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   VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609   

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VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609 (https://dejure.org/2015,34642)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2015 - 10 B 15.1609 (https://dejure.org/2015,34642)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 (https://dejure.org/2015,34642)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsbegehren des Landesverbands einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) bzgl. der Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern; Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte bzgl. des Vorliegens von gegen die freiheitliche demokratische ...

  • rewis.io

    Verfassungsschutzbericht, Partei, verfassungsfeindliche Bewegung, Grundrechtseingriff, pauschal islamfeindliche Propaganda, Unterlassungsanspruch, Unterrichtung der Öffentlichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsbegehren des Landesverbands einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG ) bzgl. der Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern; Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte bzgl. des Vorliegens von gegen die freiheitliche demokratische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Islamfeindliche Rechts-Partei - Verfassungsschutz darf "Die Freiheit" beobachten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Es hat deshalb dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 24).

    Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG).

    Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30).

    Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

    Dass die Klägerin und ihr Landesvorsitzender öffentlich immer wieder betonen, dass sie sich mit ihrer Kritik nicht gegen die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam und den Islamismus wendeten und lediglich die Forderung nach einem verfassungskonform reformierten Islam erheben würden, ist angesichts der Eindeutigkeit der oben angeführten Aussagen und Veröffentlichungen als bloßes Lippenbekenntnis zu bewerten; die Annahme von einzelnen "Entgleisungen" der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden (vgl. dazu BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 54 m. w. N.) verbietet sich vorliegend.

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Die Erwähnung und kritische Auseinandersetzung mit dem betroffenen Grundrechtsträger in einem Verfassungsschutzbericht, die auf die Abwehr besonderer Gefahren durch Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zielt (s. Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 15 Satz 1 BayVSG) geht jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus und stellt eine mittelbar belastende negative Sanktion mit Eingriffscharakter dar (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 52 ff.; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 15).

    Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen, und kann die Grundsätze und Wertvorgaben des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträger des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigen (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21).

    Auch nach dem Zweck des Verfassungsschutzes, durch Aufklärung der Öffentlichkeit Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes und der Länder abzuwehren (vgl. BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 53 zu § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 VSG NRW), also die öffentliche Darstellung des Sachverhalts (LT-Drs. 11/14928 S. 11), ist der Anwendungsbereich dieser speziellen Befugnisnorm nicht, wie der Beklagte geltend macht, auf periodisch erscheinende schriftliche Verfassungsschutzberichte begrenzt.

    Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Die auf diesen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 26) gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 62 ff.) der Klägerin ist unbegründet.

    Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu.

    Die Erwähnung und kritische Auseinandersetzung mit dem betroffenen Grundrechtsträger in einem Verfassungsschutzbericht, die auf die Abwehr besonderer Gefahren durch Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zielt (s. Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 15 Satz 1 BayVSG) geht jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus und stellt eine mittelbar belastende negative Sanktion mit Eingriffscharakter dar (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 52 ff.; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 15).

    Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen, und kann die Grundsätze und Wertvorgaben des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträger des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigen (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Aber auch Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35).

    Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U. v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36).

    Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B. v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn.36).

  • VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1743

    Chancengleichheit, Religionsfreiheit, Verfassungsschutz, Bürgerrechtspartei,

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Dies habe die Kammer im Urteil vom 16. Oktober 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 bezüglich der Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013 und den entsprechenden Äußerungen des Ministers, die die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe wiederholten und erweiterten, entschieden.

    Denn das Verwaltungsgericht verweist diesbezüglich auf seine Würdigung der durch den Beklagten vorgelegten Erkenntnisse im Urteil im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 (zur Erwähnung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013) vom 16. Oktober 2014.

    Vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung im hier in Bezug genommenen Urteil im Parallelverfahren M 22 K 14.1743 herangezogene "entlastende Gesichtspunkte" bzw. gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin sprechende Indizien hat der Beklagte angesichts des vorgelegten umfangreichen Erkenntnismaterials zu Recht als letztlich nicht stichhaltig bewertet.

  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819

    Zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Dass dieses Thesenpapier hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen liefere, hätten das Verwaltungsgericht im Urteil im Verfahren M 22 K 14.1092 und zuletzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juli 2015 im Verfahren 10 ZB 15.819 festgestellt.

    Aber auch Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35).

    Mit Beschluss vom 30. Juli 2015 (10 ZB 15.819 - juris) hat der Senat zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz und zur Bewertung des Thesenpapiers des Landesvorsitzenden der Klägerin Folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu.

    Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Betroffenen zusätzlich voraus, dass die Gefahr einer Wiederholung des rechtswidrigen Eingriffs droht bzw. zu besorgen ist (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 -juris Rn. 11, 33 f.; B. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21).

    Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 06.07.2012 - 5 B 172/12

    Unterlassung, Äußerung Verfassungsschutzbericht, Beschwer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu.

    Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Betroffenen zusätzlich voraus, dass die Gefahr einer Wiederholung des rechtswidrigen Eingriffs droht bzw. zu besorgen ist (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 -juris Rn. 11, 33 f.; B. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21).

    Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Die auf diesen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 26) gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 62 ff.) der Klägerin ist unbegründet.

    Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte "tatsächliche Anhaltspunkte für" in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris).

    Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen KontrollgremiumGesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte "tatsächliche Anhaltspunkte für" in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U. v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris).

  • VGH Bayern, 23.09.2010 - 10 CE 10.1830

    Die Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als linksextremistisch im

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609
    Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage (allein) aus grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin ableiten lässt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18; SächsOVG, B. v. 6.7.2012 - 5 B 172/12 - juris Rn. 21), steht der Klägerin nicht zu.

    Diese Bewertungen setzen das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herab und sind grundsätzlich geeignet, die politische und gesellschaftliche Isolierung (Warnfunktion) der als verfassungsfeindlich bezeichneten Gruppierung zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 20; Murswiek, NVwZ 2004, 769/771 f.).

    Soweit sich das Verwaltungsgericht für die Annahme einer sich unmittelbar aus Art. 15 Satz 1 BayVSG ergebenden Begründungspflicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in einem Eilverfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ein Sonderfall zugrunde lag, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt "sonstige Linksextremisten" ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war.

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 1181/10
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

  • BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04

    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvE 11/12

    Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung erfolglos

  • VG München, 17.10.2014 - M 22 K 13.2076

    Art. 15 BayVSG gilt auch für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der

  • VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die Antragstellerin, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63-88, Rn. 53 zum Eingriffscharakter durch Nennung im Rahmen eines Verfassungsschutzberichts; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 26: Erwähnung einer politischen Partei im Verfassungsschutzbericht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 20: Information der Öffentlichkeit über die Anordnung der förmlichen Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz.

    Führt das staatliche Informationshandeln nämlich - wie hier - zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63-88 - juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171-186 - juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn. 35.

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt, wenn es eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Eingriff gibt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 - juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 23; B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 19).

    Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 22).

    Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 23).

    (ee) Zwar kann eine verfassungsfeindliche Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht schon bei "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger angenommen werden (BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42.00, 43.00 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 56).

    (ff) Es liegen auch keine hinreichenden Indizien ("entlastende Gesichtspunkte") vor, die die dargestellten Äußerungen entkräften könnten, und damit gegen das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sprechen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 56).

    Zwar lässt sich ein Anspruch auf Unterlassen der Bekanntgabe einer Beobachtung aus grundgesetzlich geschützten Positionen des von der Beobachtung Betroffenen ableiten (st.Rspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17 m.w.N.), es fehlt jedoch vorliegend an der für einen solchen Anspruch erforderlichen rechtswidrigen Beeinträchtigung durch die Bekanntgabe.

    Liegen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 BayVSG vor, ist das BayLfV zur Berichterstattung in der Öffentlichkeit nicht nur berechtigt, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers, ausgehend von der Prämisse, dass eine wehrhafte Demokratie das Wissen um die von Extremismus ausgehenden Gefahren voraussetzt, dazu auch verpflichtet, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung ist, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf (vgl. LT-Drs. 17/10014, S. 54 mit Verweis auf BVerfGE 113/63, 84; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 60).

    vom 10. April 1997 (GVBl. S. 70, BayRS 12-1-I), Satz 1 geändert mit Wirkung vom v 1.8.2008 durch Gesetz vom 8.7.2008 (GVBl. S. 357 ff.) unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung zur Klarstellung eingefügt, dass noch keine Gewissheit darüber, dass diese Bestrebungen vorliegen, notwendig ist (vgl. LT-Drs. 15/10313, S. 12, 26 f.), da die Verfassungsschutzbehörden die ihnen von der Verfassung zugewiesene Aufgabe der Aufklärung, Warnung und Abwehr nicht effektiv wahrnehmen könnten, wenn sie untätig bleiben müssten, bis sich die Verfassungsfeindlichkeit ihrer Beobachtungsobjekte beweisen ließe (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 30).

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Dabei können die Grundsätze und Wertvorstellungen des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträgern des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigt werden, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn 24 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 21; BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn 22.
  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

    Die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 33).

    Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 33).

    Eine Aussage dahingehend, bei welchen Voraussetzungen die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung überschritten wird, ist damit aber nicht getroffen worden (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 36).

    Dieses Erfordernis des Vorliegens sachlicher Anhaltspunkte bedeutet, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (BayVGH, B.v. 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 - juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 26).

    Eine sogenannte "Verdachtsberichterstattung" kennt das Bayerische Verfassungsschutzgesetz nicht, so dass eine Unterscheidung in der Art und Weise der Berichterstattung nicht vorzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 97).

  • VG Düsseldorf, 24.02.2021 - 20 K 5100/19

    Landesverband der AfD darf nicht öffentlich als "Prüffall" bezeichnet werden

    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt aber nicht nur für Veröffentlichungen in einem Verfassungsschutzbericht, sondern auch für sonstige öffentliche Mitteilungen der Verfassungsschutzbehörden, die in subjektives Verfassungsrecht eingreifen, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 - Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 - zitiert nach juris; Brandt in: Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, Seite 1754.

    Die Klägerin ist deshalb durch die mündlichen Äußerungen des Innenministers und des Leiters des Verfassungsschutzes NRW in ihrem Parteiengrundrecht aus Art. 21 GG ebenso betroffen, wie dies für schriftliche Äußerungen des Verfassungsschutzes anerkannt ist, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, betreffend die Bezeichnung der Klägerin als Prüffall durch den Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz; zitiert nach juris; Gärditz, Anmerkung zum vorgenannten Urteil unter www.beck-online.de ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, Erwähnung einer Partei als verfassungsfeindlich in der Rede des Bayerischen Staatsministers anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes.

    Sie ist aber auf eine entsprechende mündliche Äußerung des Innenministers als des für den Verfassungsschutz zuständigen Mitglieds der Landesregierung bzw. eine Äußerung des Leiters des Verfassungsschutzes gegenüber Pressevertretern übertragbar, weil sich die daraus folgende Grundrechtsbeeinträchtigung von einer Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht nicht wesentlich unterscheidet (s.o.), vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 - Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 - zitiert nach juris.

    Einem Rückgriff auf die allgemeine Informationsbefugnis steht entgegen, dass die besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch den Verfassungsschutz unterlaufen würden, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, zitiert nach juris, Rn. 23.

  • VG Berlin, 22.02.2021 - 1 L 127.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Berichterstattung über Prüffälle

    Eine Verletzung dieser Rechte kann insbesondere auch dadurch erfolgen, dass staatliche Organe negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen der Partei äußern (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 19).

    Da die Berichterstattung einen Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG darstellt, wäre hierfür eine gesetzliche Ermächtigung notwendig (vgl. VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19, juris Rn. 86), an der es fehlt.

    Hat der Gesetzgeber - wie hier - die Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeit, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, gegenüber der Öffentlichkeit besonders geregelt, muss sich das Informationshandeln des Staates an den Anforderungen der hierfür geschaffenen Befugnisnorm messen lassen (vgl. VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19, juris Rn. 83).

    § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG, wonach das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen informiert, stellt auch nicht nur Anforderungen für die Verfassungsschutzberichte des Bundes auf, sondern gilt umfassend für die Information der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bereich des Verfassungsschutzes (so für die Rechtslage zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 24).

    Vielmehr macht es gerade mit Blick auf die Parteienfreiheit der Antragstellerin keinen entscheidenden Unterschied, ob die Öffentlichkeit in einer schriftlichen Publikation wie dem Verfassungsschutzbericht oder im Rahmen sonstiger Öffentlichkeitsarbeit informiert wird (vgl. VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 24).

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2022 - VfGBbg 94/20

    Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig

    Das Grundgesetz vertraut insoweit nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres von selbst behaupten, sondern überträgt dem Staat die Aufgabe, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. März 1983 ‌- 1 BvR 1078/80 -, BVerfGE 63, 266-312, Rn. 91 ff., juris; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 ‌- 10 B 15.1609 -, Rn. 22, juris).

    Zum anderen wird mit dem Tatbestandsmerkmal der "tatsächlichen Anhaltspunkte" verdeutlicht, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, Rn. 26, juris).

    Denn wenn der (Landes-)Gesetzgeber ‌- wie vorliegend mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgVerfSchG - die Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, gegenüber der Öffentlichkeit besonders geregelt hat, muss sich das Informationshandeln des Staats selbstverständlich an den Anforderungen der hierfür geschaffenen Befugnisnorm messen lassen (vgl. z. B. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 ‌- 10 B 15.1609 -, Rn. 23, juris; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 ‌- 13 L 202/19 -, Rn. 83, juris; VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2021 ‌- 1 L 127/21 -, Rn. 19, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2024 - 1 S 401/24

    Unterstützung der AfD-kritischen Initiative "Durlach leuchtet für Demokratie"

    Diese Voraussetzungen sind allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 7.08.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 6; OVG Mecklb.-Vorp., Beschl. v. 25.01.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 9-10).

    Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Antragsgegnerin - wie hier in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 12.03.2024 und der Beschwerdeerwiderung vom 13.03.2024, die jeweils keine ausdrückliche oder sinngemäße Distanzierung erkennen lassen - deutlich macht, dass sie die angegriffenen Maßnahmen für rechtmäßig hält und daher keinen Anlass sieht, von ihnen Abstand zu nehmen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 62).

  • VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.67

    Anspruch auf Aufnahme in eine Liste von Pflegeelternbewerbern

    Diese Voraussetzungen sind allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 7.8.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 6; OVG MV, B.v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 910), weshalb die Kammer insoweit offen lassen kann, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus den Grundrechten (so bspw.: BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - juris Rn. 13/16) oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB herzuleiten ist (so z.B.: OVG MV, B.v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 9 f.).
  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im

    Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 62 m.w.N.).

    Vorliegend ist es jedoch so, dass gerade die Bezeichnung als Feind der Demokratie und die Nennung der klägerischen Partei in einem Atemzug mit einer verfassungswidrigen, wenn auch nicht verbotenen, Partei die Bagatellschwelle überschreitet und über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an einer öffentlichen Auseinandersetzung hinausgeht (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 20).

    Der Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen, und kann die Grundsätze und Wertvorgaben des Grundgesetzes durch Organe und Funktionsträger des Staates auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen verteidigen (BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 22 unter Bezug auf BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 24 f. sowie BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085

    Beobachtung der Bürgerrechtspartei DIE FREIHEIT durch den Verfassungsschutz

  • BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16

    Politische Partei; Verbreitung des Verfassungsschutzberichts;

  • VG Cottbus, 31.05.2016 - 1 L 215/16

    Unterlassen und Widerrruf amtlicher Äußerungen

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237

    Voraussetzungen für die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 10 C 20.1417

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens

  • VG Hamburg, 14.02.2024 - 17 K 3466/22

    Erfolgreiche Klage gegen von einem Bezirksamtsleiter in einer Bezirksversammlung

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 5/21

    Organstreit verworfen; politische Partei; Verfassungsschutzbericht;

  • VGH Bayern, 25.10.2017 - 5 ZB 17.340

    Vorwurf "rechtsextremistischer Aktivitäten" als Werturteil

  • VGH Bayern, 07.02.2018 - 10 ZB 15.795

    Unkenntlichmachung der Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten

  • VG Köln, 17.02.2021 - 1 L 166/21
  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1174/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Bekanntmachung ihres

  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

  • VG München, 14.01.2016 - M 22 K 14.969

    Verfassungsschutzrecht; Verfassungsschutzbericht 2012

  • VG München, 05.12.2017 - M 10 E 17.2979

    Erfolgreicher Eilrechtsantrag auf Unterlassung einer Äußerung seitens eines

  • VG München, 30.12.2020 - M 26b E 20.6541

    Erfolgloser Eilantrag wegen fehlender Glaubhaftmachung der in der Vergangenheit

  • VG München, 23.05.2019 - M 30 K 17.1230

    Unterlassungsklage eines Kulturvereins gegen die Zuordnung zur Ülkücü-Bewegung

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