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   VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021   

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VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021 (https://dejure.org/2010,3449)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.11.2010 - 8 A 10.40021 (https://dejure.org/2010,3449)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. November 2010 - 8 A 10.40021 (https://dejure.org/2010,3449)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-DorfenWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Klagefrist; Zurechenbarkeit von Organisationsverschulden einer Rechtsanwaltsfachgehilfin bei konkreter Einzelanweisung; Planfeststellung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Autobahn in einem Planfeststellungsabschnitt unter fachplanungsrechtlicher Abwägung der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe, dem Habitatschutz nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Planzielerreichung; Drittschutz von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Isental-Autobahn auch im zweiten Bauabschnitt erfolglos

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (98)

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024

    Straßenplanungsrecht: Planfeststellung Autobahn (A94) // Alternativenprüfung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021
    Die hiergegen gerichteten Klagen der Klagepartei (Az. 8 A 06.40024) und weiterer Personen (Az. 8 A 06.40023, 8 A 06.40025 und 8 A 06.40026) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Dies habe der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bestätigt.

    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bereits entschieden.

    Die Planfeststellungsbehörde war deshalb nach der Nachmeldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35/40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428/429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 39 f.]).

    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 138 ff.) im Rahmen der dort allerdings noch in der Vorausschau auf den streitgegenständlichen Bauabschnitt vorzunehmenden Beurteilung des Vorhabens nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" ausgeführt:.

    Der Senat ist bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 153) der Auffassung des Sachverständigen Dr. ... gefolgt, dass kleinflächige Veränderungen der Standortverhältnisse zu den natürlichen Bedingungen von Auwaldbeständen gehören, wie sie beispielsweise auch durch die überkommene landwirtschaftliche Nutzung immer wieder vorgenommen wurden.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 161 f.) ausgeführt:.

    Der Senat hat zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels der Bachmuschel im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 56 ff.) - allerdings im Rahmen der Vorausschau - Folgendes festgestellt:.

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 05 ff., 165 ff.) bereits rechtskräftigentschieden (auch wenn der Entscheidung insoweit keine bindende Wirkung nach § 121 VwGO zukommt, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG vom 19.12.1985 BVerwGE 72, 300 zu § 7a AtG 1969 - die im Rahmen der Vorausschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" zu treffende Entscheidung kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist [vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243]).

    Dazu hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 164 ff.) ausgeführt:.

    Zwar kann die Klagepartei Abwägungsmängel hinsichtlich der Trassenwahl erneut in vollem Umfang geltend machen, obwohl der Senat im rechtskräftigen Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 50 bis 104) bereits im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens im ersten Bauabschnitts rechtskräftig entschieden hat, dass die Trassenwahl zugunsten der Trasse Dorfen fehlerfrei erfolgt ist.

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 56 ff.) - bezogen auf entsprechende Erwägungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 30. April 2007 S. 11 ff. - Folgendes ausgeführt:.

    Soweit sich die Klagepartei zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung pauschal auf ihr Vorbringen im Verfahren Az. 8 A 06.40024 zum ersten Bauabschnitt beruft, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 30. Oktober 2007 (RdNrn. 60 bis 78) verwiesen.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 68 ff.) ausgeführt:.

    Diese Auffassung hat der Senat auf einen entsprechenden Einwand bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 72) vertreten.

    Diese Auffassung hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 70) vertreten.

    Soweit die Klagepartei meint, dass die zusätzliche Neuverlärmung durch die Trasse Dorfen unter Beibehaltung der weiterhin stark befahrenen Bundesstraße B 12 im dicht besiedelten Korridor Haag unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes nicht besser abschneiden könne als die (Autobahn-)Trasse Haag, hat bereits das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 ergeben, dass ihre entsprechende Argumentation rechtlich nicht haltbar ist (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 24 ff.]; BayVGH vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 93 f.]).

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, ist in diesem Verfahren ebenfalls geklärt worden (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 26 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 94]).

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 96) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 5. März 2001 (NVwZ-RR 2001, 579/582) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 98) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 89) entschieden.

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021
    Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 43]; vom 9.6.2010 Az. 9 A 20/08 [RdNr. 38]; BVerfG vom 8.6.1998 NVwZ 1998, 1060).

    Von einer lokalen Population kann aber nur die Rede sein, wenn die derselben Art oder Unterart angehörenden Individuen innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen (vgl. BVerwG vom 9.6.2010 UPR 2011, 68 [RdNrn. 47 ff.]).

    Dass die jeweilige Fledermauspopulation als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreichen muss, nicht als lebensfähige Elemente erhalten blieben, wird nicht dargelegt (vgl. BVerwG vom 9.6.2010 UPR 2011, 68 [RdNr. 60]).

    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 156]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 105]; vom 20.1.2010 NVwZ 2010, 1151 [RdNr. 30]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 73]).

    Dies wäre nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit bestünde, dass die Planfeststellungsbehörde ohne die behaupteten Fehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwG vom 25.1.1996 BVerwGE 100, 238/250; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 36]).

    Das ist vor dem Hintergrund der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch die gesetzlichen Regelungen des Fachplanungsrechts (vgl. BVerwG vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148]) und der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) nicht zu beanstanden.

    Im Übrigen durfte die Klagepartei wegen ihrer Abtretungsverluste auf das Entschädigungsverfahren nach dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) verwiesen werden (vgl. BVerwG vom 5.11.1997 NuR 1998, 604; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 149]; vom 2.9.2010 NuR 2010, 799 [RdNr. 20]).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021
    Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 43]; vom 9.6.2010 Az. 9 A 20/08 [RdNr. 38]; BVerfG vom 8.6.1998 NVwZ 1998, 1060).

    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]).

    Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNrn. 68 ff.]).

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich diejenigen nach dem Stand der Fachwissenschaft für den betreffenden Lebensraum charakteristischen Arten einzubeziehen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird, auch wenn diese Arten im Standard-Datenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 79]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 55]; vgl. auch Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004, S. 32).

    Für die Frage, ob die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabensträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 53]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 94]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 57]).

    Vielmehr hat sich die Behörde bei der Auslegung dieser Begriffsbestimmung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 249]) orientiert und sowohl die Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der betreffenden Fledermausarten in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet als auch die Auswirkungen auf örtliche Populationen geprüft (vgl. PFB S. 274 f.).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021
    Denn die Klagepartei hat einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG vom 18.3.1983 BVerwGE 67, 74/75 ff.; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 23]).

    In diesen Fällen liegt keine bloße Planänderung im Sinn von Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG mehr vor (vgl. BVerwG vom 2.2.1996 UPR 1996, 235; vom 27.10.2000 BVerwGE 112, 140/145; vom 15.1.2004 NVwZ 2004, 732/733; vom 15.7.2005 Az. 9 VR 39/04 [RdNr. 3]; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 29]).

    Der Verkehrsbedarf für ein in den Bedarfsplan aufgenommenes Straßenbauvorhaben wird nicht in Zweifel gezogen, wenn auf Landesebene entwickelte zusätzliche Zielvorstellungen für das Vorhaben wegfielen (vgl. BVerwG vom 18.6.1997 NVwZ-RR 1998, 292/294; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 33]).

    Eine planungsrechtliche Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243; vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 21]; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 113]).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1; vom 12.8.2009 BVerwGE 134, 308 [RdNr. 119]).

    Eine unzumutbare Belastung durch Luftschadstoffe hat die Klagepartei nicht substanziiert dargelegt (vgl. dazu BVerwG vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNrn. 113 ff.]; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 105 ff.]).

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021
    Die hiergegen gerichteten Klagen der Klagepartei (Az. 8 A 06.40024) und weiterer Personen (Az. 8 A 06.40023, 8 A 06.40025 und 8 A 06.40026) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Ob einzelne Planungsziele auch durch die Trasse Haag erreicht werden könnten, weil die in der Bedarfsplankarte zeichnerisch dargestellte Trassenwahl für die Trasse Dorfen an der Bindungswirkung des Bedarfsgesetzes nicht teilnimmt, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls unerheblich (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 23]; vgl. auch den im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes aufgenommenen Vorbehalt, BT-Drs. 15/3412, S. 12).

    Das ist etwa der Fall, wenn ein dem Gericht vorliegendes Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerfG vom 20.2.2008 Az. 1 BvR 2722/06 ; BVerwG vom 4.1.2007 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353; vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 4]; vom 29.10.2009 Az. 9 B 41/09 [RdNr. 22]).

    Eine planungsrechtliche Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243; vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 21]; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 113]).

    Soweit die Klagepartei meint, dass die zusätzliche Neuverlärmung durch die Trasse Dorfen unter Beibehaltung der weiterhin stark befahrenen Bundesstraße B 12 im dicht besiedelten Korridor Haag unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes nicht besser abschneiden könne als die (Autobahn-)Trasse Haag, hat bereits das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 ergeben, dass ihre entsprechende Argumentation rechtlich nicht haltbar ist (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 24 ff.]; BayVGH vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 93 f.]).

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, ist in diesem Verfahren ebenfalls geklärt worden (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 26 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 94]).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021
    Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn sie auf die Zielsetzung des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet und erforderlich, also vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/9 f.; vom 8.7.1998 BVerwGE 107, 142/145).

    Das Gleiche gilt, wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG vom 21.1.1998 NVwZ 1998, 616; vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900; vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116 [RdNr. 98]; BVerwG vom 22.7.2010 Az. 7 VR 4/10 [RdNr. 29] zum Luftverkehr).

    Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900).

    Die Berücksichtigung einzelner Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Planungskonzeption ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/13 f.; vom 18.12.1998 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 144; vom 27.10.2000 BVerwGE 112, 140/148 ff.).

    Rechtswidrig ist die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde erst dann, wenn die von ihr als maßgebend angesehenen Zielsetzungen im Verhältnis zu anderen jegliches Gewicht vermissen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder gar nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/10 ff.; vom 18.12.1998 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 144; vom 5.12.2008 Az. 9 B 29/08 [RdNr. 5]).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021
    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG vom 21.5.1976 BVerwGE 51, 15/24 ff.; vom 14.9.1992 BVerwGE 91, 17/19 ff.; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 29]).

    Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts stehen den Präklusionsvorschriften ebenfalls nicht entgegen (vgl. BVerwG vom 11.11.2009 UPR 2010, 103 [RdNrn. 3 ff.]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNrn 107 ff.]; vom 14.9.2010 NuR 2011, 53 [RdNrn. 6 ff.).

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich diejenigen nach dem Stand der Fachwissenschaft für den betreffenden Lebensraum charakteristischen Arten einzubeziehen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird, auch wenn diese Arten im Standard-Datenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 79]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 55]; vgl. auch Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004, S. 32).

    Für die Frage, ob die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabensträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 53]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 94]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 57]).

    Ein weiteres Gutachten muss das Gericht nur einholen, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängt, insbesondere weil das Beweisergebnis durch substanziierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wurde oder weil die vorhandenen Gutachten Mängel aufweisen, die sie im gerichtlichen Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet erscheinen lassen (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 NVwZ 2007, 1074 [RdNr. 71]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 14]).

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021
    Ein Grad an Sicherheit, bei dem kein Prognoserisiko verbleibt, kann auch insoweit nicht verlangt werden (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07 RdNr. 21).

    Wie mehrfach herausgestellt, ist dabei eine Prognosesicherheit nicht gefordert (vgl. BVerwG vom 23.11.2007, Az. 9 B 38.07, RdNr. 21).

    Im Übrigen ist im Rahmen der Vorausschau hinsichtlich der Folgeabschnitte, in denen der Gebietsschutz zum Tragen kommt, eine Prognosesicherheit nicht erforderlich (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 NuR 2008, 176 [RdNr. 21]).

    Für die gerichtliche Prüfung kommt es entscheidend darauf an, ob sich nach summarischer Würdigung des Sachverhalts die Realisierbarkeit des Vorhabens ausschließen lässt (vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243; vom 23.11.2007 NuR 2008, 176 [RdNr. 20]; vom 5.12.2008 Az. 9 B 30/08 [RdNr. 9]).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Rechtliches Gehör; Einwendungsausschluss des Planbetroffenen; Zugriff auf

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021
    Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Frage beschränkt, ob die auf diese Gutachten gestützten Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNrn. 65 ff.]).

    Umgekehrt kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, seine Einwendung erschöpfe sich in einer allgemeinen Kritik an der Behandlung des Naturschutzes in den Planfeststellungsunterlagen, wenn diese selbst diesen Aspekt nur rudimentär behandeln (vgl. BVerwG vom 30.1.2008 NuR 2008, 406 [Rn. 30 f.]; vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 49]).

    Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 135]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 130 ff.]).

    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 156]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 105]; vom 20.1.2010 NVwZ 2010, 1151 [RdNr. 30]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 73]).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021
    Zwar beinhaltet der - auch im Planfeststellungsverfahren geltende (vgl. BVerwG vom 5.12.1986 BVerwGE 75, 214/230; vom 18.3.2009 UPR 2010, 29 [RdNr. 24]) - Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren den Grundsatz der zügigen Verfahrensdurchführung (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, RdNr. 103 zu Art. 20 m.w.N.).

    Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 135]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 130 ff.]).

    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 156]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 105]; vom 20.1.2010 NVwZ 2010, 1151 [RdNr. 30]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 73]).

    Eine unzumutbare Belastung durch Luftschadstoffe hat die Klagepartei nicht substanziiert dargelegt (vgl. dazu BVerwG vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNrn. 113 ff.]; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 105 ff.]).

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 29.08

    Autobahn A 94 darf im Abschnitt Forstinning-Pastetten gebaut werden

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 30.08

    Autobahn A 94 darf im Abschnitt Forstinning-Pastetten gebaut werden

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 AS 02.40041
  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

  • Drs-Bund, 25.10.2007 - BT-Drs 16/6833
  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

  • BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97

    Verbindliche Festschreibung des Verkehrsbedarfs der Eisenbahn in Gesetzesform

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

  • BVerwG, 11.01.2010 - 10 C 6.09

    Abschiebungsverbot - Unwirksamkeit - entsprechende Anwendung - Gegenstandswert

  • BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93
  • RG, 13.06.1906 - I 8/06

    W. O. Art. 4 Ziff. 7.

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 A 02.40040

    Baustopp für Isental-Autobahn - A 94 beschäftigt Europäischen Gerichtshof

  • BGH, 23.06.1988 - III ZR 8/87

    Enteignender Eingriff durch Unterbindung des rechtmäßig betriebenen Abbaus von

  • BGH, 13.10.1993 - XII ZB 48/93

    Umfang der Organisationspflichten eines Rechtsanwalts bei der Beurteilung des

  • BGH, 26.09.1995 - XI ZB 13/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß einer Bürokraft gegen eine

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerfG, 02.02.2006 - 2 BvR 1453/03

    Verfahrensrecht - Präklusion contra rechtliches Gehör?

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilverfahren bei

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86

    Wiedereinsetzung - Gemeinschaftsbriefkasten

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 02.02.1996 - 4 A 42.95

    Verwaltungsverfahrensrecht: Begriff der Planänderung

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 3.95

    Fachplanung - Planfeststellung einer Ortsumgehung - Abwägungskontrolle -

  • BVerwG, 21.01.1998 - 4 VR 3.97

    Bundesverwaltungsgericht stoppt einstweilen Bau der Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 04.12.1998 - 8 B 187.98
  • BVerwG, 01.04.1999 - 4 B 87.98

    Verwendung eines lärmmindernden Straßenbelags "Splittmastixasphalt, nicht

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 24.02.2004 - 4 B 101.03

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer

  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 A 9.04

    Betreiber des Einkaufszentrums Pösna-Park endgültig gescheitert

  • BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04

    Zuständigkeit für eine Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes;

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • BVerwG, 24.10.2006 - 9 A 23.06

    Kostenentscheidung nach der Einstellung eines Verfahrens

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 64.07

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Planfeststellungsbehörde; örtliche

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 72.07

    Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Schallschutz; aktiver Lärmschutz; passiver

  • BVerwG, 29.10.2009 - 9 B 41.09

    Schlüssigkeit einer Rüge im Hinblick auf die Annahme eines induzierten Verkehrs

  • BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel;

  • BVerwG, 11.11.2009 - 4 B 57.09

    Grünes Licht für Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 A 9.08

    Planfeststellung für den Bau einer Bundesfernstraße; Habitatschutz; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 11.12.2009 - 9 A 25.08
  • BVerwG, 20.01.2010 - 9 A 22.08

    Straßenplanung, Lärmschutz, ergänzende Schutzauflage, Verkehrsprognose,

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

  • VerfGH Bayern, 15.07.2002 - 10-VII-00
  • VGH Bayern, 14.01.1998 - 8 A 95.40057
  • VGH Bayern, 05.05.1998 - 8 A 97.40001
  • VGH Bayern, 05.03.2001 - 8 ZB 00.3490

    Optimierung einer Straßentrasse im Hinblick auf den Schutz von Wohngebieten nach

  • VGH Bayern, 22.07.2003 - 8 A 01.40083

    Grünes Licht für die B 15 neu von Regensburg nach Landshut

  • VGH Bayern, 04.11.2008 - 8 A 07.40043

    Auch der 2. Bauabschnitt der B 15 neu darf gebaut werden

  • VGH Bayern, 30.09.2009 - 8 A 05.40050

    Westtangente Rosenheim (B 15) darf gebaut werden

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40011

    Ordnungsgemäße Klagebegründung bei pauschaler Bezugnahme auf im

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 8 A 02.40082

    Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 54/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 11.10

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Einwendungsausschluss; Präklusion; Ausschlussfrist; öffentliche Bekanntmachung;

  • BVerwG, 14.09.2010 - 7 B 15.10

    Lärmschutzwand - § 17 FStrG, §§ 48, 49 VwVfG, Konfliktbewältigungsgebot

  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 34.89

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Einwendungsausschlussfristen

  • BVerfG, 27.12.1999 - 1 BvR 1746/97

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40023

    Planfeststellung Autobahn (A 94); Klage eines in der Vorausschau

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40025

    Existenzgefährdung eines Betriebs

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026

    Planfeststellung Autobahn (A 94); Klagen von in der Vorausschau

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40007

    Planfeststellung für Neubau der A 94

    Insoweit werde auf das Einwendungsschreiben vom 24. November 2009 gegen die dritte Tektur, auf die bisherigen Einwendungen der Klagepartei in diesem Verfahren, im Verfahren betreffend den ersten Bauabschnitt Forstinning-Pastetten und den dritten Bauabschnitt Dorfen-Heldenstein sowie auf das Einwendungsscheiben des Klägerbevollmächtigten im Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a. vom 14. Mai 2009 und - mit geringfügigen Einschränkungen - auf den Schriftsatz dieses Klägerbevollmächtigten vom 25. Februar 2010 in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Az. 8 AS 10.40016 bis 8 AS 10.40020, S. 17 bis 73, verwiesen.

    Der Senat hat in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a. einzelne örtliche Verhältnisse entlang der Trasse Dorfen sowie im Bereich betroffener Grundstücke anderer Klageparteien durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt.

    Soweit die Klagepartei durch die allgemeine Bezugnahme auf die Ausführungen im Einwendungsschreiben der Prozessbevollmächtigen der Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a. vom 14. September 2009 und in deren Antragsschriftsatz vom 25. Februar 2010 (S. 17 bis 73) zu den vorläufigen Rechtsschutzverfahren Az. 8 A 10.40016 u.a. weitere Verfahrensmängel wegen einer Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens und des Eigentumgrundrechts infolge überlanger Verfahrensdauer und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Formen- und Verfahrensklarheit geltend machen wollte, ist die Klage - wie ausgeführt (vgl. oben A. I. 2., RdNrn. 25 ff.) - bereits unzulässig.

    Der Senat hat hierzu in den Urteilen vom 24. November 2010 in den Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a., auf die Bezug genommen wird, ausgeführt:.

    Soweit die Klagepartei durch die allgemeine Bezugnahme auf die Ausführungen im Einwendungsschreiben der Prozessbevollmächtigen der Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a. vom 14. September 2009 und in deren Antragsschriftsatz vom 25. Februar 2010 (S. 17 bis 73) zu den vorläufigen Rechtsschutzverfahren Az. 8 A 10.40016 u.a. die dort vorgebrachten Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend machen wollte, ist die Klage - wie ausgeführt (vgl. oben A. I. 2., RdNrn. 25 ff.) - bereits unzulässig.

    Das diesbezügliche Vorbringen entspricht wesentlichen Teilen der Klagebegründung in den Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a. vom 25. April 2010 (S. 22 bis 24 Mitte, S. 31 bis 58 Mitte und S. 60 bis 109 Mitte).

    Die dort gegen den Planfeststellungsbeschluss angeführten rechtlichen Bedenken sind im Urteil des Senats vom 24. November 2010 Az. 8 A 10.40021 u.a. behandelt worden.

    Soweit die Klagepartei beanstandet, dass die in der Verkehrsuntersuchung 2004 zur A 94 (Plan 5a) ermittelten Zahlen über die durchschnittliche Verkehrsbelastung im nachgeordneten Straßennetz erheblich von den entsprechenden Zahlen in der Verkehrsuntersuchung "Flughafentangente Ost, Prognose 2020" vom 19. September 2003 (vgl. Blatt 219 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 8 A 10.40021, Plan 4) abwichen, kann daraus schon deswegen kein Abwägungsfehler abgeleitet werden, weil nicht die Verkehrsuchung 2004, sondern die aktualisierte Verkehrsuntersuchung 2008 Grundlage für die Abwägungsentscheidung des Beklagten im streitgegenständlichen Bauabschnitt war.

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40025

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Der Senat hat in den Parallelverfahren 8 A 10.40021 u.a. einzelne örtliche Verhältnisse entlang der Trasse Dorfen sowie im Bereich betroffener Grundstücke anderer Klageparteien durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt.

    Da die Grundstücke der Klagepartei erst im Folgeabschnitt Dorfen-Heldenstein liegen und nicht hinreichend sicher ist, ob der streitbefangene Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen für sie einen Zwangspunkt darstellt, kann sie jedenfalls keine weitergehenden Rechtspositionen gegen die Abschnitte Pastetten-Dorfen und Dorfen-Heldenstein geltend machen als die jeweiligen Klageparteien der Parallelverfahren 8 A 10.40021, 8 A 10.40022, 8 A 10.40023 und 8 A 10.40024, die im Abschnitt Pastetten-Dorfen selbst grundstücksbetroffen sind.

    Soweit die Klagepartei beanstandet, dass die in der Verkehrsuntersuchung 2004 zur A 94 (Plan 5a) ermittelten Zahlen über die durchschnittliche Verkehrsbelastung im nachgeordneten Straßennetz erheblich von den entsprechenden Zahlen in der Verkehrsuntersuchung "Flughafentangente Ost, Prognose 2020" vom 19. September 2003 (vgl. Blatt 219 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 8 A 10.40021, Plan 4) abwichen, kann daraus schon deswegen kein Abwägungsfehler abgeleitet werden, weil nicht die Verkehrsuchung 2004, sondern die aktualisierte Verkehrsuntersuchung 2008 Grundlage für die Abwägungsentscheidung des Beklagten im streitgegenständlichen Bauabschnitt war.

    Parallelverfahren 8 A 10.40021 u.a.

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 8 A 16.40030

    Teilerfolg der Klagen gegen den Ausbau der B 173 zwischen Kronach und

    Ein Abwägungsfehler (mit Bezug auf den Abwägungsvorgang) liegt zudem vor, wenn der Behörde im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist, etwa infolge eines Abwägungsausfalls oder einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - NVwZ 2017, 627 = juris Rn. 39; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 129, jeweils m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2000 - 8 A 10.40021 - juris Rn. 125).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2022 - 20 D 122/20

    Planfeststellungsbeschluss für Deichbau in Düsseldorf-Himmelgeist ist

    vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 -, NVwZ 2017, 627, und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 -, DVBl. 2018, 187, jeweils m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2000 - 8 A 10.40021 -, juris.
  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40013

    Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen;

    Der Senat hat in den Parallelverfahren 8 A 10.40021 u.a. einzelne örtliche Verhältnisse entlang der Trasse Dorfen sowie im Bereich betroffener Grundstücke anderer Klageparteien durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt.

    Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde nach der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 8 A 10.40021 den Planfeststellungsbeschluss dahingehend geändert hat, dass die Kiesgrube bei Osendorf für die Deponierung von Überschussmassen nicht mehr in Anspruch genommen werden soll; eine Entscheidung über die Verfüllung von Überschussmassen und ggf. damit zusammenhängende naturschutzfachliche Maßnahmen hat sich die Planfeststellungsbehörde vorbehalten (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung im Verfahren 8 A 10.40021 vom 22. Oktober 2010, S. 14).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40011

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Der Senat hat die örtliche Situation im Bereich des Anwesens der Klagepartei sowie in den Parallelverfahren 8 A 10.40021 u.a. einzelne örtliche Verhältnisse entlang der Trasse Dorfen sowie im Bereich betroffener Grundstücke anderer Klageparteien durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt.

    Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde nach der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 8 A 10.40021 den Planfeststellungsbeschluss dahingehend geändert hat, dass die Kiesgrube bei Osendorf für die Deponierung von Überschussmassen nicht mehr in Anspruch genommen werden soll; eine Entscheidung über die Verfüllung von Überschussmassen und ggf. damit zusammenhängende naturschutzfachliche Maßnahmen hat sich die Planfeststellungsbehörde vorbehalten (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung im Verfahren 8 A 10.40021 vom 22. Oktober 2010, S. 14).

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München

    Hinsichtlich der Planrechtfertigung für das Gesamtvorhaben - wie auch bezüglich der Trassenauswahl (hierzu sogleich unter 2) - hat die Bewertung des aus insgesamt vier jeweils eigenständig planfestgestellten Teilabschnitten bestehenden Gesamtvorhabens durch das EBA im Rahmen des bestandskräftigen PFB vom 24. August 2009 für den PFA 2 zwar keine Feststellungswirkung, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG, U.v. 19.12.1985 - 7 C 65/82 - NVwZ 1986, 208 - die im Rahmen der Vorausschau zu treffende Entscheidung bezüglich des Gesamtvorhabens kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des Planfeststellungsbeschlusses ist (BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40021 - juris, Rn. 95 m. w. N. zur insoweit vergleichbaren straßenrechtlichen Planfeststellung).

    Die Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen; für die gerichtliche Prüfung kommt es entscheidend darauf an, ob sich nach summarischer Würdigung des Sachverhalts die Realisierbarkeit des Vorhabens ausschließen lässt (BayVGH, U.v. 24.11.2010, a. a. O., Rn. 119 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40023

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Der Senat hat in den Parallelverfahren 8 A 10.40021 u.a. einzelne örtliche Verhältnisse entlang der Trasse Dorfen sowie im Bereich betroffener Grundstücke anderer Klageparteien durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt.

    Soweit die Klagepartei beanstandet, dass die in der Verkehrsuntersuchung 2004 zur A 94 (Plan 5a) ermittelten Zahlen über die durchschnittliche Verkehrsbelastung im nachgeordneten Straßennetz erheblich von den entsprechenden Zahlen in der Verkehrsuntersuchung "Flughafentangente Ost, Prognose 2020" vom 19. September 2003 (vgl. Blatt 219 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 8 A 10.40021, Plan 4) abwichen, kann daraus schon deswegen kein Abwägungsfehler abgeleitet werden, weil nicht die Verkehrsuchung 2004, sondern die aktualisierte Verkehrsuntersuchung 2008 Grundlage für die Abwägungsentscheidung des Beklagten im streitgegenständlichen Bauabschnitt war.

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Der Senat hat in den Parallelverfahren 8 A 10.40021 u.a. einzelne örtliche Verhältnisse entlang der Trasse Dorfen sowie im Bereich betroffener Grundstücke anderer Klageparteien durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt.

    Soweit die Klagepartei beanstandet, dass die in der Verkehrsuntersuchung 2004 zur A 94 (Plan 5a) ermittelten Zahlen über die durchschnittliche Verkehrsbelastung im nachgeordneten Straßennetz erheblich von den entsprechenden Zahlen in der Verkehrsuntersuchung "Flughafentangente Ost, Prognose 2020" vom 19. September 2003 (vgl. Blatt 219 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 8 A 10.40021, Plan 4) abwichen, kann daraus schon deswegen kein Abwägungsfehler abgeleitet werden, weil nicht die Verkehrsuchung 2004, sondern die aktualisierte Verkehrsuntersuchung 2008 Grundlage für die Abwägungsentscheidung des Beklagten im streitgegenständlichen Bauabschnitt war.

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40024

    Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau einer Autobahn durch

    Der Senat hat in den Parallelverfahren 8 A 10.40021 u.a. einzelne örtliche Verhältnisse entlang der Trasse Dorfen sowie im Bereich betroffener Grundstücke anderer Klageparteien durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt.

    Soweit die Klagepartei beanstandet, dass die in der Verkehrsuntersuchung 2004 zur A 94 (Plan 5a) ermittelten Zahlen über die durchschnittliche Verkehrsbelastung im nachgeordneten Straßennetz erheblich von den entsprechenden Zahlen in der Verkehrsuntersuchung "Flughafentangente Ost, Prognose 2020" vom 19. September 2003 (vgl. Blatt 219 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 8 A 10.40021, Plan 4) abwichen, kann daraus schon deswegen kein Abwägungsfehler abgeleitet werden, weil nicht die Verkehrsuchung 2004, sondern die aktualisierte Verkehrsuntersuchung 2008 Grundlage für die Abwägungsentscheidung des Beklagten im streitgegenständlichen Bauabschnitt war.

  • VG München, 25.09.2012 - M 2 K 11.1283

    Planfeststellung für eine Staatsstraße; Planrechtfertigung; Abwägung;

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 8 A 16.40026

    Teilerfolg der Klagen gegen den Ausbau der B 173 zwischen Kronach und

  • VGH Bayern, 05.10.2023 - 8 N 23.863

    Normenkontrollantrag gegen Straßenbebauungsplan - Saalequerung

  • VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung

  • VG München, 17.01.2017 - M 2 K 16.2781

    Entschädigung für durch den Bau des Main-Donau-Kanals verursachte Schäden

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