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   VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313   

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VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313 (https://dejure.org/2017,28066)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.07.2017 - 20 B 15.313 (https://dejure.org/2017,28066)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juli 2017 - 20 B 15.313 (https://dejure.org/2017,28066)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KrWG § 17 Abs. 2 S. 1, § ... 18 Abs. 5 S. 2; BayAbfG Art. 29 Abs. 2; BayVwVfG Art. 46; AbfZustV § 4 Abs. 1 Nr. 2; GO Art. 9 Abs. 1 S. 1, Art. 115 Abs. 1 S. 2, Art. 116; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 S. 1, Art. 84 Abs. 1; BV Art. 11 Abs. 2; AEUV Art. 102, Art. 106
    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Behörde für den Erlass der Untersagungsverfügung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien; Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger

  • rewis.io

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbliche Altkleidersammlung; Untersagung; Neutralitätsgebot; Grundsatz des fairen Verfahrens; Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger; sachliche Zuständigkeit; Amtswalter; Vorgesetzter; ...

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der Behörde für den Erlass der Untersagungsverfügung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien; Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313
    Die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG ist zwar aufgrund deren Charakters als Dauerverwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 24).

    Eine solche Gefährdung der Funktionsfähigkeit ist u.a. anzunehmen, wenn die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG), wofür in den Fällen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 KrWG eine widerlegbare Vermutung spricht (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 24 ff.).

    Im Hinblick auf den Gesetzeszweck spricht aus diesem System von Grundsätzen, Ausnahmen und Gegenausnahmen, gekennzeichnet durch eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, das Bemühen des Gesetzgebers, einerseits die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger so weit wie nötig zu schützen, andererseits aber auch - insbesondere mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 106 Abs. 1 und 102 AEUV - privaten Sammlern wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeiten zu gewährleisten (OVG Lüneburg, U.v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 - juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 24 ff.).

    Ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot ist vielmehr erst dann gegeben, wenn entweder durch die gesetzlichen Regelungen eine Lage geschaffen wird, in der das Unternehmen zwangsläufig gegen Art. 102 AEUV verstoßen muss, wenn das Unternehmen also durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (BVerwG, U.v. 30.6.2016 a.a.O. unter Verweis auf EuGH, U.v. 23.4.1991 - C-41/90 [Höfner] - juris Rn. 27; U.v. 10.12.1991 - C-179/90 [Porto di Genova] - juris Rn. 17; C-203/96 [Dusseldorp] - juris Rn. 61; U.v. 23.5.2000 - C-209/98 [Sydhavnens Sten & Grus] - juris Rn. 66; U.v. 17.7.2014 - C-553/12 P [Kommission/DEI] - juris Rn. 41).

    Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden zwar durch die Regelungen der §§ 17, 18 KrWG nicht im Sinne der ersten Alternative notwendig zur missbräuchlichen Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung, etwa durch Forderung überhöhter Gebühren, veranlasst (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 33 mit Verweis auf Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 17 Rn. 29 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber offen gelassen, ob im Sinne der zweiten Alternative eine zum Missbrauch verleitende Lage geschaffen wird, etwa weil die gesetzliche Regelung nicht garantiere, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Leistungen immer nachfragegerecht anböten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 33).

    Denn die Überlassungspflicht gilt zwar unterschiedslos für alle Abfälle, entfaltet aber zu Gunsten des heimischen Markts eine protektionistische Wirkung und kann damit eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs in der Gestalt einer Ausfuhrbeschränkung (Art. 35 AEUV) darstellen, weil der Abfall jedenfalls nicht unmittelbar an einen Abnehmer im Ausland abgegeben werden kann (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 34 unter Verweis auf Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 17 KrWG Rn. 8).

    Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die hier vorliegende personelle und organisatorische Verflechtung von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und Vollzugsbehörde erforderlich wäre, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu verhindern (vgl. zur Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV im vorliegenden Zusammenhang BVerwG, U.v. 30.6.2016 a.a.O. Rn. 43 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 23.10.1997 - C-159/94 [Kommission/Frankreich] - juris Rn. 95; EuGH, Urt. v. 21.9.1999 - C-67/96 [Albany] - juris Rn. 107 und EuGH, Urt. v. 3.3.2011 - C-437/09 [AG 2R Prévoyance] - juris Rn. 76).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313
    Dies wurde damit begründet, dass die Länder für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und unionswettbewerbsrechtlichen Vorgaben Sorge zu tragen hätten (BT-Drs. 17/7505 S. 47, vgl. dazu OVG NRW, U.v. 15.8.2013 - 20 A 2798/11 - juris Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 20; Weidemann, AbfallR 2012, 96/100).

    Dagegen lässt sich die Forderung nach einer Rechtsträgertrennung angesichts der Entstehungsgeschichte gerade nicht auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 20 ff.).

    d) Gestützt auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bisher überwiegend für ausreichend erachtet, wenn eine personelle und organisatorische Aufgabentrennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und der für den Vollzug des KrWG zuständigen Behörde andererseits besteht (BayVGH, B.v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885 - juris Rn. 2; B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.894 - juris Rn. 3; B.v. 13.6.2013 - 20 ZB 13.805 - juris Rn. 5; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 32 ff.; VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16; B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; OVG Koblenz, B.v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13 - juris Rn. 5).

    c) Diese Rechtsprechung ist auch auf das hier zu beurteilende Verhältnis von unterer Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu übertragen (zweifelnd dem gegenüber VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 25).

    Dies lässt sich nach der Überzeugung des Senats durch die bereits erörterte personelle und organisatorische Aufgabentrennung gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 26; VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris Rn. 17; Frenz in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, Stand Juni 2012, § 18 Rn. 31), die damit auch unionsrechtlich geboten ist.

    Dem gegenüber lässt sich aus der o.g. Rechtsprechung zu Art. 102 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AEUV nicht ableiten, dass mit den Aufgaben der Vollzugsbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von vornherein nicht derselbe Rechtsträger betraut werden darf (ebenso VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16 zu einem Stadtkreis; VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris Rn. 17; zur Situation der Stadtstaaten Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 13; a.A. wohl Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 18 KrWG Rn. 10).

    Ausreichend ist im Übrigen auch eine institutionelle Verselbständigung durch Ausgliederung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in ein kommunales Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem auch andere Rechtspersonen bzw. Unternehmen beteiligt sind (VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 23; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 36; B.v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, B.v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 - juris Rn. 15).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313
    In der Gesetzesbegründung wurde hierzu ausdrücklich auf die Vorgaben des europäischen Wettbewerbsrechts Bezug genommen (BT-Drs. 17/6052, S. 88 unter Verweis auf EuGH, U.v. 1.7.2008 - C-49/07 [MOTOE]).

    b) Eine solche zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verleitende Lage wird nach der Rechtsprechung des EuGH u.a. dann geschaffen, wenn eine nationale Regelung einer juristischen Person, die selbst im Wettbewerb tätig ist, die Befugnis verleiht, gegenüber anderen Wettbewerbsteilnehmern deren Tätigkeit im Wettbewerb betreffende nachteilige Maßnahmen zu treffen, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt (EuGH, U.v. 1.7.2008 - C-49/07 [MOTOE] - juris Rn. 51 ff.).

    Denn ein solches Recht kann dazu führen, dass die begünstigte juristische Person den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindert oder den Wettbewerb zu ihren Gunsten verfälscht (EuGH, U.v. 1.7.2008, a.a.O., Rn. 52).

    (EuGH, U.v. 1.7.2008, a.a.O., Rn. 51 f. mit Verweis auf U.v. 19.3.1991 - C-202/88 [Frankreich/Kommission] - Rn. 51; U.v. 13.12.1991 - C-18/88 [GB-Inno-BM] - Rn. 25).

    Unionsrechtlich kommt es somit für das Vorliegen einer mit den Wettbewerbsregelungen bzw. den Grundfreiheiten im Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Begünstigung einer juristischen Person nicht allein darauf an, ob dieser vom Mitgliedstaat die Befugnis verliehen ist, gegenüber anderen Wettbewerbsteilnehmern deren Tätigkeit im Wettbewerb betreffende nachteilige Maßnahmen zu treffen, sondern zusätzlich darauf, ob diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt (EuGH, U.v. 1.7.2008 - C-49/07 [MOTOE] a.a.O. Rn. 51 ff.), wobei rein wirtschaftliche Erwägungen als Beschränkungen oder Bindungen nicht ausreichen dürften (EuGH, U.v. 22.12.2010 - C-338/09 [Yellow Cab] a.a.O.).

  • BVerwG, 16.06.2016 - 9 A 4.15

    Anhörung; Erörterung; Anhörungstermin; Erörterungstermin; Verhandlungsleiter;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313
    Zwar ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch in eigenen Angelegenheiten entscheidet, weil der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt ist (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4/15 - juris Rn. 29; B.v. 31.3.2006 - 8 B 2.06 - juris Rn. 5).

    Die Rechtsordnung kennt keine sog. institutionelle Befangenheit, insbesondere ist diese nicht von der Ausschlussvorschrift des Art. 20 BayVwVfG erfasst (BVerwG, U.v. 16.6.2016 a.a.O.; B.v. 31.3.2006 a.a.O.).

    Rechtsstaatliche Gründe mögen dies sogar nahelegen, gebieten es indes nicht als zwingendes Recht (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - juris Rn. 36; U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 24; B.v. 9.4.1987 - 4 B 73.87 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.).

    Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - juris Rn. 36; U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 24; ebenso BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.870 - Rn. 3; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 32).

    Ebenso begegnet es keinen Einwänden, wenn die beiden Aufgabenbereiche jeweils getrennten Referaten eines Regierungspräsidiums zugewiesen sind, organisatorische oder personelle Überschneidungen nicht bestehen, die Abteilungen im Organisationsplan gleichberechtigt nebeneinander stehen und keine Weisungsrechte bestehen (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 09.04.1987 - 4 B 73.87

    Bundesbahn - Planfeststellungsbehörde - Vorhabenträger - Rechtsstaatsprinzip

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313
    Das Bundesverfassungsgericht betont vielmehr, dass das Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote mit Verfassungsrang enthalte (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.1987 - 4 B 73.87 - juris Rn. 4 mit Verweis u.a. auf BVerfG, E.v. 24.7.1957 - 1 BvL 23/52 - juris; B.v. 16.1.1980 - 1 BvR 127/78, 1 BvR 679/78 - juris).

    Das gilt im Übrigen auch, soweit der Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens in seiner grundrechtsschützenden Funktion Beachtung verlangt (BVerwG, B.v. 9.4.1987 - 4 B 73.87 - juris Rn. 4 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1986 - 4 C 48.82 - juris; U.v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - juris).

    Rechtsstaatliche Gründe mögen dies sogar nahelegen, gebieten es indes nicht als zwingendes Recht (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - juris Rn. 36; U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 24; B.v. 9.4.1987 - 4 B 73.87 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.).

    In dem verfassungsrechtlichen Gebot des fairen Verfahrens findet eine solche Forderung, wie ausgeführt, keine Grundlage, auch nicht vor dem Hintergrund der grundrechtsschützenden Funktion dieses Grundsatzes (BVerwG, B.v. 9.4.1987 - 4 B 73.87 - juris Rn. 4 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1986 - 4 C 48.82 - juris; U.v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 20 A 2670/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlerin von Alttextilien in

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313
    Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - juris Rn. 36; U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 24; ebenso BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.870 - Rn. 3; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 32).

    d) Gestützt auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bisher überwiegend für ausreichend erachtet, wenn eine personelle und organisatorische Aufgabentrennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und der für den Vollzug des KrWG zuständigen Behörde andererseits besteht (BayVGH, B.v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885 - juris Rn. 2; B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.894 - juris Rn. 3; B.v. 13.6.2013 - 20 ZB 13.805 - juris Rn. 5; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 32 ff.; VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16; B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; OVG Koblenz, B.v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13 - juris Rn. 5).

    Ausreichend ist im Übrigen auch eine institutionelle Verselbständigung durch Ausgliederung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in ein kommunales Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem auch andere Rechtspersonen bzw. Unternehmen beteiligt sind (VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 23; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 36; B.v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, B.v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 - juris Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313
    d) Gestützt auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bisher überwiegend für ausreichend erachtet, wenn eine personelle und organisatorische Aufgabentrennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und der für den Vollzug des KrWG zuständigen Behörde andererseits besteht (BayVGH, B.v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885 - juris Rn. 2; B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.894 - juris Rn. 3; B.v. 13.6.2013 - 20 ZB 13.805 - juris Rn. 5; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 32 ff.; VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16; B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; OVG Koblenz, B.v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13 - juris Rn. 5).

    Dem gegenüber lässt sich aus der o.g. Rechtsprechung zu Art. 102 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AEUV nicht ableiten, dass mit den Aufgaben der Vollzugsbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von vornherein nicht derselbe Rechtsträger betraut werden darf (ebenso VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16 zu einem Stadtkreis; VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris Rn. 17; zur Situation der Stadtstaaten Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 13; a.A. wohl Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 18 KrWG Rn. 10).

    Dem gegenüber genügt es jedenfalls nicht, wenn die beiden Aufgabenbereiche nicht vollständig unterschiedlichen Sachbearbeitern zugewiesen sind (VG Düsseldorf, U.v. 8.4.2014 - 17 K 4098/13 - juris) oder es an einer organisatorischen Trennung zwischen dem abfallwirtschaftlichen Eigenbetrieb und der unteren Abfallrechtsbehörde fehlt (VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16).

  • VG Düsseldorf, 21.03.2013 - 17 L 260/13

    Vereinbarkeit der Stellung als untere Umweltbehörde mit der als

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313
    Dies lässt sich nach der Überzeugung des Senats durch die bereits erörterte personelle und organisatorische Aufgabentrennung gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 26; VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris Rn. 17; Frenz in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, Stand Juni 2012, § 18 Rn. 31), die damit auch unionsrechtlich geboten ist.

    Dem gegenüber lässt sich aus der o.g. Rechtsprechung zu Art. 102 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AEUV nicht ableiten, dass mit den Aufgaben der Vollzugsbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von vornherein nicht derselbe Rechtsträger betraut werden darf (ebenso VGH Baden-Württemberg, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16 zu einem Stadtkreis; VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris Rn. 17; zur Situation der Stadtstaaten Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 13; a.A. wohl Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 18 KrWG Rn. 10).

    Gebilligt wurde auch eine Organisationsform, bei der behördenintern unterschiedliche Sachbearbeiter zuständig sind und zumindest die unmittelbaren Vorgesetzten der Sachbearbeiter nicht personenidentisch sind (VG Düsseldorf, U.v. 8.8.2014 - 17 K 5343/13 - juris Rn. 40; B.v. 21.3.2013 - 17 L 260/13 - juris Rn. 19).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2013 - 8 B 10533/13
    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313
    d) Gestützt auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bisher überwiegend für ausreichend erachtet, wenn eine personelle und organisatorische Aufgabentrennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und der für den Vollzug des KrWG zuständigen Behörde andererseits besteht (BayVGH, B.v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885 - juris Rn. 2; B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.894 - juris Rn. 3; B.v. 13.6.2013 - 20 ZB 13.805 - juris Rn. 5; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 2670/13 - juris Rn. 32 ff.; VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16; B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; OVG Koblenz, B.v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13 - juris Rn. 5).

    Daneben ist jedoch innerhalb der in Doppelzuständigkeit tätig werdenden Behörde durch die innerorganisatorische Zuständigkeitsregelung sicherzustellen, dass die mit der Untersagungsbefugnis betrauten Amtswalter keine Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit der kreisfreien Stadt als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger wahrnehmen (vgl. zum Letzteren OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13 - juris Rn. 5).

  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10

    Zur Rechtmäßigkeit, insbesondere zur europarechtlichen Zulässigkeit des Verbots

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313
    Der Gesetzeshistorie lässt sich somit zwar entnehmen, dass auf die besondere Situation der Stadtstaaten Rücksicht genommen werden sollte (vgl. VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - juris Rn. 67; Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 13).

    Zwar trifft es zu, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine Entscheidungsbefugnis über die Untersagung einer privaten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG und auch kein Vetorecht im Anzeigeverfahren zusteht (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 60 f.; VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - juris Rn. 66).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 13.2786

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

  • VG Düsseldorf, 26.04.2013 - 17 L 580/13

    Gewerbliche Sammlung; Neutralitätsgebot; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

  • BVerwG, 21.03.1986 - 4 C 48.82

    Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf hinreichende Beachtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

  • BVerwG, 31.03.2006 - 8 B 2.06

    Auswirkungen der Befangenheit der einen Verwaltungsakt erlassenden Behörde auf

  • EuGH, 03.03.2011 - C-437/09

    AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV -

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

  • VG Düsseldorf, 08.08.2014 - 17 K 5343/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und gebrauchten Schuhen

  • EuGH, 17.07.2014 - C-553/12

    Kommission / DEI - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG -

  • VGH Bayern, 16.06.2014 - 20 ZB 14.885

    Gewerblich Altkleidersammlung; Doppelzuständigkeit von Behörden; Verwertungswege

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 4098/13

    Formelle Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung hinsichtlich der Untersagung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 607/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • VGH Bayern, 08.07.2013 - 20 ZB 13.894

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Anzeigeverfahren für Sammlungen;

  • VGH Bayern, 08.07.2013 - 20 ZB 13.870

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Anzeigeverfahren für Sammlungen;

  • VGH Bayern, 13.06.2013 - 20 ZB 13.805

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Anzeigeverfahren für Sammlungen;

  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01693

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 23.05.2000 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuGH, 05.10.1994 - C-323/93

    Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00612

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • VGH Bayern, 08.04.2013 - 20 CS 13.377

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des

  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 20 B 09.1553

    Gebührenerhebung durch Eigenbetriebe nur bei Ermächtigung durch Satzung

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung

    Das Neutralitätsgebot stellt eine Ausprägung des dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) zugeordneten und auch aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatzes der fairen und objektiven Verfahrensgestaltung dar (BVerwG, Urt. v. 05.12.1985 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 74, 214; Urt. v. 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150; BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris).

    Dem Neutralitätsgebot liegt aber die dem Rechtsstaatsprinzip verpflichtete Vorstellung eines regelgebundenen, unpolitischen Gesetzesvollzugs sowie die Annahme zugrunde, dass Behörden in jeder Funktion dem Gemeinwohl verpflichtet und unter maßgeblicher Berücksichtigung des jeweils geltenden Fachrechts in der Lage sind, unterschiedliche und auch sich widersprechende öffentliche Interessen zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen (BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 - 9 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1641; BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.06.2006 - 11 ME 52/06 -, NdsVBl 2007, 83; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 20 Rn. 39).

    Demgegenüber kann ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorliegen, wenn das Handeln und die Entscheidung der Behörde erkennbar und kausal (vgl. gerade hierzu BVerwG, Urt. v. 05.12.1985 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 74, 214) von einem Sonder- oder Eigen-Interesse oder einer gewissen sonstigen Nähe an einem bestimmten Ergebnis einer Sachentscheidung geprägt wird, was mitunter auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "institutionellen Befangenheit" angesprochen wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15 -, juris; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 20 Rn. 39; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 20 Rn. 113; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 8), wobei die Rechtsordnung ein derartiges Institut mit der Folge eines Mitwirkungsverbots der gesamten Behörde im Sinne eines institutionellen Handlungsverbots nicht kennt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.06.2006 - 11 ME 52/06 -, NdsVBl 2007, 83; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 8; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 20 Rn. 113 ff., 118).

    Abschließend sei insoweit darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über den Ausschluss und die Befangenheit nach den §§ 20 und 21 LVwVfG allein individuellen Charakter haben und daher einzelne Mitarbeiter der Behörde betreffen, nicht aber eine irgendwie geartete institutionelle Befangenheit begründen (BayVGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.06.2006 - 11 ME 52/06 -, NdsVBl 2007, 83; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 8; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 20 Rn. 113).

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Zuverlässigkeit des Sammlers

    Die in dieser Situation gebotene neutrale und nicht einseitig interessengeleitete Aufgabenwahrnehmung ist bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeiten in einer rechtsstaatlichen und zugleich unionsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise dann gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2017, - 7 C 36.15 -, juris, m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 20 A 818/15

    Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung hinsichtlich Abnahme des

    vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2017 - 7 C 35.15 -, UPR 2017, 520, und vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1641; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 20 B 15.313 -, juris.
  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.8

    Zur gewerblichen Sammlung von Altpapier

    Dagegen bestehen im Hinblick auf die beim Landratsamt N. a.d. A. - B. W. vorhandene ausreichende personelle und sachliche Trennung der unteren (staatlichen) Abfallbehörde von dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger unter den Gesichtspunkten des fairen Verfahrens sowie der Neutralität keine Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 24.7.2017 - 20 B 15.313 - juris Rn. 23 ff.).
  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung im haushaltsnahen Holsystem

    Dagegen bestehen im Hinblick auf die beim Landratsamt N. a.d. A. - B. W. vorhandene ausreichende personelle und sachliche Trennung der unteren (staatlichen) Abfallbehörde von dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger unter den Gesichtspunkten des fairen Verfahrens sowie der Neutralität keine Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 24.7.2017 - 20 B 15.313 - juris Rn. 23 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 20 A 795/15

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Altschuhen mittels

    vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2017 - 7 C 35.15 -, UPR 2017, 520, und vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1641; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 20 B 15.313 -, juris.
  • OVG Hamburg, 05.06.2018 - 4 Bs 28/18

    Erlaubnispflicht für Spielhallen-Bestandsunternehmen; Verfahren zur Erteilung von

    Das gilt im Übrigen auch, soweit der Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens in seiner grundrechtsschützenden Funktion zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.1987, 4 B 73.87, juris Rn. 4; Urt. v. 21.3.1986, 4 C 48.82, juris; VGH München, Urt. v. 24.7.2017, 20 B 15.313, juris Rn. 27).
  • VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 146/15

    Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien

    Zwar kommt es insoweit - da es sich bei der Untersagungsverfügung gemäß Ziffer 1 des Bescheids um eine dauerhafte Versagung handelt und damit um einen Dauerverwaltungsakt - nicht (mehr) auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dieses Klageverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 20 B 15.313), weshalb die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellsten Erhebungszahlen zugrunde zu legen sind.
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