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VGH Bayern, 26.02.2015 - 7 ZB 14.2449 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Rundfunkgebührenpflicht; Befreiung; ausländische Studentin
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines ausländischen Studenten mit nur vorübergehendem Wohnsitz in Deutschland auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- rewis.io
Keine Diskriminierung bei fehlendem Anspruch auf Befreiung ausländischer Studenten von der Rundfunkgebührenpflicht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RGebStV § 6 Abs. 1; RGebStV § 6 Abs. 3
Anspruch eines ausländischen Studenten mit nur vorübergehendem Wohnsitz in Deutschland auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817
Zur Rundfunkbeitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Menschen
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2015 - 7 ZB 14.2449
Gerichtskosten werden nach Maßgabe des § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, weil der Rechtsstreit im Wesentlichen das Begehren der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zum Gegenstand hat (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 39). - BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber …
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2015 - 7 ZB 14.2449
b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil geklärt ist, dass die Rundfunkgebührenpflicht, die ohne Berücksichtigung der Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers im Geltungsbereich des Rundfunkgebührenstaatsvertrags allein an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang anknüpft, zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649).
- VG Saarlouis, 06.10.2017 - 6 K 1258/16
Härtefall gemäß RdFunkBeitrStVtr SL § 4 Abs 6 RBSTV
zur entsprechenden Vorgängervorschrift des § 6 RGebStV Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.02.2015 - 7 ZB 14.2449 -.