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   VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714   

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VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714 (https://dejure.org/2006,8319)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.11.2006 - 25 B 05.1714 (https://dejure.org/2006,8319)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. November 2006 - 25 B 05.1714 (https://dejure.org/2006,8319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauordnungsrecht: Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 512
  • BauR 2007, 1554
  • ZfBR 2007, 282
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.01.1978 - I A 103/76
    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714
    Der Senat teilt nicht die Auffassung des VGH Baden-Württemberg ( VGH BW vom 13.5.2000 BauR 2003, 1860 = BRS 65 Nr. 88; vgl. auch NdsOVG vom 25.1.1978 BauR 1978, 460 = BRS 33 Nr. 53), dass bei einem solchen Abstand noch eine Errichtung "an der Grundstücksgrenze" gegeben sei.

    Es kommt hinzu, dass die Behörden damit die Bildung einer schwer zugänglichen "engen Reihe" mit Wandabständen zwischen 0, 71 und 1, 07 m genehmigen, die allgemein als bauordnungsrechtlicher Missstand und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen wird (vgl. z.B. BayVGH vom 18.9.1951 VGH n.F. 4,184 ff.; vom 19.10.1972 VGH n.F. 25, 142/145; vom 23.6.1995 Az. 20 B 94.1560; vom 5.3.1996 Az. 14 B 95.2747; vom 13.2.2001 BauR 2001, 1248 ; vom 10.4.2001 Az. 25 ZB 01.700; NdsOVG vom 25.1.1978 a.a.O.; OVG NRW vom 12.5.2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 13.02.2001 - 20 B 00.2213

    Nachwirkender Bestandsschutz im Abstandsflächenrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714
    Es kommt hinzu, dass die Behörden damit die Bildung einer schwer zugänglichen "engen Reihe" mit Wandabständen zwischen 0, 71 und 1, 07 m genehmigen, die allgemein als bauordnungsrechtlicher Missstand und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen wird (vgl. z.B. BayVGH vom 18.9.1951 VGH n.F. 4,184 ff.; vom 19.10.1972 VGH n.F. 25, 142/145; vom 23.6.1995 Az. 20 B 94.1560; vom 5.3.1996 Az. 14 B 95.2747; vom 13.2.2001 BauR 2001, 1248 ; vom 10.4.2001 Az. 25 ZB 01.700; NdsOVG vom 25.1.1978 a.a.O.; OVG NRW vom 12.5.2005 a.a.O.).

    Die früheren Verhältnisse vor der Zerstörung des Nebengebäudes sind nicht mehr maßgeblich, denn nach dem Zweck des Gesetzes sollen abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nach Möglichkeit bereinigt und nicht verewigt werden (BayVGH vom 13.2.2001 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.09.2006 - 25 ZB 01.1004
    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich eine Reduzierung der Abstandsfläche in Wohngebieten schon unter das Maß von 0, 5 H nur unter ganz besonderen Umständen rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 5.6.2000 Az. 20 ZS/CS 00.1127), erst recht kann bei der hier gegebenen deutlichen Unterschreitung von 0, 25 H nur noch in extremen Ausnahmefällen die Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Abstandsflächenrechts bejaht werden (vgl. BayVGH vom 22.9.2006 Az. 25 ZB 01.1004).

    Mit Recht haben sie zwar den das Abstandsflächenrecht prägenden Grundsatz der nachbarlichen Gleichbehandlung (vgl. dazu BayVGH vom 22.9.2006 a.a.O.) zum Ausgangspunkt genommen und der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch das streitige Vorhaben diejenige des Gebäudes der Klägerin gegenübergestellt.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2002 - 3 S 2259/01

    Klageänderung - Konkretisierung einer Baugenehmigung; Abstandsflächen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714
    Der Senat teilt nicht die Auffassung des VGH Baden-Württemberg ( VGH BW vom 13.5.2000 BauR 2003, 1860 = BRS 65 Nr. 88; vgl. auch NdsOVG vom 25.1.1978 BauR 1978, 460 = BRS 33 Nr. 53), dass bei einem solchen Abstand noch eine Errichtung "an der Grundstücksgrenze" gegeben sei.
  • VGH Bayern, 10.04.2001 - 25 ZB 01.700
    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714
    Es kommt hinzu, dass die Behörden damit die Bildung einer schwer zugänglichen "engen Reihe" mit Wandabständen zwischen 0, 71 und 1, 07 m genehmigen, die allgemein als bauordnungsrechtlicher Missstand und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen wird (vgl. z.B. BayVGH vom 18.9.1951 VGH n.F. 4,184 ff.; vom 19.10.1972 VGH n.F. 25, 142/145; vom 23.6.1995 Az. 20 B 94.1560; vom 5.3.1996 Az. 14 B 95.2747; vom 13.2.2001 BauR 2001, 1248 ; vom 10.4.2001 Az. 25 ZB 01.700; NdsOVG vom 25.1.1978 a.a.O.; OVG NRW vom 12.5.2005 a.a.O.).
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714
    Das kann auch den vom VGH Baden-Württemberg in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden, die jeweils die Wahl zwischen geschlossener und offener Bauweise (mit vollem Grenzabstand) betreffen (vgl. BVerwG vom 11.3.1994 NVwZ 1994, 1008; vom 12.1.1995 NVwZ-RR 1995, 310).
  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714
    Das kann auch den vom VGH Baden-Württemberg in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden, die jeweils die Wahl zwischen geschlossener und offener Bauweise (mit vollem Grenzabstand) betreffen (vgl. BVerwG vom 11.3.1994 NVwZ 1994, 1008; vom 12.1.1995 NVwZ-RR 1995, 310).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714
    Die Wiedererrichtung erforderte damit die Standfestigkeit des Bauwerks berührende, wirtschaftlich einem Neubau gleichkommende bauliche Maßnahmen von solcher Intensität, dass eine Identität zwischen Alt- und Neubau nicht mehr gewahrt war, der Bestandsschutz entfiel und die für eine Neuerrichtung geltenden Vorschriften einzuhalten waren (vgl. BVerwG vom 18.10.1974 BVerwGE 47, 126/129 = DVBl 1975, 501/502 und 504; Lechner in Simon/Busse, BayBO , RdNrn. 41 ff., 49 zu Art. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2005 - 7 A 2342/03

    Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung; Erteilung einer Baugenehmigung unter

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714
    Nach seinem Wortlaut regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausschließlich den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze, nicht aber die Verwirklichung geringerer oder ungenügender Abstandsflächen wie z.B. bei Traufgassen oder "engen Reihen" (vgl. ebenso OVG NRW vom 12.5.2005 Az. 7 A 2342/03 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2005 - 7 B 1411/05

    Wann sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zulässig?

    Auszug aus VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714
    Die Gestaltung des Straßen- und Ortsbilds scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die betroffenen Grundstücke nicht an der durch giebelständige Bauweise geprägten L.straße liegen, sondern in "zweiter Reihe" und für die Öffentlichkeit unzugänglich sind (vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW vom 2.12.2005 Az. 7 B 1411/05 ).
  • VG München, 30.10.2014 - M 8 SN 14.2427

    Abweichung von Abstandsflächen; Atypik; Rücksichtnahmegebot

    Zudem gebe es auf dem Baugrundstück die Möglichkeit, das Vorhaben an anderer Stelle ohne die Zulassung von Abweichungen von den gesetzlichen Abstandsflächen zu realisieren, weshalb es ebenfalls an der erforderlichen Atypik fehle (BayVGH, U.v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - juris RdNr. 20).

    Vielmehr sei es Zweck des Gesetzes, dass abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nach Möglichkeit bereinigt und nicht verewigt würden (BayVGH, U.v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - juris RdNr. 20).

    Bei einer vergleichbaren Lage der Dinge habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Zulassung einer Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen ausdrücklich auch nach Maßgabe des das Abstandsflächenrecht prägenden Grundsatzes der nachbarlichen Gleichbehandlung für rechtswidrig erklärt und ausgeführt, dass dem legal errichteten, bestandsgeschützten Gebäude der Antragstellerin der neue Genehmigungswunsch des Beigeladenen für ein Vorhaben gegenüberstehe, das er auf seinem Grundstück unter Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften auch an anderer Stelle verwirklichen könnte (BayVGH, U.v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - juris RdNr. 20).

    Zu berücksichtigen ist schließlich, dass tatsächlich vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nach Möglichkeit bereinigt und nicht verewigt werden sollen (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714, BayVBl. 2007, 276 - juris RdNr. 20), weshalb eine Abstandsflächenüberschreitung durch einen Altbestand als solche und für sich allein nicht geeignet ist, die erforderliche Atypik zu begründen.

  • VG München, 15.03.2016 - M 8 SN 15.5768

    Erfolgreicher Eilantrag des Nachbarn wegen Abweichungen von den Abstandsflächen

    In Wohngebieten sei eine Reduzierung der Abstandsflächentiefe unter 0, 5 H nur unter ganz besonderen Umständen zu rechtfertigen und sei eine Unterschreitung von 0, 25 H nur in extremen Ausnahmefällen möglich (BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714).

    Zu berücksichtigen ist schließlich, dass tatsächlich vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nach Möglichkeit bereinigt und nicht verewigt werden sollen (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714, BayVBl. 2007, 276 - juris Rn. 20), weshalb eine Abstandsflächenüberschreitung durch einen Altbestand als solche und für sich allein nicht geeignet ist, die erforderliche Atypik zu begründen.

    Nach Möglichkeit sollen tatsächlich vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse bereinigt und nicht verewigt werden (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714, BayVBl. 2007, 276 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363

    Nachbarklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid über die Errichtung eines

    6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 findet jedenfalls bei einer mit diesem Grenzabstand geplanten Wand keine (entsprechende) Anwendung (vgl. BayVGH vom 22.11.2006 VGH n. F. 60, 32 = NVwZ-RR 2007, 512 = BayVBl 2007, 276; vom 4.6.2007 NVwZ-RR 2007, 578 = BayVBl 2008, 183 = ZfBR 2007, 584).
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