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   VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242   

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https://dejure.org/2015,30881
VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242 (https://dejure.org/2015,30881)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.09.2015 - 10 B 14.2242 (https://dejure.org/2015,30881)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. September 2015 - 10 B 14.2242 (https://dejure.org/2015,30881)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kreisverwaltungsbehörde als sachlich zuständige Behörde für Beschränkungen der Versammlung bis zum Versammlungsbeginn; Zuständigkeit der Polizei für Beschränkungen ab dem Beginn der Versammlung; Zulassung eines Pavillons als Kundgebungsmittel

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 24 Abs. 2 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und 4 BayVersG, Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 1 BayVersG, § 113 Abs. 1 Satz 4, § 42 VwGO
    Versammlungsrecht: Zuständigkeit der Polizei bei Versammlungen ab deren Beginn auch bei "Dauerversammlungen" nach der bis zum 30.11.2015 geltenden Regelung | Fortsetzungsfeststellungklage: Statthaftigkeit, Klagebefugnis, berechtigtes Interesse wg. Wiederholungsgefahr; ...

  • rewis.io

    Länger dauernde Versammlung, Zuständige Behörde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kreisverwaltungsbehörde als sachlich zuständige Behörde für Beschränkungen der Versammlung bis zum Versammlungsbeginn; Zuständigkeit der Polizei für Beschränkungen ab dem Beginn der Versammlung; Zulassung eines Pavillons als Kundgebungsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sachliche Zuständigkeit für Beschränkungen einer Versammlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sachliche Zuständigkeit für Beschränkungen einer Versammlung

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102

    "Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten werden

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242
    Jedoch ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann entsprechend anzuwenden, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt sich vor der Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat (stRspr; vgl. etwa BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 22; B.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1529 - juris Rn. 24; B.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 7/98 - juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. andererseits BVerwG, a.a.O., Rn. 22, wo die Frage aufgeworfen, aber offengelassen wird, ob in solchen Fällen nicht stattdessen eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart darstellt; vgl. insoweit auch Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 113 Rn. 99; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 262).

    Nach dieser Regelung, die in den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend anwendbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 23; U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 31; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 286), weil die an die Stelle der Anfechtungsklage tretende Fortsetzungsfeststellungsklage einen zum Zeitpunkt der Erledigung des betreffenden Verwaltungsakts bereits vorhandenen Zulässigkeitsmangel nicht zu heilen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 375, wo § 42 Abs. 2 VwGO allerdings unmittelbar herangezogen wird), ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

    Als ein solches Interesse kommt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.1989 - 1 C 40/88 - juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 25).

  • VG Regensburg, 17.04.2014 - RN 9 K 14.508

    Ab Beginn einer Versammlung ist ausschließlich die Polizei für den Vollzug des

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242
    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es der Polizei, die schon nach der früheren Rechtslage mit dem Vollzug des Versammlungsrechts befasst war und deshalb über langjährige praktische Erfahrungen in diesem Bereich verfügt, an der notwendigen fachlichen Kompetenz für den Erlass nachträglicher versammlungsrechtlicher Beschränkungen fehlen könnte (vgl. insoweit auch VG Regensburg, U.v. 17.4.2014 - RN 9 K 14.508 - juris Rn. 24).

    Denn dem Bayerischen Versammlungsgesetz sind ebenso wenig wie dem Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 27. Juni 2013 Anhaltspunkte zu entnehmen, ab welcher Dauer eine Versammlung zu einer Dauerversammlung wird (vgl. VG Regensburg, U.v. 17.4.2014 - RN 9 K 14.508 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Regelung bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht nur die Aufhebung des betreffenden Verwaltungsakts im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausschließt, sondern auch der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entgegensteht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 19 m.w.N. wo die Frage offengelassen wird), greift die Regelung hier nicht durch.

    Denn selbst wenn, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Entscheidung über die Beschränkungen in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 in enger Abstimmung zwischen der Beklagten und der Polizei ergangen ist, kann im Hinblick darauf, dass es sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizei, hätte sie nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG selbst entschieden, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 20; Heinhold in Wächtler/Heinhold/Merk, BayVersG, 1. Aufl. 2011, Art. 24 Rn. 4), etwa weil sie weitere aus ihrer Präsenz vor Ort resultierende aktuelle Erkenntnisse in ihre Ermessenserwägungen einbezogen oder den Verstoß gegen die Sicherheitssatzung, auf den die streitgegenständlichen Beschränkungen gestützt waren, im Hinblick auf dessen konkrete Auswirkungen vor Ort anders als die Beklagte gewichtet hätte.

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242
    Jedoch ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann entsprechend anzuwenden, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt sich vor der Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat (stRspr; vgl. etwa BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 22; B.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1529 - juris Rn. 24; B.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 7/98 - juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. andererseits BVerwG, a.a.O., Rn. 22, wo die Frage aufgeworfen, aber offengelassen wird, ob in solchen Fällen nicht stattdessen eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart darstellt; vgl. insoweit auch Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 113 Rn. 99; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 262).

    Denn abgesehen davon, dass die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Eintritt der Bestandskraft erledigten und damit unwirksam gewordenen Verwaltungsakts gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage nicht an die für die Anfechtungsklage vorgesehene Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 7/98 - juris Rn. 19 ff.), wäre diese Frist hier auch gewahrt.

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242
    Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 - juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 23/06 - juris Rn. 15).

    Zwar schützt die Versammlungsfreiheit nur die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonstige selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 - juris Rn. 44).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242
    In versammlungsrechtlichen Streitigkeiten setzt dies zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch die Kläger (a) voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 41; b).

    Denn es ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon auszugehen, dass sie Beschränkungen der Durchführung weiterer vergleichbarer Versammlungen der Kläger wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 43).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242
    Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 - juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 23/06 - juris Rn. 15).

    Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 - juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 23/06 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242
    Nach dieser Regelung, die in den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend anwendbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 23; U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 31; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 286), weil die an die Stelle der Anfechtungsklage tretende Fortsetzungsfeststellungsklage einen zum Zeitpunkt der Erledigung des betreffenden Verwaltungsakts bereits vorhandenen Zulässigkeitsmangel nicht zu heilen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 375, wo § 42 Abs. 2 VwGO allerdings unmittelbar herangezogen wird), ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

    Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (stRspr; vgl. etwa BVerwG, U.v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; U.v. 10.7.2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 20.03.2015 - 10 B 12.2280

    Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen während eines Polizeieinsatzes in

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242
    Jedoch ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann entsprechend anzuwenden, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt sich vor der Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat (stRspr; vgl. etwa BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 22; B.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1529 - juris Rn. 24; B.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 7/98 - juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. andererseits BVerwG, a.a.O., Rn. 22, wo die Frage aufgeworfen, aber offengelassen wird, ob in solchen Fällen nicht stattdessen eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart darstellt; vgl. insoweit auch Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 113 Rn. 99; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 262).

    Nach dieser Regelung, die in den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend anwendbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 23; U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 31; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 286), weil die an die Stelle der Anfechtungsklage tretende Fortsetzungsfeststellungsklage einen zum Zeitpunkt der Erledigung des betreffenden Verwaltungsakts bereits vorhandenen Zulässigkeitsmangel nicht zu heilen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 375, wo § 42 Abs. 2 VwGO allerdings unmittelbar herangezogen wird), ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242
    Die diesbezüglichen Zuständigkeitsregelungen in Art. 48 Abs. 5 BayVwVfG und Art. 49 Abs. 4 BayVwVfG betreffen nur die örtliche Zuständigkeit, so dass sich die sachliche Zuständigkeit nach den Zuständigkeitsregeln des jeweils anzuwenden Fachrechts richtet (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.1999 - 7 C 42/98 - juris Rn. 14), hier also des Versammlungsrechts.
  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

  • BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 15.85

    Volksfest - Sperrecht - Immissionsschutzrecht - Festsetzung - Versagung

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

  • VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419

    Würzburger Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässig

  • VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767

    Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00

    Einreiseverbot für Ehepaar Mun

  • BVerwG, 12.09.1989 - 1 C 40.88

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei der Erteilung einer

  • VGH Bayern, 18.05.2012 - 10 CS 12.1106

    Iranische Asylbewerber und Stadt Würzburg einigen sich vor dem BayVGH

  • VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1529

    Liegen nachvollziehbare Indizien dafür vor, dass die Durchführung einer

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 B 14.2242, 10 CS 12.767, 10 CS 12.848, 10 CS 12.1106 und 10 CS 12.1419 in beiden Instanzen und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
  • VG Regensburg, 14.10.2020 - RN 4 E 20.2426

    Mahnwache vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Für die Auflösung bleibt die Antragsgegnerin auch nach Beginn der Versammlung neben der Polizei zuständig (zur abweichenden Rechtslage vor dem 1.12.2015 vgl. BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2242 - juris Rn. 68 ff.).
  • VGH Bayern, 10.01.2020 - 10 B 19.2363

    Rechtswidrigkeit des Verbots des Verteilens von Flugblättern im Rahmen einer

    Dabei kann offen bleiben, ob für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der sich bereits vor Erhebung der ansonsten statthaften Anfechtungsklage erledigt hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anzuwenden ist, weil es sich hierbei um den Unterfall einer Anfechtungsklage handelt und eine Regelungslücke besteht, oder ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erfolgen hat (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2242 - juris Rn. 38), da die Klägerin in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO klagebefugt ist und darüber hinaus das in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahme hat.

    Als ein solches Interesse kommt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.1989 - 1 C 40.88 - juris Rn. 10 m.w.N; BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 26 ff.; U.v. 7.3.2018 - 3 BV 16.2040 - juris Rn. 28; U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 45; U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2242 - juris Rn. 39).

  • VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen

    Erledigt sich - wie hier - die belastende Beschränkung bereits vor Klageerhebung, so wird teilweise die Auffassung vertreten, dass in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben ist (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 90.2; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 100; VGH BW, U.v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 - NVwZ-RR 2011, 231; BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2242 - juris Rn. 38).
  • VG Freiburg, 26.07.2019 - 6 K 3099/19

    Einlegung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor

    Jedoch fallen im Zweifel auch solche Elemente unter die Versammlungsfreiheit, die nicht unmittelbar auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, wenn das Gesamtgepräge der Veranstaltung eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG darstellt (Bay. VGH, Urt. v. 22.11.2015 - 10 B 14.2242 -, Rn. 47, juris).
  • VG Cottbus, 16.12.2019 - 4 L 513/19
    Diese Regelung ist auf Verwaltungsakte, die wie hier unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit ergangen sind, nicht anwendbar, wie sich im Umkehrschluss aus der besonderen Erwähnung der örtlichen Zuständigkeit ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 - juris Rn. 16; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 43 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. September 2015 - 10 B 14.2242 -, Rn. 102, juris).
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