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   VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093   

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VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093 (https://dejure.org/2010,15021)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2010 - 11 BV 09.3093 (https://dejure.org/2010,15021)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2010 - 11 BV 09.3093 (https://dejure.org/2010,15021)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B unter Verstoß gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis;Spätere Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse C ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Wohnsitzverstoß;Pflicht zur Anerkennung dieser ...

  • verkehrslexikon.de

    Vorlagefragen an den EuGH zur Anerkennung von EU-Führerscheinen - tschechische Fahrerlaubnis Klasse B - betrifft auch Klasse C

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-329/06

    Zerche

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
    Unter der Randnummer 73 der am 14. Februar 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann und Funk) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u. a.) eingereichten Schlussanträge hat auch Generalanwalt Bot darauf hingewiesen, dass sich die Betroffenen jener fünf Rechtssachen deshalb in die Tschechische Republik begeben hatten, "weil sie wussten, dass ... sie die Gründe, die zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt hatten, nicht anzugeben brauchten".

    Das wäre dann der Fall, wenn die dem Aufnahmemitgliedstaat in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) zugebilligte Befugnis zur Nichtanerkennung einer Fahrerlaubnis, die unter aus dem Führerschein ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, auch dann fortbesteht, wenn dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat später unter (formaler) Beachtung des Wohnsitzerfordernisses die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse erteilt wird, und davon ausgegangen werden muss, dass die Zuerkennung der Fahreignung für diese Klasse sachgesetzlich die Bejahung der Fahreignung für die unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnisklasse einschließt.

    Einen möglichen Ansatzpunkt, um dem Aufnahmemitgliedstaat in einem solchen Fall das fortbestehende Recht zur Nichtanerkennung der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten Fahrerlaubnis (hier: der Klasse B) zuzubilligen, sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Umstand, dass der Europäische Gerichtshof in der Randnummer 70 des in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 ergangenen Urteils vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) und in der Randnummer 67 des am gleichen Tag in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06 erlassenen Urteils jeweils darauf hingewiesen hat, dass die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses Vorbedingung für die "Prüfung der Einhaltung der übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen" ist.

    Ergibt sich aus einem Führerschein oder aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen, dass eine Fahrerlaubnis der Klasse B unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt wurde, so können andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesichts der in den Randnummern 70 bzw. 67 der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) herausgestellten Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen deshalb auch dann nicht sicher sein, dass der Ausstellerstaat den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis ausreichend auf den Besitz der für die Klasse B erforderlichen Fähigkeiten und Verhaltensweisen hin überprüft hat, wenn die betroffene Person später eine Fahrerlaubnis der Klasse C in formell nicht zu beanstandender Weise erworben hat.

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
    Mit diesem Beschluss kommt der Verwaltungsgerichtshof zugleich seiner nach deutschem Recht bestehenden Verpflichtung nach, durch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf eine Klärung der Frage hinzuwirken, ob die einschlägigen europarechtlichen Richtlinien den Mitgliedstaaten noch einen Spielraum bei der Anwendung des nationalen Rechts belassen, der es den Gerichten der Mitgliedstaaten erlaubt, nationalen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen (hier: dem gebotenen Schutz der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen (vgl. dazu BVerfG vom 13.3.2007 BVerfGE 118, 79/96 f. zu der damit sachlich verwandten Problematik eines dem nationalen Normgeber bei der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union ggf. verbleibenden Spielraums).

    Sollte der Europäische Gerichtshof einen solchen Auslegungsspielraum in Bezug auf die hier einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verneinen, so dass für einen Rückgriff auf die Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland kein Raum mehr wäre und die Fachgerichte die unionsrechtlichen Vorgaben an den Grundrechten der Europäischen Union messen müssten (BVerfG vom 13.3.2007, a.a.O., S. 97), bedarf es einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof ebenfalls, da sich dieses Gericht - soweit ersichtlich - zur Tragweite und den praktischen Auswirkungen des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 der Charta der Europäischen Grundrechte auf dem Gebiet des europäischen Fahrerlaubnisrechts noch nicht geäußert hat.

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
    Spätestens im Beschluss vom 14. Januar 1981 (BVerfGE 56, 54/73) hat das Bundesverfassungsgericht die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht ausdrücklich auch auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit erstreckt.
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
    Das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.03.1992 - 4 L 215/91

    Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
    Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland trägt durch diese strengen Anforderungen der Tatsache Rechnung, dass bei Personen, die trotz einer derart hohen Blutalkoholkonzentration als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen, in aller Regel ein massives, zudem seit vielen Jahren bestehendes und entsprechend verfestigtes Alkoholproblem vorliegt, bei dem - wie die fahrerlaubnisrechtliche Biografie des Klägers zeigt - die außerordentlich hohe Gefahr neuer Trunkenheitsfahrten besteht (Zur Aussagekraft von Blutalkoholwerten, die bei oder über 1, 6 Promille liegen, vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 11. März 1992 NZV 1992, 379/380).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
    Das wäre dann der Fall, wenn die dem Aufnahmemitgliedstaat in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) zugebilligte Befugnis zur Nichtanerkennung einer Fahrerlaubnis, die unter aus dem Führerschein ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, auch dann fortbesteht, wenn dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat später unter (formaler) Beachtung des Wohnsitzerfordernisses die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse erteilt wird, und davon ausgegangen werden muss, dass die Zuerkennung der Fahreignung für diese Klasse sachgesetzlich die Bejahung der Fahreignung für die unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnisklasse einschließt.
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
    Ungeklärt - und klärungsbedürftig - ist aus der Sicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, ob der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union (vgl. grundlegend EuGH vom 15.7.1964, Costa/E.N.E.L., C-6/64, Slg. 1964, 1251) zur Folge hat, dass die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ergebende Rechtsfolge dem Kläger nicht entgegengehalten werden darf.
  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
    Da in der Spalte 10 dieses Führerscheins der 30. Oktober 2008 als der Tag vermerkt wurde, an dem dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse C "erteilt" wurde (vgl. zum Aussagegehalt der Eintragungen in dieser Spalte den Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG), nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der gleichen Richtlinie das Ausstellen eines Führerscheins aber vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten, Verhaltensweisen und Kenntnisse im Sinn des Anhangs II zur Richtlinie 91/439/EWG sowie von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe des Anhangs III zu dieser Richtlinie abhängt, darf nicht unterstellt werden, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis der Klasse C ohne Überprüfung seiner Fahreignung zuerkannt worden (vgl. zu der Befugnis anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Führerscheine bzw. die ihnen zugrunde liegenden Fahrerlaubnisse dann nicht anzuerkennen, wenn ihrer Erteilung keine Überprüfung der Kraftfahreignung des Betroffenen vorausging, EuGH vom 19.2.2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-01113, RdNrn. 95 f.).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
    Das wäre dann der Fall, wenn die dem Aufnahmemitgliedstaat in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) zugebilligte Befugnis zur Nichtanerkennung einer Fahrerlaubnis, die unter aus dem Führerschein ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, auch dann fortbesteht, wenn dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat später unter (formaler) Beachtung des Wohnsitzerfordernisses die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse erteilt wird, und davon ausgegangen werden muss, dass die Zuerkennung der Fahreignung für diese Klasse sachgesetzlich die Bejahung der Fahreignung für die unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnisklasse einschließt.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
    Denn diese Fahrerlaubnis wurde dem Kläger nach dem Ablauf der letzten gegen ihn in Deutschland verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (sie endete am 12.2.2004) zuerkannt (vgl. zu diesem Kriterium EuGH vom 29.4.2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, RdNrn. 76 und 78).
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004

    Durch Beschluss vom 23. November 2010 (Az. 11 BV 09.3093) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    In der Folgezeit setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das zunächst unter dem Aktenzeichen 11 BV 09.3093 geführte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 11 BV 12.136 fort.

  • VG Bayreuth, 30.07.2013 - B 1 K 12.204

    Umschreibung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

    Mit Beschluss vom 01.03.2011 setzte das Verwaltungsgericht Bayreuth das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über eine Vorlagefrage aus, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 11 BV 09.3093 aufgeworfen hatte.
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