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   VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382   

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https://dejure.org/2018,36285
VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382 (https://dejure.org/2018,36285)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.10.2018 - 3 BV 16.382 (https://dejure.org/2018,36285)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 (https://dejure.org/2018,36285)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, ... Art. 33 Abs. 2, Abs. 5; BV Art. 118 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; BayBesG Art. 69 Abs. 1, Art. 70, Art. 71, Art. 107a Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2, § 139, § 154 Abs. 2, § 167; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; GKG § 42 Abs. 1 u. 3
    Verfassungsgemäßheit der Verringerung der Leistungsbezüge bei der Professorenbesoldung in Bayern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßige Verringerung der Leistungsbezüge bei der Professorenbesoldung in Bayern; Anrechnung des Grundgehalts eines Hochschullehrers auf bestehende Leistungsbezüge

  • rewis.io

    Verfassungsgemäßheit der Verringerung der Leistungsbezüge bei der Professorenbesoldung in Bayern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5 ; BayBesG Art. 107a Abs. 2
    Verfassungsmäßige Verringerung der Leistungsbezüge bei der Professorenbesoldung in Bayern; Anrechnung des Grundgehalts eines Hochschullehrers auf bestehende Leistungsbezüge

  • rechtsportal.de

    Landesbeamtenrecht; Besoldungsrecht; Neuregelung der Professorenbesoldung; Konsumtion der Leistungsbezüge; Halbteilungsschutz; Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Alimentation; Leistungsprinzip; Gleichbehandlungsgrundsatz (unechte) Rückwirkung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382
    Der Wechsel der Klageart im Verhältnis zur Vorinstanz gilt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht als Klageänderung (BVerwG, U.v. 21.9.2017 - 2 C 30.16 - juris Rn. 8).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen sollten (BVerwG, U.v. 21.9.2017 - 2 C 30.16 - juris Rn. 11).

    Die Leistungsbezüge der Professoren sind Teil ihrer Besoldung und nicht vertragliche oder quasivertragliche Forderungsrechte (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 16.5.2018 - 3 A 1828/16 - juris Rn. 46).

    Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 13).

    Aus dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgt dabei ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 15).

    Gleichwohl gehören auch solche Leistungsbezüge zur Besoldung der Professoren (s.o.) und unterfallen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 16).

    Vielmehr steht es dem Gesetzgeber frei, die amtsangemessene Alimentation auch oberhalb dieser Untergrenze festzulegen (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 19).

    Eines gesonderten Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 GG bedürfen die bereits durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Ansprüche daher nicht (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 20).

    Die Verringerung der gewährten Leistungsbezüge durch Gesetz greift in diese Rechtsposition ein (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 23 f. m.w.N.).

    Im Bereich des Besoldungsrechts können solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen ist allerdings unzulässig (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 25 f. m.w.N).

    Hier besteht der sachliche Grund darin, dass die gesamte Besoldung für Professoren zum 1. Januar 2013 umgestellt worden ist und damit Leistungsbezüge, welche ab diesem Tag gewährt werden, ohnehin schon den Inhalt der neuen Regelung berücksichtigen (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 32).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382
    Da sich nach alledem für die besoldungsrechtliche Gesamtregelung plausible sachliche Gründe anführen lassen und kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter gestellt wird als vor der Systemumstellung, müssen wie im Besoldungsrecht generell Generalisierungen und Typisierungen sowie etwaige Friktionen und Mängel im Einzelfall hingenommen werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - juris; B.v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - juris; B.v. 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 - juris).

    Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, B.v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - juris).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382
    Da sich nach alledem für die besoldungsrechtliche Gesamtregelung plausible sachliche Gründe anführen lassen und kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter gestellt wird als vor der Systemumstellung, müssen wie im Besoldungsrecht generell Generalisierungen und Typisierungen sowie etwaige Friktionen und Mängel im Einzelfall hingenommen werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - juris; B.v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - juris; B.v. 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 - juris).

    Diese tatbestandliche Rückanknüpfung ist mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt (vgl. etwa BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - juris).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382
    Dies unterstreicht zusätzlich, dass sie der Sicherung der amtsangemessenen Alimentation dienen und damit dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen (vgl. BVerfG, U.v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 162).

    Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten aufgezeigt und dabei neben einer Erhöhung der Grundgehaltssätze und einer alimentativen, hinreichend verstetigten Ausgestaltung der Leistungsbezüge ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung genannt (BVerfG, U.v. 12.2.2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 184).

  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 30.15

    Anschlussrevision; Ausgestaltung; Bundesrechnungshof; Bundestag;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382
    Demgegenüber liegt eine - bei entsprechender Abwägung grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerwG, U.v. 22.3.2018 - 7 C 30.15 juris Rn. 35; BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - juris Rn. 43; BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - juris Rn. 151).
  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382
    Demgegenüber liegt eine - bei entsprechender Abwägung grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerwG, U.v. 22.3.2018 - 7 C 30.15 juris Rn. 35; BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - juris Rn. 43; BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - juris Rn. 151).
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382
    Entgegen der Ansicht der Klägerseite sind die Gründe für die Neuregelung auch nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art. Nach ständiger Rechtsprechung können zu systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (BVerfG, U.v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 128).
  • VGH Bayern, 01.04.2015 - 3 BV 13.49

    Beamtenversorgung; Verfassungsgemäßheit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382
    Anrechnungs- oder Ruhensregelungen sind dem Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht in vielfältigen Ausprägungen bekannt und werden als grundsätzlich zulässig eingestuft (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris zur Verfassungskonformität von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382
    Demgegenüber liegt eine - bei entsprechender Abwägung grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerwG, U.v. 22.3.2018 - 7 C 30.15 juris Rn. 35; BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - juris Rn. 43; BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - juris Rn. 151).
  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382
    Da sich nach alledem für die besoldungsrechtliche Gesamtregelung plausible sachliche Gründe anführen lassen und kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter gestellt wird als vor der Systemumstellung, müssen wie im Besoldungsrecht generell Generalisierungen und Typisierungen sowie etwaige Friktionen und Mängel im Einzelfall hingenommen werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - juris; B.v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - juris; B.v. 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - 3 A 1828/16

    Widerspruch eines Hochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung des

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

    Denn zu dem von Art. 33 Abs. 5 GG umfassten Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören - neben weiteren Besoldungsbestandteilen - grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. April 2016 - 2 A 11124/15 -, juris, Rn. 28).

    Denn es besteht kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des "Leistungs- und Besoldungsvorsprungs", der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, juris, Rn. 44).

    Vielmehr liegt eine gewisse Nivellierung in der Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Umgestaltung des Besoldungssystems(vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, juris, Rn. 44; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 - 2 LC 72/19 -, juris, Rn. 78).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

    Denn zu dem von Art. 33 Abs. 5 GG umfassten Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören - neben weiteren Besoldungsbestandteilen - grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. April 2016 - 2 A 11124/15 -, juris, Rn. 28).

    Denn es besteht kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des "Leistungs- und Besoldungsvorsprungs", der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, juris, Rn. 44).

    Vielmehr liegt eine gewisse Nivellierung in der Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Umgestaltung des Besoldungssystems(vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, juris, Rn. 44; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 - 2 LC 72/19 -, juris, Rn. 78).

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 1 A 1892/15

    Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge bei der

    Der Feststellungsantrag, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist, ist gemäß § 43 VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - dies bestätigend: BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 - und 2 C 36/18 - OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 - 3 A 1828/16 -, Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, alle zit. nach juris).

    Die im Zusammenhang mit der Umstellung der Professorenbesoldung vorgesehene Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge verstößt weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen das Leistungsprinzip Art. 33 Abs. 2 GG noch gegen die Eigentumsgarantie Art. 14 GG noch gegen den Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rückwirkungsverbot (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - und Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 -, 2 C 20/18 und 2 C 36/18, Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -).

    Die Verringerung der gewährten Leistungsbezüge durch Gesetz greift in diese Rechtsposition ein (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017- 2 C 30/16 - Rn. 23 f. m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 - juris Rn. 32).

  • OVG Bremen, 22.01.2020 - 2 LC 72/19

    Mindestleistungsbezüge - Alimentationsgrundsatz; Anrechnungsregelung;

    Die Vergabe neuer Leistungsbezüge seit dem Stichtag wäre dann unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts und daher aller Voraussicht nach in geringerer Höhe erfolgt (vgl. zur bayerischen Rechtslage BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 - 3 BV 16.382 -, Rn. 46, juris).

    Eine Angleichung des Besoldungsniveaus ist vielmehr Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Rückumgestaltung des Besoldungssystems (BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 - 3 BV 16.382 -, Rn. 44, juris).

  • VG Karlsruhe, 21.08.2020 - 7 K 4059/19

    Neuregelung der Professorenbesoldung; Feststellungsklage als richtige Klageart

    Umgekehrt ist davon auszugehen, dass bei den nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährten Leistungsbezügen die erhöhten Grundgehalts-sätze bereits berücksichtigt wurden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23.10.2018 - 3 BV 16.382 -, juris Rn. 36).
  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 5/18

    Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge; Verfassungsmäßigkeit des BesG SH

    Da sich nach alledem für die besoldungsrechtliche Gesamtregelung plausible sachliche Gründe anführen lassen und kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter gestellt wird als vor der Systemumstellung, müssen wie im Besoldungsrecht generell Generalisierungen und Typisierungen sowie etwaige Friktionen und Mängel im Einzelfall hingenommen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 - 3 BV 16.382 - juris Rn. 39 m. w. N. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
  • OVG Saarland, 28.10.2020 - 1 A 238/18

    Verminderung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL

    Dass das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag erhobene statthafte [s. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rdnr. 8; BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 - 3 BV 16.382 -, juris, Rdnr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2018 - 3 A 1714/16 -, juris, Rdnr. 33] Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 7/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge; Verfassungsmäßigkeit

    Da sich nach alledem für die besoldungsrechtliche Gesamtregelung plausible sachliche Gründe anführen lassen und kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter gestellt wird als vor der Systemumstellung, müssen wie im Besoldungsrecht generell Generalisierungen und Typisierungen sowie etwaige Friktionen und Mängel im Einzelfall hingenommen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 - 3 BV 16.382 - juris Rn. 39 m. w. N. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 15/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nach W2;

    Da sich nach alledem für die besoldungsrechtliche Gesamtregelung plausible sachliche Gründe anführen lassen und kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter gestellt wird als vor der Systemumstellung, müssen wie im Besoldungsrecht generell Generalisierungen und Typisierungen sowie etwaige Friktionen und Mängel im Einzelfall hingenommen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 - 3 BV 16.382 - juris Rn. 39 m. w. N. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2022 - 5 A 1777/19

    Sicherstellung von Bargeld durch die Polizeivollzugsbeamten zu Zwecken des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C16.00 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, juris, Rn. 16; Riese, in: Schoch/Schneider, VwR, Stand: Juli 2020, § 91 VwGO Rn. 32.
  • VG Bremen, 21.10.2020 - 7 K 1190/17

    Ruhebezüge Richter i.R., Urteil vom 21.10.2020 - Alimentationspflicht; Kürzung

  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 16/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nach W2;

  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 17/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nach W2;

  • VG Bayreuth, 18.02.2020 - B 5 K 18.1110

    Pfarrdienstwohnungsabschlag bei Nichtnutzung des Pfarrhauses durch den Pfarrer

  • VG Ansbach, 13.07.2021 - AN 1 K 20.01259

    Recht der Evangelischen, Landeskirche Bayern, Pfarrdienstwohnung,

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