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   VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887   

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VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887 (https://dejure.org/2010,71420)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.2010 - 11 CS 09.2887 (https://dejure.org/2010,71420)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 2010 - 11 CS 09.2887 (https://dejure.org/2010,71420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Teilweise unbeachtliches Beschwerdevorbringen; keine Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2009 - 16 B 1610/08

    Beim EU-Führerscheintourismus hilft auch ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887
    Ferner macht sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2009 (DAR 2009, 159) geltend, § 28 FeV sei wohl auch deshalb unanwendbar, da für den Erlass dieser Bestimmung keine normative Ermächtigungsgrundlage bestanden habe.

    Den sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen sei allenfalls insoweit Genüge getan, als die Antragstellerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2009 (a.a.O.) verwiesen habe.

    Eine rechtlich beachtliche Beschwerdebegründung liegt - bei wohlwollender Betrachtung - nur insoweit vor, als die Antragstellerin durch die Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2009 (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die dort vertretene Rechtsauffassung für zutreffend erachtet.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22. Juni 2009 (Az. 11 CE 09.965) in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 (Az. 16 B 839/08), in der die im Beschluss vom 12. Januar 2009 (a.a.O.) vertretene Meinung bekräftigt wurde, ausgeführt:.

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887
    38 bis 43 des in der Rechtssache C-445/08 am 9. Juli 2009 ergangenen Beschlusses (NJW 2010, 217).

    Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. Januar 2010 unter Verweis auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (a.a.O.) geltend macht, es sei unzulässig, einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus eigenen Erklärungen des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis herzuleiten, ist dieser Einwand unbeachtlich, da er erstmals nach dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht wurde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2009 - 16 B 839/08

    EU-Führerschein - EU-FE-Rechtsprechung Bundesgerichte - EU-FE-Rechtsprechung nach

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22. Juni 2009 (Az. 11 CE 09.965) in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 (Az. 16 B 839/08), in der die im Beschluss vom 12. Januar 2009 (a.a.O.) vertretene Meinung bekräftigt wurde, ausgeführt:.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2002 - 3 M 34/02

    Beschwerde, Begründungsanforderungen, Bundesrichterwahl

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887
    An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt es, soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt oder sogar nur hierauf verweist (vgl. OVG SH vom 31.7.2002 NJW 2003, 158; Guckelberger, a.a.O., RdNr. 78 zu § 146; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 41 zu § 146), solange er nicht zum Ausdruck bringt, warum diese noch in Unkenntnis der Argumentation des Verwaltungsgerichts gemachten Ausführungen aus seiner Sicht auch angesichts der Begründung des angefochtenen Beschlusses Gültigkeit beanspruchen.
  • VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22. Juni 2009 (Az. 11 CE 09.965) in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 (Az. 16 B 839/08), in der die im Beschluss vom 12. Januar 2009 (a.a.O.) vertretene Meinung bekräftigt wurde, ausgeführt:.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02

    Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887
    Da das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses eingehend dargelegt hat, warum § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV bei entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sehr wohl als Rechtsgrundlagen für die Forderung nach Vorlage eines ausländischen Führerscheins in Betracht kommen, der für eine in Deutschland ungültige Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, hätte die Antragstellerin nicht darauf verzichten dürfen, in Anknüpfung an die Argumentation des Verwaltungsgerichts Gesichtpunkte vorzutragen, aus denen sich schlüssig ergibt, warum die in diesem Abschnitt der Beschlussgründe vertretene Rechtsauffassung aus ihrer Sicht nicht zutrifft (vgl. zu diesem Erfordernis z. B. VGH BW vom 1.7.2002 NVwZ 2002, 1388/1389).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-335/06

    Schubert - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887
    49 f. des am gleichen Tag in den verbundenen Rechtssachen C-334/06, C-335/06 und C-343/06 erlassenen Urteils (Slg 2008 I-04691) sowie in den Randnrn.
  • VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568

    Existenz von vier Spielhallen in ein und demselben Gebäude

    Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin eingangs des Abschnitts C.I pauschal auf die Antragsschrift "vom 31.02.2014" (richtig: vom 31.1.2014) Bezug nehmen, hat das nicht zur Folge, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. zur Unbeachtlichkeit derartiger Verweisungen z.B. BayVGH, B.v. 25.3.2010 - 11 CS 09.2887 - juris Rn. 15; B.v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 4 f.; vom 25.9.2003 - 12 CE 03.1939 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 6.12.2002 - 2 ME 215/02 - juris Rn. 6 f.; OVG SH, B.v. 31.7.2002 - 2 M 34/02 - NJW 2003, 158; VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 77 und 79; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30; Kaufmann in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 146 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 25.05.2011 - 11 CE 11.410

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B während der gerichtlichen

    Die vom Verwaltungsgericht zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs (Az. 11 CS 09.2887 und 11 CE 10.28) seien nicht einschlägig, da dort ein deutscher Wohnsitz in der tschechischen Fahrerlaubnis eingetragen gewesen sei.

    In den vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. und 25. März 2010 (Az. 11 CE 09.2916 und 11 CS 09.2887) hatte der Senat nicht über diese Frage zu entscheiden, was der Antragsteller auch gerügt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2011 - 13 B 1022/11

    Anrechnung von Studienleistungen im Bachelorstudium Wirtschaftspädagogik und

    Etwa Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 11 CS 09.2887 , juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 Rn. 41.
  • VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts im ausländischen

    Für den Wohnsitzverstoß ergibt sich diese Sichtweise ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Nr. 2 des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ("... zum Zeitpunkt der Erteilung..."), für eine Maßnahme nach Nr. 3 der Vorschrift kann, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nichts anderes gelten (vgl. EuGH vom 26. Juni 2008, Az. C-329/06 und C-343/06 bzw. Az. C-334/06 bis C-336/06; weiterführend: BayVGH vom 25.3.2010, Az.: 11 CS 09.2887; BayVGH vom 2.3.2010, Az.: 11 CE 09.2916).
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