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   VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061   

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VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061 (https://dejure.org/2005,19465)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.10.2005 - 3 B 02.3061 (https://dejure.org/2005,19465)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Oktober 2005 - 3 B 02.3061 (https://dejure.org/2005,19465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Familienbezogene amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern; Auslegung eines behördlichen Schreibens nach dem Empfängerhorizont; Wiedereinsetzung auf Antrag und von Amts wegen durch das Gericht hinsichtlich der Frist für den ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art 20 Abs. 3; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; BayVwVfG Art. 32; ; BRRG § 126 Abs. 3; ; BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061
    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 22.3.1990, BVerfGE 81, 363 ff.) zur Höhe der familienbezogenen Anteile der Alimentation der Beamten für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1981 und ihrer möglichen Auswirkungen aus damaliger Sicht für die Zukunft erließ die Oberfinanzdirektion N. mit Datum vom 28. Januar 1991 eine Verfügung (künftig: Verfügung der OFD), die bestimmungsgemäß auch dem Kläger gegen Bestätigung zur Kenntnis gegeben wurde.

    "Zu den Bundesverfassungsgerichtsbeschlüssen vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - und vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84, 25/84, 4/86 - wird auf folgendes hingewiesen:.

    Der Kläger könne den geforderten Betrag nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBVAnpG 99 (eine Regelung, die mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1990, Az. 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 - und vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 - in Übereinstimmung stehe) für den von ihm geltend gemachten Zeitraum von April 1993 bis Ende 1998 nicht beanspruchen, denn er gehöre nicht zu dem im Gesetz als anspruchsberechtigt genannten Personenkreis.

    Hierin heiße es nämlich, die Besoldungsrechtslage nach dem 31. Januar 1981 sei für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 ff.) nicht entscheidungserheblich gewesen.

    Ein Verfassungsgebot, den Alimentationsmangel zugunsten aller betroffenen Beamten oder auch nur zugunsten derjenigen, die diesen Verstoß gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht haben, rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zu bereinigen, gebe es jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363/385) nicht.

    Danach seien, um eine Flut von Anträgen zu verhindern, die Beamten aufgefordert worden, keine weiteren Anträge/Widersprüche an den Dienstherrn zu richten, die das Ziel gehabt hätten, eine höhere Alimentationsleistung bei mehr als zwei Kindern unter Berufung auf die damals aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (a.a.O.) zu erlangen.

    Darin werden (im materiellen Teil inhaltsgleich mit einem dem Senat vorliegenden Schreiben des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990 - FMS -) Hinweise zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - und vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u. a. - gegeben.

    1 werden Folgerungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990, Az. 2 BvL 1/86 (BVerfGE 81, 363 ff.) zum Thema "Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Teile des Ortszuschlags" dargestellt.

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061
    Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 28. Juni 2001 (Az. 2 C 46.00 - BVerwGE 114, 350 ff.) die vorgenannte Vorschrift dahingehend konkretisiert, dass der Beamte eine Nachzahlung (auch) dann erhalte, wenn er in der Vergangenheit (lediglich) zum Ausdruck gebracht habe, dass er die ihm gewährte Besoldung im Hinblick auf ihren zu niedrig bemessenen kinderbezogenen Anteil für rechtswidrig halte.

    Ein völliges Nichtreagieren lasse auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (a.a.O.) nicht ausreichen.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (a.a.O.) könne auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass ein Beamter zur Rechtswahrung seinen Dienstherrn nicht einmal über seine Auffassung, dass ihm höhere Ansprüche zustünden, informieren müsse.

    Dies folgt aus der (im Schriftsatz vom 28.12.2001 zitierten, wenn auch unzutreffend mit der Jahreszahl 2000 versehenen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (BVerwGE 114, 350).

    Der Kläger hat nach Vorbringen und Aktenlage diesen Irrtum erstmals erkannt, als ihn auf seinen Antrag vom 20. Dezember 2001 hin die BFD im Ablehnungsbescheid vom 20. Februar 2002 darauf hinwies, dass er nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre, weil er seinen Anspruch nicht innerhalb des in Art. 9 § 1 BBVAnpG genannten Zeitraums geltend gemacht habe, wobei es auch genügt hätte, wenn er in einer Weise, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Juni 2001 (a.a.O.) konkretisiert habe, zum Ausdruck gebracht hätte, dass er die ihm gewährte Besoldung im Hinblick auf ihren zu niedrig bemessenen kinderbezogenen Anteil für rechtswidrig halte.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061
    Der Kläger könne den geforderten Betrag nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBVAnpG 99 (eine Regelung, die mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1990, Az. 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 - und vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 - in Übereinstimmung stehe) für den von ihm geltend gemachten Zeitraum von April 1993 bis Ende 1998 nicht beanspruchen, denn er gehöre nicht zu dem im Gesetz als anspruchsberechtigt genannten Personenkreis.

    Eine solche sei - entgegen den weitergehenden Erwartungen - letztendlich jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 erfolgt; die vorausgehende Regelung in Art. 14 § 3 ReföDG in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung vom 24. Februar 1997 (BGBl I 1997 S. 322 ff.) habe einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht Stand gehalten (BVerfG vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300 ff.).

    Die Regelungen des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 seien an dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 300 ff.)vorgegebenen Mindeststandard ausgerichtet.

    Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBVAnpG 99 erhalten die Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, für das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge, die sich auf der Grundlage von 115 vom 100 des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (Az. BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300) bestimmten Maßgaben errechnen.

    Die gleichen Gründe gelten auch hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) und des im Sinn dieser Rechtsprechung ergangenen Art. 9 § 1 BBVAnpG 99, abgesehen von dem Umstand, dass davon auch der Zeitraum umfasst wird, für den der Kläger Ansprüche geltend macht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2004 - 15 B 577/04

    "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts als

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061
    Maßgeblich für den Inhalt einer behördlichen Erklärung ist nämlich nicht das von der Behörde Gewollte, sondern der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. zutreffend etwa OVG Münster vom 30.6.2004, NVwZ-RR 2005, 451).

    Dieses Fairnessgebot ist auch auf das behördliche Verfahren zu übertragen und bei behördlichen Fehlern im Zusammenhang mit Fristen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 575), wobei Unklarheiten im Verhalten der Behörde (unbeschadet der Frage, ob solche vorliegend nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont überhaupt bestanden haben), zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. zutreffend OVG Münster vom 30.6.2004, NVwZ-RR 2005, 451).

    Aber selbst für den Fall der Mehrdeutigkeit müsste sich der Beklagte diese zurechnen lassen (vgl. OVG Münster vom 30.6.2004 a.a.O.; BSG vom 25.3.2003, Az. B 1 KR 36/01 R, BSGE 91, 39 ff. - hier zitiert nach Juris.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061
    "Zu den Bundesverfassungsgerichtsbeschlüssen vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - und vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84, 25/84, 4/86 - wird auf folgendes hingewiesen:.

    Darin werden (im materiellen Teil inhaltsgleich mit einem dem Senat vorliegenden Schreiben des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990 - FMS -) Hinweise zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - und vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u. a. - gegeben.

    11. ist der vorliegend nicht verfahrensrelevante Gegenstand "Familienlastenausgleich hinsichtlich Kindergeld" abgehandelt, der Gegenstand des in der Verfügung eingangs genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2004 - 13 A 4479/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden der Behörde für die

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061
    Dieses Kriterium der Zumutbarkeit räumt die Möglichkeit ein, den vom Gesetz nicht geregelten Fall eines Verschuldens auch der Behörde zu berücksichtigen (so zutreffend OVG Münster vom 29.9.2004, NVwZ-RR 2005, 449, dessen Entscheidung sich der Senat anschließt).

    Ein Verschulden des Klägers wäre jedenfalls durch Umstände aus der Sphäre der beklagten Behörde in einem solchen Maß beeinflusst, dass hier die gebotene Fairness schon zu einer Wiedereinsetzung durch den Beklagten selbst hätte führen müssen (vgl. zu einer insofern vergleichbaren Situation zutreffend OVG Münster vom 29.9.2004, a.a.O., unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NVwZ 1994, 575).

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061
    Dieses Fairnessgebot ist auch auf das behördliche Verfahren zu übertragen und bei behördlichen Fehlern im Zusammenhang mit Fristen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 575), wobei Unklarheiten im Verhalten der Behörde (unbeschadet der Frage, ob solche vorliegend nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont überhaupt bestanden haben), zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. zutreffend OVG Münster vom 30.6.2004, NVwZ-RR 2005, 451).

    Ein Verschulden des Klägers wäre jedenfalls durch Umstände aus der Sphäre der beklagten Behörde in einem solchen Maß beeinflusst, dass hier die gebotene Fairness schon zu einer Wiedereinsetzung durch den Beklagten selbst hätte führen müssen (vgl. zu einer insofern vergleichbaren Situation zutreffend OVG Münster vom 29.9.2004, a.a.O., unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NVwZ 1994, 575).

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 36/01 R

    Nachberechnung - Krankengeld - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061
    Aber selbst für den Fall der Mehrdeutigkeit müsste sich der Beklagte diese zurechnen lassen (vgl. OVG Münster vom 30.6.2004 a.a.O.; BSG vom 25.3.2003, Az. B 1 KR 36/01 R, BSGE 91, 39 ff. - hier zitiert nach Juris.

    Der darin zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke ist auf vergleichbare Konstellationen zu übertragen (zur entsprechenden Situation des § 66 Abs. 2 und des § 67 Abs. 3 SGG vgl. BSG vom 25.3.2003, Az. B 1 KR 36/01 R, BSGE 91, 39; hier zitiert nach Juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2004 - 1 A 458/01

    Anspruch eines verheirateten Beamten mit fünf Kindern auf Erhöhung der gewährten

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061
    Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 regele keine verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Frist für die Geltendmachung von bestehenden Ansprüchen, sondern materielle anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzungen (OVG NRW vom 28.1.2004, Az. 1 A 458/01).

    Etwas Gegenteiliges kann der Senat auch der vom Beklagten benannten Entscheidung des OVG Münster vom 28. Januar 2004 (Az.1 A 458/01) nicht entnehmen.

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 46.00

    Anspruch kinderreicher Beamter auf Nachzahlung von Besoldung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061
    Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 28. Juni 2001 (Az. 2 C 46.00 - BVerwGE 114, 350 ff.) die vorgenannte Vorschrift dahingehend konkretisiert, dass der Beamte eine Nachzahlung (auch) dann erhalte, wenn er in der Vergangenheit (lediglich) zum Ausdruck gebracht habe, dass er die ihm gewährte Besoldung im Hinblick auf ihren zu niedrig bemessenen kinderbezogenen Anteil für rechtswidrig halte.

    Erst im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (Az. 2 C 46.00 u. a.) sei klar geworden, dass auch - lediglich - eine Antragstellung zur Wahrung des Anspruchs ausreichend sei.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 172/04

    Recht auf ein faires Verfahren (keine Zurechnung von Fehlern der Justiz;

  • BVerfG, 05.07.2005 - 2 BvR 497/03

    Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (nur teilweise Entscheidung

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • BVerwG, 15.07.2002 - 7 B 37.02

    Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung

  • BVerwG, 17.10.2005 - 7 BN 1.05

    Wasserschutzgebiet; Festsetzung; Rechtsverordnung; Verfahren;

  • OVG Bremen, 10.11.2000 - 1 A 308/00
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZB 52/74

    Stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag

  • VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367

    Beamtenrecht; Familienbezogene amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr

    Der Sachverhalt entspricht auch nicht demjenigen, der den Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 2005, Az. 3 B 02.3061 und Az. 3 B 03.1481, zu Grunde liegt.
  • VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224

    Beamtenrecht Familienbezogene amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr

    Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 2005 (u.a. Az. 3 B 02.3061) sei vorliegend eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig und vorzunehmen, so dass sich die geltend gemachten Nachzahlungsansprüche schon hieraus ergäben.

    Der Senat hat sich dieser Auffassung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.8.2007, Az. 3 B 06.3366; darauf Bezug nehmend Beschluss vom 28.1.2010, Az. 3 ZB 09.1663 . Die vom Kläger zitierten Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 2005 (Az. 3 B 02.3061; Az. 3 B 03.1481; Az. 3 B 02.3367) sind insofern nicht mehr aktuell (dazu BVerwG vom 21.9.2006, Az. 2 C 6.06; Az. 2 C 5.06; Az. 2 C 7.06 NVwZ 2007, 342).

  • VG Ansbach, 15.07.2008 - AN 1 K 06.03605

    Nachzahlung familienbezogener Bezügebestandteile wegen nicht amtsangemessener

    Zur Begründung bezog er sich auf einen richterlichen Hinweis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2005 in den Musterverfahren 3 B 02.3061 und 3 B 03.1481, dass eine maßgebliche Voraussetzung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 BBVAnpG 99, nämlich die rechtzeitige Geltendmachung, nicht vorliege, dieses rechtliche Hindernis aber durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG ausräumbar sei.

    Der 3. Senat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (3 B 03.3367 und 3 B 02.3061) zu Recht festgestellt, dass unter bestimmten Umständen die erforderliche Geltendmachung der Ansprüche durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nachgeholt werden könne.

  • VG Aachen, 02.01.2012 - 6 K 2252/09

    Überprüfung der Höhe der Veräußerungserlöse durch das Verwaltungsgericht i.R.d. §

    Bei einer solchen Sachlage gebietet das aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitende Fairnessgebot - vgl. z.B. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - 3 B 02.3061 -, juris Rdn. 93 -, den Tierhalter nicht mit Kosten für die Unterbringung fortgenommener Tiere zu belasten, die bei rechtmäßiger Durchführung der Veräußerung durch die Tierschutzbehörde durch höhere Erlöse mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten ausgeglichen werden können.
  • VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.1532

    Beamtenrecht; Familienbezogene amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr

    Vielmehr kann das FMS ausschließlich insofern für einen von ihm betroffenen Beamten eine positive Wirkung entfalten, als der Beamte glaubhaft geltend machen kann, er habe es im Vertrauen auf diese, ihm bekannt gewordene Äußerung der für den Bereich der Beamtenbesoldung zuständigen obersten bayerischen Landesbehörde unterlassen, seine Ansprüche zeitnah im Sinn dieses Gesetzes durch Klage oder Widerspruch (und sei es auch in einer Weise, die den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 [a.a.O.] dargelegten Anforderungen genügt) geltend zu machen, und er habe ausschlaggebend infolge des dadurch bei ihm erregten Irrtums die entsprechenden gesetzlichen Fristen versäumt (vgl. dazu die Senatsentscheidung vom 24.10.2005, Az. 3 B 02.3061).
  • VG Köln, 24.11.2021 - 26 K 475/21
    OVG NRW, Urt. v. 29.09.2004 - 13 A 4479/02, juris, Rn. 20 ff.; in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Urt. v. 24.10.2005 - 3 B 02.3061, juris, Rn. 98; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 09.01.2014 - 4 ME 8/14, juris, Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 23.04.2008 - 13 S 783/08, juris, Rn. 7. Vgl. auch BSG, Urt. v. 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R, juris, Rn. 21.
  • VG Ansbach, 21.01.2015 - AN 1 K 14.00902

    Verspätete Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation

    In zwei Musterverfahren (Az. 3 B 02.3061 und 3 B 03.1481) habe nunmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem richterlichen Hinweis vom 8. Juni 2005 die Auffassung vertreten, dass eine maßgebliche Voraussetzung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 BBVAnpG 1999, nämlich die rechtzeitige Geltendmachung, zwar nicht vorliege, dieses rechtliche Hindernis aber durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG ausräumbar sei.
  • VG Ansbach, 12.08.2008 - AN 1 K 08.00424

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des Art. 9

    In zwei anhängigen Musterverfahren (Az. 3 B 02.3061 und 3 B 03.1481) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem richterlichen Hinweis vom 8. Juli 2005 die Auffassung vertreten, dass im Falle einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs im Rahmen des Art. 9 § 1 Abs. 1 S. 1, 2 BBVAnpG 99 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG in Betracht käme.
  • VG Ansbach, 09.12.2008 - AN 1 K 08.01374

    Nachzahlung familienbezogener Bezügebestandteile wegen nicht amtsangemessener

    In zwei dieser Musterverfahren (Az.: 3 B 02.3061 und 3 B 03.1481) habe nunmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem richterlichen Hinweis vom 8. Juni 2005 die Auffassung vertreten, dass eine maßgebliche Voraussetzung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 BBVAnpG 99, nämlich die rechtzeitige Geltendmachung, nicht vorliege, dieses rechtliche Hindernis aber durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG ausräumbar sei.
  • VG Ansbach, 17.06.2008 - AN 1 K 08.00047

    Nachzahlung familienbezogener Bezügebestandteile wegen nicht amtsangemessener

    In zwei dieser Musterverfahren (Az.: 3 B 02.3061 und 3 B 03.1481) habe nunmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem richterlichen Hinweis vom 8. Juni 2005 die Auffassung vertreten, dass eine maßgebliche Voraussetzung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 BBVAnpG 99, nämlich die rechtzeitige Geltendmachung, nicht vorliege, dieses rechtliche Hindernis aber durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG ausräumbar sei.
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