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   VGH Bayern, 25.08.2010 - 11 ZB 09.2168   

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https://dejure.org/2010,69852
VGH Bayern, 25.08.2010 - 11 ZB 09.2168 (https://dejure.org/2010,69852)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.08.2010 - 11 ZB 09.2168 (https://dejure.org/2010,69852)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. August 2010 - 11 ZB 09.2168 (https://dejure.org/2010,69852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis;Neuausstellung des Führerscheindokuments unter Übernahme des Ausstellungsdatums des ursprünglichen Führerscheindokuments;Keine ausreichende Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122

    Im Jahr 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2010 - 11 ZB 09.2168
    Die zweite tschechische EU-Fahrerlaubnis des Klägers vom 1. Dezember 2008 vermag nicht den Nachweis dafür zu erbringen, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat, weil eine Pflicht zur Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auch dann nicht besteht, wenn dem Adressaten einer Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/ EWG später in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ein Führerschein ausgestellt wurde, dem keine neu erteilte Fahrerlaubnis zugrunde liegt, sondern bei dem es sich nur um ein neues Dokument handelt, das die bisher erteilte Fahrerlaubnis ausweist (BayVGH vom 28.7.2009 Az. 11 CS 09.1122).

    Im hier zu entscheidenden Fall ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass § 28 Abs. 4 FeV in seiner aktuellen Fassung in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation mit geltendem Europarecht vereinbar ist (vgl. etwa BayVGH vom 28.7.2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95

    Revision - Beschwerdebegründung - Verständlichkeit - Überschaubarkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2010 - 11 ZB 09.2168
    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus einem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise bei wohlwollender Auslegung zur Begründung des Zulassungsantrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG vom 23.11.1995 Az. 9 B 362/95 zur vergleichbaren Vorschrift des § 133 Abs. 3 VwGO).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2010 - 11 ZB 09.2168
    Die Anerkennungspflicht des jeweiligen Mitgliedstaats bezieht sich im Fall der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach zuvor im Inland erfolgter Fahrerlaubnisentziehung nur auf eine neu erworbene ausländische EU-Fahrerlaubnis, bei der es Sache des Ausstellerstaates ist, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (BVerwG vom 29.1.2009 Az. 3 C 31/07).
  • VGH Bayern, 22.12.2008 - 11 CE 08.2999

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2010 - 11 ZB 09.2168
    Denn die ursprünglichen Verträge und die vor dem tschechischen EU-Beitritt am 1. Mai 2004 erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Union waren für die Tschechische Republik ab dem Tag ihres EU-Beitritts verbindlich, sie galten ab dem Beitritt bis zur Umsetzung unmittelbar (BayVGH vom 22.12.2008 Az. 11 CE 08.2999).
  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 11 BV 09.2752

    Vorlagefrage an den EuGH zur europarechtskonformen Auslegung des § 28 FeV

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2010 - 11 ZB 09.2168
    Eine solche Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV mit den Vorschriften der zweiten EU-Führerscheinrichtlinie wird in Literatur und Rechtsprechung unter verschiedenen Gesichtspunkten erörtert, etwa für den Fall, dass von der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 21 StVG, Rn. 2 a und § 28 FeV, Rn. 8 und Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 2 StVG, Rn. 21), oder für den Fall, dass ausschließlich ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ohne Hinzutreten einer Führerscheinmaßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der zweiten EU-Führerscheinrichtlinie vorliegt (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des BayVGH vom 16.3.2010 Az. 11 BV 09.2752) oder auch in Bezug auf die Frage, ob sich die Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis direkt aus § 28 Abs. 4 FeV ergibt, oder ob es einer einzelfallbezogenen Aberkennungsentscheidung bedarf (so OVG Münster etwa vom 5.2.2009 Az. 16 B 1152/08).
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