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   VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061   

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https://dejure.org/2012,45016
VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061 (https://dejure.org/2012,45016)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2012 - 13a B 12.30061 (https://dejure.org/2012,45016)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2012 - 13a B 12.30061 (https://dejure.org/2012,45016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als allgemeine Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG im Hinblick auf die verschiedenen Ausprägungen dieses gesundheitlichen Zustands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht Irak; erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben; allgemeine Gefahr; posttraumatische Belastungsstörung (PTBS); Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
    Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei jedoch das Element der Konkretheit der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG).

    Im Übrigen fragt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; vielmehr stellt die Regelung lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab (BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
    Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; siehe BVerwG vom 29.10.2002 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 = DVBl 2003, 463; vom 25.11.1997 BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 m.w.N.).

    Für den Begriff der Gefahr ist es unerheblich, ob sich diese ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen Umständen ergibt (BVerwG vom 25.11.1997 BVerwGE 105, 383).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
    In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können (BVerwG vom 17.10.2006 BVerwGE 127, 33 = NVwZ 2007, 712).

    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwG vom 17.8.2011 BVerwG 10 B 13.11 mit Bezug auf BVerwG vom 17.10.2006 BVerwGE 127, 33 m.w.N. zur Rspr.).

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
    Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; siehe BVerwG vom 29.10.2002 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 = DVBl 2003, 463; vom 25.11.1997 BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 10 B 13.11

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwG vom 17.8.2011 BVerwG 10 B 13.11 mit Bezug auf BVerwG vom 17.10.2006 BVerwGE 127, 33 m.w.N. zur Rspr.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2008 - 12 N 187.07

    Kosovo, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
    Die Situation, dass jedem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben in gleicher Weise droht, ist nicht gegeben (so bereits OVG Berlin-Brandenburg vom 7.7.2008 Az. 12 N 187.07; HessVGH vom 28.11.2005 ESVGH 56, 190 ; OVG NRW vom 16.2.2004 Az. 14 A 548/04.A ; vom 19.11.1999 Az. 19 B 1599/98 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - 19 B 1599/98

    Anforderungen an die Substantiierung eines ausländerrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
    Die Situation, dass jedem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben in gleicher Weise droht, ist nicht gegeben (so bereits OVG Berlin-Brandenburg vom 7.7.2008 Az. 12 N 187.07; HessVGH vom 28.11.2005 ESVGH 56, 190 ; OVG NRW vom 16.2.2004 Az. 14 A 548/04.A ; vom 19.11.1999 Az. 19 B 1599/98 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2004 - 14 A 548/04

    Serbien und Montenegro, Kosovo, Traumatisierte Flüchtlinge, Psychische

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
    Die Situation, dass jedem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben in gleicher Weise droht, ist nicht gegeben (so bereits OVG Berlin-Brandenburg vom 7.7.2008 Az. 12 N 187.07; HessVGH vom 28.11.2005 ESVGH 56, 190 ; OVG NRW vom 16.2.2004 Az. 14 A 548/04.A ; vom 19.11.1999 Az. 19 B 1599/98 ).
  • OVG Saarland, 16.09.2011 - 3 A 352/09

    Keine Gruppenverfolgung von Sunniten und Kurden im Irak; krankheitsbezogenes

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
    Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist zwar möglicherweise eine "einfache" psychische Erkrankung, nicht jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung in Irak ausreichend behandelbar (vgl. auch OVG Saarl vom 16.9.2011 DVBl 2012, 195 -L- ).
  • VGH Hessen, 28.11.2005 - 7 UZ 153/05

    Abschiebungshindernis; posttraumatische Belastungsstörung; Bevölkerungsgruppe

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
    Die Situation, dass jedem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben in gleicher Weise droht, ist nicht gegeben (so bereits OVG Berlin-Brandenburg vom 7.7.2008 Az. 12 N 187.07; HessVGH vom 28.11.2005 ESVGH 56, 190 ; OVG NRW vom 16.2.2004 Az. 14 A 548/04.A ; vom 19.11.1999 Az. 19 B 1599/98 ).
  • VGH Bayern, 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056

    Anforderungen an den Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung

    Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Berufung auch deswegen zuzulassen sei, da das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW, B.v. 20.1.2008 - 8 A 3053/08 - juris) abweiche, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.

    Soweit es die klägerseitig angesprochene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft (BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris), hat der Senat hierin ausgeführt, dass gegen die Verwertung eines im dortigen Fall vorgelegten Gutachtens sowie gegen die Diagnose und die Sachkunde des für den Befundbericht verantwortlichen Gutachters - eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten i.A. - keine Bedenken bestünden.

    In dem Befundbericht werde nach ausführlicher Darstellung der Vorgeschichte, der beobachteten Symptomatik und eines psychischen Befunds eine zusammenfassende Diagnose nach ICD-10 gestellt (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris Rn. 22).

  • VG München, 19.01.2018 - M 24 K 16.31896

    Krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

    Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rsp., vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 - 1 B 118/05; BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - juris; BVerwG, B.v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 - BeckRS; BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - BeckRS).

    Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990 - jeweils juris).

    Die vorgenannte Erkrankung des Klägers stellt sich nicht als allgemeine Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG dar, so dass die Sperrwirkung dieser Vorschrift nicht greift (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - BeckRS Rn. 19ff m.w.N zur Rspr., insbesondere zu den Voraussetzungen der grundsätzlichen Annahme einer allgemeinen Gefahr bei einer Erkrankung bzw. einem Krankheitsbild).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BayVGH U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 m.w.N. - juris).

  • VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 4 K 13.30360

    Abschiebungsverbot hinsichtlich Aserbaidschan wegen schwerer Nierenkrankheit der

    Zwar kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - jeweils juris).

    Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem Betroffenen individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - jeweils juris).

    Eine Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 m.w.N. - juris).

    Infolge des Abschiebungsverbots war die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheids gleichfalls hinsichtlich Aserbaidschans aufzuheben, da im Umkehrschluss zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG eine Abschiebungsanordnung unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und kein atypischer Fall gegeben ist (BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris).

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