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VGH Bayern, 22.07.2008 - 10 CS 08.1142 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Sportwetten; Hauptsacheerledigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 10.07.2008 - 10 CS 08.1554
Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter; Staatsmonopol
Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2008 - 10 CS 08.1142
Wie der Senat in mehreren Parallelverfahren (10 CS 08.1364, 10 CS 08.1543 und 10 CS 08.1554) entschieden hat, erweist sich die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV auf Sportwettenvermittler, die im Inland nicht konzessioniert sind, bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als verfassungsgemäß und europarechtskonform.Zur näheren Begründung kann insbesondere auf die Ausführungen in dem nahezu gleich gelagerten Beschluss vom 10. Juli 2008 zum Verfahren 10 CS 08.1554, in dem der Rechtsanwalt der Antragstellerin ebenfalls Prozessvertreter gewesen ist, verwiesen werden.
Diesen Streitwert setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung in vergleichbaren Eilverfahren an (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2008 im Verfahren 10 CS 08.1554).
- VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1364
Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter ; Staatsmonopol
Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2008 - 10 CS 08.1142
Wie der Senat in mehreren Parallelverfahren (10 CS 08.1364, 10 CS 08.1543 und 10 CS 08.1554) entschieden hat, erweist sich die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV auf Sportwettenvermittler, die im Inland nicht konzessioniert sind, bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als verfassungsgemäß und europarechtskonform. - VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1543
Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter; Staatsmonopol
Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2008 - 10 CS 08.1142
Wie der Senat in mehreren Parallelverfahren (10 CS 08.1364, 10 CS 08.1543 und 10 CS 08.1554) entschieden hat, erweist sich die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV auf Sportwettenvermittler, die im Inland nicht konzessioniert sind, bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als verfassungsgemäß und europarechtskonform.