Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354, 19 C 08.2355, 19 C 08.2356   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,24713
VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354, 19 C 08.2355, 19 C 08.2356 (https://dejure.org/2008,24713)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2008 - 19 CE 08.2354, 19 C 08.2355, 19 C 08.2356 (https://dejure.org/2008,24713)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 19 CE 08.2354, 19 C 08.2355, 19 C 08.2356 (https://dejure.org/2008,24713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; vorläufiger Rechtsschutz; bestandskräftige Ausweisung; Duldung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60 a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Duldung, Eltern-Kind-Verhältnis, Straftat, Strafurteil, Vergewaltigung, beabsichtigte Eheschließung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhebliche Straftaten: Ausländer muss trotz deutschem Kind ausreisen - Bei schweren Straftaten muss Kindeswohl hinter den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurückstehen

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 22.07.2008 - 19 CE 08.781

    Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise; Schutz der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354
    Dies kann nicht nur bei Ehegatten der Fall sein, etwa wenn einer der Partner aufgrund individueller Besonderheiten, insbesondere Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten angewiesen ist, sondern erst Recht im Verhältnis von Eltern und kleinen Kindern (VGHBW, B.v. 19.4. 2001 - 13 S 555/01 -, InfAuslR 2001, 381; BayVGH, B.v. 22. Juli 2008 - 19 CE 08.781 -, Juris).

    bb) Kann die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59; BayVGH, B.v. 22. Juli 2008 - 19 CE 08.781 - Juris, m.w.N.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Lebensgemeinschaft regelmäßig eine neue Situation eintritt, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine Zäsur bewirkt und damit zu einer Neubeurteilung und -bewertung zwingt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 [60]; BayVGH, B.v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 - Juris, m.w.N.).

    Bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften darf deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, 2942) die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sowohl hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 [390]; BayVGH, B.v. 22. Juli 2008 - 19 CE 08.781 - Juris, m.w.N.).

    Insbesondere ist zu beachten, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, sodass selbst eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 [60]; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2008 - 19 CE 08.781 - Juris, m.w.N.).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354
    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der schützenswerten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 [683] und Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, 347 [348], jeweils m.w.N.).

    Auf die Frage, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 [683] m.w.N.).

    cc) Bei einer gelebten Vater-Kind-Beziehung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes besitzt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23.1.2006 - BVR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 [683] m.w.N.).

    Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 [683] m.w.N.; BVerwGE 117 380 [390 f.]).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354
    bb) Kann die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59; BayVGH, B.v. 22. Juli 2008 - 19 CE 08.781 - Juris, m.w.N.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Lebensgemeinschaft regelmäßig eine neue Situation eintritt, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine Zäsur bewirkt und damit zu einer Neubeurteilung und -bewertung zwingt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 [60]; BayVGH, B.v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 - Juris, m.w.N.).

    Insbesondere ist zu beachten, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, sodass selbst eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 [60]; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2008 - 19 CE 08.781 - Juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354
    Bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften darf deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, 2942) die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sowohl hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 [390]; BayVGH, B.v. 22. Juli 2008 - 19 CE 08.781 - Juris, m.w.N.).

    Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 [683] m.w.N.; BVerwGE 117 380 [390 f.]).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354
    Ein verfassungs- und konventionsrechtlicher Schutz ist grundsätzlich dann geboten, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, U.v.27.6.2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192 [196 f.]).

    In diesen Fällen hat die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers regelmäßig zu unterbleiben (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192 [196 f.]).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354
    a) Rechtlich unmöglich im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG ist eine Abschiebung u.a. dann, wenn Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet entgegenstehen (vgl. BVerwGE 105, 35 [43]; 106, 13 [17]; st.Rspr.).
  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354
    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der schützenswerten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 [683] und Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, 347 [348], jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354
    a) Rechtlich unmöglich im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG ist eine Abschiebung u.a. dann, wenn Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet entgegenstehen (vgl. BVerwGE 105, 35 [43]; 106, 13 [17]; st.Rspr.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2001 - 13 S 555/01

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des GG Art 6

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354
    Dies kann nicht nur bei Ehegatten der Fall sein, etwa wenn einer der Partner aufgrund individueller Besonderheiten, insbesondere Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten angewiesen ist, sondern erst Recht im Verhältnis von Eltern und kleinen Kindern (VGHBW, B.v. 19.4. 2001 - 13 S 555/01 -, InfAuslR 2001, 381; BayVGH, B.v. 22. Juli 2008 - 19 CE 08.781 -, Juris).
  • OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03

    Anspruch eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2008 - 19 CE 08.2354
    dd) Allerdings überlagert Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes nicht schlechthin und ausnahmslos (so zutreffend OVG Berlin, Beschluss vom 4.9.2003 - OVG 6 S 284.03 -, InfAuslR 2004, 68 [69]).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • VG München, 25.02.2016 - M 10 K 15.385

    Abgewiesene Klage im Streit um Erteilung einer Duldung

    Dies kann bei Ehegatten der Fall sein, wenn einer der Partner aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten angewiesen ist, sowie erst Recht im Verhältnis von Eltern und kleinen Kindern (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. - juris Rn. 17 m. w. N.).

    Die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. - juris Rn. 18).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Lebensgemeinschaft regelmäßig eine neue Situation eintritt, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine Zäsur bewirkt und damit zu einer Neubeurteilung und -bewertung zwingt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B. v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 - juris Rn. 26; B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 - juris Rn. 19).

    Gerade bei kleinen Kindern, deren Entwicklung schnell voranschreitet, kann bereits eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung bereits im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unzumutbar lange sein (vgl. BVerfG, B. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 29 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. - juris Rn. 20 m. w. N.).

    In einer solchen Konstellation tritt das Kindeswohl notgedrungen hinter die Belange der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurück (vgl. BVerfG, B. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. - juris Rn. 21).

  • VG Ansbach, 10.11.2015 - AN 5 E 15.01600

    Kein Aussetzen der Abschiebung bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit während

    Ein verfassungs- und konventionsrechtlicher Schutz ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich dann geboten, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (BayVGH, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. - juris Rn. 17).

    Die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BayVGH, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. - juris Rn. 18).

    Allerdings überlagert Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht schlechthin und ausnahmslos (BayVGH, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. - juris Rn. 21; OVG Berlin, B. v. 4.9.2003 - 6 S 284.03 - juris Rn. 11).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller nicht nur gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern schwerwiegende Straftaten begangen hat (BayVGH, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. - juris Rn. 21).

    In einer solchen Konstellation tritt das Kindeswohl notgedrungen hinter die Belange der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurück (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. - juris Rn. 21).

  • VG Meiningen, 14.06.2011 - 2 E 224/11

    Unmöglichkeit der Abschiebung wegen Suizidgefahr sowie der dadurch erfolgenden

    Kann die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück; in diesen Fällen hat die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers regelmäßig zu unterbleiben (BayVGH, B. v. 22.10.2008 - Az.: 19 CE 08.2354, juris; BayVGH, B. v. 22.07.2008, 19 CE 08.781, InfAuslR 2009, 158).

    Gerade bei kleinen Kindern schreitet die Entwicklung sehr schnell voran, sodass selbst eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.10.2008, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.) und damit dem Wohl des Kindes nicht zuträglich ist.

    Bei einer Vater-Kind- Beziehung ist zusätzlich auch zu berücksichtigen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes besitzt und sich hieraus entsprechende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen ableiten (BayVGH, B. v. 22.10.2008, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 12.12.2012 - Au 6 K 12.1298

    Überwiegen der öffentlichen Interessen bei Begehung schwerwiegender Straftaten

    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland können das durch Art. 6 GG geschützte Interesse des Ausländers und seines deutschen Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft überwiegen (BayVGH vom 22.10.2008 Az. 19 CE 08.2354, 19 CE 08.2355, 19 C 08.2356 RdNr. 21; VG Augsburg vom 17.2.2010 Az. Au 1 E 10.223 RdNr. 43).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer schwerwiegende Straftaten, wie Kapitalverbrechen, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder andere Delikte von erheblichem Gewicht begangen hat (BayVGH vom 22.10.2008 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 19 ZB 09.498

    Nachträgliche zeitliche Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung

    Der Kläger verkennt, dass die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK nicht schlechthin und ausnahmslos überlagert werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4.9.2003 - OVG 6 S 284.03 -, InfAuslR 2004, 68 [69]; BayVGH, Beschluss vom 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u.a. -, Juris - RdNr. 21).

    In diesen Fällen kann ohne das Hinzutreten weiterer, dem Betroffenen günstiger Umstände - langes Zurückliegen der Straftaten, geringe Wiederholungsgefahr, günstige Sozialprognose usw. - regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass allein das nachträgliche Entstehen oder die beabsichtigte Aufnahme einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK grundsätzlich geschützten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft eine Zäsur in der Lebensführung des Ausländers bewirkt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 56 [60]), die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei einem legalisierten Aufenthalt keine (weiteren) Straftaten mehr begehen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u.a. -, Juris - RdNr. 21).

  • VG Augsburg, 06.03.2013 - Au 6 K 12.949

    Ausweisung eines russischen Staatsangehörigen; Überwiegen der öffentlichen

    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland können das durch Art. 6 GG geschützte Interesse des Ausländers und seines deutschen Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft überwiegen (BayVGH, B.v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354, 19 CE 08.2355, 19 C 08.2356 - juris Rn. 21; VG Augsburg, B.v. 7.2.2010 - Au 1 E 10.223 - juris Rn. 43).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer schwerwiegende Straftaten, wie Kapitalverbrechen, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder andere Delikte von erheblichem Gewicht begangen hat (BayVGH vom 22.10.2008 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 17.02.2010 - Au 1 E 10.223

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Bei einem kleinen Kind ist dabei weiter davon auszugehen, dass wegen der schnellen Entwicklung in jungen Jahren eine auch verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG unzumutbar sein kann (BVerfG vom 31.8.1999 a.a.O., RdNr. 10; vgl auch BayVGH vom 22.10.2008 Az. 19 CE 08.2354 - RdNrn. 18 ff.).

    Insbesondere bei der Begehung schwerwiegender Straftaten und bei einer negativen Sozialprognose kann nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass alleine das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 GG geschützten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft eine Zäsur im Verhalten des Ausländers bewirkt, die ein zukünftiges straffreies Leben erwarten lässt (BayVGH vom 22.10.2008 a.a.O., RdNr. 21).

  • VG Augsburg, 01.08.2012 - Au 6 E 12.998

    Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung; Vater-Kind-Beziehung;

    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland können das durch Art. 6 GG geschützte Interesse des Ausländers und seines deutschen Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft überwiegen (BayVGH vom 22.10.2008 Az. 19 CE 08.2354, 19 CE 08.2355, 19 C 08.2356 RdNr. 21; VG Augsburg vom 17.2.2010 Az. Au 1 E 10.223 RdNr. 43).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer schwerwiegende Straftaten, wie Kapitalverbrechen, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder andere Delikte von erheblichem Gewicht begangen hat (BayVGH vom 22.10.2008 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12

    Ermittlung der Dauer der Befristung einer Ausweisung unter präventiven

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG überlagert die öffentlichen Interessen aber nicht ausnahmslos (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, a.a.O., sowie Beschl. v. 22.8.2000 - 2 BvR 1363/00 -, juris; Bayr. VGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 - 2356 -, juris, m.w.N.).
  • VG München, 15.12.2014 - M 25 E 14.5240

    Keine Untersagung der Abschiebung in den Kosovo

    Aber selbst bei Bestehen einer beachtlichen Vater-Kind-Beziehung, die vorliegend verneint wird, setzen sich die privaten Interessen des Ausländers und seines deutschen Kindes nicht zwingend gegen die öffentlichen Interessen durch (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354, 19 CE 08.2355, 19 C 08.2356 - juris Rn. 21).
  • VG Ansbach, 11.11.2008 - AN 19 E 08.01914

    Vorläufiger Rechtsschutz; bestandskräftige Ausweisung; nachträgliche Befristung

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