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2018 - 13 ME 392/18

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während eines laufenden

    Dementsprechend stellt auch § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG klar, dass der Abschiebung eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers § 81 AufenthG nicht entgegensteht und etwas Anderes nur dann gilt, wenn die Verlängerung eines längerfristigen Aufenthaltstitels beantragt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.4.2016 - 19 ZB 15.318 -, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 -, juris Rn. 2 ff.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., AufenthG, § 81 Rn. 32; GK-AsylG, § 43 Rn. 13 (Stand: Juni 2014); a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 -, juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 04.04.2017 - 29 L 239.17

    Einstweiliger Antrag eines Türken auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Da nach § 55 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrages Wirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG erlöschen, können diese auch durch einen nach dem Asylantrag gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht eintreten (wie BayVGH, Beschluss vom 22. April 2016 - 19 ZB 15.318 -, NVwZ-RR 2016, 715 = juris Rn. 8 m.w.N.).

    Da aber nach § 55 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrages Wirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG erlöschen, können diese auch durch einen nach dem Asylantrag gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht eintreten (BayVGH, Beschluss vom 22. April 2016 - 19 ZB 15.318 -, NVwZ-RR 2016, 715 = juris Rn. 8 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.11.2023 - 2 L 107/23

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten

    Die Zeit davor, ab der Stellung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 15. September 2017, kann auf die Mindestbestandsdauer der Ehe nicht angerechnet werden, da der Antrag während des laufenden Asylverfahrens gestellt wurde und damit entsprechend §§ 55 Abs. 2, 42 Abs. 2 AsylG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslöste (BayVGH, Beschluss vom 22. April 2016 - 19 ZB 15.318 - juris Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 11. September 2018 - 13 ME 392/18 - juris Rn. 4; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 39; anders noch Beschluss des Senats vom 7. Juli 2014 - 2 M 29/14 - a.a.O. Rn. 12).
  • VG München, 10.11.2021 - M 10 S 21.5765

    Unzulässiger Eilantrag gegen Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer

    Bis dahin war der Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet und damit zwar rechtmäßig, gleichwohl hat ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während eines laufenden Asylverfahrens nach herrschender Auffassung grundsätzlich nicht die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Folge (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 37 m.w.N.; Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 8. Edition, Stand: 1.5.2021, § 81 AufenthG Rn. 20 mit Verweis u.a. auf BayVGH, B.v. 22.4.2016 - 19 ZB 15.318 - BeckRS 2016, 45794; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, Nr. 81.5.4).
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