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   VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139   

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VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139 (https://dejure.org/2011,2853)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 (https://dejure.org/2011,2853)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - 22 B 11.1139 (https://dejure.org/2011,2853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Konkurrentenstreit um die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister - Verfahrensgestaltung und Auswahlentscheidung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 12 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2, Art. 125a Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG, § 9 Abs. 1, 3 und 4, § 10 Abs. 1 und 4 SchfHwG
    Schornsteinfegerrecht: Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister | Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Konkurrentenverdrängungsklage; Bewerbungsverfahrensanspruch der Mitbewerber; Faires und transparentes Auswahlverfahren; Orientierung an Eignung, ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 12 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2, Art. 125a Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG, § 9 Abs. 1, 3 und 4, § 10 Abs. 1 und 4 SchfHwG
    Schornsteinfegerrecht: Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister | Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Konkurrentenverdrängungsklage; Bewerbungsverfahrensanspruch der Mitbewerber; Faires und transparentes Auswahlverfahren; Orientierung an Eignung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 391
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139
    a) Bei der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V. mit § 10 Abs. 1 SchfHwG handelt es sich - ebenso wie bei einer Ernennung für ein öffentliches Amt (vgl. hierzu BVerwG vom 4.11.2010 BVerwGE 138, 102 RdNrn. 17 ff.) - um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung.

    Dieser im Beamtenrecht angewandte Grundsatz, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG vom 4.11.2010, a.a.O., RdNrn. 30 und 38), ist auf die Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern, die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V. mit § 10 Abs. 1 SchfHwG), nicht übertragbar.

    Im Übrigen könnte der Grundsatz der Ämterstabilität im vorliegenden Fall selbst bei dessen prinzipieller Anwendbarkeit einer Anfechtung nicht entgegenstehen, weil der Kläger durch den Ablauf des Auswahlverfahrens objektiv gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Bestellung auszuschöpfen (vgl. hierzu BVerwG vom 4.11.2010, a.a.O., RdNrn. 27 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4.11.2010 BVerwGE 138, 102 RdNrn. 53 f.) verschaffen selbst Leitungserfahrungen in bestimmten Gerichtsbarkeiten dem Bewerber für ein Leitungsamt in einer anderen Gerichtsbarkeit für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung.

    Auch darf nicht allein die Zahl der Nachweise entscheiden, sondern es bedarf eines Mindestmaßes an Differenzierungen nach Dauer und Leistung, auch wenn Pauschalierungen nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG vom 4.11.2010, a.a.O., RdNr. 46).

    Damit konnte er auch durch die von ihm getätigten Investitionen kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand seiner Bestellung erlangen (vgl. BVerwG vom 8.4.1997 DVBl 1998, 139/141 und vom 4.11.2010 BVerwGE 138, 102 RdNr. 59).

    Um die Folgen für den Beigeladenen so weit als möglich zu mindern, erfolgt die Aufhebung seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk A... 1 nicht - wie ansonsten bei Anfechtungsklagen - mit Wirkung ex tunc, sondern mit Wirkung ex nunc, also mit der Rechtskraft dieses Urteils (vgl. BVerwG vom 4.11.2010, a.a.O., RdNr. 60, für den Fall einer Ernennung zum Gerichtspräsidenten).

    Seinen Belangen wird zusätzlich dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung seiner Leistungen und seiner Leitungserfahrung als zwischenzeitlicher Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk A... 1 zu erfolgen hat (vgl. BVerwG vom 4.11.2010, a.a.O., RdNrn. 58 und 60 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 02.08.2010 - 22 CS 10.1572

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139
    Demgegenüber unterliegt die Entscheidung der Behörde darüber, welcher Bewerber unter Berücksichtigung der festgelegten Leistungsmerkmale der Bestgeeignete für den ausgeschriebenen Kehrbezirk ist, als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG vom 16.8.2001 BVerwGE 115, 58 RdNr. 31; BayVGH vom 2.8.2010 GewArch 2010, 412 RdNr. 16).

    Nachdem nach den vorgelegten Bewertungsgrundsätzen (vgl. Blatt 64 der Akten des Verwaltungsgerichts) die Leitungserfahrung eines Bezirksschornsteinfegermeisters ohne eine Mindestzeit der Tätigkeit in einem solchen Amt berücksichtigt werden kann, nämlich mit einem Punkt (bis höchstens 10 Punkte) pro Jahr (und anschließender Verdoppelung), wird diese zwischenzeitliche Tätigkeit in einem neuen Auswahlverfahren eine Rolle spielen (Abgrenzung zur Fallgestaltung in BayVGH vom 2.8.2010 GewArch 2010, 412 RdNr. 16, bei der eine Anrechnung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister erst ab einer Mindesttätigkeit von drei Jahren erfolgen sollte und damit im entschiedenen Fall nicht zum Tragen kam).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 2918/09

    Keine Verletzung der Berufswahlfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) durch Befristung der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 4. Februar 2010 (Az. 1 BvR 2918/09 RdNr. 13 und GewArch 2010, 456 RdNr. 20) zwar Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2 GG geäußert, weil ein Gewerbe betroffen sei, das in der Regel nur lokale oder regionale Arbeitsbereiche bilde.

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass im Hinblick auf die Auswahlkriterien des § 9 Abs. 4 SchfHwG Altbewerber in vielen Fällen realistische Aussichten haben dürfen, bei der Ausschreibung von Bezirken berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfG vom 4.2.2010 Az. 1 BvR 2918/09 RdNr. 21 unter Hinweis auf Schira/Schwarz, a.a.O., RdNr. 31 f. zu § 9 SchfHwG).

  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139
    Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (vgl. hierzu z.B. BVerfG vom 26.11.2010 NVwZ 2011, 746 RdNr. 10 m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere auch dafür, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände die Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfG vom 26.11.2010, a.a.O., RdNr. 13).

  • BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

    Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch,

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139
    Die Verwirklichung der Grundrechte - hier hinsichtlich der erstrebten Erwerbstätigkeit des Klägers die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG - fordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfG vom 18.6.1986 BVerfGE 73, 280/296, für Notarbewerber; BVerwG vom 2.7.2003 BVerwGE 118, 270, für Neubewerber im Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren).

    Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerfG vom 18.6.1986, a.a.O., m.w.N.; BVerwG vom 2.7.2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139
    Die Verwirklichung der Grundrechte - hier hinsichtlich der erstrebten Erwerbstätigkeit des Klägers die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG - fordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfG vom 18.6.1986 BVerfGE 73, 280/296, für Notarbewerber; BVerwG vom 2.7.2003 BVerwGE 118, 270, für Neubewerber im Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren).

    Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerfG vom 18.6.1986, a.a.O., m.w.N.; BVerwG vom 2.7.2003, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2009 - 7 ME 116/09

    Konkurrentenverdrängungsklage um Marktzulassung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139
    36 aa) Zu einer den Grundrechtsschutz sichernden Verfahrensgestaltung für alle Bewerber gehört insbesondere - ähnlich wie bei der Zulassung von Bewerbern zu Märkten (vgl. NdsOVG vom 17.11.2009 GewArch 2010, 245) -, dass das Verfahren fair und transparent ausgestaltet wird.

    Dies erfordert, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Leistungskriterien, auf die abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung darauf ausrichten können (vgl. NdsOVG vom 17.11.2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139
    Demgegenüber unterliegt die Entscheidung der Behörde darüber, welcher Bewerber unter Berücksichtigung der festgelegten Leistungsmerkmale der Bestgeeignete für den ausgeschriebenen Kehrbezirk ist, als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG vom 16.8.2001 BVerwGE 115, 58 RdNr. 31; BayVGH vom 2.8.2010 GewArch 2010, 412 RdNr. 16).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 7.93

    Gewerberecht - Schornsteinfeger, Widerruf und Rücknahme einer Bestellung als

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139
    Damit konnte er auch durch die von ihm getätigten Investitionen kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand seiner Bestellung erlangen (vgl. BVerwG vom 8.4.1997 DVBl 1998, 139/141 und vom 4.11.2010 BVerwGE 138, 102 RdNr. 59).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139
    Denn die Zuständigkeit zur Änderung - im Gegensatz zur Ersetzung - eines von Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes liegt weiterhin beim Bundesgesetzgeber (BVerfG vom 9.6.2004 BVerfGE 111, 10 RdNrn. 101 ff.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.01.1990 - 8 M 26/89

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Bezirksschornsteinfegermeister;

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 2514/09

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.1995 - 2 M 62/95

    Gewerberecht: Vorläufiger Rechtsschutz des übergangenen Mitbewerbers bei der

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 22 BV 12.1722

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister - Konkurrentenverdrängungsklage

    Mit der Auswahl des einen Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der anderen Bewerber einher (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 24 m.w.N.).

    Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 30 und 38), ist auf die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V. mit § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 25 m.w.N.).

    29 1. Der Senat weist zur formellen Gestaltung des Bewerbungsverfahrens auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 35 ff. m.w.N.) und aus Anlass des vorliegenden Verfahrens darauf hin, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, das Verfahren so zu gestalten, dass sich die materiellen Rechte der Bewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG, § 9 Abs. 4 SchfHwG durchsetzen können.

    Es obliegt daher der Behörde, die von ihr geforderten Nachweise möglichst präzise anzugeben und erkennen zu lassen, welche nicht unmittelbar der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 und 4 SchfHwG zu entnehmenden, vielmehr von der Behörde selbst entwickelten Bewertungskriterien für die gesetzeskonforme Konkretisierung der Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 4 SchfHwG zu Grunde gelegt werden (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 38 f. m.w.N.).

    Insoweit wäre es geboten gewesen, die Bewerber darauf aufmerksam zu machen, dass solche Nachweise, soweit vorhanden, gegebenenfalls vorzulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36 f. m.w.N.).

    Die von der Behörde herangezogenen Leistungsmerkmale entsprechen in ihrer Gewichtung untereinander - auch nach dem modifizierten Auswahlbogen - jedenfalls teilweise nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 4 SchfHwG, zu denen der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich Stellung genommen hat (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 42 f. m.w.N.).

    40 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Berücksichtigung der Berufserfahrung zwar ausgeführt (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36 f. m.w.N.), dass die Meisterprüfung mit zunehmender Tätigkeit im Beruf und der darin gesammelten Berufserfahrung mehr und mehr an Gewicht verliert.

    Die Zugangsvoraussetzung für die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist die Meisterprüfung, auf deren Bewertung ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraums abgestellt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 53).

    Eine verdeckte Berücksichtigung des vom Verwaltungsgerichtshof verworfenen Kriteriums der "Ortskenntnis" (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 4) wäre unzulässig.

    Mit der Auswahl des einen Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der anderen Bewerber einher (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 24 m.w.N.).

    Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 30 und 38), ist auf die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V. mit § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 25 m.w.N.).

    29 1. Der Senat weist zur formellen Gestaltung des Bewerbungsverfahrens auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 35 ff. m.w.N.) und aus Anlass des vorliegenden Verfahrens darauf hin, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, das Verfahren so zu gestalten, dass sich die materiellen Rechte der Bewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG, § 9 Abs. 4 SchfHwG durchsetzen können.

    Es obliegt daher der Behörde, die von ihr geforderten Nachweise möglichst präzise anzugeben und erkennen zu lassen, welche nicht unmittelbar der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 und 4 SchfHwG zu entnehmenden, vielmehr von der Behörde selbst entwickelten Bewertungskriterien für die gesetzeskonforme Konkretisierung der Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 4 SchfHwG zu Grunde gelegt werden (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 38 f. m.w.N.).

    Insoweit wäre es geboten gewesen, die Bewerber darauf aufmerksam zu machen, dass solche Nachweise, soweit vorhanden, gegebenenfalls vorzulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36 f. m.w.N.).

    Die von der Behörde herangezogenen Leistungsmerkmale entsprechen in ihrer Gewichtung untereinander - auch nach dem modifizierten Auswahlbogen - jedenfalls teilweise nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 4 SchfHwG, zu denen der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich Stellung genommen hat (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 42 f. m.w.N.).

    40 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Berücksichtigung der Berufserfahrung zwar ausgeführt (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36 f. m.w.N.), dass die Meisterprüfung mit zunehmender Tätigkeit im Beruf und der darin gesammelten Berufserfahrung mehr und mehr an Gewicht verliert.

    Die Zugangsvoraussetzung für die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist die Meisterprüfung, auf deren Bewertung ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraums abgestellt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 53).

    Eine verdeckte Berücksichtigung des vom Verwaltungsgerichtshof verworfenen Kriteriums der "Ortskenntnis" (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 4) wäre unzulässig.

    Mit der Auswahl des einen Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der anderen Bewerber einher (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 24 m.w.N.).

    Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 30 und 38), ist auf die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V. mit § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 25 m.w.N.).

    29 1. Der Senat weist zur formellen Gestaltung des Bewerbungsverfahrens auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 35 ff. m.w.N.) und aus Anlass des vorliegenden Verfahrens darauf hin, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, das Verfahren so zu gestalten, dass sich die materiellen Rechte der Bewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG, § 9 Abs. 4 SchfHwG durchsetzen können.

    Es obliegt daher der Behörde, die von ihr geforderten Nachweise möglichst präzise anzugeben und erkennen zu lassen, welche nicht unmittelbar der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 und 4 SchfHwG zu entnehmenden, vielmehr von der Behörde selbst entwickelten Bewertungskriterien für die gesetzeskonforme Konkretisierung der Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 4 SchfHwG zu Grunde gelegt werden (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 38 f. m.w.N.).

    Insoweit wäre es geboten gewesen, die Bewerber darauf aufmerksam zu machen, dass solche Nachweise, soweit vorhanden, gegebenenfalls vorzulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36 f. m.w.N.).

    Die von der Behörde herangezogenen Leistungsmerkmale entsprechen in ihrer Gewichtung untereinander - auch nach dem modifizierten Auswahlbogen - jedenfalls teilweise nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 4 SchfHwG, zu denen der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich Stellung genommen hat (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 42 f. m.w.N.).

    40 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Berücksichtigung der Berufserfahrung zwar ausgeführt (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36 f. m.w.N.), dass die Meisterprüfung mit zunehmender Tätigkeit im Beruf und der darin gesammelten Berufserfahrung mehr und mehr an Gewicht verliert.

    Die Zugangsvoraussetzung für die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist die Meisterprüfung, auf deren Bewertung ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraums abgestellt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 53).

    Eine verdeckte Berücksichtigung des vom Verwaltungsgerichtshof verworfenen Kriteriums der "Ortskenntnis" (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 4) wäre unzulässig.

  • VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.3255

    Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

    Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt grundsätzlich mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 30 und Rn. 38), ist auf die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 25).

    Dies erfordert, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Leistungskriterien, auf die abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung darauf ausrichten können (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 36).

    Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, aber auch daraus, dass die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (auch) die Beleihung mit der öffentlichen Aufgabe der Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 42 m.w.N.).

    Solange von dieser Ermächtigung aber noch kein Gebrauch gemacht wurde, hat die ausschreibende Behörde selbst ein Anforderungsprofil zu erstellen, das dem in § 9 Abs. 4 SchfHwG normierten Leistungsgrundsatz Rechnung trägt (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 43).

    Im Übrigen unterliegt die Entscheidung, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu rechnenden Umstände das größere Gewicht im Rahmen ihres Auswahlermessens einzuräumen ist, als Akt wertender Erkenntnis dem Beurteilungsspielraum der Behörde (BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 43).

    Bei der Gewichtung der Meisterprüfungsnote kann zwar berücksichtigt werden, dass die Meisterprüfung mit zunehmender Tätigkeit im Beruf und der darin gesammelten Berufserfahrung mehr und mehr an Gewicht verliert (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 52).

    Grundsätzlich kann die in vielen Berufsjahren erworbene Berufserfahrung und damit bessere Befähigung in die Bewertung einfließen und gesondert erfasst werden, da anders als im Beamtenrecht keine Leistungsbeurteilung in Form von dienstlichen Beurteilungen erfolgt, wenn gleichzeitig durch eine Deckelung sichergestellt ist, dass keine Ungleichbehandlung zwischen jüngeren und älteren Bewerbern erfolgen kann und dem Gesetzeszweck, dass Nichtkehrbezirksinhaber künftig schneller als früher einen Kehrbezirk erhalten können, Rechnung getragen wird (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 52).

    Grundsätzlich kann auch mit der Vergabe höherer Punktwerte berücksichtigt werden, dass ein Bewerber schon bisher als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger tätig war (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 47).

    Trotz der nur begrenzten Aussagefähigkeit von Kehrbezirkskontrollen (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 43) erscheint es sachgerecht, ihre jeweiligen Ergebnisse in die Bewertung einzubeziehen, zumal der Abzug von Punkten (Malusregelung) ein Korrektiv zur stärkeren Gewichtung der Berufserfahrung derjenigen darstellt, die vor ihrer Bewerbung bereits hoheitliche Tätigkeiten als Bezirkskaminkehrermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wahrgenommen haben.

    Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei Bewerbern, die bereits einen Kehrbezirk innehatten, Hinweise auf eine nicht ordnungsgemäße Berufsausübung als negatives Auswahlkriterium berücksichtigt (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 52).

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 22 BV 12.1728

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Konkurrentenverdrängungsklage;

    Mit der Auswahl des einen Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der anderen Bewerber einher (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 24 m.w.N.).

    Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 30 und 38), ist auf die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V. mit § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 25 m.w.N.).

    Der Senat weist zur formellen Gestaltung des Bewerbungsverfahrens auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 35 ff. m.w.N.) und aus Anlass des vorliegenden Verfahrens darauf hin, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, das Verfahren so zu gestalten, dass sich die materiellen Rechte der Bewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG, § 9 Abs. 4 SchfHwG durchsetzen können.

    Es obliegt daher der Behörde, die von ihr geforderten Nachweise möglichst präzise anzugeben und erkennen zu lassen, welche nicht unmittelbar der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 und 4 SchfHwG zu entnehmenden, vielmehr von der Behörde selbst entwickelten Bewertungskriterien für die gesetzeskonforme Konkretisierung der Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 4 SchfHwG zu Grunde gelegt werden (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 38 f. m.w.N.).

    Insoweit wäre es geboten gewesen, die Bewerber darauf aufmerksam zu machen, dass solche Nachweise, soweit vorhanden, gegebenenfalls vorzulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36 f. m.w.N.).

    Die von der Behörde herangezogenen Leistungsmerkmale entsprechen in ihrer Gewichtung untereinander - auch nach dem modifizierten Auswahlbogen - jedenfalls teilweise nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 4 SchfHwG, zu denen der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich Stellung genommen hat (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 42 f. m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Berücksichtigung der Berufserfahrung zwar ausgeführt (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36 f. m.w.N.), dass die Meisterprüfung mit zunehmender Tätigkeit im Beruf und der darin gesammelten Berufserfahrung mehr und mehr an Gewicht verliert.

    Die Zugangsvoraussetzung für die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist die Meisterprüfung, auf deren Bewertung ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraums abgestellt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 53).

    Eine verdeckte Berücksichtigung des vom Verwaltungsgerichtshof verworfenen Kriteriums der "Ortskenntnis" (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 4) wäre unzulässig.

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 22 BV 12.1729

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Konkurrentenverdrängungsklage;

    Mit der Auswahl des einen Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der anderen Bewerber einher (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 24 m.w.N.).

    Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 30 und 38), ist auf die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V. mit § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 25 m.w.N.).

    Der Senat weist zur formellen Gestaltung des Bewerbungsverfahrens auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 35 ff. m.w.N.) und aus Anlass des vorliegenden Verfahrens darauf hin, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, das Verfahren so zu gestalten, dass sich die materiellen Rechte der Bewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG, § 9 Abs. 4 SchfHwG durchsetzen können.

    Es obliegt daher der Behörde, die von ihr geforderten Nachweise möglichst präzise anzugeben und erkennen zu lassen, welche nicht unmittelbar der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 und 4 SchfHwG zu entnehmenden, vielmehr von der Behörde selbst entwickelten Bewertungskriterien für die gesetzeskonforme Konkretisierung der Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 4 SchfHwG zu Grunde gelegt werden (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 38 f. m.w.N.).

    Insoweit wäre es geboten gewesen, die Bewerber darauf aufmerksam zu machen, dass solche Nachweise, soweit vorhanden, gegebenenfalls vorzulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36 f. m.w.N.).

    Die von der Behörde herangezogenen Leistungsmerkmale entsprechen in ihrer Gewichtung untereinander - auch nach dem modifizierten Auswahlbogen - jedenfalls teilweise nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 4 SchfHwG, zu denen der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich Stellung genommen hat (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 42 f. m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Berücksichtigung der Berufserfahrung zwar ausgeführt (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36 f. m.w.N.), dass die Meisterprüfung mit zunehmender Tätigkeit im Beruf und der darin gesammelten Berufserfahrung mehr und mehr an Gewicht verliert.

    Die Zugangsvoraussetzung für die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist die Meisterprüfung, auf deren Bewertung ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraums abgestellt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 53).

    Eine verdeckte Berücksichtigung des vom Verwaltungsgerichtshof verworfenen Kriteriums der "Ortskenntnis" (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 4) wäre unzulässig.

  • VGH Bayern, 21.05.2013 - 22 BV 12.1739

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Konkurrentenverdrängungsklage;

    Die durch Bescheid vom 28. April 2011 ausgesprochene Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister für den streitgegenständlichen Kehrbezirk ist mit Wirkung ex nunc (vgl. zu den dafür maßgeblichen Erwägungen BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 58) aufzuheben, weil sie die Rechte des Klägers nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V.m. § 9 Abs. 4 SchfHwG und Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG verletzt (1.).

    Bereits im Urteil vom 22. Dezember 2011 (22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 46) hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Tatsache der Ortskenntnis eines Bewerbers kein geeignetes Auswahlkriterium darstellt, da dieser Umstand keinen Bezug zu den drei in § 9 Abs. 4 SchfHwG vorgegebenen Merkmalen erkennen lässt und er überdies geeignet ist, eine verdeckte Diskriminierung insbesondere von Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu ermöglichen.

    Damit aber stellt der Beklagte unter dem Etikett der "Strukturkenntnisse" in Widerspruch zu dem bereits im Urteil vom 22. Dezember 2011 (22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 46) verworfenen Ansatz weiterhin auf die Ortskenntnisse im umgangssprachlichen Sinn - d.h. das pauschale Vertrautsein mit der örtlichen Situation im Kehrbezirk - ab.

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 42) ist davon auszugehen, dass bei der Auslegung dieser ersichtlich aus dem Beamtenrecht (und damit zusammenhängend Art. 33 Abs. 2 GG) stammenden Auswahlgrundsätze grundsätzlich auf die im Beamtenrecht von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann.

    Die gesetzlichen Auswahlkriterien erlauben vielmehr grundsätzlich auch die Berücksichtigung charakterlicher, intellektueller und sozialer Eigenschaften und Kompetenzen eines Bewerbers, sofern sie für das zu übertragende Amt von Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinn bereits BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 48).

    Es obliegt deshalb der Einschätzung des Beklagten, ob - und bejahendenfalls mit welchem Gewicht - er "weiche" Faktoren der vorbezeichneten Art in die Auswahlentscheidung nach § 9 Abs. 4 SchfHwG einfließen lässt, wobei der Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns bejahendenfalls in besonderer Weise eine normative, jedenfalls aber eine nach außen hin kundgemachte Regelung nahelegt (vgl. auch dazu BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 48).

    Bereits im Urteil vom 22. Dezember 2011 (22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36) hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Leistungskriterien, auf die abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gegeben werden müssen, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung entsprechend ausrichten können (ebenso z.B. BayVGH, U.v. 22.4.2013 - 22 BV 12.1722 - juris Rn. 30).

    Bei der gebotenen Neuverbescheidung nach verfahrensfehlerfreier Neuausschreibung wird die Regierung zu berücksichtigen haben, dass diese auf der Grundlage der dann bestehenden Sach- und Rechtslage vorzunehmen ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 58).

  • VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens nach SchfHwG

    Die den ausgewählten Bewerber begünstigende Bestellung, die in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewerberauswahl steht, führt zwangsläufig zur Ablehnung der anderen Bewerber (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 392).

    Dies gilt insbesondere auch dafür, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen die Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 393 m.w.N.; U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - Rn. 36).

    Vielmehr ist der aus § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 9 Abs. 4 SchfHwG und Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 393; U. v. 22.4.2013 GewArch 2013, 410, 412 Rn. 29), der auf eine leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unter Beachtung der Grundsätze des § 9 Abs. 4 SchfHwG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG gerichtet ist und sich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezieht (vgl. zur entsprechenden Situation im Beamtenrecht BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris, Rn. 10) in Bezug auf das erste Auswahlverfahren nicht erloschen.

    Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers erlischt nur unter den Voraussetzungen, wie sie auch für den Bewerbungsverfahrensanspruch im Beamtenrecht gelten, das bei der Auswahlentscheidung im Schornsteinfegerrecht wegen der Orientierung von § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V.m. § 9 Abs. 4 SchfHwG an Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend anwendbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 393).

    Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. noch BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 30 und 38), ist auf die von vornherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 392).

    Es muss lediglich sichergestellt sein, dass Mitbewerber, die bereits Inhaber eines Kehrbezirks sind und das Qualitätsmanagement eigenverantwortlich eingeführt haben, insoweit deutlich besser gestellt werden (BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391).

    Andererseits kann bei der Gewichtung der Berufserfahrung berücksichtigt werden, dass die Meisterprüfung mit zunehmender Tätigkeit im Beruf und der darin gesammelten Berufserfahrung mehr und mehr an Gewicht verliert (U.v. 22.12.2011 a.a.O.).

    Die Aufhebung der Bestellung kommt, um die Folgen für den Beigeladenen, der nach der Wertung des § 10 Abs. 4 SchfHwG und wegen der Anfechtung seiner Bestellung mit deren Aufhebung rechnen musste, dennoch zu mindern, nur mit Wirkung für die Zukunft, ab Rechtskraft dieses Urteils in Betracht, nicht aber, wie sonst bei der Anfechtungsklage, ex tunc (BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 396).

  • VG Regensburg, 24.05.2012 - RO 5 K 11.604

    1. Zur Zulässigkeit von Konkurrentenklagen im Kaminkehrerrecht trotz Bestellung

    Dazu gehört insbesondere, dass das Verfahren fair und transparent ausgestaltet wird (ausführlich und zuletzt VGH 22.12.2011, Az. 22 B 11.1139 GewArch 2012.83 m. w. N.).

    Das Verwaltungsgericht Augsburg (a.a.O., insoweit bestätigt durch VGH 22.12.2011, GewArch 2012, 83) hat dazu ausgeführt:.

    Zwar unterliegt die Entscheidung der Behörde, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände sie im Rahmen ihres Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst, als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (VGH 22.12.2011 a.a.O., m.w.N.).

    - In Bezug auf das Verhältnis von Befähigung und fachlicher Leistung hat der VGH (Urteil vom 22.12.2011 a.a.O.) ausgeführt, die positive Berücksichtigung des Merkmals der Berufserfahrung könne gesondert erfasst werden und sei als Auswahlkriterium sachgerecht, wenn durch eine "Deckelung" sichergestellt werde, dass ab einer bestimmten Anzahl von Berufserfahrungsjahren keine unterschiedliche Behandlung von älteren und jüngeren Bewerbern mehr erfolgen könne und hierdurch dem Gesetzeszweck Rechnung getragen werde, wonach Nichtkehrbezirksinhaber künftig schneller als früher einen Kehrbezirk erhalten können.

    Allerdings hat der VGH in seinem Urteil vom 22.12.2011 (Az. 22 B 11.1139, GewArch 2012 S. 83) ausgeführt, dass jedenfalls Nachweise für berufsbezogene Zusatzqualifikationen aufgrund des Grundsatzes der Bestenauslese nach § 9 Abs. 4 SchfHwG in den Blick genommen werden müssten.

    Der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch erfordert eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung; dazu gehört insbesondere, dass das Verfahren fair und transparent ausgestaltet wird (vgl. VGH 22.12.2011 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 8 LC 160/15

    Auswahl; Auswahlverfahren; Bestenauslese; bevollmächtigter

    Die Behörde darf umgekehrt die Auswahlentscheidung nicht von Kriterien abhängig machen, die sie weder im Rahmen der Ausschreibung noch sonst in allgemeiner Weise bekannt gemacht hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - , juris Rn. 37 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.11.2009 - 7 ME 116/09 -, juris Rn. 7).

    Die Gewichtung der einzelnen Merkmale und der sie jeweils ausfüllenden tatsächlichen Umstände liegt im fachgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Behörde (vgl. Senatsbeschl. vom 1.7.2015, a.a.O., juris Rn. 18, BayVGH, Urt. v. 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 43; VG München, Urt. v. 19.5.2015 - M 16 K 14.3255 -, juris Rn. 30; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 15).

    Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, aber auch daraus, dass die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (auch) die Beleihung mit der öffentlichen Aufgabe der Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG umfasst (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 -, juris Rn. 34 und Urt. v. 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 42; Schira, SchfHwG, a.a.O., § 9 Rn. 19; Dohrn, a.a.O., 740 § 9 Rn. 7; Seidel, a.a.O., S. 384).

    Zum einen fließt, anders als im Beamtenrecht, die in vielen Berufsjahren erworbene Berufserfahrung (und damit bessere Befähigung) nicht bereits in eine Leistungsbeurteilung in Form einer dienstlichen Beurteilung ein und kann daher gesondert erfasst werden (vgl. BayVGH, Urt. vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 52; VG München, Urt. v. 19.5.2015, a.a.O., juris Rn. 48; Schira, SchfHwG, a.a.O., § 9 Rn. 42; Seidel, a.a.O., S. 386).

    Zum anderen wirkt einer möglichen Ungleichbehandlung zwischen jüngeren und älteren Bewerbern die vorgenommene Deckelung der Einbeziehung der beruflichen Tätigkeiten entgegen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 52; VG München, Urt. v. 19.5.2015, a.a.O., juris Rn. 48; VG Ansbach, Beschl. v. 21.12.2015, a.a.O., juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschl. v. 2.3.2011 - 3 L 2281/10 -, juris Rn. 16; Schira, SchfHwG, a.a.O., § 9, Rn. 42; Seidel, GewArch 2012, S. 386).

    Dabei können Beschäftigungszeiten nur dann angerechnet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks vorliegen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 52; Seidel, a.a.O., S. 386).

  • VG Stade, 15.07.2015 - 6 A 975/14

    Konkurrentenstreit im Hinblick auf Elternzeiten bei der Besetzung eines

    Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 = juris), ist auf die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, GewArch 2012, 83 = juris).

    Hinzuweisen ist in der Ausschreibung auf die handwerksrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SchfHwG, die von den Bewerbern nach § 9 Abs. 3 SchfHwG vorzulegenden Unterlagen, wobei der Katalog in § 9 Abs. 3 SchfHwG nicht abschließend ist ("insbesondere"), und auf die Auswahlkriterien des § 9 Abs. 4 SchfHwG (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.).

    Es obliegt daher der Behörde, die von ihr geforderten Nachweise möglichst präzise anzugeben und erkennen zu lassen, welche nicht unmittelbar der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 und 4 SchfHwG zu entnehmenden, vielmehr von der Behörde selbst entwickelten Bewertungskriterien für die gesetzeskonforme Konkretisierung der Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 4 SchfHwG zugrunde gelegt werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.).

    Der Beklagte hat die Bewerber darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechende Nachweise, soweit vorhanden, gegebenenfalls vorzulegen sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 12. November 2014).

    Die Auswahlentscheidung kann daher nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.) Sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe "Eignung", "Befähigung" und "fachliche Leistung" näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall dürfen nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden, die einen Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).

  • VG Stade, 12.11.2014 - 6 A 2792/13

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bestellung zum bevollmächtigten

    Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 = juris), ist auf die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, GewArch 2012, 83 = juris).

    Hinzuweisen ist in der Ausschreibung auf die handwerksrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SchfHwG, die von den Bewerbern nach § 9 Abs. 3 SchfHwG vorzulegenden Unterlagen, wobei der Katalog in § 9 Abs. 3 SchfHwG nicht abschließend ist ("insbesondere"), und die Auswahlkriterien des § 9 Abs. 4 SchfHwG (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.).

    Es obliegt daher der Behörde, die von ihr geforderten Nachweise möglichst präzise anzugeben und erkennen zu lassen, welche nicht unmittelbar der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 und 4 SchfHwG zu entnehmenden, vielmehr von der Behörde selbst entwickelten Bewertungskriterien für die gesetzeskonforme Konkretisierung der Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 4 SchfHwG zugrunde gelegt werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.).

    Der Beklagte hat die Bewerber darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechende Nachweise, soweit vorhanden, gegebenenfalls vorzulegen sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.).

    Die Auswahlentscheidung kann daher nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.) Sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe "Eignung", "Befähigung" und "fachliche Leistung" näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall dürfen nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden, die einen Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).

  • VG Mainz, 12.08.2014 - 6 L 712/14

    Mainzer Weihnachtsmarkt - Verwaltungsgericht untersagt endgültige Zulassungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2016 - 4 A 2279/13

    Anfechtung der Bestellung eines Bewerbers zum Bezirksschornsteinfeger durch einen

  • VG München, 19.03.2015 - M 16 K 14.2799

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger; Konkurrentenverdrängungsklage;

  • VG Magdeburg, 16.11.2017 - 3 A 143/16

    Konkurrentenstreit um die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

  • VGH Bayern, 30.01.2014 - 22 B 13.1709

    Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zur Festlegung von

  • VGH Bayern, 04.03.2015 - 22 CS 15.41

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - 3 L 259/10

    Genehmigungen zur Durchführung des Rettungsdienstes

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2015 - 8 LA 174/14

    Befähigung; Bestenauslese; Beurteilungsspielraum; Bewertungsmatrix;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2017 - 6 S 1293/16

    Schornsteinfeger; Bestellung für einen Kehrbezirk; subjektives Recht

  • OVG Saarland, 12.02.2014 - 1 A 321/13

    Verfassungsmäßigkeit der Duldungspflichten der Eigentümer und der Regelungen

  • VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13

    Konkurrentenklage gegen Auswahl eines Bezirksschornsteinfegermeisters

  • VG Karlsruhe, 08.11.2016 - 3 K 5859/16

    Zulassung zum Karlsruher Christkindlesmarkt - Transparenz des Auswahlverfahrens

  • OVG Saarland, 08.05.2013 - 1 A 12/13

    Feuerstättenbescheid; Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 S 1168/22

    Anforderungen an die Ausschreibung der Tätigkeit eines bevollmächtigten

  • VG Neustadt, 08.01.2015 - 4 K 561/14

    Keine Altersdiskriminierung eines in den Ruhestand getretenen

  • VG Düsseldorf, 06.04.2021 - 29 K 10475/18

    Konkurrentenverfahren, Bestellung, bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger,

  • VGH Bayern, 10.08.2012 - 3 CE 12.1392

    Dienstpostenkonkurrenz; Neubesetzung einer Stelle; Konkurrenz von Berufsanfängern

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2016 - 6 S 2239/15

    Einstweiliger Rechtsschutz - Konkurrentenstreit - Auswahl zwischen Bewerbern zum

  • VG Würzburg, 27.09.2021 - W 8 K 20.1860

    Widerruf der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach

  • VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 C 18.2625

    Zur Berechnung der "Kosten der Prozessführung" im Sinn von § 115 Abs. 4 ZPO

  • VG Münster, 14.08.2013 - 9 K 1213/12
  • VG Regensburg, 02.08.2012 - RO 5 K 12.237

    Begründungspflicht von Auswahlentscheidungen im Kaminkehrerrecht

  • VGH Bayern, 01.06.2012 - 22 CS 12.710

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die

  • VG Regensburg, 28.11.2013 - RO 5 V 13.1799

    Hat das Verfahren bei der Vergabe der Kehrbezirke an generellen Mängeln gelitten,

  • VG München, 02.02.2012 - M 16 S 11.2912

    Schornsteinfegergesetz; Bezirkschornsteinfegermeister; Widerruf der Bestellung;

  • VG Augsburg, 02.08.2012 - Au 5 K 12.55

    Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; fachliche

  • VG Regensburg, 02.08.2012 - RO 5 K 12.199

    Begründungspflicht von Auswahlentscheidungen im Kaminkehrerrecht

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