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   VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378   

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VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378 (https://dejure.org/2015,11019)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378 (https://dejure.org/2015,11019)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. April 2015 - 15 ZB 13.2378 (https://dejure.org/2015,11019)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Nutzungsuntersagung; ungenehmigte Nutzung eines Ladenlokals als Wettbüro

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der ungenehmigten Nutzung eines Ladenlokals als Wettbüro

  • rewis.io

    Nutzungsuntersagung gegen Sportwett-Lokal - Anwendbarkeit der Einvernehmensfiktion

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO Art. 76 S. 2
    Untersagung der ungenehmigten Nutzung eines Ladenlokals als Wettbüro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Augsburg, 26.09.2013 - Au 5 K 12.1307

    Verpflichtungsklage; Nutzungsänderung von Ladengeschäft in Wettbüro;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378
    Darauf stellt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil zur Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung (ebenfalls) vom 26. September 2013 (Az. Au 5 K 12.1307) ab.

    aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Nutzungsänderung des Ladenlokals in ein Wettbüro sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig, was sich aus den Ausführungen des Urteils vom 26. September 2013 im Verfahren Au 5 K 12.1307 ergebe (Rn. 22 d.UA).

    bb) Es ist offenkundig, dass dem Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Wettbüronutzung aufgrund der entgegenstehenden Veränderungssperre bewusst war; dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Hinweis auf seine Entscheidung vom 26. September 2013 (Az. Au 5 K 12.1307).

  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03

    Einvernehmen; gemeindliches -; Einvernehmenserfordernis; Versagung des

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378
    (1) Richtig ist zunächst, dass die Notwendigkeit der Einvernehmenserklärung entfällt, wenn die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B.v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6).

    a) § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt bei Gemeinden, die selbst untere Bauaufsichtsbehörde sind, nicht zur Anwendung (BVerwG, U.v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B.v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 30.07.2002 - 4 B 40.02

    Baugenehmigung und gemeindliches Einvernehmen bei Behördenidentität

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378
    Hinzuzufügen ist weiter, dass der Zweck des Fristerfordernisses des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, zu verhindern, dass sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die Einvernehmenserklärung oder -versagung aussteht, keine Rolle spielt, wenn das Einvernehmenserfordernis - wie hier - nicht zum Tragen kommt (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2002 - 4 B 40/02 - juris Rn. 8).

    Der Zweck des Fristerfordernisses des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, zu verhindern, dass sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die Einvernehmenserklärung oder -versagung aussteht, spielt keine Rolle, wenn das Einvernehmenserfordernis - wie hier - nicht zum Tragen kommt (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2002 - 4 B 40/02 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 17.01.2013 - 8 B 50.12

    Zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB, wenn die Gemeinde

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378
    (1) Richtig ist zunächst, dass die Notwendigkeit der Einvernehmenserklärung entfällt, wenn die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B.v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6).

    a) § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt bei Gemeinden, die selbst untere Bauaufsichtsbehörde sind, nicht zur Anwendung (BVerwG, U.v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B.v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6).

  • BVerfG, 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92

    Nutzung eines Bauwerks im Außenbereich und Änderungen der Baurechtsordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378
    bb) Im Übrigen tritt ein baurechtlicher Bestandsschutz bei einer ungenehmigten Nutzungsaufnahme nicht schon dann ein, wenn die Gemeinde zu einem entsprechenden Bauantrag ihr Einvernehmen erteilt hat (vgl. zur Frage des Bestandsschutzes für Bestands- und Funktionsänderungen baulicher Anlagen BVerfG, B.v. 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92 - NVwZ-RR 1996, 483).
  • VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648

    Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378
    Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden" wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen" ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben" einen Bauantrag zu stellen" wäre unverhältnismäßig (st. Rspr., vgl. z.B. BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 76 Rn. 282 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378
    Hiervon ausgehend ist die Formulierung, "Ist nämlich eine ausgeübte Nutzung wie hier planungsrechtlich unzulässig", dahin zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht die entgegen der Veränderungssperre ausgeübte Nutzung des Ladenlokals als Wettbüro wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 BauGB für "unzulässig" (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144, 82 = juris Rn. 31) erachtet und diesen Verstoß als "planungsrechtliche" Unzulässigkeit bezeichnet.
  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2377

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Bauantrag für ein Wettbüro;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378
    Darin hatte des Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Zulassung des klägerischen Vorhabens die von der Beklagten erlassene Veränderungssperre entgegenstehe (vgl. auch den Beschluss des Senats im Verfahren 15 ZB 13.2377 vom heutigen Tag).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378
    Er darf darauf vertrauen, dass über "eine Teilfrage des Genehmigungsverfahrens" innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Klarheit geschaffen wird (BVerwG, B.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 25).
  • BVerwG, 10.10.1991 - 4 B 167.91

    Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses im

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378
    Dabei ist die Baugenehmigungsbehörde an ein erteiltes Einvernehmen nicht gebunden (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300

    Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

    Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den (gegen die Klageabweisung im Übrigen gerichteten) Antrag auf Zulassung der Berufung ab (15 ZB 13.2378).

    Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen" ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben" einen Bauantrag zu stellen" wäre unverhältnismäßig (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 30 ff.; U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 22; B. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 282 m. w. N.).

  • VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663

    Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung als Wettbüro

    Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5).

    Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 07.03.2018 - Au 4 K 17.869

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Betriebshalle zum Umschlag und

    d) Nichts anderes ergibt sich aus Entscheidungen des BayVGH vom 23. April 2015 (B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn.10 sowie BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris), wonach die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar vornehmlich dem Schutz des Bauantragstellers diene, aus einer Einvernehmensfiktion aber lediglich folge, dass die Gemeinde dem Vorhaben zustimme, nicht aber, dass das Vorhaben planungsrechtlicher Hinsicht auch zu genehmigen sei.
  • VG Augsburg, 26.04.2017 - Au 4 K 16.1015

    Unwirksame Veränderungssperre wegen Verhinderungsplanung in Bezug auf das

    4) Nichts anderes ergibt sich aus Entscheidungen des BayVGH vom 23. April 2015 (B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn.10 sowie BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris), wonach die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar vornehmlich dem Schutz des Bauantragstellers diene, aus einer Einvernehmensfiktion aber lediglich folge, dass die Gemeinde dem Vorhaben zustimme, nicht aber, dass das Vorhaben planungsrechtlicher Hinsicht auch zu genehmigen sei.
  • VG München, 30.09.2015 - M 9 K 15.1411

    Rechtswidrige Zwangsgeldandrohung - kein Anspruch auf Ausnahme einer

    Auf die materielle Rechtmäßigkeit kommt es allein insofern an, als eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig ist, wenn die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 6; U. v. 5.12.2006 - 1 B 03.2608 - juris Rn. 23; B. v. 4.8.2004 - 15 CS 04.1648 - juris Rn. 18).
  • VG Augsburg, 15.03.2018 - Au 5 K 17.1580

    Erfolglose Klage gegen die Untersagung der Nutzung von Kellerräumen zu Zwecken

    Ausnahmsweise ist die Nutzungsuntersagung allerdings unverhältnismäßig, wenn die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl 2012, 86; BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3).
  • VG Augsburg, 26.06.2017 - Au 5 S 17.456

    Bauaufsichtsrechtliche Untersagung der Nutzung einer Betriebsleiterwohnung in

    Ausnahmsweise ist die Nutzungsuntersagung allerdings unverhältnismäßig, wenn die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl 2012, 86; BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3).
  • VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 9 S 19.01207

    Nutzungsuntersagung - Nutzungsänderung von Produktions- zu Minigolfanlage

    Es wäre unverhältnismäßig wäre, eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen" ohne den Bauherrn zuvor vergeblich zur Stellung eines Bauantrags aufgefordert zu haben, Art. 76 Satz 3 BayBO (vgl. etwa BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 30 ff.; U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 22; B.v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; B.v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; Decker in Busse/Kraus, BayBO, 140 EL Februar 2021, Art. 76 Rn. 282 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 15.06.2023 - Au 5 K 22.1850

    Nutzungsuntersagung, Container zur Unterbringung von Arbeitskräften im

    Ausnahmsweise ist die Nutzungsuntersagung allerdings unverhältnismäßig, wenn die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl 2012, 86; U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607; B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; B.v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3).
  • VG Ansbach, 05.05.2021 - AN 9 K 19.01098

    Erfolglose Klage gegen Nutzungsuntersagung: Genehmigte Nutzung war Laden,

    Es wäre unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen" ohne den Bauherrn zuvor vergeblich zur Stellung eines Bauantrags aufgefordert zu haben, Art. 76 Satz 3 BayBO (vgl. etwa BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 30 ff.; U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 22; B.v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; B.v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; Busse/Kraus/Decker BayBO, 140 EL Februar 2021, Art. 76 Rn. 282 m.w.N.).
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