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   VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810   

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VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810 (https://dejure.org/2018,58068)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.07.2018 - 3 BV 15.1810 (https://dejure.org/2018,58068)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - 3 BV 15.1810 (https://dejure.org/2018,58068)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BayAzV § 4; AEUV Art. 267
    Zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

  • rewis.io

    Ausgleichsansprüche wegen Mehrarbeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810
    Hier sei die unionsrechtswidrige Zuvielarbeit entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017 (2 C 31.16 u.a. - juris) nicht konkret, sondern pauschal zu ermitteln.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 25.11.2010 - Fuß I, C-429/09 juris Rn. 47 ff. m.w.N.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - juris Rn. 10 ff.) ist geklärt, dass Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG dem Kläger ein individuell einklagbares Recht auf (hier) finanziellen Ausgleich verleiht, da die von der Beklagten im streitbefangenen Zeitraum angeordnete regelmäßige Dienstzeit von durchschnittlich 54 Wochenstunden hinreichend qualifiziert gegen diese Vorschrift verstieß und dadurch dem Kläger durch geleistete Zuvielarbeit ein Schaden entstanden ist.

    Ein finanzieller Ausgleich wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.7.2012 - 2 C 29.11 - juris Rn. 26; U.v. 20.7.2017 a.a.O. juris Rn. 43) voraus, dass er vom Beamten zuvor in Form einer schriftlichen Rüge geltend gemacht worden ist.

    Im Interesse der Rechtssicherheit muss diese Entscheidung des Mitgliedstaates bestimmt und klar sein (BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 54 m.w.N.).

    Da der Kläger am Urlaubstag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit ist und auch der Mehrurlaub der Erholung des Klägers dient, können diese Tage nicht als Ausgleich für eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum herangezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 57 f; U.v. 19.4.2018 - 2 C 39.17 - Rn. 25 - im Internet abrufbar unter www.bverwg.de).

    Soweit der Kläger an diesen Tagen nicht zur Dienstleistung verpflichtet war, können solche Tage nicht zum Ausgleich einer etwaigen Überschreitung der Höchstarbeitszeit herangezogen werden (BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 59).

    Zur Arbeitszeit zählen unionsrechtlich sämtliche Zeiten, die vom betreffenden Feuerwehrbeamten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Dienststelle abgeleistet worden sind, unabhängig davon welche Arbeitsleistung er während dieses Dienstes tatsächlich erbracht hat (BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 60).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt hierfür den unionsrechtlichem Effektivitätsgrundsatz (U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 60) und den Umstand an, dass sich der Geldausgleich an der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeit orientiert an, "was deutlich mache, dass es um die konkret stundenbezogene Abrechnung der Zuvielarbeit geht und nicht um deren pauschale Zugrundelegung" (U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 61; für die Übernahme des auf die richtlinienkonform bemessene Regelarbeitszeit entfallenden Stundensatzes aus der monatlichen Besoldung: von Roetteken, jurisPRArbR 18/2018 Anm. 4).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810
    Ein finanzieller Ausgleich wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.7.2012 - 2 C 29.11 - juris Rn. 26; U.v. 20.7.2017 a.a.O. juris Rn. 43) voraus, dass er vom Beamten zuvor in Form einer schriftlichen Rüge geltend gemacht worden ist.

    Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, U.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 28).

    Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers; sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (BVerwG, U.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 28).

    Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (BVerwG, U.v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - juris Rn. 46).

  • BVerwG, 25.06.2014 - 2 B 1.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Nachzeichnung des Werdegangs;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810
    Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts anwendbar (BVerwG, B.v. 25.6.2014 - 2 B 1.13 - juris Rn. 27).

    Darüber hinaus hätte der Kläger seine Einwände zeitnah auf das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2013 vorbringen müssen (BVerwG, B.v. 25.6.2014 - 2 B 1.13 - juris Rn. 27; B.v. 6.7.2014 - 2 B 75.13 - juris Rn. 15).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 25.11.2010 - Fuß I, C-429/09 juris Rn. 47 ff. m.w.N.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - juris Rn. 10 ff.) ist geklärt, dass Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG dem Kläger ein individuell einklagbares Recht auf (hier) finanziellen Ausgleich verleiht, da die von der Beklagten im streitbefangenen Zeitraum angeordnete regelmäßige Dienstzeit von durchschnittlich 54 Wochenstunden hinreichend qualifiziert gegen diese Vorschrift verstieß und dadurch dem Kläger durch geleistete Zuvielarbeit ein Schaden entstanden ist.

    Für die Bemessung des nach Unionsrecht anzunehmenden Schadens (EuGH, U.v. 25.11.2010 - C-429/09 - juris Rn. 92 ff.) belässt das Unionsrecht mangels näherer Regelungen in der RL 2003/88/EG den Mitgliedstaaten einen Spielraum, ohne dass anhand des Unionsrechts eine bestimmte Berechnungsmethode den Vorzug verdient.

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810
    Das Bundesverwaltungsgericht konnte deshalb, wie geschehen, unter (stillschweigender) Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (U.v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 8, 26: pauschal) nunmehr auf einen finanziellen Ausgleich auf der Basis konkret geleisteter Dienststunden abstellen.
  • BVerwG, 06.06.2014 - 2 B 75.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810
    Darüber hinaus hätte der Kläger seine Einwände zeitnah auf das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2013 vorbringen müssen (BVerwG, B.v. 25.6.2014 - 2 B 1.13 - juris Rn. 27; B.v. 6.7.2014 - 2 B 75.13 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 66.76

    Befreiung von der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen - Zinsen für

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810
    Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts können Verzugszinsen nur verlangt werden, wenn dies im Gesetz oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist (BVerwG, U.v. 13.7.1979 - IV C 66.76 - juris).
  • BFH, 26.08.2016 - VI B 95/15

    Ausgleichszahlungen des Dienstherrn an Berufsfeuerwehrleute für

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810
    Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 26. August 2016 (VI B 95/15 - juris Rn. 14/16) unterliegen Ausgleichszahlungen, die der Dienstherr anstelle des vorrangig zu gewährenden Freizeitausgleichs für unionsrechtswidrig zu viel geleisteten Dienst an Berufsfeuerwehrleute leistet, der Einkommensbesteuerung.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 169/13

    An die Deutsche Botschaft in Bagdad zum Personenschutz abgeordneter

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810
    Die Klage ist als Leistungsklage zulässig (OVG Berlin-Bbg, U.v. 1.7.2015 - 6 B 23.15 - juris Rn. 14 f./34; VGH BW, U.v. 17.6.2014 - 4 S 169/13 - juris Rn. 21; a.A. OVG NW, U.v. 12.4.2018 - 6 A 1421/16 - juris Rn. 22) und teilweise begründet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2018 - 6 A 1421/16

    Darstellen eines Dienstplans als Anordnung von Mehrarbeit; Erfolgen einer

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810
    Die Klage ist als Leistungsklage zulässig (OVG Berlin-Bbg, U.v. 1.7.2015 - 6 B 23.15 - juris Rn. 14 f./34; VGH BW, U.v. 17.6.2014 - 4 S 169/13 - juris Rn. 21; a.A. OVG NW, U.v. 12.4.2018 - 6 A 1421/16 - juris Rn. 22) und teilweise begründet.
  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17

    Gewährung von Freizeitausgleich bei Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - 6 B 23.15

    Nichtanwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie; Feuerwehrleute

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16

    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete

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