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   VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649   

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VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649 (https://dejure.org/2016,28995)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.06.2016 - 14 N 14.1649 (https://dejure.org/2016,28995)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juni 2016 - 14 N 14.1649 (https://dejure.org/2016,28995)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Einbeziehung eines Bebauungsplangebiets in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

  • rewis.io

    Teilunwirksamkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilunwirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Hirschau und Obere Isarau" (verneint); Einbeziehung eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiets "Gartenbauliche Erzeugung" in den Geltungsbereich; Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit einer Streusiedlung ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Einbeziehung eines Bebauungsplangebiets in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einbeziehung von Bebauungsplangebiet in Geltungsbereich von Landschaftsschutzgebietsverordnung möglich

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 898
  • DÖV 2016, 1010
  • ZfBR 2017, 77
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Bayern, 26.02.2010 - 2 B 09.714

    Vorbescheid; Veränderungssperre; Bebauungsplan; genehmigtes Vorhaben; Ausnahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649
    Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27).

    Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen.

    Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30).

    Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets "Gartenbauliche Erzeugung", das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28).

    Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) .

  • VGH Bayern, 14.01.2002 - 9 N 98.3184
    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649
    Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22).

    Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) .

    Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

  • VGH Bayern, 25.04.1996 - 9 N 94.599
    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649
    Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die "freie Natur" beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

    Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45).

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 28.05.2001 - 9 N 99.2580
    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649
    Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.).

    Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45).

    Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.).

  • BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 29.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649
    Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.).

    Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen.

  • VGH Bayern, 15.12.1987 - 9 N 87.00667
    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649
    Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45).

    Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

  • BVerwG, 20.05.2003 - 4 BN 57.02

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; ergänzendes

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649
    Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. ... andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259).

    Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt.

  • BVerwG, 01.02.2007 - 7 BN 1.07

    Einbeziehung landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen in ein

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649
    Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 21.07.1988 - 9 N 87.02020
    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649
    Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.
  • VerfGH Bayern, 29.09.1977 - 11-VII-76
    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649
    Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152).
  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 2.74

    Zulassung eines Betriebsplanes - Abbau von Lavagestein

  • VG München, 22.07.2002 - M 8 K 02.2199
  • OVG Brandenburg, 10.08.2004 - 3a A 764/01

    Berufung, (Negative) Feststellungsklage, Zur Erforderlichkeit einer Genehmigung

  • BVerwG, 21.10.1999 - 4 C 1.99

    Flächennutzungsplan, Genehmigungsfähigkeit, Gemeinde, Naturschutzgebiet,

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 5 S 227/94

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung - Überschneidungen mit einem

  • VGH Bayern, 17.06.2010 - 14 N 09.229

    Landschaftsschutzgebieteverordnung; Änderung nach erstmaliger öffentlicher

  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

  • BVerwG, 11.07.2013 - 4 CN 7.12

    Bebauungsplan; Sondergebiet; -, das der Erholung dient; sonstiges Sondergebiet;

  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 CN 1.01

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen naturschutzrechtliche Verordnung; Zulässigkeit

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

  • BVerwG, 09.02.2004 - 4 BN 28.03

    Bebauungsplan; Landschaftsschutzverordnung; Befreiung; Befreiungslage;

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

  • BVerwG, 02.04.2007 - 4 B 7.07

    "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

  • VGH Bayern, 28.11.2003 - 2 B 02.2475
  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 14.2400

    Wirksamkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

    Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinsichtlich ihrer im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstücke, insbesondere wegen der Erlaubnisvorbehalte in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 16; U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189).

    Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 33; BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

    Die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

    Allerdings handelt es sich bei diesem Bereich - optisch gesehen - um eine naturnahe landschaftliche Ruhezone, die in einem dicht besiedelten Gebiet auf Erholungssuchende durchaus reizvoll wirkt, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Durchschnittsbetrachter einen wohltuenden Kontrast zur dichten Bebauung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 36); dies gilt auch für die vorhandenen Ackerflächen, da insbesondere der Wechsel der Fruchtfolge zu einem abwechslungsreichen Erleben der Landschaft führt.

    Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden könnte (BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.873

    Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten

    Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinsichtlich ihrer im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstücke, insbesondere wegen der Erlaubnisvorbehalte in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 16; U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189).

    Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Land 36 schaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 33; BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

    Die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

    Allerdings handelt es sich bei diesem Bereich - optisch gesehen - um eine naturnahe landschaftliche Ruhezone, die in einem dicht besiedelten Gebiet auf Erholungssuchende durchaus reizvoll wirkt, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Durchschnittsbetrachter einen wohltuenden Kontrast zur dichten Bebauung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 36); dies gilt auch für die vorhandenen Ackerflächen, da insbesondere der Wechsel der Fruchtfolge zu einem abwechslungsreichen Erleben der Landschaft führt.

    Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiet nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden könnte (BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295

    Wirksamkeit einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet

    Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinsichtlich ihres im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstücks, insbesondere wegen der Erlaubnisvorbehalte in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 16; U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189).

    Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 33; BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

    Die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Wie oben unter b cc ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Allerdings handelt es sich bei diesem Bereich - optisch gesehen - um eine naturnahe landschaftliche Ruhezone, die in einem dicht besiedelten Gebiet auf Erholungssuchende durchaus reizvoll wirkt, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Durchschnittsbetrachter einen wohltuenden Kontrast zur dichten Bebauung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 36); dies gilt auch für die vorhandenen Ackerflächen, da insbesondere der Wechsel der Fruchtfolge zu einem abwechslungsreichen Erleben der Landschaft führt.

    Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden könnte (BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

  • VG Sigmaringen, 10.05.2017 - 2 K 3007/16

    Bauvorhaben im Außenbereich; Stahlhalle; Verfestigung einer Splittersiedlung;

    Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils geht daher durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. Bay. VGH, Urteile vom 13.12.2016 - 14 N 14.2400 -, juris, vom 24.06.2016 - 14 N 14.1649 -, juris, und vom 28.05.2001 - 9 N 99.2580 -, BayVBl 2002, 272; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 26 Rn. 6).
  • VG Würzburg, 08.02.2018 - W 3 K 15.729

    Straßenausbaubeitrag und Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme

    Zwar ist es in diesem Fall denkbar, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung aufgrund eines Widerspruchs zum Bebauungsplan (teil-) unwirksam ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris); dies spielt für das vorliegende Verfahren jedoch keine Rolle.
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