Rechtsprechung
VGH Bayern, 25.04.2019 - 3 ZB 16.1278 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BayBG Art. 65; BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 2
Zulassung der Berufung nach Ruhestandsversetzung - Wolters Kluwer
Zurruhesetzungsverfügung; Untersuchungsanordnung; Ruhestandsversetzung
- rewis.io
Zulassung der Berufung nach Ruhestandsversetzung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurruhesetzungsverfügung; Untersuchungsanordnung; Ruhestandsversetzung
- rechtsportal.de
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2
Wirksame Zustellung der Ruhestandsversetzung an den Bevollmächtigten des Beamten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 11.05.2016 - M 5 K 15.4300
- VGH Bayern, 25.04.2019 - 3 ZB 16.1278
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13
Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im …
Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 3 ZB 16.1278
Nach alldem ist weder vom Kläger dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche nachteiligen Folgen der Dienstherr an die Ablehnung der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 36 ff.) geknüpft haben soll.Das angegriffene Urteil weicht weder vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 (2 C 68.11) noch von dem vom 5. Juni 2014 (2 C 22.13) in entscheidungserheblicher Weise ab.
In Bezug auf Rn. 49 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 (2 C 22.13) hat der Kläger eine Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt.
- BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18
Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren; …
Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 3 ZB 16.1278
Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt (B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris), dass bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsaufforderung die zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten Anforderungen nicht gelten (…a.a.O. Rn. 47).Für diese Fälle gelten andere Voraussetzungen als im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wie die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 (2 VR 5.18) klargestellt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Anforderung für Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG inzwischen ausdrücklich verneint (B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - Rn. 47).
- BVerwG, 21.08.1995 - 2 B 83.95
Beamtenrecht - Dienstvorgesetzter - Untersuchung - Anordnung - Delegierung - …
Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 3 ZB 16.1278
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.8.1995 - 2 B 83.95 - juris Rn. 7) ist geklärt, dass ein Dienstvorgesetzter - vorbehaltlich besonderer Regelung - seine Aufgaben nicht nur persönlich, sondern auch durch nach internen Regelungen damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen kann.
- BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11
Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle …
Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 3 ZB 16.1278
Das angegriffene Urteil weicht weder vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 (2 C 68.11) noch von dem vom 5. Juni 2014 (2 C 22.13) in entscheidungserheblicher Weise ab. - VGH Bayern, 11.08.2017 - 3 CS 17.512
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder charakterlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 3 ZB 16.1278
Die jährliche Sonderzahlung nach den Art. 82 ff. BayBesG, die vom Verwaltungsgericht mit in Ansatz gebracht wurde, ist nicht zu berücksichtigen, da sie nicht ruhegehaltsfähig und damit im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG außer Betracht zu lassen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2017 - 3 CS 17.512 - juris Rn. 7). - BVerwG, 16.05.2018 - 2 VR 3.18
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 3 ZB 16.1278
Ob der Dienstherr vor Erlass einer Untersuchungsanordnung gehalten ist, bei dem Beamten anzufragen, ob dieser zur Offenbarung solcher Angaben bereit ist (obwohl der Beamte hierzu in der Regel nicht verpflichtet ist), hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 16. Mai 2018 (2 VR 3.18 - juris Rn. 7) offen gelassen.