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   VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045, 22 A 09.40047, 22 A 09.40048, 22 A 09.40053   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2479
VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045, 22 A 09.40047, 22 A 09.40048, 22 A 09.40053 (https://dejure.org/2011,2479)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.01.2011 - 22 A 09.40045, 22 A 09.40047, 22 A 09.40048, 22 A 09.40053 (https://dejure.org/2011,2479)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40045, 22 A 09.40047, 22 A 09.40048, 22 A 09.40053 (https://dejure.org/2011,2479)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - Schutz von Eigentümern, Vermietern und Inhabern von Geschäftsbetrieben vor Baulärm

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beimessung von maßgeblicher Bedeutung für den Gesichtspunkt der Bausicherheit i.R.d. Auswahlentscheidung über die technische Bauvariante bei Errichtung eines komplexen Stationsbauwerks; Sachliche Rechtfertigung einer vorgezogenen Planfeststellung für den Mittelabschnitt ...

  • Wolters Kluwer

    Beimessung von maßgeblicher Bedeutung für den Gesichtspunkt der Bausicherheit i.R.d. Auswahlentscheidung über die technische Bauvariante bei Errichtung eines komplexen Stationsbauwerks; Sachliche Rechtfertigung einer vorgezogenen Planfeststellung für den Mittelabschnitt ...

  • Wolters Kluwer

    Beimessung von maßgeblicher Bedeutung für den Gesichtspunkt der Bausicherheit i.R.d. Auswahlentscheidung über die technische Bauvariante bei Errichtung eines komplexen Stationsbauwerks; Sachliche Rechtfertigung einer vorgezogenen Planfeststellung für den Mittelabschnitt ...

  • Wolters Kluwer

    Beimessung von maßgeblicher Bedeutung für den Gesichtspunkt der Bausicherheit i.R.d. Auswahlentscheidung über die technische Bauvariante bei Errichtung eines komplexen Stationsbauwerks; Sachliche Rechtfertigung einer vorgezogenen Planfeststellung für den Mittelabschnitt ...

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von Anliegern des Marienhofs teilweise erfolgreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beimessung von maßgeblicher Bedeutung für den Gesichtspunkt der Bausicherheit i.R.d. Auswahlentscheidung über die technische Bauvariante bei Errichtung eines komplexen Stationsbauwerks; Sachliche Rechtfertigung einer vorgezogenen Planfeststellung für den Mittelabschnitt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von Anliegern des Marienhofs teilweise erfolgreich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 377
  • DÖV 2011, 370
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (47)

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
    Die diese Varianten ablehnenden Gründe im Planfeststellungsbeschluss hielten einer Überprüfung nicht stand, wie sich aus den Äußerungen der Fachbeistände Dr. ... und Dr. ... (letzterer im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059) ergebe; dabei habe Dr. ... noch einen dritten Vorschlag betreffend Bauvariante und Baulogistik erarbeitet, der ebenfalls zu einer deutlichen Reduzierung der Belastung für die Anwohner am Marienhof führen würde.

    Dies belege die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros ... im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059.

    Dies bestätige das im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 eingereichte Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. .

    Die im Klageverfahren vorgeschlagene Variante "Dr. ... 3", wie sie der Stellungnahme von Prof. Dr. ... und Dr. ... vom 7./8. Dezember 2009 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 zugrunde liegt, entspricht hinsichtlich der Tragkonstruktion und der Auftriebssicherung dem Vorschlag "Dr. ... 2" (vgl. S. 8 ff., 25 der Stellungnahme vom 7./8.12.2009), sieht jedoch die Vorabherstellung der Bahnsteigebene im Mittelbereich in Tübbingbauweise mit einem späteren Rückbau der Tübbinge vor.

    Nach den nicht näher konkretisierten Ausführungen des Fachbeistands der Kläger des Verfahrens Az. 22 A 09.40059 Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 (vgl. Niederschrift S. 15) kann dieser Vorschlag auch mit der Variante "Dr. ... 1" kombiniert werden.

    In den Stellungnahmen von Prof. Dr. ... und Dr. ... vom 7./8. Dezember 2009, 30. August 2010 und 24. November 2010 im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 sowie des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 1. Dezember 2009, 22. September 2010 und 29. November 2010 sind Sicherheitsaspekte allenfalls insoweit angesprochen, als dafür im Rahmen einer detaillierten Planung Lösungen gefunden werden könnten (vgl. z.B. die Stellungnahmen des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 22.9.2010 S. 3 f. und vom 29.11.2010 S. 4 ff. sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. .../Dr. ... vom 30.8.2010 S. 20) bzw. einzelne ungefähre Lösungsvorschläge unter Erstellung weiterer, bisher nicht vorgesehener Schächte dargestellt sind (vgl. z.B. die Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. ... und Partner vom 29.11.2010 S. 3).

    Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 7./8. Dezember 2010 vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dr. ... zunächst eingewandt wurde, er sehe bei den Alternativlösungen keine größeren Sicherheitsprobleme (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 15, 17), wurden größere Sicherheitsprobleme einer bergmännischen Bauweise auf die Einwände des Fachbeistands der Beigeladenen Prof. Dr. ... hin letztlich doch eingeräumt.

    Die Einhaltbarkeit des Immissionswerts für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Die vom Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Auch soweit es sich bei den Werten um Jahresmittelwerte handelt, hat der Fachbeistand der Kläger im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 Dipl.Ing.

    Sein Gewicht wird vorliegend durch die gleichgerichteten Schutzinteressen der anderen Geschäftsinhaber am Marienhof (vgl. insbesondere Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059) noch verstärkt (vgl. z.B. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261 ; Paetow NVwZ 2010, 1184/1185 f. m.w.N.).

    Dabei wurden auch Besonderheiten, etwa die im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 geltend gemachte besondere Lärmempfindlichkeit von Feinkostläden und 2-Sterne-Restaurants, aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise nicht eigens berücksichtigt.

    Besonderheiten der Nutzung - etwa beim Feinkostladen und dem 2-Sterne-Restaurant im Parallelverfahren Az. 22 A 09.40059 -wurden nicht als relevant angesehen und nicht zu Gunsten der Inhaber dieser Betriebe herangezogen.

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten, die auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753; vgl. auch BVerwG vom 25.10.2001 Az. 11 A 30/00 sowie BayVGH vom 6.7.2004 Az. 22 A 03.40032 und vom 9.7.2003 Az. 22 A 02.40089 u.a.), die diesbezügliche Auswahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist.

    ddd) Im Hinblick darauf, dass die Vorhabenträger vor Baubeginn die Richtigkeit der zugrunde gelegten Prognose durch Detailgutachten zu belegen haben (vgl. Nr. A IV 2.1.2.2 l des Planfeststellungsbeschlusses), sind auch die Unschärfen und Unsicherheiten (z.B. keine taggenaue Betrachtung der Lärmsituation), die der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Immissionsschutzprognose gemäß Anlage 19.2 A innewohnen, nicht zu beanstanden, zumal die weitgehende Richtigkeit dieser Prognose durch die im Verfahren vorgelegten "Zusatzuntersuchungen Baulärm - Hp Marienhof" durch das Büro ... GmbH vom 30. September 2010 gestützt wird (vgl. BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753 ).

    Durch das angeordnete Beweissicherungsverfahren (vgl. S. 118 des Erläuterungsberichts [planfestgestellte Anlage 1 A] und S. 257 des Planfeststellungsbeschlusses) ist auch sichergestellt, dass den Klägern bei entgegen der Prognose eintretenden Schädigungen - etwa Setzungsschäden trotz Wahl einer möglichst sicheren Bauweise (vgl. S. 251 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) - kein Rechtsnachteil entsteht (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 UPR 2009, 346 ).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
    Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zuletzt BVerwG vom 22.7.2010 DVBl 2010, 1300 m.w.N.; BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40012).

    Dies bedeutet, dass nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen dürfen (vgl. zuletzt BVerwG vom 22.7.2010 DVBl 2010, 1300 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für eine derartige positive Prognose nämlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. zuletzt BVerwG vom 22.7.2010, a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 07.07.1980 - III ZR 32/79
    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
    110 Das EBA hat im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der im Straßen- und Fußgängerbereich verbleibende Lärm nicht nur die vorübereilenden Passanten, sondern auch die dortigen Ladengeschäfte in maßgeblicher Weise betrifft (vgl. hierzu BGH vom 7.7.1980 NJW 1980, 2703 m.w.N.).

    Der Außenkontaktbereich vor den Ladengeschäften ist damit als zu den Ladengeschäften gehörender Kernbereich anzusehen, der denselben Schutzanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG wie das Ladengeschäft an sich genießt (vgl. BGH vom 7.7.1980, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1988 - 4 B 7.88

    Personenbeförderung - U-Bahn-Bau - Planfeststellung - Lärmbelästigung - Immission

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
    Der Entschädigungsanspruch ist somit ein Surrogat für nicht zu verwirklichende Ansprüche auf einen technisch-realen Ausgleich unzumutbarer Auswirkungen der Planung (vgl. z.B. BVerwG vom 21.12.2005 NVwZ 2006, 603 und vom 27.1.1988 NVwZ 1988, 534, letztere zu Bauarbeiten).

    Davon, dass von Baulärm Betroffene in erster Linie auf die Geltendmachung von Planergänzungsansprüchen zu verweisen sind, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG vom 27.1.1988 NVwZ 1988, 534).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
    Dieser Ausspruch ist grundsätzlich erforderlich, soweit Rechtsverstöße nur in einem ergänzenden Verfahren "geheilt" werden können, weil sie entweder die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen - was hier nicht der Fall ist - oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf (vgl. BVerwG vom 9.6.2004 BVerwGE 121, 72 m.w.N.).

    Es entspricht auch dem Grundsatz der Planerhaltung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG, stets nur die am wenigsten in das planfestgestellte Vorhaben eingreifende Rechtsfolge anzuordnen, die eine ausreichende Fehlerbehebung sicherstellt (BVerwG vom 9.6.2004 BVerwGE 121, 72 , zum insofern vergleichbaren Fernstraßenrecht).

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
    Mit Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind nämlich sowohl aktive als auch passive Schutzvorkehrungen gemeint (BVerwG vom 11.11.1988 NVwZ 1989, 255 ; Kopp/Ramsauer, VwVfG 11. Aufl. 2010, RdNr. 98 zu § 74).

    Auch sind nach der Rechtsprechung Freiflächen nicht allein deswegen gegenüber (Verkehrs)Lärm schutzwürdig, weil sie zu Grundstücken gehören, für die wegen Überschreitung einer gebietsspezifischen Zumutbarkeitsschwelle an sich Ausgleichsansprüche gegeben sein können; die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen - bzw. hier von Flächen vor Geschäftsgebäuden - ist vielmehr je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen (vgl. BVerwG vom 11.11.1988, a.a.O., ).

  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten,

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
    Anders als bei Fernstraßen kann für schienengebundene Anlagen als eigene sachliche Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung nicht verlangt werden, dass jedem Planungsabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion zukommen muss (vgl. BVerwG vom 21.12.1995 DVBl 1996, 676).

    89 Ausgangspunkt ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Eisenbahnrecht nicht verlangt werden kann, dass jedem Abschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion zukommt, weil ansonsten die Planung von Schienenstrecken nur "in einem Stück" auf der Grundlage eines oft unüberschaubaren Planfeststellungsverfahrens möglich wäre (vgl. BVerwG vom 21.12.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 A 2004.05

    Planfeststellung; luftrechtliche ~; Fluglärm; Zumutbarkeit; Schutzvorkehrungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
    Diese Rechtsposition ist auch beeinträchtigt, wenn tatsächliche Lärmbelastungen im Eingangsbereich oder an den Schaufenstern der Geschäfte dazu führen, dass Kunden die betreffenden Ladengeschäfte künftig meiden werden (vgl. auch BVerwG vom 27.6.2007 BVerwGE 129, 83 ) und es deshalb zu Gewinnausfällen bzw. Mietminderungen kommt.

    Soweit Mieter dennoch - möglicherweise berechtigt - die Miete mindern sollten, sind solche Ertragseinbußen von den Eigentümern entschädigungslos hinzunehmen; Gleiches gilt auch für Geschäftsinhaber in Bezug auf Gewinneinbußen, die zu Zeiten entstehen, in denen die Zumutbarkeitsschwelle von 65 dB(A) tags der AVV-Baulärm nicht überschritten ist und Kunden sich dennoch von dem Lärm vor den Geschäften abschrecken lassen (vgl. BVerwG vom 27.6.2007, a.a.O.; vgl. auch Dobmann NVwZ 2011, 9/12 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
    Dies gilt insbesondere dann, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären (vgl. BVerwG vom 24.9.1997 UPR 1998, 72 und vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274).

    Denn dies änderte nichts daran, dass die mit diesen technischen Bauvarianten verbundenen Risiken in jedem Fall signifikant höher wären als bei der gewählten Bauweise und sich deshalb eine der Alternativlösungen dem EBA nicht als insgesamt vorzugswürdigere Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG vom 24.9.1997 UPR 1998, 72 und vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274).

  • BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09

    Straßenplanung; Anliegerinteresse in der Abwägung; Gewinneinbußen von

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40012

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 110-kV-Bahnstromleitung; Abwägungsgebot;

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 5 S 3040/87

    Ausgleichsanspruch für Baulärm

  • BGH, 05.07.1965 - III ZR 173/64

    Buschkrugbrücke - Straßenarbeiten, Art. 14 GG, Enteignungsgleicher Eingriff,

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 25.10.2001 - 11 A 30.00

    Beiladung einer Energieversorgungs GmbH & Co KG

  • BVerwG, 13.11.2001 - 9 B 57.01

    Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

  • BVerwG, 21.10.2003 - 4 B 93.03

    Vorliegen einer erheblichen Erschwerung der Benutzung der Zufahrten und Zugänge ;

  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02

    Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht;

  • BVerwG, 07.07.2004 - 9 A 21.03

    Enteignung; Entschädigung; Folgewirkungen; Grundstücksinanspruchnahme;

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • BVerwG, 23.11.2005 - 9 A 28.04

    Straßenplanung; Lärmschutz; Neubau; wesentliche Änderung; bauliche Erweiterung;

  • BVerwG, 21.12.2005 - 9 A 12.05

    Planfeststellung; Schließung eines Bahnübergangs; Folgemaßnahmen; Ersatzweg;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 12/08

    Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

  • VGH Bayern, 12.04.2002 - 20 A 01.40016
  • VGH Bayern, 06.11.2002 - 22 AE 02.40091

    Untersagung einer bestimmten Zufahrt zu einer Baustelleneinrichtungsfläche sowie

  • VGH Bayern, 06.07.2004 - 22 A 03.40032

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für eine Bahnstromleitung; wehrfähige

  • VGH Bayern, 19.03.2008 - 22 ZB 06.2431

    Wasserrechtlicher Benutzungstatbestand; echte/fiktive Benutzung;

  • VGH Bayern, 08.10.2010 - 22 A 09.40080

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung bzw. technische Sicherung von

  • VGH Hessen, 18.03.2008 - 2 C 1092/06

    Planfeststellungsverfahren - Festsetzung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen beim

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40044

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidung

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • VGH Bayern, 04.05.2011 - 22 AS 10.40045

    Planfeststellung für Neubau einer U-Bahn-Strecke

    Dieser aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende schutzwürdige Belang ist abwägungserheblich (BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a. RdNr. 109).

    Nach summarischer Prüfung leidet der Planfeststellungsbeschluss an Abwägungsfehlern, soweit es um die Lärmbetroffenheit der Antragstellerinnen zu 1 als Eigentümerin und zu 3 als Betreiberin des Seniorenzentrums geht, welche zu Gewinneinbrüchen bzw. Mietminderungen führen dürfte (vgl. auch BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a. RdNr. 109), und zwar insbesondere während der schon nach fünf Wochen beginnenden ersten "Hochlärmphase" der Verbauarbeiten.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar im Hinblick auf die Möglichkeit der Planergänzung durch Schutzauflagen ein Abwägungsmangel hinsichtlich der Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen nur dann zu einem Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn er für die Planung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist (BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a. RdNr. 120; BVerwG vom 23.11.2005 BVerwGE 124, 334 m.w.N.).

    Die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze, bei deren Überschreitung Ansprüche auf Schutzvorkehrungen oder Entschädigung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayVwVfG ausgelöst werden, ist nach ständiger Rechtsprechung bei einem Fehlen normativ festgelegter Grenzwerte im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung unter Heranziehung von Sachverstand zu bestimmen, wobei bereichsspezifische Regelwerke im Sinn von Orientierungswerten herangezogen werden können (BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a. RdNr. 102).

    Ob nachteilige Wirkungen im Sinn von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der für die Beurteilung von Baulärm gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV-Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) (vgl. zum Ganzen BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a. RdNr. 103).

    Nicht zu beanstanden ist auch, dass auf die Eingreifwerte nach Nr. 4.1 der AVV-Baulärm, die gegenüber den Immissionsrichtwerten nach Nr. 3.1.1 der AVV-Baulärm um 5 dB(A) erhöht sind, abgestellt wird, da dies der inneren Systematik der AVV-Baulärm entspricht (BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a. RdNr. 103; VGH BW vom 8.2.2007 ZUR 2007, 427 ).

    Raum für derartige Erwägungen besteht aber desto weniger, je mehr es sich um eine überwiegend stationäre Großbaustelle mit sehr langer Bauzeit und intensiven Arbeitstätigkeiten handelt (vgl. BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a. RdNr. 103; VGH BW vom 7.6.1989 NVwZ-RR 1990, 227).

    Zum einen handelt es sich hier trotz des vorübergehenden Charakters von Baulärm um eine lang andauernde, weitgehend stationäre Großbaustelle mit entsprechend nachhaltigen Umwelteinwirkungen; zudem trägt die AVV-Baulärm bereits nach ihrem eigenen Regelungssystem dem vorübergehenden Charakter von Baulärm dadurch Rechnung, dass sie nach Nr. 4.1 auf gegenüber den allgemeinen Immissionsrichtwerten um 5 dB (A) erhöhte Eingreifwerte abstellt und zudem nach Nr. 5.2.2 bei im öffentlichen Interesse dringend erforderlichen Bauarbeiten Raum für Überlegungen der Sozialbindung und der Sozialadäquanz lässt (vgl. auch BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a. RdNr. 103).

    Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 20.4.2005 NVwZ 2005, 949/950; BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a. RdNrn. 42 ff.) ist die Planrechtfertigung dann gegeben, wenn ein Vorhaben nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz (vorliegend dem Personenbeförderungsgesetz) allgemein verfolgten Ziele "vernünftigerweise geboten" ist.

    An der Planrechtfertigung fehlt es im Hinblick auf die für das Vorhaben nötigen Geldmittel nicht schon dann, wenn die Finanzierung schwierig ist, sondern erst wenn sie ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BVerwG vom 20.5.1999 DVBl 1999, 1514; BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a. RdNrn. 44 ff.).

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidung

    Schenk Hösch Koch Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 A 09.40045 u.a. Sachgebietsschlüssel: 480.

    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Urteil des 22. Senats vom 24. Januar 2011 22 A 09.40045 Großes 22 A 09.40047 Staatswappen 22 A 09.40048 22 A 09.40053.

    Die Verfahren Az. 22 A 09.40045, 22 A 09.40047, 22 A 09.40048 und 22 A 09.40053 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Was die von den Klägern angezweifelte Prognose, dass das Maximalpegelkriterium der Nr. 3.1.3 Satz 2 der AVV-Baulärm für die Nachtzeit nicht überschritten wird (vgl. etwa S. 16 bzw. S. 22 der Zusatzuntersuchungen vom 30.9.2010 im Verfahren Az. 22 A 09.40045) betrifft, hängt dies vom konkreten Einsatz von Baumaschinen ab und erscheint dies auch nicht von vorneherein ausgeschlossen; im Übrigen ist auch diese Prognose im Rahmen der zu erstellenden Detailgutachten zu belegen.

    Beschluss: Der Streitwert wird im Verfahren Az. 22 A 09.40045 auf 120.000 Euro, im Verfahren Az. 22 A 09.40047 auf 240.000 Euro und in den Verfahren Az. 22 A 09.40048 und Az. 22 A 09.40053 auf jeweils 60.000 Euro, ab Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung auf insgesamt 480.000 Euro festgesetzt (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40052

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - Schutz von Vermietern und

    Daneben haben auch die Vorhabenträger in ihren Erwiderungen zu den Einwendungen von Gebäudeeigentümern am Marienhof vom 25. November 2005 (vgl. z.B. die Parallelverfahren Az. 22 A 09.40045 u.a.) betont, sie hätten zur Herstellung der Baugrube eine Bauweise gewählt, die nach dem Stand der Technik nur geringe Setzungen und Setzungsdifferenzen erwarten lasse; zusätzlich würden zur Minimierung von Setzungen infolge der bergmännischen Vortriebe für die Bahnsteigröhren insbesondere Hebungsinjektionen vorbereitet und gegebenenfalls durchgeführt werden.

    Was die von der Klägerin angezweifelte Prognose, dass das Maximalpegelkriterium der Nr. 3.1.3 Satz 2 der AVV-Baulärm für die Nachtzeit nicht überschritten wird (vgl. etwa S. 16 bzw. S. 22 der Zusatzuntersuchungen vom 30.9.2010 im Verfahren Az. 22 A 09.40045), betrifft, hängt dies vom konkreten Einsatz von Baumaschinen ab und erscheint dies auch nicht von vorneherein ausgeschlossen; im Übrigen ist auch diese Prognose im Rahmen der zu erstellenden Detailgutachten zu belegen.

    Die Abwägungsfehler des EBA bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Außenkontaktbereiche von Ladengeschäften und in deren Folge bei der Entscheidung über aktive Schallschutzmaßnahmen (vgl. die Parallelverfahren Az. 22 A 09.40044 u.a., Az. 22 A 09.40045 u.a., Az. 22 A 09.40059) bestehen hinsichtlich der nicht enteignungsbetroffenen Klägerin jedenfalls nicht in vergleichbarem Umfang.

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2021 - 7 KS 87/18

    Abwägung; Abwägungsmangel; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;

    Die Kosten für lärmbelastungsbedingt zu leistende Entschädigungen sind im Grundsatz im Zuge der Abwägung berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 18.11 -, juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 24.01.2011 - 22 A 09.40045 -, juris, Rn. 118).
  • VGH Bayern, 24.05.2011 - 22 A 10.40049

    Plangenehmigung für eine Hochspannungsfreileitung

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung, hier also Mitte Oktober 2010 (vgl. z.B. BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a., RdNr. 40; BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299).

    Die energiewirtschaftliche Planung nach dem Energiewirtschaftsgesetz hat demnach Bestand nur, wenn sie - gemessen an den Zielen gerade dieses Planungsgesetzes - erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2008, RdNr. 17 zu § 43; BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a., RdNr. 43, zum Eisenbahnrecht; BVerwG vom 22.3.1985 BVerwGE 71, 166 und vom 11.7.2001 BVerwGE 114, 364, zum Straßen- bzw. Luftverkehrsrecht).

    Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zuletzt BayVGH vom 24.1.2011 Az. 22 A 09.40045 u.a., RdNr. 48, zum Eisenbahnrecht; BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40012; BVerwG vom 22.7.2010 DVBl 2010, 1300 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 13.08.2013 - 22 AS 12.40064

    U-Bahn-Bau in Nürnberg darf beginnen

    Denn nach der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - DVBl 1999, 1514; BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - DVBl 2011, 377, juris Rn. 44 ff.) ist eine "gesicherte Finanzierung" nicht erforderlich.

    Diese Rechte betreffen zwar den gleichfalls abwägungserheblichen Belang des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 109).

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

    Wenn dem nicht so ist, muss dies aber nicht unbedingt zu einem Rechtsfehler führen, weil die Aufspaltung eines einheitlich konzipierten Vorhabens in einzelne jeweils für sich planfeststellungsbedürftige Teile grundsätzlich zulässig ist (BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 41) und auch die Abschnittsbildung bei einer einzelnen Betriebsanlage grundsätzlich zulässig ist (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 76 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München

    Die Stellung als Pächterin in Verbindung mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbe reicht für die Annahme der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO aus (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 109; BayVGH, U.v. 16.4.2014 - 22 A 10.40044 - Rn. 80).

    Ein solcher Vorbehalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.5.2005 -9 B 41/04 - juris, Rn. 8 m. w. N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 128) rechtlich möglich, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt, so dass sie mangels hinreichender Zuverlässigkeit der Voraussagen ihres Eintretens noch keinen Anlass zu Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geben, sich aber auch nicht dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - juris, Rn. 128).

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 22 A 12.40062

    Lärmschutzwand statt freier Sicht

    Die eisenbahnrechtliche Planung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz hat demnach Bestand nur, wenn sie - gemessen an den Zielen gerade dieses Fachplanungsgesetzes - erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u.a. - Rn. 43 m.w.N.).

    Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. dazu BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u.a. - Rn. 48 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 13.08.2013 - 22 AS 10.40045

    Planfeststellung für den Neubau einer U-Bahn-Strecke

    Denn nach der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - DVBl 1999, 1514; BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u.a. - DVBl 2011, 377, juris Rn. 44 ff.) ist eine "gesicherte Finanzierung" nicht erforderlich.

    Diese Rechte betreffen zwar den gleichfalls abwägungserheblichen Belang des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u.a. - Rn. 109).

  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 A 14.40037

    Planfeststellung, Selbstständige Betriebsanlage, Einheitlicher Beschluss, AEG

  • VGH Bayern, 17.02.2011 - 22 A 09.40060

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - aktiver Schallschutz für

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2013 - 1 LA 57/12

    Klagabweisung gegen Westumfahrung Pinneberg rechtskräftig

  • VGH Bayern, 21.04.2023 - 8 A 20.40017

    Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen Planfeststellungsbeschluss für

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2022 - 7 KS 30/21

    Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; UVP-Vorprüfung; Vorprüfungspflicht

  • BVerwG, 15.04.2011 - 7 VR 7.11

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss des

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 22 A 16.40040

    Planfeststellung für eine Gasversorgungsleitung

  • VGH Bayern, 11.05.2011 - 22 A 09.40057

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Untertunnelung von

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40044
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40043
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