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   VGH Bayern, 25.06.2008 - 2 CS 08.1245   

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VGH Bayern, 25.06.2008 - 2 CS 08.1245 (https://dejure.org/2008,74700)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2 CS 08.1245 (https://dejure.org/2008,74700)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 2 CS 08.1245 (https://dejure.org/2008,74700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarstreit; Abstandsflächen; untergeordneter Bauteil; Dachgaube; flachgeneigtes Dach (Dachneigung 30 Grad); 16-m-Privileg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 30.01.2006 - 25 CS 05.2994

    Abstandsfläche, Mansarddach, vortretende Bauteile, Dachgauben, untergeordnete

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2008 - 2 CS 08.1245
    Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Frage der Unterordnung von Dachgauben nicht nur bei einem sehr steilen Dach (vgl. BayVGH vom 30.1.2006 BayVBl 2007, 21 zu einem Mansarddach mit einer Dachneigung von überwiegend 75 Grad), sondern auch - wie hier - bei einem flachgeneigten Dach tendenziell problematisch erscheint.

    Insoweit betont die Entscheidung des 25. Senats (vom 30.1.2006 Az. 25 CS 05.2994) zu Recht, dass bei der lediglich entsprechenden Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 die abstandsflächenrechtliche Besonderheit der Dachfläche nicht übergangen werden darf (vgl. Beschlussumdruck S. 4).

  • VGH Bayern, 19.09.2006 - 2 CS 06.2130
    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2008 - 2 CS 08.1245
    Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass es für das Kriterium der Unterordnung nicht auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Gaubenbreite und Wandbreite ankommt (z.B. das sog. "Drittelmaß"), sondern einzelfallbezogen auf den Gesamteindruck, bei dem auch andere Parameter wie etwa Höhe der Gaube, Höhe des Daches, Größe der Dachfläche, Höhe der dazugehörigen Außenwand, Ausgestaltung und Erscheinungsbild der Dachgauben sowie Lage des Baukörpers eine Rolle spielen können (vgl. BayVGH vom 19.9.2006 Az. 2 CS 06.2130, S. 3 des Beschlussumdrucks; BayVGH vom 26.4.2007 Az. 26 B 06.1460 - juris).

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats (vom 19.9.2006 Az. 2 CS 06.2130) und - ihr folgend - des 26. Senats (vom 26.4.2007 Az. 26 B 06.1460) beantworten die Frage der Unterordnung übereinstimmend anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, wobei das Verhältnis von Gaubenbreite zu Wandbreite nur einer von mehreren, in Betracht kommenden Parametern ist und der 26. Senat ergänzend darauf verweist, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 als Ausnahmevorschrift im Hinblick auf Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften eng auszulegen sei (Urteilsumdruck S. 7).

  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 26 B 06.1460
    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2008 - 2 CS 08.1245
    Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass es für das Kriterium der Unterordnung nicht auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Gaubenbreite und Wandbreite ankommt (z.B. das sog. "Drittelmaß"), sondern einzelfallbezogen auf den Gesamteindruck, bei dem auch andere Parameter wie etwa Höhe der Gaube, Höhe des Daches, Größe der Dachfläche, Höhe der dazugehörigen Außenwand, Ausgestaltung und Erscheinungsbild der Dachgauben sowie Lage des Baukörpers eine Rolle spielen können (vgl. BayVGH vom 19.9.2006 Az. 2 CS 06.2130, S. 3 des Beschlussumdrucks; BayVGH vom 26.4.2007 Az. 26 B 06.1460 - juris).

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats (vom 19.9.2006 Az. 2 CS 06.2130) und - ihr folgend - des 26. Senats (vom 26.4.2007 Az. 26 B 06.1460) beantworten die Frage der Unterordnung übereinstimmend anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, wobei das Verhältnis von Gaubenbreite zu Wandbreite nur einer von mehreren, in Betracht kommenden Parametern ist und der 26. Senat ergänzend darauf verweist, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 als Ausnahmevorschrift im Hinblick auf Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften eng auszulegen sei (Urteilsumdruck S. 7).

  • VGH Bayern, 14.06.2007 - 1 CS 07.265

    vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigungen; Rechtschutzbedürfnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2008 - 2 CS 08.1245
    Die Entscheidung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vom 14.6.2007 Az. 1 CS 07.265) betraf einen erdgeschossigen Vorbau an einem Doppelhaus; sie verhält sich daher nicht zu der Frage, ob die dort erwogenen und hinterfragten Kriterien - optischer Eindruck, größenmäßiges Verhältnis des Vorbaus zur Gesamtfläche der Außenwand, Baumasse des Vorbaus, durch den Vorbau gewonnene Nutzfläche, vgl. S. 14/15 des Beschlussumdrucks) - uneingeschränkt auch auf Dachaufbauten übertragbar sind.
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