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   VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612, 8 B 11.1614   

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VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612, 8 B 11.1614 (https://dejure.org/2012,22292)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.2012 - 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612, 8 B 11.1614 (https://dejure.org/2012,22292)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 2012 - 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612, 8 B 11.1614 (https://dejure.org/2012,22292)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist rechtmäßig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normative Festlegung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze der Lärmwerte gem. § 2 Abs. 2 FluglärmG grundsätzlich auch bei einem Sonderflughafen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 6 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, 4 LuftVG, § 2 Abs. 2 FluglärmG
    Luftverkehrsrecht: Betriebserweiterung auf Sonderflughafen - fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze durch Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG normativ festgelegt | Sonderflughafen; Betriebserweiterung; Luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung; Begriff des ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 6 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, 4 LuftVG, § 2 Abs. 2 FluglärmG
    Luftverkehrsrecht: Betriebserweiterung auf Sonderflughafen - fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze durch Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG normativ festgelegt | Sonderflughafen; Betriebserweiterung; Luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung; Begriff des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normative Festlegung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze der Lärmwerte gem. § 2 Abs. 2 FluglärmG grundsätzlich auch bei einem Sonderflughafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist rechtmäßig

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen zugelassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäftsreisflugverkehr auf dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 23.08.2012)

    Oberpfaffenhofen: Tiefe Enttäuschung über Flughafen-Urteil

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger rechtmäßig - Bayerischer VGH erklärt Änderungsgenehmigung des Luftamtes für rechtmäßig

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608
    Vorliegend steht insoweit insbesondere das Recht der Kläger auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange als lärmbetroffene Flugplatznachbarn inmitten (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376; BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 27).

    Auch eine fehlende Planrechtfertigung kann die Klägerseite jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/373; vom 9.11.2006 BVerwGE 127, 95/102).

    Die Genehmigung für eine wesentliche Erweiterung des Betriebs eines privaten Sonderflughafens entspricht den Zielen des Luftverkehrsgesetzes und ist gemessen an diesen Zielen gerechtfertigt, wenn der vom Flugplatzunternehmer geltend gemachte Luftverkehrsbedarf besteht und die Betriebserweiterung geeignet und vernünftigerweise geboten ist, diesen Bedarf zu decken (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/372 m.w.N.).

    Dabei unterscheidet es nicht zwischen privaten und gemeinnützigen Vorhaben (BVerwG vom 25.9.2007 Az. 4 B 12/07 RdNr. 9; vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/370 f.).

    Ein - wie vorliegend - durch Private betriebener Sonderflughafen ist mithin eine vom Zweck des Luftverkehrsgesetzes umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs, und eine Erweiterung des Flugbetriebs entspricht den Zielen dieses Gesetzes (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/372 m.w.N.).

    Weitere Ziele, die den Anwendungsbereich des einschlägigen Fachplanungsgesetzes - also hier des Luftverkehrsgesetzes - nicht betreffen, bleiben für die Planrechtfertigung demgegenüber ohne Bedeutung und sind (erst) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375).

    Lärmbetroffene können im Rahmen der Wahrung des Abwägungsgebots beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376 m.w.N.).

    Weiterreichende Anforderungen ergeben sich insbesondere auch aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358) nicht.

    Das zur Entscheidung berufene Gericht habe (vielmehr nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261).

    93 2.4.2.1 Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 80; vgl. auch BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/381).

    Das Luftverkehrsrecht unterscheidet - wie bereits oben festgestellt (vgl. Ziff. 2.3.1) - hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich nicht zwischen privaten und gemeinnützigen Luftverkehrsvorhaben (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/370 f.; vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 2 LuftVG).

    2.4.3.2 Auch hinsichtlich eines (nur) privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflughafens gelten die allgemeinen Anforderungen an das Abwägungsgebot (BVerwG vom 25.9.2007 Az. 4 B 12/07 RdNr. 9; vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/369 f.).

    Vorliegend kann dahinstehen, ob allein (private) Verkehrsinteressen eines Flugplatzunternehmers wie der Beigeladenen ausreichen können, die Lärmschutzbelange der Flughafenanlieger zurückzustellen (ebenfalls offengelassen: BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376 f. [Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder]).

    Die Anerkennung der genannten Belange als öffentliche Interessen steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein öffentliches Interesse dann gegeben sein kann, wenn sich der erweiterte Betrieb eines privaten Sonderflughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375 ff.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 114; BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Insoweit unterscheidet sich die Beeinträchtigung der Flughafenumgebung durch Lärm von einer Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmers, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und die entsprechend erhöhten Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn eine dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks eines Vorhabens gewährleistet ist (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264/285 f.; BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377).

    Bleiben die positiven Wirkungen hinter den Erwartungen zurück, kann im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, dass wegen des geringeren Flugverkehrs auch die Anwohner weniger belastet werden (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Bei vorausschauender Betrachtung muss jedoch ein das Vorhaben noch rechtfertigender Verkehrsbedarf mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608
    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177/180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 59 m.w.N.).

    Darauf hinzuweisen ist im Übrigen, dass, je weiter eine Prognose in die Zukunft greift, desto größer die damit verbundenen Unsicherheiten sind (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 94).

    Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 2.3.2), unterliegen Verkehrsprognosen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle und sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177/180 m.w.N.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 59 m.w.N.).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190 m.w.N.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 167 m.w.N.; vom 1.4.2009 NVwZ 2009, 910/914; vgl. auch HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 615 f.; vom 17.6.2008 Az. 11 C 2089/07.T RdNr. 135; siehe auch BVerfG vom 4.5.2011 NVwZ 2011, 991/994 f.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes oder der dort festgesetzten Lärmwerte hat die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung nicht erhoben (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 145 ff.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 169; HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 580 ff.).

    In diesem Sinn war es bei der Änderung des § 8 LuftVG ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 16/508, S. 24) erklärter Wille, sicherzustellen, dass bei der Bewältigung der durch Fluglärm hervorgerufenen Probleme im Rahmen der fachplanerischen Abwägung keine anderen als die nach dem Fluglärmschutzgesetz für Lärmschutzbereiche maßgeblichen Werte herangezogen werden (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190).

    Der Zeitpunkt des Bescheiderlasses ist maßgeblicher Stichtag (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 194).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr für schutzbedürftige Einrichtungen denselben Maßstab angelegt wie für Wohnraum (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 161 f.; HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 612; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, RdNr. 359 zu § 6).

    Die Zugrundelegung des äquivalenten Dauerschallpegels als maßgeblichem Kriterium für den Tages-Lärmschutz ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 FluglärmG, wonach nur hinsichtlich des nächtlichen Schutzes vor Fluglärm auch der fluglärmbedingte Maximalpegel von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 399; HessVGH vom 15.1.2009 Az. 11 B 254/08.T RdNr. 198).

    Dessen ungeachtet wurde der Verzicht auf die Heranziehung des Maximalpegelkriteriums zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm außerhalb der Nachtzeit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch auch schon für Fälle vor Inkrafttreten der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes gebilligt und steht in Übereinstimmung mit der Lärmschutzpraxis (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 399; vom 21.1.2008 Az. 4 B 50/07 RdNr. 10; vom 9.11.2006 BVerwGE 127, 95/139).

    Jedenfalls zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze müssen (im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung) lärmmedizinische Gutachten - im Rahmen der Anwendbarkeit der Werte des Fluglärmschutzgesetzes - im luftrechtlichen Zulassungsverfahren nicht mehr eingeholt werden (BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 182; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 165 ff.).

    Dies beschwert die Klägerseite jedoch nicht, da Lärmschutzbelange im Rahmen der Abwägung umso gewichtiger sind, je mehr die Lärmbelastungen an die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze heranreichen, und umso geringer wiegen, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleiben (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 166).

    Die Anerkennung der genannten Belange als öffentliche Interessen steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein öffentliches Interesse dann gegeben sein kann, wenn sich der erweiterte Betrieb eines privaten Sonderflughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375 ff.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 114; BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Aufgabe der Gerichte ist es demgegenüber nicht, das Ergebnis einer sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 m.w.N.).

    Insbesondere ein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen besteht nicht (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 447 m.w.N.; vom 20.1.2009 Az. 4 B 45/08 RdNr. 7 m.w.N.; vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116/195; vom 29.1.1991 BVerwGE 87, 332/343 ff.).

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1612

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608
    Die Berufungen der Kläger in den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 werden zurückgewiesen.

    Auf die Berufungen der Beigeladenen in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 werden unter Abänderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2009 die Klagen insgesamt abgewiesen.

    Die Kläger in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611 und 8 B 11.1614 tragen jeweils 1/4, die Kläger im Verfahren 8 B 11.1612 jeweils 1/36 der Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

    Berufungsführer im Verfahren 8 B 11.1612 sind die Kläger zu 4., 6., 7. und 9. Die Kläger zu 1., 2., 3., 5. und 8. haben keine Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt.

    Der Kläger zu 6. und Berufungsführer im Verfahren 8 B 11.1612 ist Miteigentümer eines 1994 bis 1996 mit einem Zweifamilienhaus bebauten Wohngrundstücks in W..., Gemarkung N... (N... Straße 11), das sich nach klägerischen Angaben in ca. 1.200 m Entfernung vom westlichen Startbahnende des Sonderflughafens O... (in südwestlicher Richtung) befindet.

    Die Klägerin zu 7. und Berufungsführerin im Verfahren 8 B 11.1612 ist seit 1972 Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Wohngrundstücks in W..., Gemarkung O... (W... 12), das sich nach Angaben der Klägerin in ca. 1.100 m Entfernung vom Sonderflughafen O... (in südöstlicher Richtung) befindet.

    Der Kläger zu 9. und Berufungsführer im Verfahren 8 B 11.1612 ist Miteigentümer eines 1978 mit einer Doppelhaushälfte bebauten Wohngrundstücks in G..., Gemarkung G... (G...weg 9) in ca. 2,5 km Entfernung (in nordöstlicher Richtung) vom Sonderflughafen O.

    Die Kläger zu 4., 6., 7. und 9. im Verfahren 8 B 11.1612 rügen im Berufungsverfahren, die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung genüge nicht den Anforderungen an die Planrechtfertigung.

    Im Verfahren 8 B 11.1612 beantragen die Kläger:.

    In den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 beantragt die Beigeladene jeweils:.

    In den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 beantragt die Beigeladene ferner,.

    In den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 beantragt der Beklagte jeweils,.

    Die Berufungen der Beigeladenen in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 sind begründet.

    Die Berufungen der Kläger in den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 sind - hinsichtlich der Haupt- wie der Hilfsanträge - unbegründet.

    Hinsichtlich der in den jeweiligen Hilfsanträgen im Einzelnen benannten Wohnhäuser der Kläger im Verfahren 8 B 11.1612 ist festzuhalten, dass sich nach den Einzelpunktberechnungen des T... im Prognosejahr 2016 an keinem der Anwesen ein Dauerschallpegel in Höhe - oder auch nur in der Nähe - der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 65 dB(A) ergeben wird.

    Der Gesamtstreitwert wird für die Berufungsverfahren auf 240.000 Euro festgesetzt, davon entfallen auf die Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 jeweils 60.000 Euro.

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1614

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608
    Die Berufungen der Kläger in den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 werden zurückgewiesen.

    Auf die Berufungen der Beigeladenen in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 werden unter Abänderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2009 die Klagen insgesamt abgewiesen.

    Die Kläger in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611 und 8 B 11.1614 tragen jeweils 1/4, die Kläger im Verfahren 8 B 11.1612 jeweils 1/36 der Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

    Die Klägerin und Berufungsführerin im Verfahren 8 B 11.1614 (Gemeinde G...) - deren Gemeindegebiet nördlich des Sonderflughafens O... liegt - ist Trägerin eines Kindergartens (K...straße 16, Gemarkung G...) sowie Eigentümerin von mit einem Mehrfamilienwohnhaus (H...straße 10, Gemarkung G...) bzw. einer Gaststätte mit zwei Wohnungen (T...straße 3, Gemarkung G...) bebauten Grundstücken.

    Im Verfahren 8 B 11.1614 verweist die Klägerin (Gemeinde G...) darüber hinaus darauf, dass das Schutzniveau des Fluglärmschutzgesetzes für besonders schutzbedürftige Einrichtungen (wie Kindergärten) als Mindeststandard anzusehen sei.

    Im Verfahren 8 B 11.1614 beantragt die Klägerin:.

    In den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 beantragt die Beigeladene jeweils:.

    In den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 beantragt die Beigeladene ferner,.

    In den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 beantragt der Beklagte jeweils,.

    Die Berufungen der Beigeladenen in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 sind begründet.

    Die Berufungen der Kläger in den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 sind - hinsichtlich der Haupt- wie der Hilfsanträge - unbegründet.

    Insoweit ist für eine individuelle Rechtsverletzung zulasten der Klägerinnen in den Verfahren 8 B 11.1611 und 8 B 11.1614 im Ansatz nichts ersichtlich.

    Der Gesamtstreitwert wird für die Berufungsverfahren auf 240.000 Euro festgesetzt, davon entfallen auf die Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 jeweils 60.000 Euro.

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1611

    Gefährdet Garage die Sicherheit des Verkehrs auf der L 390 in Almhorst (Stadt

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608
    Die Berufungen der Kläger in den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 werden zurückgewiesen.

    Auf die Berufungen der Beigeladenen in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 werden unter Abänderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2009 die Klagen insgesamt abgewiesen.

    Die Kläger in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611 und 8 B 11.1614 tragen jeweils 1/4, die Kläger im Verfahren 8 B 11.1612 jeweils 1/36 der Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

    Die Klägerin und Berufungsführerin im Verfahren 8 B 11.1611 (Gemeinde W...), auf deren Gemeindegebiet sich der Sonderflughafen befindet, ist Trägerin einer Schule (G...-... -Weg 5, Gemarkung O...) und eines Kindergartens (G...-...-Weg 12, Gemarkung O...) sowie Eigentümerin eines Wohnhauses (Im K... 9, Gemarkung O...) sowie eines weiteren, jedenfalls auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes (G... Str. 77, Gemarkung O...).

    Die Klägerin im Verfahren 8 B 11.1611 (Gemeinde W...) verweist noch auf den am 24. November 1998 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Vergleich, der den Zweck gehabt habe, für die durch ihn begünstigte Nachbarschaft sicherzustellen, dass im Fall einer Überschreitung der im Vergleich definierten Grenzwerte ein neuer Bescheid erlassen werde.

    Im Verfahren 8 B 11.1611 beantragt die Klägerin:.

    In den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 beantragt die Beigeladene jeweils:.

    In den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 beantragt die Beigeladene ferner,.

    In den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 beantragt der Beklagte jeweils,.

    Die Berufungen der Beigeladenen in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 sind begründet.

    Die Berufungen der Kläger in den Verfahren 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 sind - hinsichtlich der Haupt- wie der Hilfsanträge - unbegründet.

    Insoweit ist für eine individuelle Rechtsverletzung zulasten der Klägerinnen in den Verfahren 8 B 11.1611 und 8 B 11.1614 im Ansatz nichts ersichtlich.

    Der Gesamtstreitwert wird für die Berufungsverfahren auf 240.000 Euro festgesetzt, davon entfallen auf die Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 jeweils 60.000 Euro.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608
    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190 m.w.N.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 167 m.w.N.; vom 1.4.2009 NVwZ 2009, 910/914; vgl. auch HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 615 f.; vom 17.6.2008 Az. 11 C 2089/07.T RdNr. 135; siehe auch BVerfG vom 4.5.2011 NVwZ 2011, 991/994 f.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes oder der dort festgesetzten Lärmwerte hat die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung nicht erhoben (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 145 ff.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 169; HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 580 ff.).

    Die bereits am 10. August 2006 erfolgte, mit Schreiben vom 30. November 2007 modifizierte Antragstellung der Beigeladenen vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen, weil das novellierte Fluglärmschutzgesetz sowie der geänderte § 8 LuftVG mit Wirkung vom 7. Juni 2007 ohne Übergangsregelungen in Kraft getreten und insoweit auch in laufenden Verfahren anwendbar sind (näher hierzu HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 582 f.).

    Nach (soweit ersichtlich) allgemeiner Auffassung kommt den Werten für die Tag-Schutzzone 2 - aus denen sich im Rahmen der unmittelbaren Geltung des Fluglärmschutzgesetzes auch keine Erstattungsansprüche für baulichen Schallschutz oder Ansprüche auf Außenwohnbereichsentschädigung ergeben - demgegenüber für die fachplanerische Abwägung keine Bedeutung zu (vgl. nur HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 729; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, RdNr. 344 zu § 6).

    Ein Ausschluss bestimmter planfeststellungspflichtiger oder (sonst) genehmigungspflichtiger Flugplätze - etwa eines Sonderflughafens - aus dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 3 (und Satz 4) LuftVG i.V.m. § 2 Abs. 2 FluglärmG widerspräche auch den Bedürfnissen der Praxis und der hieraus abgeleiteten Intention, durch die Gesetzesänderung Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Planungsträger und Planungsbehörden sowie eine Gleichbehandlung durch Fluglärm betroffener Menschen zu erreichen (vgl. HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 583; vgl. zum Ganzen auch die Öffentliche Anhörung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf des Fluglärmschutzgesetzes, Ausschussdrucksachen 16(16)20 und 16(16)22).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr für schutzbedürftige Einrichtungen denselben Maßstab angelegt wie für Wohnraum (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 161 f.; HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 612; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, RdNr. 359 zu § 6).

    Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung in bestimmten Abständen zu überprüfen, § 2 Abs. 3 FluglärmG (vgl. auch HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 609; OVG NRW vom 19.4.2012 DVBl 2012, 1108/1109f.).

  • VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963

    Klage gegen Flugplatzumbau Oberpfaffenhofen erfolglos - vollständige

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608
    2.1 Materiell-rechtlich steht die auf § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG gestützte Änderungsgenehmigung vom 23. Juli 2008 mit geltendem Recht in Einklang, wenn für das Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt - gemessen an den Zielen des Luftverkehrsgesetzes - ein Bedarf besteht und es unter diesem Blickwinkel vernünftigerweise geboten ist (Planrechtfertigung), wenn gesetzliche Planungsleitsätze und (sonstige) zwingende Rechtsvorschriften beachtet sind und wenn das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange eingehalten ist (vgl. BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 27).

    Vorliegend steht insoweit insbesondere das Recht der Kläger auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange als lärmbetroffene Flugplatznachbarn inmitten (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376; BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 27).

    93 2.4.2.1 Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 80; vgl. auch BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/381).

    Der Senat hat es mit Bezug auf die konkreten Verhältnisse am Sonderflughafen O... in einer vor Inkrafttreten des novellierten Fluglärmschutzgesetzes ergangenen Entscheidung offen gelassen, ob sich mit Blick auf die vorhandene Vorbelastung bei Annahme einer Zumutbarkeitsschwelle von 66 dB(A) eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung von Lärmschutzbelangen ergeben kann (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 79).

    Des Weiteren hat der Senat hinsichtlich des Sonderflughafens O... mit Bezug auf das Wohnen festgestellt, dass jedenfalls durch eine an einen Dauerschallpegel von 60 dB(A) tagsüber geknüpfte Gewährung von passivem Schallschutz und eine an einen Dauerschallpegel von 62 dB(A) geknüpfte Nutzungsentschädigung für die Außenwohnbereiche Zumutbarkeitsschwellen bestimmt werden, die nicht zu beanstanden sind (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 82).

    Durch eine Grenzziehung für die Außenwohnbereiche bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) wird ein Wert bestimmt, der weder die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreicht noch unzumutbare Störungen der Kommunikation und Erholung in diesen Nutzungsbereichen erwarten lässt (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 83 f.).

    Unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Vorbelastung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Kläger - deren Anwesen sämtlich zu einem Zeitpunkt errichtet oder erworben wurden, als der Flughafen bereits langjährig (und mit höherer Nutzungsintensität) in Betrieb gewesen ist - durch ihre Ansiedlung im Flughafenumfeld freiwillig in die Gefahr der Beeinträchtigung durch Fluglärm begeben haben (vgl. auch BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 80).

  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99

    Zum Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608
    Ein hiervon abweichendes "Anforderungsprofil" an Prognosen hinsichtlich des Flughafenvorhabens eines privaten Unternehmers ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198 [Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder]).

    Bestehende Konflikte zwischen gegenläufigen, nicht nur zugunsten Fluglärmbetroffener, sondern auch zugunsten des Unternehmers wirkenden, rechtlich geschützten Interessen, sind vielmehr auf der Ebene der Abwägung in einen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Mithin können gegenläufige Interessen Dritter - namentlich der Fluglärmbetroffenen - auch bei einem Vorhaben, das im Rahmen der Ziele des Luftverkehrsgesetzes privaten Interessen eines Unternehmers dient, im Rahmen der Abwägung überwunden werden (vgl. auch BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Die Anerkennung der genannten Belange als öffentliche Interessen steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein öffentliches Interesse dann gegeben sein kann, wenn sich der erweiterte Betrieb eines privaten Sonderflughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375 ff.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 114; BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Insoweit unterscheidet sich die Beeinträchtigung der Flughafenumgebung durch Lärm von einer Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmers, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und die entsprechend erhöhten Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn eine dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks eines Vorhabens gewährleistet ist (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264/285 f.; BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377).

    Bleiben die positiven Wirkungen hinter den Erwartungen zurück, kann im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, dass wegen des geringeren Flugverkehrs auch die Anwohner weniger belastet werden (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

  • VG Hannover - 4 A 4001/10 (anhängig)
    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608
    Das Abwägungsgebot verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass - erstens - eine Abwägung stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 45 m.w.N.).

    Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 45 m.w.N.).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190 m.w.N.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 167 m.w.N.; vom 1.4.2009 NVwZ 2009, 910/914; vgl. auch HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 615 f.; vom 17.6.2008 Az. 11 C 2089/07.T RdNr. 135; siehe auch BVerfG vom 4.5.2011 NVwZ 2011, 991/994 f.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes oder der dort festgesetzten Lärmwerte hat die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung nicht erhoben (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 145 ff.; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 169; HessVGH vom 21.8.2009 Az. 11 C 227/08.T RdNr. 580 ff.).

    Jedenfalls zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze müssen (im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung) lärmmedizinische Gutachten - im Rahmen der Anwendbarkeit der Werte des Fluglärmschutzgesetzes - im luftrechtlichen Zulassungsverfahren nicht mehr eingeholt werden (BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 182; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 165 ff.).

    Dies beschwert die Klägerseite jedoch nicht, da Lärmschutzbelange im Rahmen der Abwägung umso gewichtiger sind, je mehr die Lärmbelastungen an die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze heranreichen, und umso geringer wiegen, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleiben (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 190; vom 13.10.2011 Az. 4 A 4001/10 RdNr. 166).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608
    Damit ist auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung hinreichend sichergestellt, dass es in den zum Wohnen bestimmten Räumen nicht zu einer unzumutbaren Kommunikationsbeeinträchtigung kommt (BVerwG vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116/227 ff.).

    Die hierdurch erzielbare Wirkung ist nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts je nach der Qualität der Fenster mit 20 dB(A) oder mehr zu veranschlagen (BVerwG vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116/230f.).

    Demgegenüber ist die detailscharfe Maßnahmeplanung der Fachplanung vorbehalten (vgl. BayVerfGH vom 15.7.2002 BayVBl. 2003, 109/110ff. m.w.N.; vgl. auch BVerwG vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116/139 ff.; BayVGH vom 31.5.2011 Az. 8 N 10.1663 RdNr. 35; HessStGH vom 15.1.1982 DVBl 1982, 491/493f.).

    Insbesondere ein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen besteht nicht (vgl. BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 447 m.w.N.; vom 20.1.2009 Az. 4 B 45/08 RdNr. 7 m.w.N.; vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116/195; vom 29.1.1991 BVerwGE 87, 332/343 ff.).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • VGH Bayern, 31.05.2011 - 8 N 10.1663

    Keine Privatflieger auf dem ehemaligen Militärflugplatz Fürstenfeldbruck

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 20 D 117/08

    Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen

  • VGH Bayern, 12.07.2011 - 8 ZB 10.847

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei

  • BGH, 25.09.1997 - IX ZR 291/96

    Ablehnung der Erfüllung eines Kaufvertrages; Absonderung der Kaufsache

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

  • BVerwG, 21.01.2008 - 4 B 50.07

    Anspruch auf Gewährung passiven Lärmschutzes wegen vom Frankfurter Flughafen

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 20.01.2009 - 4 B 45.08

    Nachbarklage gegen eine erteilte luftrechtliche Genehmigung für die Erweiterung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08

    Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer im Grundsatz gebilligt - Nur Nachtflug

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03

    Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für

  • VGH Bayern, 16.01.2007 - 8 BV 05.1391

    Änderungsplanfeststellung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen (Gemeinde)

  • VGH Bayern, 08.01.2009 - 8 A 06.40018

    Klage gegen Flughafenumbau Augsburg erfolglos

  • VGH Bayern, 02.06.2009 - 8 CS 09.818

    Sonderflughafen O...; Änderungsgenehmigung; Beschwerdeverfahren;

  • VGH Bayern, 04.04.2005 - 20 ZB 05.275
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Die Anerkennung regionalwirtschaftlicher Belange als öffentliche Interessen steht hierbei in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein diesbezügliches öffentliches Interesse anknüpfend an eine Einrichtung des Luftverkehrs sogar schon dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Betrieb eines jedenfalls auch rein privaten Interessen dienenden Flughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/375ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 114; BVerfG (Kammer), B.v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197/198; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 118).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich auch mehrfach bestätigt worden ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 190 m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 167 m.w.N.; B.v. 1.4.2009 - 4 B 61/08 - NVwZ 2009, 910/914; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 93; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 615f.; U.v. 17.6.2008 - 11 C 2089/07.T - juris Rn. 135; siehe auch BVerfG, B.v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 27ff.).

    Das ist vorliegend nicht der Fall (vgl. auch bereits BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 94; zum gegenwärtigen Erkenntnisstand der Lärmmedizin näher unten Ziff. 6.3).

    Damit ist auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung hinreichend sichergestellt, dass es in den zum Wohnen bestimmten Räumen nicht zu einer unzumutbaren Kommunikationsbeeinträchtigung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/227ff. Rn. 337ff. m.w.N; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 108).

    Bei der planerischen Abwägung durfte und musste der Beklagte schließlich - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht zuletzt auch den Gesichtspunkt der vorhandenen Vorbelastung durch den Bestand des Verkehrsflughafens München mit dem dort stattfindenden Flugbetrieb berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 57 m.w.N.; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 129; U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80).

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1612

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen

    Die Anschlussberufung des Klägers im Verfahren 8 B 11.1608 wird verworfen.

    Auf die Berufungen der Beigeladenen in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 werden unter Abänderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2009 die Klagen insgesamt abgewiesen.

    Die Kläger in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611 und 8 B 11.1614 tragen jeweils 1/4, die Kläger im Verfahren 8 B 11.1612 jeweils 1/36 der Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

    Der Kläger und Anschlussberufungsführer im Verfahren 8 B 11.1608 ist Eigentümer zweier Ende der 1970er Jahre mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke, die etwa 300 m südwestlich des Endes der Start- und Landebahn des Sonderflughafens O... liegen (S...weg 9, Gemeinde W..., Gemarkung O...).

    Den Antrag des Klägers im Verfahren 8 B 11.1608 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2009 hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2011 abgelehnt (Az. 8 ZB 10.847).

    Der Kläger im Verfahren 8 B 11.1608 hält seine Anschlussberufung unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung sowie Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) für zulässig und macht umfangreiche Ausführungen auch zur Sache.

    Der Kläger im Verfahren 8 B 11.1608 beantragt:.

    In den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 beantragt die Beigeladene jeweils:.

    Im Verfahren 8 B 11.1608 beantragt die Beigeladene ferner,.

    Der Beklagte beantragt im Verfahren 8 B 11.1608,.

    Die Anschlussberufung (§ 127 VwGO) des Klägers im Verfahren 8 B 11.1608 ist unzulässig.

    Die Berufungen der Beigeladenen in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 sind begründet.

    Zulasten des Wohnhauses der am stärksten betroffenen Klägerin zu 7. ist ein fluglärmbedingter Dauerschallpegel von maximal 62 dB(A) zu erwarten (in dieser Größenordnung - maximal 62, 1 dB(A) - liegt auch die Belastung des Klägers im Verfahren 8 B 11.1608).

    Der Gesamtstreitwert wird für die Berufungsverfahren auf 240.000 Euro festgesetzt, davon entfallen auf die Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 jeweils 60.000 Euro.

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Die Anerkennung regionalwirtschaftlicher Belange als öffentliche Interessen steht hierbei in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein diesbezügliches öffentliches Interesse anknüpfend an eine Einrichtung des Luftverkehrs sogar schon dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Betrieb eines jedenfalls auch rein privaten Interessen dienenden Flughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/375ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 114 ; BVerfG (Kammer), B.v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197/198; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 118 ).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich auch mehrfach bestätigt worden ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 190 m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 167 m.w.N.; B.v. 1.4.2009 - 4 B 61/08 - NVwZ 2009, 910/914; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 93 ; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 615f .; U.v. 17.6.2008 - 11 C 2089/07.T - juris Rn. 135 ; siehe auch BVerfG, B.v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 27ff.).

    Das ist vorliegend nicht der Fall (vgl. auch bereits BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 94 ; zum gegenwärtigen Erkenntnisstand der Lärmmedizin näher unten Ziff. 6.3).

    m.w.N; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 108 ).

    Bei der planerischen Abwägung durfte und musste der Beklagte schließlich - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht zuletzt auch den Gesichtspunkt der vorhandenen Vorbelastung durch den Bestand des Verkehrsflughafens München mit dem dort stattfindenden Flugbetrieb berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 57 m.w.N.; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540 ; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 129 ; U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80 ).

  • VGH Bayern, 06.03.2024 - 8 ZB 22.1981

    Berufungszulassungsantrag (abgelehnt), luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines

    Auch in seinem Urteil vom 23. August 2012 zu einem Sonderflughafen hat der Senat ausgeführt, selbst bei unterstellter Unanwendbarkeit der Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG könne sich die fachplanungsrechtliche Praxis an diesen Werten als Ausdruck des aktuellen Stands lärmmedizinischer Erkenntnisse orientieren (BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 u.a. - ZUR 2012, 691 = juris Rn. 106; zur Verweisung im damaligen § 8 Abs. 1 Satz 4 LuftVG auf § 2 Abs. 2 FluglärmG s. a.a.O. juris Rn. 96 ff.; insoweit ablehnend etwa Wysk in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 76).

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Genehmigungsbehörde anlässlich des Antrags auf Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, wenn die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (Zumutbarkeitsschwelle) nicht normativ festgelegt ist, diese im Rahmen der Abwägung festzusetzen hat (BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 u.a. - ZUR 2012, 691 = juris Rn. 91; OVG RhPf, U.v. 8.7.2009 - 8 C 10399/08 - NuR 2009, 882 = juris Rn. 119).

    Insbesondere hat der Senat darüber hinaus bereits entschieden, dass sich die fachplanungsrechtliche Praxis auch dann an den Werten des § 2 Abs. 2 FluglärmG als Ausdruck des aktuellen Stands lärmmedizinischer Erkenntnisse wird orientieren können, wenn ein Flugplatz - wie hier der in Rede stehende Dachlandeplatz - vom Fluglärmschutzgesetz nicht erfasst wird (BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 u.a. - ZUR 2012, 691 = juris Rn. 106; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.6.2014 - 8 CS 13.1827 - BeckRS 2014, 53540 Rn. 24; B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 11; in diese Richtung wohl auch OVG RP, U.v. 8.7.2009 - 8 C 10399/08 - NuR 2009, 882 = juris Rn. 119).

  • VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5612

    Erfolglose lärmschutzrechtliche Nachbarklage gegen die Genehmigung eines

    Materiellrechtlich steht die auf § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LuftVG gestützte Genehmigung vom 5. Oktober 2020 mit geltendem Recht in Einklang, wenn für das Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - gemessen an den Zielen des Luftverkehrsgesetzes - ein Bedarf besteht und es unter diesem Blickwinkel vernünftigerweise geboten ist (Planrechtfertigung), wenn gesetzliche Planungsleitsätze und (sonstige) zwingende Rechtsvorschriften beachtet sind und wenn das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange eingehalten ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 -, juris Rn. 64; U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 27).

    Auch eine fehlende Planrechtfertigung können Kläger im Vollzug des Luftverkehrsrechts geltend machen (BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 48; U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 -, juris Rn. 64; vgl. auch VG Hannover, U.v. 24.10.2019 - 5 A 650/17 - juris Rn. 73 f.).

    Bestand hat eine Planung daher nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens, sondern schon dann, wenn dieses vernünftigerweise geboten ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 7.11.2019 - 3 C 12.18 - juris Rn. 14; U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - juris Rn. 33 f.; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - juris Rn. 182 f.; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 72 f.; vgl. zusammenfassend Hösch, UPR 2018, 371).

    Weitere Ziele, die den Anwendungsbereich des einschlägigen Fachplanungsgesetzes - also hier des Luftverkehrsgesetzes - nicht betreffen, bleiben für die Planrechtfertigung demgegenüber ohne Bedeutung und sind (erst) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 52; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 73 f.).

    Lärmbetroffene können im Rahmen der Wahrung des Abwägungsgebots beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 54; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 85).

    Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 85).

    Auch ist das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm im vorliegenden Fall nach jedenfalls überwiegender Auffassung - wovon im Übrigen auch die Verfahrensbeteiligten ausgehen - nicht direkt anwendbar, da gemäß § 4 Abs. 1 FluglärmG für Sonderlandeplätze kein Lärmschutzbereich nach § 2 FluglärmG festzusetzen ist und daher die Bindungswirkung nach § 8 Abs. 1 Satz 9 i.V.m. Satz 3 LuftVG hier nicht eingreift (vgl. etwa Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand 22. EL Dezember 2020, § 6 Rn. 364; Wysk in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 15 Luftverkehr Rn. 77; im Ergebnis auch BayVGH, B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 11 m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 5.4.2019 - W 10 K 16.1198 - juris Rn. 38, anders allerdings mit beachtlichen Argumenten für eine Bindungswirkung: BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 96 ff.; offen BVerwG, B.v. 5.8.2013 - 4 B 61/12 - juris Rn. 4 ff.; Reidt/Fellenberg in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 97. EL Dezember 2021, FluglärmG § 1 Rn. 19).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeitsschwelle im Rahmen der Abwägung sind die grundsätzlichen Wertungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm übertragbar, weil bei der Beurteilung der nachteiligen Wirkungen des Lärms die hinreichenden gesicherten Kenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu beachten sind und die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes die Ergebnisse der aktuellen Lärmwirkungsforschung wiedergeben (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 11; U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 106; im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 5.4.2019 - W 10 K 16.1198 - juris Rn. 38).

  • VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5627

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Hubschraubersonderlandeplatzes

    Materiellrechtlich steht die auf § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LuftVG gestützte Genehmigung vom 5. Oktober 2020 mit geltendem Recht in Einklang, wenn für das Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - gemessen an den Zielen des Luftverkehrsgesetzes - ein Bedarf besteht und es unter diesem Blickwinkel vernünftigerweise geboten ist (Planrechtfertigung), wenn gesetzliche Planungsleitsätze und (sonstige) zwingende Rechtsvorschriften beachtet sind und wenn das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange eingehalten ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 64; U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 27).

    Auch eine fehlende Planrechtfertigung können Kläger im Vollzug des Luftverkehrsrechts geltend machen (BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 48; U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 -, juris Rn. 64; vgl. auch VG Hannover, U.v. 24.10.2019 - 5 A 650/17 - juris Rn. 73 f.).

    Bestand hat eine Planung daher nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens, sondern schon dann, wenn dieses vernünftigerweise geboten ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 7.11.2019 - 3 C 12.18 - juris Rn. 14; U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - juris Rn. 33 f.; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - juris Rn. 182 f.; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 72 f.; vgl. zusammenfassend Hösch, UPR 2018, 371).

    Weitere Ziele, die den Anwendungsbereich des einschlägigen Fachplanungsgesetzes - also hier des Luftverkehrsgesetzes - nicht betreffen, bleiben für die Planrechtfertigung demgegenüber ohne Bedeutung und sind (erst) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 52; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 73 f.).

    Lärmbetroffene können im Rahmen der Wahrung des Abwägungsgebots beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 54; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 85).

    Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 85).

    Auch ist das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm im vorliegenden Fall nach jedenfalls überwiegender Auffassung - wovon im Übrigen auch die Verfahrensbeteiligten ausgehen - nicht direkt anwendbar, da gemäß § 4 Abs. 1 FluglärmG für Sonderlandeplätze kein Lärmschutzbereich nach § 2 FluglärmG festzusetzen ist und daher die Bindungswirkung nach § 8 Abs. 1 Satz 9 i.V.m. Satz 3 LuftVG hier nicht eingreift (vgl. etwa Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand 22. EL Dezember 2020, § 6 Rn. 364; Wysk in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 15 Luftverkehr Rn. 77; im Ergebnis auch BayVGH, B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 11 m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 5.4.2019 - W 10 K 16.1198 - juris Rn. 38, anders allerdings mit beachtlichen Argumenten für eine Bindungswirkung: BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 96 ff.; offen BVerwG, B.v. 5.8.2013 - 4 B 61/12 - juris Rn. 4 ff.; Reidt/Fellenberg in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 97. EL Dezember 2021, FluglärmG § 1 Rn. 19).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeitsschwelle im Rahmen der Abwägung sind die grundsätzlichen Wertungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm übertragbar, weil bei der Beurteilung der nachteiligen Wirkungen des Lärms die hinreichenden gesicherten Kenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu beachten sind und die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes die Ergebnisse der aktuellen Lärmwirkungsforschung wiedergeben (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2015 - 8 ZB 15.833 - juris Rn. 11; U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 106; im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 5.4.2019 - W 10 K 16.1198 - juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1611
    Die Anschlussberufung des Klägers im Verfahren 8 B 11.1608 wird verworfen.

    Auf die Berufungen der Beigeladenen in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 werden unter Abänderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2009 die Klagen insgesamt abgewiesen.

    Die Kläger in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611 und 8 B 11.1614 tragen jeweils 1/4, die Kläger im Verfahren 8 B 11.1612 jeweils 1/36 der Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1614
    Die Anschlussberufung des Klägers im Verfahren 8 B 11.1608 wird verworfen.

    Auf die Berufungen der Beigeladenen in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612 und 8 B 11.1614 werden unter Abänderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2009 die Klagen insgesamt abgewiesen.

    Die Kläger in den Verfahren 8 B 11.1608, 8 B 11.1611 und 8 B 11.1614 tragen jeweils 1/4, die Kläger im Verfahren 8 B 11.1612 jeweils 1/36 der Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  • VGH Bayern, 07.10.2014 - 8 ZB 12.1425

    Klage auf Neuverbescheidung eines Antrags auf Unterwerfung eines

    Diese bestimmt sich, wenn auch eine unmittelbare Anwendung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FlulärmG hier nicht in Betracht kommt, nach den in § 2 Abs. 2 FluglärmG festgesetzten grundsätzlichen Wertungen (BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 u.a. - juris Rn. 93 m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 25.6.2014 - 8 CS 13.1827 - Rn. 24 m.w.N.).

    Nachdem ein Flugbetrieb im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) in der Genehmigung des Sonderlandeplatzes G... nicht vorgesehen ist, kommt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FluglärmG hier lediglich der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel zum Tragen, der in der - nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 23.8.2012, a.a.O., juris Rn. 99 m.w.N.) allein relevanten - Tagschutzzone 1 65 dB(A) und für die Tagschutzzone 2 60 dB(A) beträgt.

  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 8 B 16.43

    Planfeststellung für Ortsumgehung und Alternativenprüfung

    Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 76 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 8 B 16.44

    Planfeststellung für Ortsumgehung und Existenzgefährdung für landwirtschaftlichen

  • VG Augsburg, 18.06.2013 - Au 3 K 12.503

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

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