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   VGH Bayern, 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397   

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VGH Bayern, 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397 (https://dejure.org/2008,76506)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397 (https://dejure.org/2008,76506)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - 6 ZB 05.1397 (https://dejure.org/2008,76506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; unselbständige Stichstraße (unter 100 m); Abschnittsbildung (verneint); Verzinsung von Vorausleistungen (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 30.93

    Erschließungsrechtliche Selbständigkeit einer Stichstraße - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397
    Dieser Eindruck hat sich insbesondere leiten zu lassen von dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, sowie der Ausdehnung, Breite und Ausstattung (vgl. BVerwG vom 23.6.1995 DVBl 1995, 1137/1138; vom 2.7.1992 DVBl 1982, 1056/1057; vom 9.11.1984 BVerwGE 70, 247/250).

    Bei Stichstraßen, die ihrer Natur nach vollständig abhängig sind von der Straße, zu der sie führen, und die deshalb den Eindruck der Unselbständigkeit noch bei größerer Ausdehnung vermitteln können als Straßen mit Verbindungsfunktion, hat sich als ein - Ausnahmen zugängliches - "Regelmaß" für die eingangs genannte Unterscheidung die Länge von 100 m herausgebildet, weil insoweit noch die Typik einer Zufahrt bejaht werden könne (BVerwG vom 23.6.1995 a.a.O.).

    Als einer typischen Zufahrt widersprechend wurde in der Vergangenheit angesehen, wenn trotz nur begrenzter Ausdehnung zum einen die Stichstraße abknickt oder sich verzweigt, zum anderen eine im Verhältnis zur Länge der Straße mehr als angemessene Anzahl von erschlossenen Grundstücken bzw. eine "Bebauungsmassierung" mit der nächsten zweifelfrei selbstständigen Anbaustraße verbunden wird (BVerwG vom 23.6.1995 a.a.O.; vom 26.9.2001 a.a.O.).

    Was die Anzahl der durch die Stichstraße erschlossenen Grundstücke anbelangt, so gibt es schon kein abstraktes Maß, das ein "angemessenes Verhältnis" zur Ausdehnung der Verkehrsanlage (BVerwG vom 23.6.1995 a.a.O.) ausdrücken könnte.

    In beiden Fällen bietet sich als Maßstab der "Angemessenheit" allenfalls ein Vergleich zwischen der (vorhandenen oder zulässigen) Bebauung an der Haupterschließungsstraße und derjenigen an der Stichstraße an, und zwar unabhängig davon, ob nur die zusätzlich erschlossenen Grundstücke (so BVerwG vom 9.11.1984 BVerwGE 70, 247/250) oder alle an der Stichstraße anliegenden Grundstücke (so BVerwG vom 23.6.1995 a.a.O. S. 1139), wie der Kläger meint, gezählt werden (BayVGH vom 31.8.2006 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 31.08.2006 - 6 B 01.119

    Erschließungsbeitrag, Anbaustraße, Stichstraße, selbständige Stichstraße,

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397
    Diesem Ansatz ist auch nach den Erfahrungen des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen von Beweisaufnahmen im allgemeinen zu folgen (vgl. BayVGH vom 31.8.2006 Az. 6 B 01.119).

    Die Prüfung, ob eine Anlage den Eindruck einer Zufahrt vermittelt, schließt gleichermaßen wie die Abgrenzung selbstständiger Anbaustraßen gegeneinander die Kenntnis des weiteren Verlaufs der Straße und des Umfelds ein und hängt nicht von den - etwa nach Geländeform oder Jahreszeit - wechselnden Sichtverhältnissen ab (vgl. BayVGH vom 31.8.2006 a.a.O.).

    In beiden Fällen bietet sich als Maßstab der "Angemessenheit" allenfalls ein Vergleich zwischen der (vorhandenen oder zulässigen) Bebauung an der Haupterschließungsstraße und derjenigen an der Stichstraße an, und zwar unabhängig davon, ob nur die zusätzlich erschlossenen Grundstücke (so BVerwG vom 9.11.1984 BVerwGE 70, 247/250) oder alle an der Stichstraße anliegenden Grundstücke (so BVerwG vom 23.6.1995 a.a.O. S. 1139), wie der Kläger meint, gezählt werden (BayVGH vom 31.8.2006 a.a.O.).

    Gerade der Breite kommt Bedeutung zu, weil Zufahrten, die lediglich hinterliegende Grundstücke an deren Erschließungsanlage anbinden, typischerweise nicht breiter sind als die eigentliche Anbaustraße, die regelmäßig noch durchgehenden Verkehr aufzunehmen hat (vgl. BayVGH vom 31.8.2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 11 C 16.00

    Erschließungsteilbeitrag für Straßenentwässerung; Erschließungsanlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397
    Weil hier der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1994 (6 B 91.3414) vergleichbare tatsächliche Verhältnisse vorlägen und bei einer die Richtlänge nur geringfügig unterschreitenden Stichstraße zweifellos nicht dieselbe Bebauungsmassierung verlangt werden könne wie etwa in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 11 C 16.00 (vom 26.9.2001), sei der ...weg aufgrund seiner Länge und der Zahl der erschlossenen Grundstücke als selbstständig anzusehen.

    Die Stichstraße sieht danach typischerweise ungefähr wie eine Zufahrt aus, wenn sie bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (vgl. BVerwG vom 26.9.2001 BayVBl 2002, 220).

    Als einer typischen Zufahrt widersprechend wurde in der Vergangenheit angesehen, wenn trotz nur begrenzter Ausdehnung zum einen die Stichstraße abknickt oder sich verzweigt, zum anderen eine im Verhältnis zur Länge der Straße mehr als angemessene Anzahl von erschlossenen Grundstücken bzw. eine "Bebauungsmassierung" mit der nächsten zweifelfrei selbstständigen Anbaustraße verbunden wird (BVerwG vom 23.6.1995 a.a.O.; vom 26.9.2001 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 10.02.1994 - 6 B 91.3414
    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397
    Weil hier der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1994 (6 B 91.3414) vergleichbare tatsächliche Verhältnisse vorlägen und bei einer die Richtlänge nur geringfügig unterschreitenden Stichstraße zweifellos nicht dieselbe Bebauungsmassierung verlangt werden könne wie etwa in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 11 C 16.00 (vom 26.9.2001), sei der ...weg aufgrund seiner Länge und der Zahl der erschlossenen Grundstücke als selbstständig anzusehen.

    Der diesbezügliche Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 10. Februar 1994 (6 B 91.3414) hilft dem Kläger deshalb nicht weiter, unabhängig davon, dass es in diesem Fall um eine immerhin 105 m lange Verkehrsanlage ging, die zwölf Grundstücke erschloss.

    Das angegriffene Urteil weicht hinsichtlich der vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügten Einordnung des ...wegs als unselbständige Stichstraße, weder von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1995 (a.a.O.) und vom 26. September 2001 (a.a.O.) noch von der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 1994 (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397
    Dieser Eindruck hat sich insbesondere leiten zu lassen von dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, sowie der Ausdehnung, Breite und Ausstattung (vgl. BVerwG vom 23.6.1995 DVBl 1995, 1137/1138; vom 2.7.1992 DVBl 1982, 1056/1057; vom 9.11.1984 BVerwGE 70, 247/250).

    In beiden Fällen bietet sich als Maßstab der "Angemessenheit" allenfalls ein Vergleich zwischen der (vorhandenen oder zulässigen) Bebauung an der Haupterschließungsstraße und derjenigen an der Stichstraße an, und zwar unabhängig davon, ob nur die zusätzlich erschlossenen Grundstücke (so BVerwG vom 9.11.1984 BVerwGE 70, 247/250) oder alle an der Stichstraße anliegenden Grundstücke (so BVerwG vom 23.6.1995 a.a.O. S. 1139), wie der Kläger meint, gezählt werden (BayVGH vom 31.8.2006 a.a.O.).

    Im Übrigen spielt hinsichtlich der zu beurteilenden Anlage selbst nicht nur die (begrenzte) Länge, sondern auch die "Beschaffenheit" (BVerwG vom 9.11.1984 a.a.O.), also Breite und Ausstattung, eine Rolle.

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 4.89

    Zinsen als beitragsfähiger Erschließungsaufwand

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397
    Er hat nicht dargetan, warum von dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz (BVerwG vom 29.1.1993 NVwZ 1993, 1002; vom 23.8.1990 BVerwGE 85, 306), dass mit dem Zinsaufwand uneingeschränkt auch die Beitragspflichtigen zu belasten sind, die eine Vorausleistung erbracht haben, abgewichen werden solle.

    In seiner auch vom Kläger zitierten Entscheidung vom 23. August 1990 (BVerwGE 85, 306) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es wäre nur dann Raum für die Annahme, beim Zusammentreffen von beitragsfähigen Fremdkapitalkosten und Vorausleistungen sei zugunsten der Beitragspflichtigen, die eine Vorausleistung erbracht haben, mit Rücksicht auf die durch die Vorausleistungen bewirkte Zinsersparnis bei der Gemeinde jeweils ein im wirtschaftlichen Ergebnis einer Verzinsung der Vorausleistungen entsprechender Betrag "gutzubringen", wenn diese "Zinsgutschriften" nicht zu Lasten der Gemeinde gingen, d.h. wenn ihr Gegenwert gemäß § 128 Abs. 1 BBauG in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen und auf diesem Wege auf die Beitragspflichtigen überbürdet werden könnte.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397
    Solche Zweifel wären anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würden (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).
  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 28.81

    Eigentümerwege zur "inneren Erschließung" einer Reihenhausanlage als selbständige

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397
    Dieser Eindruck hat sich insbesondere leiten zu lassen von dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, sowie der Ausdehnung, Breite und Ausstattung (vgl. BVerwG vom 23.6.1995 DVBl 1995, 1137/1138; vom 2.7.1992 DVBl 1982, 1056/1057; vom 9.11.1984 BVerwGE 70, 247/250).
  • VGH Bayern, 29.09.2008 - 6 BV 05.3193

    Rechtsweg (partielle Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich der Geltendmachung von

    Die Stichstraße nach Süden, an der lediglich vier Häuser anliegen, von denen zwei unmittelbar auch von der J***straße selbst her erschlossen sind, stellt sich aufgrund ihrer geringen Länge von weniger als 100 m und der beschränkten Erschließungsfunktion als unselbständige Teilstrecke der Erschließungsanlage J***straße dar (vgl. BVerwGE 99, 23; BayVGH vom 24.1.2008 Az. 6 ZB 05.1397).
  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 6 ZB 09.1855

    Erschließungsbeitragsrecht; Anbaustraße; Abschnittsbildung; einzelne Anlage

    Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (BVerwG vom 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220; BayVGH vom 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris; Driehaus, a.a.O. RdNr. 15 zu § 12).
  • VG München, 08.07.2014 - M 2 K 14.123

    Erschließungsbeitrag (Vorausleistung); Eigentümerweg als selbständige

    Die Stichstraße sieht danach typischerweise wie eine Zufahrt aus, wenn sie bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder verzweigt verläuft (vgl. insgesamt hierzu: BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 11 C 16/00 - juris Rn. 14; U.v. 16.9.1998 - 8 C 8/97 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 5 Rn. 7, § 12 Rn. 14 f.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2014, Rn. 10; Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Dezember 2013, § 127 Rn. 58).
  • VG München, 13.11.2012 - M 2 K 12.3606

    Erschließungsbeitrag; Vorausleistung maßgebliche Anlage; Aufwand; Verteilung

    Denn abgesehen davon, dass hier - da die Beklagte nur ca. 22.000 Einwohner hat - ein Beschluss des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses erforderlich wäre (vgl. BayVGH Beschl. v. 10.9.2002 Az. 6 ZB 02.340 zu Schwabach, das damals ca. 38.000 Einwohner hatte), muss eine derartige Abschnittsbildung im Sinne einer deutlichen Bekundung des Willens zu einer rechnungsmäßigen Verselbständigung zweifelsfrei zu erkennen sein (BayVGH Beschl. v. 24.1.2008 Az. 6 ZB 05.1397 RdNr. 9; OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 13.12.2011 Az. 6 A 10857/11 RdNr. 16).
  • VG München, 06.12.2023 - M 28 K 21.2089

    Erschließungsbeitragsrecht, unselbständige Stichstraße, keine sog.

    Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass für den unbefangenen Beobachter der Gesamteindruck der tatsächlichen Verhältnisse an der T* ...straße - insbesondere unter Berücksichtigung des Maßes der Abhängigkeit zwischen der Stichstraße und der Hauptstraße, der Zahl der durch die Stichstraße erschlossenen Grundstücke, deren überbaubare Grundstücksflächen sowie von Art und Maß der baulichen Nutzung und Bauweise der Gebäude im Bereich der T* ...straße - die Zufahrtsähnlichkeit der Stichstraße in Frage stellen könnte; insbesondere ist die von der Beklagten zuletzt geltend gemachte sog. "Bebauungsmassierung" nicht ersichtlich (vgl. zu diesen Kriterien: BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 11 C 16/00 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; B.v. 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris Rn. 6).
  • VG Regensburg, 23.06.2009 - RN 4 K 08.796

    Zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags für ein im Bebauungsplangebiet liegendes

    Der Gesamteindruck wird sich regelmäßig an der Struktur des betreffenden Baugebiets orientieren, wobei sich als Maßstab der Angemessenheit allenfalls ein Vergleich zwischen der (vorhandenen oder zulässigen) Bebauung an der Haupterschließungsstraße und derjenigen an der Stichstraße anbietet (vgl. BayVGH, Beschl. vom 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 -).
  • VGH Bayern, 19.08.2009 - 6 ZB 08.1042

    Ausbaubeitrag; Einrichtung; Ortsstraße; Stichstraße; unselbstständiges Anhängsel

    Bei Stichstraßen, die ihrer Natur nach vollständig abhängig sind von der Straße, zu der sie führen, und die deshalb den Eindruck der Unselbständigkeit noch bei größerer Ausdehnung vermitteln können als Straßen mit Verbindungsfunktion, hat sich als ein - Ausnahmen zugängliches - "Regelmaß" für die Unterscheidung die Länge von 100 m herausgebildet, weil insoweit noch die Typik einer Zufahrt bejaht werden kann Die Stichstraße sieht danach typischerweise ungefähr wie eine Zufahrt aus, wenn sie bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (BayVGH, U.v. 31.8.2006 - 6 B 01.119 - juris , B.v. 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris ; vgl. auch BVerwG, U.v. 26.9.2001 a.a.O.).
  • VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.884

    Erschließungsbeitragsrecht; Abgrenzung der Anlage; unselbständige

    Als einer typischen Zufahrt widersprechend ist es anzusehen, wenn trotz nur begrenzter Ausdehnung zum einen die Stichstraße abknickt oder sich verzweigt, zum anderen eine im Verhältnis zur Länge der Straße überproportional große Anzahl von erschlossenen Grundstücken bzw. eine "Bebauungsmassierung" mit der nächsten zweifelfrei selbstständigen Anbaustraße verbunden wird (BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; U.v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220; BayVGH, B.v. 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris Rn. 5).
  • VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886

    Erschließungsbeitragsrecht; Abgrenzung der Anlage; unselbständige

    Als einer typischen Zufahrt widersprechend ist es anzusehen, wenn trotz nur begrenzter Ausdehnung zum einen die Stichstraße abknickt oder sich verzweigt, zum anderen eine im Verhältnis zur Länge der Straße überproportional große Anzahl von erschlossenen Grundstücken bzw. eine "Bebauungsmassierung" mit der nächsten zweifelfrei selbstständigen Anbaustraße verbunden wird (BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; U.v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220; BayVGH, B.v. 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris Rn. 5).
  • VG München, 09.12.2014 - M 2 K 14.782

    Erschließungsbeitrag; unselbständige Stichstraße noch nicht endgültig

    Für die ...-Straße in dem Abschnitt zwischen der ...straße und der ...straße konnten Erschließungsbeiträge schon deshalb - noch - nicht erhoben werden, weil von ihr mit der ca. 79 m langen, geradlinig verlaufenden ...-Straße eine unselbständige Stichstraße (vgl. zum Begriff: BayVGH, B.v. 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris Rn. 5) abzweigt, die - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - noch nicht technisch erstmalig endgültig hergestellt ist.
  • VG München, 09.12.2014 - M 2 K 14.781

    Erschließungsbeitrag; unselbständige Stichstraße noch nicht endgültig

  • VG Augsburg, 18.07.2013 - Au 2 S 13.527

    Straßenausbaubeitragsrecht; Abgrenzung der Anlage; unselbstständige Stichstraße;

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