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   VGH Bayern, 23.03.2010 - 11 B 08.30249   

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https://dejure.org/2010,22283
VGH Bayern, 23.03.2010 - 11 B 08.30249 (https://dejure.org/2010,22283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.03.2010 - 11 B 08.30249 (https://dejure.org/2010,22283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. März 2010 - 11 B 08.30249 (https://dejure.org/2010,22283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Tatsächliche Möglichkeit der Rückkehr für staatenlosen Flüchtling mit einem in Aussicht gestellten Laissez-Passer;Keine Verfolgung in der Russischen Föderation wegen früherer Asylantragstellung im Ausland Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Ausreise aus der ehemaligen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gegenüber einer Person aus der ehemaligen Sowjetunion nach Auflösung der Sowjetunion; Verfolgung in der Russischen Föderation wegen früherer Asylantragstellung im Ausland; Wegfall der früheren verfolgungsbegründenden Umstände als Grund ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gegenüber einer Person aus der ehemaligen Sowjetunion nach Auflösung der Sowjetunion; Verfolgung in der Russischen Föderation wegen früherer Asylantragstellung im Ausland; Wegfall der früheren verfolgungsbegründenden Umstände als Grund ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 11 B 08.30038

    Tschetschenen aus Dagestan; keine Vorverfolgung; inländische Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 11 B 08.30249
    Jedoch ist es nach der Rechtsprechung des Senats sogar für nichtrussische Volkszugehörige bei gehöriger Anstrengung möglich, eine Registrierung außerhalb ihres Heimatgebiets in der Russischen Föderation zu erreichen (vgl. im einzelnen BayVGH vom 17.4.2008 Az. 11 B 08.30038).

    Nach der Auffassung des Senats gelten die Grundsätze zum Prognosemaßstab bei der Anerkennung von Flüchtlingen - zumindest im Kern - auch nach der ausdrücklichen Übernahme zahlreicher Normen der Qualifikationsrichtlinie in das deutsche Recht fort (vgl. BayVGH vom 17.4.2008 Az. 11 B 08.30038 und vom 16.6.2008 Az. 11 B 07.30185).

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 11 B 08.30249
    Die Beantwortung der Frage, welche Wahrscheinlichkeit die in § 60 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr aufweisen muss, hängt davon ab, ob der schutzsuchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist (vgl. BVerfG vom 10.7.1089 BVerfGE 80, 315/333; BVerwG vom 26.3.1985 BVerwGE 71, 175 f.).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 11 B 08.30249
    Nach dieser Auffassung dürfen Flüchtlinge legitimerweise erwarten und haben ein schützenswertes Vertrauen darin, den Schutz ihres Aufnahmelandes und die mit ihrem Status verbundenen Rechte so lange nicht zu verlieren, wie ihr Herkunftsland zur Schutzgewährung nicht in der Lage ist, so dass entgegen der bisher herrschenden Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit dem Widerruf der Flüchtlingsstellung nur den Schutz vor Verfolgung prüft (vgl. etwa BVerwG vom 18.7.2006 BVerwGE 126, 243), möglicherweise auch der Schutz vor sonstigen allgemeinen Gefahren im Herkunftsland mit einzubeziehen wäre (dagegen Hailbronner, a.a.O., RdNr. 37).
  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 11 B 08.30249
    Es stellt weiter fest, dass die Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nach seiner Auffassung in der Praxis bei Widerrufsfällen zu gleichen Ergebnissen führen wird wie die bisherige Anwendung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (vgl. auch BVerwG vom 20.3.2007 BayVBl 2007, 632 f., wo darauf hingewiesen wird, dass die in Art. 4 Abs. 4 QRL vorgesehene Beweiserleichterung auf tatsächlicher Ebene nur im Falle einer Vorverfolgung eingreift).
  • VGH Bayern, 16.06.2008 - 11 B 07.30185

    Tschetschenisch/inguschetische Familie; Jurist aus Moskau; Verfolgungsschicksal

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 11 B 08.30249
    Nach der Auffassung des Senats gelten die Grundsätze zum Prognosemaßstab bei der Anerkennung von Flüchtlingen - zumindest im Kern - auch nach der ausdrücklichen Übernahme zahlreicher Normen der Qualifikationsrichtlinie in das deutsche Recht fort (vgl. BayVGH vom 17.4.2008 Az. 11 B 08.30038 und vom 16.6.2008 Az. 11 B 07.30185).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 11 B 08.30249
    Mit seiner Entscheidung vom 7. Februar 2008 (ZAR 2008, 192 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines einen irakischen Flüchtling betreffenden Asylwiderrufs ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet, im dem u.a. auch die Frage etwaiger Auswirkungen der Neuregelung in Art. 4 Abs. 4 QRL auf den Prognosemaßstab aufgeworfen wird.
  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 53.07

    Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung; Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 11 B 08.30249
    Eine - wie hier - vorher durchgeführte Prüfung nach der alten Rechtslage reicht dafür nicht aus (BVerwG vom 25.11.2008 BayVBl 2009, 377).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 11 B 08.30249
    Wurde ein Ausländer demgegenüber bereits im Herkunftsland politisch verfolgt, so greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein: Er muss vor erneuter Verfolgung "hinreichend sicher" sein (vgl. BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/360).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2010 - 11 B 08.30249
    Die Beantwortung der Frage, welche Wahrscheinlichkeit die in § 60 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr aufweisen muss, hängt davon ab, ob der schutzsuchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist (vgl. BVerfG vom 10.7.1089 BVerfGE 80, 315/333; BVerwG vom 26.3.1985 BVerwGE 71, 175 f.).
  • VG Augsburg, 26.05.2010 - Au 5 K 09.30156

    Irak; Widerruf; Widerrufsfrist; Moslem aus ...; kurdische Volkszugehörigkeit

    Eine gegenüber dem damaligen Bescheid abweichende Würdigung dieses Vorbringens ist schon durch den Rechtsgedanken des § 51 VwVfG ausgeschlossen, da insofern keine neue Sachlage vorliegt (vgl. BayVGH vom 23.3.2010 Az. 11 B 08.30249 juris-Rn. 22).
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