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   VGH Bayern, 24.11.2017 - 22 CS 17.2261   

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https://dejure.org/2017,47567
VGH Bayern, 24.11.2017 - 22 CS 17.2261 (https://dejure.org/2017,47567)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.11.2017 - 22 CS 17.2261 (https://dejure.org/2017,47567)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. November 2017 - 22 CS 17.2261 (https://dejure.org/2017,47567)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Duldung des Weiterbetriebes einer Spielhalle

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Kein Anspruch auf Erlass eines "Hängebeschlusses" im Beschwerdeverfahren betreffend die Duldung des Weiterbetriebs von Spielhallen; nach der gesetzlichen Wertung in § 149 Abs. 1 S. 1 VwGO sowie in § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV i. V. m. Art. 10 S. 2 BayAGGlüStV, kommt Beschwerden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzung für die Duldung des Weiterbetriebes einer Spielhalle; Zulassung von Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Spielhallen

  • rechtsportal.de

    VwGO § 149 Abs. 1 S. 1
    Beschwerde in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 , § 123 VwGO ; Antrag auf Erlass eines "Hängebeschlusses" durch das Beschwerdegericht; fehlende Besorgnis irreparabler oder sonst schwerwiegender Nachteile; keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme und des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2017 - 22 CS 17.2261
    Gegen die Annahme, die unionsrechtliche Lage lasse sich schlechthin nicht anders beurteilen, als dies in der Beschwerdebegründung vertreten wird, könnten u. a. die Ausführungen in den Randnummern 83 bis 88 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 (8 C 6.15 - BVerwGE 157, 127) sprechen.
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2017 - 22 CS 17.2261
    Insbesondere darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u.a. - NVwZ 2017, 1111 Rn. 118 ff.) das in § 25 Abs. 2 GlüStV normierte "Verbundverbot", von dessen Gültigkeit die Rechtmäßigkeit der Versagung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV für die vier noch verfahrensgegenständlichen Spielhallen wesentlich abhängt, sowie die Mindestabstandsregelung in § 25 Abs. 1 GlüStV als in jeder Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen hat.
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1032, Au 8 S 17.1033) und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2017 erfolglos (22 CS 17.2261).

    Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 Bezug genommen.

    Abgesehen davon, dass eine verfassungswidrige Mischlage nicht vorliegt (s.o.), ist weder substantiiert dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass und inwieweit ein derartiger Verstoß gegen die innerstaatliche Kompetenzordnung ohne Weiteres zu einer Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten führen können soll, zumal die Erteilung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis im vorliegenden Fall an den differierenden Maßgaben des Mindestabstandsgebots und das Verbundverbots scheitert (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 22 CS 17.2261 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1657

    Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer

    Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1032, Au 8 S 17.1033) und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2017 erfolglos (22 CS 17.2261).

    Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 Bezug genommen.

    Abgesehen davon, dass eine verfassungswidrige Mischlage nicht vorliegt (s.o.), ist weder substantiiert dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass und inwieweit ein derartiger Verstoß gegen die innerstaatliche Kompetenzordnung ohne Weiteres zu einer Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten führen können soll, zumal die Erteilung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis im vorliegenden Fall an den differierenden Maßgaben des Mindestabstandsgebots und das Verbundverbots scheitert (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 22 CS 17.2261 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1660

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1032, Au 8 S 17.1033) und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2017 erfolglos (22 CS 17.2261).

    Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 Bezug genommen.

    Abgesehen davon, dass eine verfassungswidrige Mischlage nicht vorliegt (s.o.), ist weder substantiiert dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass und inwieweit ein derartiger Verstoß gegen die innerstaatliche Kompetenzordnung ohne Weiteres zu einer Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten führen können soll, zumal die Erteilung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis im vorliegenden Fall an den differierenden Maßgaben des Mindestabstandsgebots und das Verbundverbots scheitert (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 22 CS 17.2261 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1658

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1032, Au 8 S 17.1033) und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2017 erfolglos (22 CS 17.2261).

    Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 Bezug genommen.

    Abgesehen davon, dass eine verfassungswidrige Mischlage nicht vorliegt (s.o.), ist weder substantiiert dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass und inwieweit ein derartiger Verstoß gegen die innerstaatliche Kompetenzordnung ohne Weiteres zu einer Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten führen können soll, zumal die Erteilung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis im vorliegenden Fall an den differierenden Maßgaben des Mindestabstandsgebots und das Verbundverbots scheitert (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 22 CS 17.2261 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des

    Der beschließende Senat, der bereits in seinem Beschluss vom 24. November 2017 (22 CS 17.2261 - BayVBl 2018, 320 Rn. 10) von der Einschlägigkeit des Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 AGGlüStV in derartigen Fällen ausgegangen ist, folgt insoweit der Argumentation, die den Beschlüssen des für das Recht der Spielhallen früher zuständigen 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2013 (10 CS 13.2296 - juris Rn. 18 - 24; 10 CS 13.2297 - juris Rn. 18 - 24; 10 CS 13.2300 - juris Rn. 17 - 25) zugrunde liegt.

    In § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV i.V.m. Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 AGGlüStV kommt vielmehr die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die öffentliche Verwaltung durch Rechtsbehelfe, die gegen behördliche Anordnungen ergriffen werden, die in Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags in Bezug auf Spielhallen ergehen, nicht gehindert werden soll, der Regelungsabsicht des Gesetzgebers bereits vor dem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens Geltung zu verschaffen (BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 22 CS 17.2261 - BayVBl 2018, 320 Rn. 10).

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.862

    Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung der gewerberechtlichen

    Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1032 u. Au 8 S 17.1033 u.a.) und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2017 erfolglos (22 CS 17.2261).

    Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 und in der Rechtssache 23 ZB 18.1657 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858

    Bindungswirkung von Verwaltungsakten

    Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1032 u. Au 8 S 17.1033 u.a.) und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2017 erfolglos (22 CS 17.2261).

    Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 und in der Rechtssache 23 ZB 18.1658 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.859

    Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung einer gewerberechtlichen

    Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1032 u. Au 8 S 17.1033 u.a.) und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2017 erfolglos (22 CS 17.2261).

    Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 und in der Rechtssache 23 ZB 18.1657 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.856

    Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung der gewerberechtlichen

    Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1032 u. Au 8 S 17.1033 u.a.) und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2017 erfolglos (22 CS 17.2261).

    Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 und in der Rechtssache 23 ZB 18.1660 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 29.06.2021 - 23 ZB 21.1482

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mehrfach bestätigt, dass die gesetzliche Pflicht zur Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 22 ZB 14.221, juris Rn. 16 ff.; B.v. 24.11.2017 - 22 CS 17.2261 - juris Rn. 12; B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1732 - juris Rn. 54 f.; OVG NRW, B.v. 10.3.2021 - 4 A 4700/19 - juris Rn. 59 ff., 69 f. und 71 ff. m.w.N.; B.v. 30.4.2021 - 4 A 2781/20 - juris Rn. 16 f.).
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