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   VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605   

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VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605 (https://dejure.org/2011,16736)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.05.2011 - 3 CE 11.605 (https://dejure.org/2011,16736)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - 3 CE 11.605 (https://dejure.org/2011,16736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens (Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts);Stellenausschreibung ohne Anforderungsprofil;Abgrenzung von konstitutivem und beschreibendem Anforderungsmerkmal;Handhabung eines Anforderungsmerkmals als ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens sind Feststellungen über Eignung und Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; Besetzung eines Beförderungsdienstpostens aufgrund von Feststellungen über Eignung und Befähigung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens (Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts); Stellenausschreibung ohne Anforderungsprofil; Abgrenzung von konstitutivem und beschreibendem Anforderungsmerkmal; Handhabung eines Anforderungsmerkmals ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 22.11.2007 - 3 CE 07.2274
    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605
    Bei einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil handelt es sich um ein Kriterium, das einen Beurteilungsvorsprung ausgleichen kann (vgl. BayVGH vom 22.11.2007, Az. 3 CE 07.2274, Rn. 68 zit. nach ; vgl. ferner zur Differenzierung zwischen konstitutivem und beschreibendem Anforderungsprofil auch VGH BW vom 7.12.2010, Az. 4 S 2057/10 ).

    Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH vom 22.11.2007, Az. 3 CE 07.2274 RdNrn. 66 f.; BayVGH vom 27.3.2008 Az. 3 CE 08.352 RdNr. 34; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2007, Az. 10 B 10318/07, RiA 2008, 31, m.w.N.).

    § 114 Satz 2 VwGO lässt demgegenüber nur die Ergänzung, nicht aber die vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe zu (BVerfG Beschluss vom 9.7.2007 Az. 2 BvR 206/07, DÖD 2007, 297; vgl. BayVGH vom 15.6.2010 Az. 3 CE 10.725, RdNr. 18 zitiert nach ; vom 21.1.2005, Az. 3 CE 04.2899 und vom 22.11.2007 Az. 3 CE 07.2274).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2010 - 4 S 2057/10

    Auswahlentscheidung des Dienstherrn bei Nichterfüllung eines so genannten

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605
    Bei einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil handelt es sich um ein Kriterium, das einen Beurteilungsvorsprung ausgleichen kann (vgl. BayVGH vom 22.11.2007, Az. 3 CE 07.2274, Rn. 68 zit. nach ; vgl. ferner zur Differenzierung zwischen konstitutivem und beschreibendem Anforderungsprofil auch VGH BW vom 7.12.2010, Az. 4 S 2057/10 ).

    Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, weil sie entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließt (typisch: in einer dienstlichen Beurteilung), erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv (so zutreffend VGH BW vom 7.12.2010, Az. 4 S 2057/10, ).

    Dies ergibt sich aus der Auslegung des Auswahlvermerks vom 6. Oktober 2010, die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (vgl. VGH BW vom 7.12.2010, Az. 4 S 2057/10, RdNr. 4 zitiert nach ), und auch aus der Handhabung dieses Merkmals im Rahmen der Auswahlentscheidung (vgl. BayVGH vom 11.5.2009, Az. 3 CE 09.596, RdNr. 19 zitiert nach ).

  • VGH Bayern, 15.06.2010 - 3 CE 10.725

    Richterrecht; Dienstpostenbesetzung (weiterer aufsichtsführender Richter am

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605
    § 114 Satz 2 VwGO lässt demgegenüber nur die Ergänzung, nicht aber die vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe zu (BVerfG Beschluss vom 9.7.2007 Az. 2 BvR 206/07, DÖD 2007, 297; vgl. BayVGH vom 15.6.2010 Az. 3 CE 10.725, RdNr. 18 zitiert nach ; vom 21.1.2005, Az. 3 CE 04.2899 und vom 22.11.2007 Az. 3 CE 07.2274).

    Zutreffend hat der Antragsgegner zwar darauf hingewiesen, dass es zulässig ist, die angegriffene Auswahlentscheidung gemäß § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen (vgl. BayGH vom 15.6.2010 Az. 3 CE 10.725).

  • VGH Bayern, 19.01.2000 - 3 CE 99.3309
    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605
    Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BVerwGE 80, 123, 124; BayVGH vom 19.1.2000 Az. 3 CE 99.3309; BayVGH vom 13.3.2008, Az. 3 CE 08.53).

    Zudem setzt die im öffentlichen Interesse liegende Gewinnung des bestmöglichen Bewerberkreises voraus, dass potentielle Bewerber erfahren, dass möglicherweise gewisse Defizite bei Beurteilungsprädikaten ihrer Auswahl nicht entgegenstehen, weil sie ein konstitutives Anforderungsmerkmal (hier: eine spezielle Vorverwendung) erfüllen (vgl. auch BayVGH vom 19.1.2000, Az. 3 CE 99.3309, RdNrn. 25 ff. zitiert nach ).

  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605
    Ein Fehler im Anforderungsprofil führt grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen würden (vgl. BVerfG vom 26.11.2010, Az. 2 BvR 2435/10 ).

    Dass der Dienstherr hier die gerichtsverwaltende Tätigkeit innerhalb des Anforderungsprofils der Vizepräsidententätigkeit für bedeutsamer als die richterliche Tätigkeit angesehen hat, dürfte von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt sein (vgl. BVerfG vom 26.11.2010, a.a.O., zum Anforderungsprofil des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts).

  • VGH Bayern, 27.03.2008 - 3 CE 08.352

    Ermessen des Dienstherrn, ob er Auswahlentscheidung auf "Binnendifferenzierung"

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605
    Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH vom 22.11.2007, Az. 3 CE 07.2274 RdNrn. 66 f.; BayVGH vom 27.3.2008 Az. 3 CE 08.352 RdNr. 34; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2007, Az. 10 B 10318/07, RiA 2008, 31, m.w.N.).

    Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH vom 25.9.2007, Az. 3 CE 07.1954 RdNr. 23; BayVGH vom 27.3.2008 Az. 3 CE 08.352).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605
    § 114 Satz 2 VwGO lässt demgegenüber nur die Ergänzung, nicht aber die vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe zu (BVerfG Beschluss vom 9.7.2007 Az. 2 BvR 206/07, DÖD 2007, 297; vgl. BayVGH vom 15.6.2010 Az. 3 CE 10.725, RdNr. 18 zitiert nach ; vom 21.1.2005, Az. 3 CE 04.2899 und vom 22.11.2007 Az. 3 CE 07.2274).
  • VGH Bayern, 21.01.2005 - 3 CE 04.2899

    Dienstpostenbesetzung; Auswahlentscheidung auf Grund von Rangliste; fehlende

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605
    § 114 Satz 2 VwGO lässt demgegenüber nur die Ergänzung, nicht aber die vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe zu (BVerfG Beschluss vom 9.7.2007 Az. 2 BvR 206/07, DÖD 2007, 297; vgl. BayVGH vom 15.6.2010 Az. 3 CE 10.725, RdNr. 18 zitiert nach ; vom 21.1.2005, Az. 3 CE 04.2899 und vom 22.11.2007 Az. 3 CE 07.2274).
  • VGH Bayern, 24.04.2009 - 3 CE 08.3152

    Beamtenrecht; Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vergabe eines höherwertigen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605
    Die Kompensation eines Rückstands eines der Bewerber oder ein Überholen ist möglich, sofern auf leistungsbezogene Kriterien abgestellt wird, insbesondere dann, wenn der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden sachgerechten Ermessens auf bestimmte Kriterien im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten besonderen Wert gelegt hat (vgl. BayVGH vom 24.4.2009, 3 CE 08.3152).
  • VGH Bayern, 08.08.2007 - 3 CE 07.1050
    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605
    Der Antragsgegner muss sich jedoch während des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens an dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung festhalten lassen (vgl. BayVGH vom 8.8.2007, Az. 3 CE 07.1050), also auch am Fehlen eines solchen Anforderungsprofils, denn nur so ist die Transparenz des Verfahrens und die Chancengleichheit möglicher Bewerber gewahrt.
  • VGH Bayern, 13.03.2008 - 3 CE 08.53

    Stellenausschreibung mit konstitutivem Anforderungsprofil

  • VG Würzburg, 02.08.2010 - W 1 S 10.559

    Konkurrentenstreitigkeit um die Besetzung einer Vizepräsidentenstelle am

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 51.86

    Auswahlkriterien - Abgelehnter Bewerber - Beförderungsamt - Schadensersatz -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.2007 - 10 B 10318/07

    Dienstliche Beurteilung eines Beamten; Einbeziehung des Anforderungsprofils bei

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • VGH Bayern, 11.05.2009 - 3 CE 09.596

    Dienstpostenbesetzung; beschreibendes oder konstitutives Anforderungsprofil;

  • VGH Bayern, 25.09.2007 - 3 CE 07.1954
  • VGH Bayern, 18.06.2012 - 3 CE 12.675

    Richter; Dienstpostenvergabe; Berufserfahrung; Anforderungsprofil;

    Auf die entsprechende Beschwerde des Antragstellers hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Mai 2011 (Az. 3 CE 11.605) den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und untersagte dem Antragsgegner, die betreffende Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden sei.

    Er legt dar, wegen desselben Streitgegenstands mit den selben Streitbeteiligten wie im Vorverfahren (Senatsbeschluss vom 25.5.2011, Az. 3 CE 11.605) seien diejenigen Richter (auch) vom vorliegenden Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 VwGO wegen Vorbefassung ausgeschlossen, die bereits in einem der beiden früheren Auswahlverfahren über ihre Zugehörigkeit zum Präsidialrat an einer der damaligen Auswahlentscheidungen mitgewirkt und sich dabei in der Sache festgelegt hätten.

    Der Ausschluss eines Richters unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung eines mit dem Vorverfahren identischen Streitgegenstands sei nicht zu begründen, da es sich schon formell wegen der neu erfolgten Ausschreibung gegenüber dem dem gerichtlichen Verfahren 3 CE 11.605 zu Grunde liegenden Auswahlverfahren um ein neues, zeitlich bestimmtes Auswahlverfahren mit neuen Beteiligten (ein weiterer Bewerber) handele.

    In Reaktion auf die Senatsentscheidung vom 25. Mai 2011 (Az. 3 CE 11.605) habe der Antragsgegner mit der erstmaligen expliziten Formulierung eines Anforderungsprofils reagiert, wobei auch klarzustellen gewesen sei, dass es sich bei dem Kriterium einer speziellen Berufserfahrung nicht um ein konstitutives, sondern ein beschreibendes Merkmal handle.

    Dabei ist neben dem zulässigen Bezug zu dem Gesichtspunkt der verstrichenen Zeit und eines infolgedessen möglicherweise veränderten Bewerberkreises (wobei es auf die Ursachen unter den gegebenen Umständen nicht ankommen kann) insbesondere darauf zu verweisen, dass der Senat im Verfahren 3 CE 11.605 (Entscheidung vom 25.5.2011, BayVBl 2011, 565) die anhand der ersten Ausschreibung erfolgte Bewerberauswahl auch mit der Begründung beanstandet hat, dass sich der Antragsgegner unzulässigerweise nicht an die von ihm selbst im Rahmen der Stellenausschreibung gesetzten Vorgaben gehalten hat.

    Diese im Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 (a.a.O.) erfolgte, das Anforderungsprofil betreffende rechtliche Beanstandung beschränkte sich zwar auf den formalen Ablauf des ersten Ausschreibungsverfahrens.

    Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH vom 16.9.2011, Az. 3 CE 11.1132, RdNrn. 27 f.; vom 25.5.2011, Az. 3 CE 11.605, RdNrn. 33 f.; vom 22.11.2007, Az. 3 CE 07.2274 RdNrn. 66 f.; vom 27.3.2008 Az. 3 CE 08.352 RdNr. 34; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2007, Az. 10 B 10318/07, RiA 2008, 31, m.w.N.).

    In diesem Sinn hat der Senat (vom 25.5.2011, Az. 3 CE 11.605 , RdNr. 35, unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg vom 7.12.2010, Az. 4 S 2057/10 , RdNr. 4) ausgeführt, dass sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv erweisen, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten - also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn - als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren.

    Unter Umständen kann anhand von solchen, besonders bedeutsamen Kriterien, die in einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil enthalten sind, ein Beurteilungsrückstand aufgeholt (vgl. BayVGH vom 16.9.2011, Az. 3 CE 11.1132, RdNr. 26; BayVGH vom 25.5.2011, Az. 3 CE 11.605, RdNr. 32 - jeweils ) oder sogar ein Vorsprung des zunächst (namentlich auf Grund der dienstlichen Beurteilungen) zurückliegenden Bewerbers (Überkompensation) begründet werden (vgl. BVerwG vom 25.10.2011, Az. 2 VR 4/11, RdNr. 18; BayVGH vom 22.11.2007, Az. 3 CE 07.2274, RdNr. 68; OVG Sachsen vom 15.8.2011, Az. 2 B 93/11 RdNr. 24 - jeweils ).

  • VG Würzburg, 15.05.2013 - W 1 E 13.252

    Konkurrentenstreit Polizei; Dienstpostenkonkurrenz und Beförderungskonkurrenz;

    Bei einem lediglich deskriptiven, beschreibenden Anforderungsprofil handelt es sich allerdings um ein Kriterium, das einen Beurteilungsvorsprung ausgleichen kann (vgl. BayVGH vom 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 32 = BayVBl 2011, 565; vom 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 106; vom 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 68; vgl. ferner zur Differenzierung zwischen konstitutivem und beschreibendem Anforderungsprofil auch VGH BW vom 7.12.2010 - 4 S 2057/10 - juris).

    Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH vom 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 79; vom 25.5.2011 a.a.O., juris Rn. 32; vom 22.11.2007 a.a.O., juris Rn. 66 ff.; vom 27.3.2008 - 3 CE 08.352 - juris Rn. 34; OVG RhPf vom 23.5.2007 - 10 B 10318/07 - RiA 2008, 31 m.w.Nachw.).

    Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH vom 18.6.2012 a.a.O., juris Rn. 80; vom 25.5.2011 a.a.O., juris Rn. 34; vom 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 23; vom 27.3.2008 a.a.O.).

    Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, weil sie entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließt (typisch: in einer dienstlichen Beurteilung), erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv (so zutreffend: BayVGH vom 18.6.2012 a.a.O., juris Rn. 82; vom 25.5.2011 a.a.O., juris Rn. 35; VGH BW vom 7.12.2010 a.a.O.).

    Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die entsprechenden Anforderungen sachgerecht und nicht willkürlich sind (vgl. BayVGH vom 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 80; vom 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 34; vom 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 24).

    Dieses deskriptive (beschreibende) Anforderungsprofil hat somit die Funktion, das Vorhandensein einer besonderen fachlichen Ausbildung als eine für den Dienstposten bedeutende Anforderung herauszustellen und diese mit einem erhöhten Gewicht in den leistungsbezogenen Vergleich mehrerer in die Auswahl einbezogener Bewerber im Sinne eines Vorteils einfließen zu lassen, der einen Beurteilungsrückstand ausgleichen kann (vgl. dazu BayVGH vom 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 77 ff., insbesondere 83 ff.; vom 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 44; vom 13.3.2008 - 3 CE 08.53 - juris Rn. 34).

    Insoweit kommt als vorrangigem Kriterium den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH vom 18.6.2012 a.a.O., juris Rn. 79; vom 25.5.2011 a.a.O., juris Rn. 33; vom 23.10.2009 - 3 CE 09.2011 - juris Rn. 17; vom 24.4.2009 - 3 CE 08.3152 - juris Rn. 29; jeweils m.w.Nachw.).

  • VG München, 22.03.2024 - M 5 E 23.5825

    Stellenbesetzung, Einstweilige Anordnung, Anordnungsanspruch, Fortsetzung des

    Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).
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