Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.10.2008 - 10 B 08.1984   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,73515
VGH Bayern, 22.10.2008 - 10 B 08.1984 (https://dejure.org/2008,73515)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2008 - 10 B 08.1984 (https://dejure.org/2008,73515)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 10 B 08.1984 (https://dejure.org/2008,73515)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,73515) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abschleppmaßnahme; mobiles Halteverbot; Vorlaufzeit; Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 10 B 08.449

    Vorlaufzeit von drei Tagen bevor nach einer Dauerparkflächenänderung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 10 B 08.1984
    Diese Einschränkung der Kostenerhebung folgt aus Art. 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 5 KG (vgl. BayVGH vom 17.4.2008, 10 B 08.449 - juris RdNr. 12).

    Im Regelfall können die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs nur bei Einräumung einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen verlangt werden (vgl. VGH BW vom 13.2.2007 NJW 2007, 2058; BayVGH vom 17.4.2008 10 B 08.449 juris RdNr. 14-20).

  • VGH Bayern, 03.05.2001 - 24 B 00.242
    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 10 B 08.1984
    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Kostenerhebung insbesondere in den Fällen unbillig, in denen ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Dauerparkplatz abstellt und nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird, ohne dass ihm vorher eine angemessene Frist zur Reaktion (sog. Vorlaufzeit) eingeräumt worden ist (vgl. BVerwG vom 11.12.1996 BVerwGE 102, 316; BayVGH vom 3.5.2001 24 B 00.242 juris RdNr. 30 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05

    Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 10 B 08.1984
    Im Regelfall können die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs nur bei Einräumung einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen verlangt werden (vgl. VGH BW vom 13.2.2007 NJW 2007, 2058; BayVGH vom 17.4.2008 10 B 08.449 juris RdNr. 14-20).
  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 10 B 08.1984
    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Kostenerhebung insbesondere in den Fällen unbillig, in denen ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Dauerparkplatz abstellt und nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird, ohne dass ihm vorher eine angemessene Frist zur Reaktion (sog. Vorlaufzeit) eingeräumt worden ist (vgl. BVerwG vom 11.12.1996 BVerwGE 102, 316; BayVGH vom 3.5.2001 24 B 00.242 juris RdNr. 30 ff.).
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 B 12.2569

    Bei einer Abschleppmaßnahme (Sicherstellung) zur Eigentumssicherung ist schon

    Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG erhebt die Polizei für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von dem für die Störung (nach Art. 7 oder 8 PAG) Verantwortlichen die Kosten (Auslagen und Gebühren; zu dieser Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Abschleppkosten vgl. z.B. BayVGH, U.v. 22.10.2008 - 10 B 08.1984 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172

    Versetzung eines Kraftfahrzeugs; verbotswidriges Parken vor einem

    Danach setze die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei eine Maßnahme an Stelle des Verantwortlichen unmittelbar ausgeführt habe, die abgerechneten Kosten dafür angefallen seien und die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen sei (vgl. so auch BayVGH, U.v. 22.10.2008 - 10 B 08.1984 - juris Rn. 12; U.v. 14.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12).
  • VG München, 14.11.2012 - M 7 K 11.6086
    Beruft sich ein Bürger auf die Einwendung der Unbilligkeit nach Art. 76 Satz 4 PAG , so trägt er die materielle Beweislast dafür, dass die seine Einwendung tragenden Umstände vorliegen (BayVGH vom 22.10.2008 Az. 10 B 08.1984 RdNr. 18 -juris-).
  • VG München, 04.04.2012 - M 7 K 11.4926
    Die Billigkeitsklausel ermöglicht es in Härtefällen, in denen die Kostenerhebung dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht, von der Kostenerhebung abzusehen (BayVGH vom 17.4.2008 Az. 10 B 08.449 RdNr. 14; vom 22.10.2008 Az. 10 B 08.1984 RdNr. 14 -juris-).
  • VG München, 21.04.2010 - M 7 K 09.5566
    Eine Vorlaufsfrist für die Bekanntgabe der Schilder von drei vollen Tagen wird für erforderlich, aber auch für angemessen gehalten (dazu BVerwG vom 11.12.1996, a.a.O; BayVGH vom 22. Oktober 2008, Az. 10 B 08.1984 und vom 3. Mai 2001, Az. 24 B 00.242 - juris -).
  • VG München, 07.08.2013 - M 7 K 13.2337
    Kann aber nicht nachgewiesen werden, dass die Vorlaufzeit nicht eingehalten worden ist, trifft den Bürger das Risiko der Nichterweislichkeit (vgl. BayVGH v. 22.10.2008, 10 B 08.1984 - [...]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht