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   VGH Bayern, 22.09.2015 - 1 B 14.1652   

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https://dejure.org/2015,26776
VGH Bayern, 22.09.2015 - 1 B 14.1652 (https://dejure.org/2015,26776)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.09.2015 - 1 B 14.1652 (https://dejure.org/2015,26776)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. September 2015 - 1 B 14.1652 (https://dejure.org/2015,26776)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Inzidentprüfung eines Bebauungsplans nach Ablauf der Jahresfrist auf sog. Ewigkeitsmängel; Überschreiten der Ermächtigung zur Festsetzung der Größe der Grundfläche als Mangel; Anordnung der Beseitigung der Balkone und Terrassen

  • rewis.io

    Inzidentprüfung eines Bebauungsplans

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Inzidentprüfung eines Bebauungsplans nach Ablauf der Jahresfrist auf sog. Ewigkeitsmängel; Überschreiten der Ermächtigung zur Festsetzung der Größe der Grundfläche als Mangel; Anordnung der Beseitigung der Balkone und Terrassen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inzidentprüfung ist nach Fristablauf auf "Ewigkeitsmängel" beschränkt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prüfungsumfang bei Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen einer Anfechtungsklage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prüfungsumfang bei Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen einer Anfechtungsklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 135
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 29.09.2008 - 1 N 08.2270

    Hauptsacheerledigung; Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 1 B 14.1652
    Die auf einen Kompromiss im vom Ehemann der Klägerin 2006 gegen den Bebauungsplan angestrengten Normenkontrollverfahren (1 N 06.177; später: 1 N 08.2270 und 2271) zurückgehende maximale Grundfläche sei nur durch diese Einigung" nicht jedoch durch besondere städtebauliche Gründe zu erklären.

    Nachdem man sich im damaligen Verfahren auf Einräumung von Baurecht für zwei Baukörper mit einer Grundfläche von jeweils 92"5 m² geeinigt hatte" war der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, was zum Einstellungsbeschluss vom 29. September 2008 (1 N 08.2270) führte" in dem die nunmehr erkennbar gewordene Problematik nicht mehr thematisiert wurde.

  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 1 N 04.1371

    Anfechtung von zwei inhaltsgleichen Fassungen eines Bebauungsplans;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 1 B 14.1652
    Die Gemeinde soll sich bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung darüber Rechenschaft ablegen und durch Festsetzung eines entsprechenden "Summenmaßes" offenlegen, inwieweit durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Bodenversiegelung - nicht nur durch "Haupt-", sondern eben auch durch "Nebenanlagen" - insgesamt zugelassen wird (BayVGH, U.v. 10.8.2006 - 1 N 04.1371 u.a. - NVwZ-RR 2007, 447 = juris Rn. 36).

    Eine Festsetzung, welche die zulässige Grundfläche nur für "Hauptgebäude" bestimmt, ist dagegen nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, weil sie diesem Kriterium einen anderen Inhalt gibt, als ihn die Baunutzungsverordnung seit 1990 in ihrem § 19 Abs. 4 vorschreibt (BayVGH, U.v. 10.8.2006 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.12.2014 - 3 C 1990/13

    Keine Ausnahme von der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 1 B 14.1652
    Keine Rolle spielt dabei" dass die für eine prinzipale Normenkontrolle geltende Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen ist (vgl. etwa: HessVGH" U.v. 15.12.2014 - 3 C 1990/13.N - DVBl 2015" 504).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 1 B 14.1652
    Ein Bebauungsplan bleibt trotz der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen in seinen nicht betroffenen Teilen nur dann gültig" wenn diese für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB entsprechende Regelung darstellen und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG" st.Rspr., z.B. BVerwG" U.v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117" 58).
  • VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.3519

    Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden; Wohngebäude;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 1 B 14.1652
    1.2.1 Der Senat hat zur Reichweite dieser Vorschriften in seinem Normenkontrollurteil vom 13. April 2006 - 1 N 04.3519 - Folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 23.04.2009 - 4 CN 5.07

    Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 1 B 14.1652
    Ohne Regelung der Grundfläche wäre keine sinnvolle" dem mutmaßlichen Willen der Beigeladenen entsprechende städtebauliche Ordnung gegeben (vgl. BVerwG" U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133" 377).
  • VGH Bayern, 14.05.2021 - 1 B 19.2111

    Anordnung der Beseitigung eines neu errichteten Gebäudes

    Denn § 215 Abs. 1 BauGB zielt auf eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle nicht nur im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO" sondern auch im Rahmen einer bei einer Anfechtungsklage vorzunehmenden inzidenten Prüfung (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 1 B 14.1652 - NVwZ-RR 2016, 135).

    Danach sind im Interesse der Reduzierung der Bodenversiegelung nicht nur die Flächen der Hauptbaukörper, sondern auch von im Einzelnen in § 19 Abs. 4 BauNVO beschriebenen Nebenanlagen einschließlich der Zufahrten und Wege für das Maß der Grundfläche zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2019 - 1 N 16.2190 - juris Rn. 17; U.v. 22.9.2015 - 1 B 14.1652 - NVwZ-RR 2016, 135; U.v. 20.10.2009 - 1 N 06.1545 - juris Rn. 33; U.v. 13.4.2006 - 1 N 04.3519 - BayVBl 2007, 627; U.v. 10.8.2006 - 1 N 04.1371 u.a. - NVwZ-RR 2007, 447).

  • VGH Bayern, 08.07.2022 - 15 B 22.772

    Ermessensfehlerhafte Nutzungsuntersagung - Autopflege

    bb) Unabhängig von der Reichweite der Geltung der Grundsätze des intendierten Ermessens ist der Bescheid vorliegend aber schon deshalb unter Verstoß gegen Art. 40 BayVwVfG ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil er sich zur Rechtfertigung des bauordnungsrechtlichen Einschreitens auf unzutreffende materiell-rechtliche Erwägungen stützt (BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 1 B 14.1652 - NVwZ-RR 2016, 135 = juris Rn. 32 f.; OVG NW, B.v. 23.9.1988 - 11 B 1739/88 - NVwZ-RR 1989, 344 = juris Rn. 5; Weber in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 76 Rn. 37; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand: September 2021, Art. 76 Rn. 304).

    dd) Aufgrund der voranstehenden Erwägungen zu bb) und cc) unterlag die Bauordnungsbehörde einer Fehleinschätzung der Grundlagen ihrer Ermessensausübung (BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 1 B 14.1652 - NVwZ-RR 2016, 135 = juris Rn. 33).

  • VGH Bayern, 13.04.2018 - 15 ZB 18.190

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung

    Das Urteil weiche auch von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2015 - 1 B 14.1652 - über die eingeschränkte verwaltungsgerichtliche inzidente Kontrolle von Bebauungsplänen ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

    Das angefochtene Urteil weicht - wie ausgeführt - nicht von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2015 - 1 B 14.1652 - über die unter Berücksichtigung des § 215 Abs. 1 BauGB eingeschränkte verwaltungsgerichtliche inzidente Kontrolle von Bebauungsplänen ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

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