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   VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 BV 13.484   

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VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 BV 13.484 (https://dejure.org/2014,13446)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.2014 - 10 BV 13.484 (https://dejure.org/2014,13446)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 2014 - 10 BV 13.484 (https://dejure.org/2014,13446)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 BV 13.484
    Der Kläger kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (stRspr; z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422).

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen geklärt hat (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422), richten sich die Anforderungen an die Ausweisung von sich seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhaltenden assoziationsrechtlich Aufenthaltsberechtigten auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht, wie der Kläger meint, nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 12.7.2013 - 10 ZB 11.150 - juris Rn. 4).

    Auch die den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - a.a.O.), kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe.

    Die Ausweisung des Klägers erweist sich als zur Wahrung des oben dargelegten Grundinteresses der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U.v. 8.12.2011 a.a.O. Rn. 86).

    Bei dieser Prüfung müssen die Behörden sowohl die Grundrechte des Betroffenen, vor allem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), als auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und dabei die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre (persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen) Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigen (EuGH, U.v. 8.12.2011 a.a.O. Rn. 80 und 82).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 BV 13.484
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und der vom Kläger hilfsweise begehrten Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr des BVerwG; vgl. U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 12 m.w.N.).

    Der Kläger kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (stRspr; z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422).

    Dabei ist von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 16 m.w.N. seiner stRspr).

    Vielmehr dürfen an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 16).

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 BV 13.484
    Der Kläger kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (stRspr; z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422).

    Der der Verurteilung des Klägers wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zugrunde liegende Verstoß gegen dieses Grundrecht stellt deshalb sowohl mit Blick auf den unionsrechtlichen als auch mit Blick auf den nationalen Ausweisungsschutz einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung (weit) hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 5.3.2013 - 10 B 12.2219 - juris Rn. 34).

    Bei der hier angestellten Prognose einer fortdauernden konkreten Wiederholungsgefahr muss auch berücksichtigt werden, dass den bei einem erneuten Rückfall des Klägers bedrohten Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit auch nach der Bewertung des Grundgesetzes (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein besonders hohes Gewicht zukommt und dass die ausländerrechtliche Gefahrenprognose zudem langfristig(er) angelegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 BV 13.484
    Die Beklagte, die ihrer im materiellen Recht wurzelnden Verpflichtung zur Aktualisierung ihrer (Ausweisungs-)Ermessenserwägungen entsprechend zuletzt mit Schriftsatz vom 19. März 2014 in verfahrensrechtlich zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO die die Ausweisungsverfügung vom 18. November 2008 tragenden Ermessenserwägungen aktualisiert und ergänzt hat (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 8 ff., 17), hat die schützenswerten Belange des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und abgewogen.
  • VGH Bayern, 05.03.2013 - 10 B 12.2219

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 BV 13.484
    Der der Verurteilung des Klägers wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zugrunde liegende Verstoß gegen dieses Grundrecht stellt deshalb sowohl mit Blick auf den unionsrechtlichen als auch mit Blick auf den nationalen Ausweisungsschutz einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung (weit) hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 5.3.2013 - 10 B 12.2219 - juris Rn. 34).
  • VGH Bayern, 12.07.2013 - 10 ZB 11.150

    Ausweisung; Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; zwingende Gründe der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 BV 13.484
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen geklärt hat (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422), richten sich die Anforderungen an die Ausweisung von sich seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhaltenden assoziationsrechtlich Aufenthaltsberechtigten auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht, wie der Kläger meint, nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 12.7.2013 - 10 ZB 11.150 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 BV 13.484
    Der Kläger kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (stRspr; z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422).
  • VGH Bayern, 26.01.2015 - 10 ZB 13.898

    Zulassungsverfahren/Berufungsverfahren

    Ausgehend von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, U.v. 25.3.2014 -10 BV 13.484 - juris Rn. 27) ist das Erstgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beim Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Wiederholung entsprechend schwerer Straftaten, insbesondere im Bereich der Körperverletzungsdelikte, bestehe.
  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 10 ZB 14.538

    Ausweisung eines assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen

    Ausgehend von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, U.v. 25.3.2014 - 10 BV 13.484 - juris Rn. 27) ist das Erstgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beim Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Wiederholung entsprechend schwerer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität bestehe.
  • VG München, 18.09.2014 - M 24 K 13.3785

    Ausweisung; Türkischer Staatsangehöriger; Gewaltdelikt; Ermessen

    Der Verstoß gegen dieses Grundrecht stellt damit einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung weit hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BayVGH, U. v. 25.03.2014 - 10 BV 13.484 - juris Rn. 25).
  • VG München, 17.03.2015 - M 23 K 13.1156

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen

    Angesichts seiner Assoziationsberechtigung darf der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege nach § 55 AufenthG ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (st. Rspr. vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris, jeweils unter Verweis auf EuGH, U. v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris; BayVGH, U. v. 25.3.2014 - 10 BV 13.484 - juris).
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