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   VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314   

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VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314 (https://dejure.org/2013,41636)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2013 - 16b D 10.2314 (https://dejure.org/2013,41636)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - 16b D 10.2314 (https://dejure.org/2013,41636)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314
    Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 C 12/04, juris), vom 3. Mai 2007 (Az. 2 C 9/06, juris), vom 25. Oktober 2007 (Az. 2 C 43/07, juris), vom 29. Mai 2008 (Az. 2 C 59.07, juris) und 23. Februar 2012 (Az. 2 C 38/10, juris) näher bestimmt.

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 16; U.v. 3.5.2007, Az. 2 C 9/09, juris).

    Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (BVerwG v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 17).

    Ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (BVerwG v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 18).

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 29.5.2008, Az. 2 C 59/07, Rn. 13 juris; BayVGH U.v. 23.9.2009, 16a D 07.2355, juris).

    Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).

    Das Kriterium "Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 15; BayVGH, U.v. 23.9.2009, a.a.O.).

    Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 14; BayVGH, U.v. 23.9.2009 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 16a D 07.2355

    22 Kollegendiebstähle innerhalb eines Jahres; 1.055,-- EUR Gesamtbeute;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314
    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 29.5.2008, Az. 2 C 59/07, Rn. 13 juris; BayVGH U.v. 23.9.2009, 16a D 07.2355, juris).

    Das Kriterium "Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 15; BayVGH, U.v. 23.9.2009, a.a.O.).

    Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 14; BayVGH, U.v. 23.9.2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314
    Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 C 12/04, juris), vom 3. Mai 2007 (Az. 2 C 9/06, juris), vom 25. Oktober 2007 (Az. 2 C 43/07, juris), vom 29. Mai 2008 (Az. 2 C 59.07, juris) und 23. Februar 2012 (Az. 2 C 38/10, juris) näher bestimmt.

    Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in einer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre (BVerwG v. 23.02.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13 bis 15).

  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

    Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314
    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BayVGH U.v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - Rn. 125 juris; BVerwG U.v. 14.10.2003 -1 D 2/03 - Rn. 49 juris).
  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 16b D 12.71

    Disziplinarrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314
    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BayVGH U.v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - Rn. 125 juris; BVerwG U.v. 14.10.2003 -1 D 2/03 - Rn. 49 juris).
  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314
    Allerdings ist eine psychische Erkrankung im Tatzeitraum in der Gesamtwürdigung bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 6.6.2013 -2 B 50.12 - Rn. 10 juris).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314
    Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, U.v. 23.2.2005 - 1 D 1/04 - juris).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314
    Generell gilt, dass das Gewicht entlastender Gesichtspunkte umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen wiegt, um sich bei der Maßnahmebemessung auszuwirken (ständige Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 - m.w.N.).
  • BVerwG, 16.04.2009 - 2 B 27.09

    Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Einstellung des

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314
    Derartige Bemessungsgrundsätze gelten auch für außerdienstliche Betrugsfälle (BVerwG v. 10.9.2010, 2 B 27.09 Rn. 8 juris).
  • VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127

    Disziplinarrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 16b D 10.2314
    Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches Verhalten zu qualifizieren (vgl. BVerwG v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - juris Rn. 54; BayVGH v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 115).
  • BVerwG, 15.04.2009 - 2 B 1.09

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Urteils i.F.d.

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 43.07

    Disziplinarklage; Berufungsverfahren; Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05

    Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • VGH Bayern, 25.10.2016 - 16b D 14.2351

    Zurückstufung eines Polizeiobermeisters wegen Ebay-Betrugs anstatt seiner

    Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (Az. 16b D 10.2314) zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 21.01.2015 - 16a D 13.1889

    Disziplinarrecht, Beamtenrecht, Polizeihauptmeister, außerdienstlicher Betrug,

    Gleiches gilt für die im Gutachten vom 21. April 2009 festgestellte verminderte Schuldfähigkeit (BayVGH, U. v. 22.10.2013 - 16b D 10.2314 - juris Rn.101ff), auch wenn der im Strafprozess als Sachverständige geladene Gutachter Dr. N. zum Ergebnis kam, dass die depressive Symptomatik, die bei der Beklagten zur Tatzeit unweigerlich vorlag, nicht den Schweregrad eines Schuldausschließungs- oder Schuldmilderungsgrundes im Sinne von §§ 20, 21 StGB erreichte.
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