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   VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350   

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https://dejure.org/2015,40097
VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350 (https://dejure.org/2015,40097)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.12.2015 - 11 B 15.1350 (https://dejure.org/2015,40097)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Dezember 2015 - 11 B 15.1350 (https://dejure.org/2015,40097)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelungen zur Zulassung von Fahrzeugen in einem bestimmten Staat im Rahmen einer vorübergehenden Einfuhr von Verkehrsmitteln nach dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr und der europäischen Richtlinie zu Steuerbefreiungen; Zulassungspflicht in ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 20, § 22, § 46 Abs. 2 FZV, § 1 Abs. 1 Satz 2 StVG, Art. 1 Abs. 4, Art. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 83/182/EWG, Art. 1 Buchst. b StVÜbk
    Kfz-Zulassungsrecht: Bei der Beurteilung der inländischen Zulassungspflicht ausländischer Fahrzeuge bleiben steuerrechtliche Fragen außer Betracht | Zulassung eines ausländischen Kraftfahrzeugs im Inland ; Bulgarische Studentin als Halterin ; Regelmäßiger Standort des ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 20, § 22, § 46 Abs. 2 FZV, § 1 Abs. 1 Satz 2 StVG, Art. 1 Abs. 4, Art. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 83/182/EWG, Art. 1 Buchst. b StVÜbk
    Kfz-Zulassungsrecht: Bei der Beurteilung der inländischen Zulassungspflicht ausländischer Fahrzeuge bleiben steuerrechtliche Fragen außer Betracht | Zulassung eines ausländischen Kraftfahrzeugs im Inland ; Bulgarische Studentin als Halterin ; Regelmäßiger Standort des ...

  • rewis.io

    Nutzungsuntersagung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 83/182/EWG; FZV § 20
    Regelungen zur Zulassung von Fahrzeugen in einem bestimmten Staat im Rahmen einer vorübergehenden Einfuhr von Verkehrsmitteln nach dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr und der europäischen Richtlinie zu Steuerbefreiungen; Zulassungspflicht in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 20, § 22, § 46 Abs. 2 FZV, § 1 Abs. 1 Satz 2 StVG, Art. 1 Abs. 4, Art. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 83/182/EWG, Art. 1 Buchst. b StVÜbk
    Kfz-Zulassungsrecht: Bei der Beurteilung der inländischen Zulassungspflicht ausländischer Fahrzeuge bleiben steuerrechtliche Fragen außer Betracht | Zulassung eines ausländischen Kraftfahrzeugs im Inland ; Bulgarische Studentin als Halterin ; Regelmäßiger Standort des ...

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1670
  • DÖV 2016, 311
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.06.2015 - III R 38/14

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350
    Diese Formulierung schließt aber zum einen nicht aus, dass ein Student den gewöhnlichen Wohnsitz in das Gebiet des Mitgliedstaats verlegt, in dem er sich zum Zwecke des Studiums aufhält, wenn sich aus den Lebensumständen ergibt, dass sich dort nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und -interessen befindet (vgl. § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 7.10.2010 [Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG, BGBl I S. 1952, ber. BGBl 2012 I S. 197], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2014 [BGBl I S. 2475]; vgl. BFH, U.v. 23.6.2015 - III R 38/14 - juris Leitsatz 1).

    Ein Kind behält bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer Berufsausbildung seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (BFH, U.v. 23.6.2015 - III R 38/14 - juris Leitsatz 1).

  • BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 70.81

    Kraftfahrzeuganhänger - Inland - Ausland - Standort - Zulassung - Antragspflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350
    Regelmäßiger Standort ist dabei derjenige des Schwerpunkts der Ruhevorgänge, wobei objektive Merkmale maßgeblich sind (BVerwG, U.v. 9.12.1983 - 7 C 70.81 - DVBl 1984, 527).

    Die Frage, ob die Zulassung des Fahrzeugs im Inland erst nach Ablauf eines Jahres nach Begründung eines regelmäßigen Standorts erforderlich wird (so BVerwG, U.v. 9.12.1983 a. a. O. Leitsatz 1), braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden, da das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort schon wesentlich länger als ein Jahr im Inland hat.

  • EuGH, 21.11.2013 - C-302/12

    X - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 43 EG - Kraftfahrzeuge - Benutzung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350
    Ebenso stellt es keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn für ein in einem anderen Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz eines Mitgliedstaat eine Steuer erhoben wird, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird, sofern diese Steuer nicht diskriminierend ist (EuGH, U.v. 21.11.2013 - C-302/12 - X - ABl EU 2014, Nr. C 39, 6).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350
    Dass sie hauptsächlich eingereist ist, um ein Studium zu absolvieren, ist für die Frage, ob sie Arbeitnehmerin ist, unerheblich (vgl. EuGH, U.v. 21.2.2013 - C-46/12 - Abl C 114 S. 18).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-359/13

    Martens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350
    Besondere Regelungen für Studenten bestehen nicht, denn aus den Zielvorgaben des Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AEUV, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, ergeben sich keine über Art. 20 und 21 AEUV hinausgehenden Rechte (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-359/13 - ABl C 138 S. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 - 10 S 2151/13

    Untersagung des Betriebs des mit einem tschechischen Kennzeichen versehenen Pkw

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350
    Die Nutzungsuntersagung kann demgegenüber nicht auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FZV analog gestützt werden (vgl. VGH BW, B.v. 23.5.2014 - 10 S 2151/13 -DAR 2014, 661).
  • EuGH, 24.10.2008 - C-364/08

    Vandermeir - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt es keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat verlangt, dass ein Kraftfahrzeug, das im Wesentlichen im Gebiet dieses Mitgliedstaats dauerhaft genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird, in diesem Mitgliedstaat zugelassen wird (vgl. EuGH, B.v. 24.10.2008 - C-364/08 - Slg 2008, I-8087-8102).
  • EuGH, 19.11.2015 - C-632/13

    Hirvonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (EuGH, U.v. 19.11.2015 - C-632/13 -Hirvonen - EWS 2015, 351 = juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 26.05.2014 - 11 C 13.2462

    Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland mit in einem anderen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350
    Auf die dagegen erhobene Beschwerde bewilligte der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin mit Beschluss vom 26. Mai 2014 Prozesskostenhilfe (11 C 13.2462).
  • VG Würzburg, 29.01.2015 - W 6 K 13.498

    Rechtsgrundlage für Untersagung eines in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350
    VG Würzburg, Entscheidung vom 29. Januar 2015, Az.: W 6 K 13.498.
  • VGH Bayern, 12.07.2019 - 11 ZB 19.780

    Verpflichtung zur Umschreibung eines in der Tschechischen Republik zugelassenen

    Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt dabei hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit in Abweichung vom früheren Standortprinzip, dass Fahrzeuge dort zuzulassen sind, wo der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz hat (BR-Drs. 811/05 S. 170; vgl. auch BayVGH, U.v. 22.12.2015 - 11 B 15.1350 - NJW 2016, 1350 Rn. 11 f.).

    Nachdem der polizeilichen Mitteilung zufolge ab dem 9. Mai 2017 insgesamt fünf Verwarnungen wegen Zuwiderhandlungen mit dem Fahrzeug im ruhenden Verkehr ausgesprochen wurden und somit nach objektiven Merkmalen von einem regelmäßigen Standort im Bundesgebiet auszugehen ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 22.12.2015, a.a.O. Rn. 14 ff.), war die Jahresfrist bei Erlass des Bescheids vom 28. Mai 2018 bereits abgelaufen.

  • VG Augsburg, 02.11.2021 - Au 3 K 19.2226

    Betriebsuntersagung eines ausländischen Fahrzeugs

    § 13 FZV, der die Mitwirkungspflichten bei Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten regelt, setzt eine inländische Zulassung des Fahrzeugs voraus (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2015 - 11 B 15.1350 - juris Rn. 39; a.A. ohne nähere Begründung BayVGH, B.v. 12.7.2019 - 11 ZB 19.780 - juris Rn. 11).

    "Nicht vorschriftsmäßig" in diesem Sinn ist ein Fahrzeug nicht nur bei technischen Mängeln, sondern auch bei nicht ordnungsgemäßer Zulassung (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2015 - 11 B 15.1350 juris Rn. 37).

  • KG, 06.03.2018 - 3 Ws (B) 77/18

    Zulassungspflicht für ausländische Fahrzeuge in Deutschland: Regelmäßiger

    Der Verordnungsgeber folgte daher der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass Fahrzeuge erst nach Ablauf eines Jahres zuzulassen sind, und wollte dies deutlich machen" (BayVerwGH NJW 2016, 1670).
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