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   VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174   

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VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174 (https://dejure.org/2011,25133)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.05.2011 - 19 BV 11.174 (https://dejure.org/2011,25133)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 19 BV 11.174 (https://dejure.org/2011,25133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, einschließlich Studienfachwechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorrang des Interesses eines Ausländers zur Erreichung eines Studienabschlusses gegenüber aufenthaltsrechtlichen Vorschriften bei einem Studienfachwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrang des Interesses eines Ausländers zur Erreichung eines Studienabschlusses gegenüber aufenthaltsrechtlichen Vorschriften bei einem Studienfachwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10

    Anwendung des Regelversagungsgrundes für die Erteilung oder Verlängerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174
    Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. HamOVG, Beschluss vom 30.5.2007 - 3 BS 390/05 -, InfAuslR 2007, 380 [382]; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris), wovon im Übrigen auch die Ausländerbehörde zu Recht ausgegangen ist.

    In diesen Fällen kann den persönlichen Belangen des betroffenen Ausländers, überhaupt einen Studienabschluss zu erreichen, der Vorrang vor den mit § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfolgten Interessen gebühren (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 7.09.2010 - 19 CS 10.1681 - juris und 22.10.2010 - 19 CS 1955 u.a. - juris; im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris, das insoweit allerdings allein.

    Vielmehr kann ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das bisherige Studium nachhaltig (wenn auch erfolglos) betrieben wurde und das neue Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann (im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris).

    Die Hochschule ist mit den Anforderungen des jeweiligen Studienfachs in besonderer Weise vertraut und kann - anders als die mit akademischen Fragen weniger befasste Ausländerbehörde - am ehesten sachverständig beurteilen, ob es dem Studienbewerber angesichts des Scheiterns im zunächst eingeschlagenen Studiengang gleichwohl gelingen kann, das ins Auge gefasste neue Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abzuschließen (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris).

    Vielmehr ist solchen Schwierigkeiten angemessen Rechnung zu tragen (Nr. 16.02 Satz 4, 2. Halbs. AVV-AufenthG), sofern das Studium nachhaltig und ernsthaft, wenngleich letztlich erfolglos betrieben wurde (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris).

  • VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681

    Studiengang- bzw. Studienfachwechsel nach Ablauf der Orientierungsphase

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174
    Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde die Beklagte mit Beschluss des Senats vom 7. September 2010 - 19 CS 10.1681 - verpflichtet, die Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen.

    Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. Januar 2011 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Begründung "Berufung" eingelegt; aus der Berufungsbegründung vom 21. Februar 2011 ergibt sich zweifelsfrei, dass er das Berufungsverfahren durchführen will, weil er das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die seine Rechtsauffassung stützende Entscheidung des Senats vom 7. September 2010 - 19 CS 10.1681 - für unzutreffend hält.

    In diesen Fällen kann den persönlichen Belangen des betroffenen Ausländers, überhaupt einen Studienabschluss zu erreichen, der Vorrang vor den mit § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfolgten Interessen gebühren (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 7.09.2010 - 19 CS 10.1681 - juris und 22.10.2010 - 19 CS 1955 u.a. - juris; im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris, das insoweit allerdings allein.

  • VGH Bayern, 21.06.2007 - 24 CS 06.3454

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Studium, Studienfachwechsel, Wechsel des

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174
    Die Vorschrift kann deshalb einem - auch späteren - Studienfachwechsel nicht entgegen gehalten werden, wenn der in Nr. 16.2.5 Satz 3 AVV-AufenthG vorgesehene Rahmen einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschritten wird (vgl. auch bereits BayVGH, Beschluss vom 1.8.2005 - 24 CE 05.1015 - juris, RdNr. 30; Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - juris, RdNr. 17) und das bisherige Studium ernsthaft (wenngleich letztlich erfolglos) betrieben wurde.

    Hiervon ausgehend hat sich in Anlehnung an die vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) und die nunmehr geltende allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) eine Verwaltungspraxis entwickelt, die auch in der Rechtsprechung des BayVGH (vgl. Beschlüsse vom 1.8.2005 - 24 CE 05.1015 - juris und 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - juris) zugrunde gelegt wird.

  • VGH Bayern, 01.08.2005 - 24 CE 05.1015
    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174
    Die Vorschrift kann deshalb einem - auch späteren - Studienfachwechsel nicht entgegen gehalten werden, wenn der in Nr. 16.2.5 Satz 3 AVV-AufenthG vorgesehene Rahmen einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschritten wird (vgl. auch bereits BayVGH, Beschluss vom 1.8.2005 - 24 CE 05.1015 - juris, RdNr. 30; Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - juris, RdNr. 17) und das bisherige Studium ernsthaft (wenngleich letztlich erfolglos) betrieben wurde.

    Hiervon ausgehend hat sich in Anlehnung an die vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) und die nunmehr geltende allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) eine Verwaltungspraxis entwickelt, die auch in der Rechtsprechung des BayVGH (vgl. Beschlüsse vom 1.8.2005 - 24 CE 05.1015 - juris und 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - juris) zugrunde gelegt wird.

  • BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174
    Dieser Ermessensausfall kann auch nicht mehr korrigiert werden, da § 114 Satz 2 VwGO lediglich die Ergänzung unvollständiger Ermessenserwägungen gestattet, nicht aber die erstmalige Ausübung von Ermessen überhaupt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470 [471] m.w.N.).
  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 8.04

    Einzelrichter; Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bindung an

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174
    Dem Antragserfordernis wird vielmehr regelmäßig entsprochen, wenn in einem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 821 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2008 - 7 B 11227/08

    Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke; Fachrichtungswechsel

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174
    Soweit demgegenüber das OVG Koblenz (vgl. Beschluss vom 10.12.2008 - 7 B 11227/08 -, NVwZ-RR 2009, 305 [306]) unter Bezugnahme auf die differenzierende Regelung in Nr. 16.2.5 Sätze 3 bis 4 der vorläufigen Anwendungshinweise (VAH), wonach nach einem ersten Studienfachwechsel in der Orientierungsphase (Nr. 16.2.5 Satz 2 VAH) ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel nur zuzulassen war, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden konnten, dass sich die Gesamtdauer des Studiums um nicht mehr als 18 Monate verlängerte (Nr. 16.2.5 Sätze 3 und 4 VAH), die Auffassung vertreten hat, das bloße Nichtüberschreiten der Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren (Nr. 16.2.5 Satz 5 VAH) sei allein nicht ausreichend, um eine Ausnahme von der Regelversagung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzunehmen, kann dies nach Inkrafttreten der AVV-AufenthG nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten werden.
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174
    Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG kann die Beklagte aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Laufe des Verfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7.94 -, InfAuslR 1995, 287 [288]).
  • OVG Hamburg, 30.05.2007 - 3 Bs 390/05

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums - Wechsel des Aufenthaltszweckes -

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174
    Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. HamOVG, Beschluss vom 30.5.2007 - 3 BS 390/05 -, InfAuslR 2007, 380 [382]; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris), wovon im Übrigen auch die Ausländerbehörde zu Recht ausgegangen ist.
  • BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78

    Voraussetzungen der Heranziehung zu einem Verbandsbeitrag - Zulässigkeit von

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174
    Es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels zumindest in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (vgl. BVerwG a.a.O. mit Bezugnahme auf das Urteil vom 21.9.1979 - 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299 [300 f.]).
  • VGH Bayern, 27.02.2014 - 10 CS 13.2346

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; zu sichernder Anspruch auf Erteilung

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 26.5.2011 - 19 BV 11.174 - juris) dürfe aber der Ausländer durch die Verwaltungspraxis, Aufenthaltserlaubnisse für Studienzwecke zur Vermeidung eines nachträglichen Befristungsverfahrens unter einer auflösenden Bedingung zu erteilen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

    Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2011 (19 BV 11.174) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil der Antragsteller auch nach seinen eigenen Einlassungen das Masterstudium der Interkulturellen Germanistik erst im Januar 2012 tatsächlich begonnen und bis zur für ihn erkennbaren Einleitung der Aufenthaltsbeendigung nicht (ernsthaft) studiert habe, weshalb auch nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden könne, vermag dies die Bewertung des Erstgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht ernsthaft infrage zu stellen.

    Richtig ist zwar, dass sich die Grundsätze der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2011 (a.a.O.) zur von der Ausländerbehörde bei einem Studiengang- oder Studienfachwechsel gemäß § 16 Abs. 1 und 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragen lassen, weil der Antragsteller nach einem zwischenzeitlichen Wechsel des Studiengangs im Wintersemester 2012/13 seinen ursprünglichen Studiengang Master Interkulturelle Germanistik eben wieder aufgenommen hat und nach der Wiederaufnahme diesen Masterstudiengang unstreitig engagiert und erfolgversprechend betreibt.

    Wäre jedoch nach § 16 Abs. 2 AufenthG und geltender Erlasslage ein Studiengangwechsel unter bestimmten Voraussetzungen ohnehin zulässig oder jedenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung zuzulassen (s. Nr. 16.2.5 AVwV-AufenthG), so darf, worauf das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2011 (a.a.O.) zu Recht abgestellt hat, dieses Regelungskonzept nicht durch eine der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beigefügte auflösende Bedingung unterlaufen bzw. konterkariert werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2011 - 18 B 1220/11

    Zulässigkeit einer Ausnahme von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1

    Nicht zu folgen ist der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Beschlüsse vom 7. September 2011 - 19 CS 11.1062 -, 26. Mai 2011 - 19 BV 11.174 -, AuAS 2011, 170 und vom 7. September 2010 - 19 CS 10.1681 -, die "Soll-Vorschrift" des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ermögliche eine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot des Wechsels des Aufenthaltszwecks nicht nur bei einem atypischen Sachverhalt, sondern bereits dann, wenn sachliche Gründe dafür sprächen, an diesem Verbot nicht festzuhalten.
  • VG Sigmaringen, 06.07.2016 - 2 K 5227/15

    Ablehnung der Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei

    Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 - 19 BV 11.174 -, Rn. 18 f., juris).

    Vielmehr unterliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls vorliegen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 - 18 B 1220/11 -, Rn. 22 und 27 ff.; daran angelehnt VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. März 2012 - 4 K 333/12 -, Rn. 7, beide nach juris; a. A. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 - 19 BV 11.174 -, Rn. 20 ff., juris (Eröffnung des von der VwV-AufenthG gesteuerten Ermessens schon bei der Prüfung eines "Ausnahmefalls")).

  • VG Ansbach, 26.01.2012 - AN 5 K 11.01194

    Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 AufenthG

    Bei dieser Nebenbestimmung handelt es sich um eine gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zulässige Nebenbestimmung (vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 7.9.2010, Az. 19 CS 10.1687 und Urteil vom 26.5.2011, Az. 19 Bv 11.174, jeweils juris).

    Sollte man aber die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf den Fall des Klägers anwenden (so BayVGH, Urteil vom 26.5.2011, a.a.O.), scheitert der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Klägers gegenüber der Beklagten am Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls.

    Die Kammer folgt damit ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 26.5.2011, a.a.O.), wonach die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lediglich verhindern wolle, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung aus anderen Motiven missbraucht werde.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2015 - 7 B 10364/15

    Ausnahmefall, der die in AufenthG 2004 § 16 Abs 2 S 1 vorgesehene

    Nicht zu folgen ist deshalb der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die Sollvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ermögliche eine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot des Wechsels des Aufenthaltszwecks nicht nur bei einem atypischen Sachverhalt, sondern bereits dann, wenn sachliche Gründe dafür sprächen, an diesem Verbot nicht festzuhalten (vgl. dessen Beschlüsse vom 26. Mai 2011 - 19 BV 11.174 - AuAS 2011, 170 [171 f.], vom 22. Oktober 2010 - 19 CS 10.1955 - juris Rdnrn. 8 bis 10 und vom 7. September 2010 - 19 CS 10.168 - juris Rdnr. 7).
  • VG Ansbach, 24.07.2014 - AN 5 S 14.01932

    Angemessener Zeitraum des Erreichens des Aufenthaltszwecks i.S.v. § 16 Abs. 2

    Dies wird durch ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu: Urteil vom 26.5.2011, 19 BV 11.174 bzw. bereits Beschluss vom 1.8.2005, 24 CE 05.1015) bestätigt.

    Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, dass den persönlichen Belangen des Antragstellers, überhaupt einen Studienabschluss zu erreichen, vorliegend der Vorzug gebühren würde (vgl. VGH v. 26.5.2011, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 15.18

    Aufenthalt zu Studienzwecken; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei

    (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Mai 2015 - 7 B 10364/15. OVG -, juris Rn. 5; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 - 19 BV 11.174 -, juris Rn. 28).
  • VG Sigmaringen, 15.01.2018 - 2 K 7663/17

    Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken im Wege der einstweiligen Anordnung

    Es fragt sich aber, wie den in diesen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften behandelten Fallgestaltungen (Möglichkeit der Zulassung eines Studiengangwechsels im Ermessensweg, vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 19 BV 11.174 -, juris) mit dem Instrumentarium des § 16 AufenthG n.F. Rechnung getragen werden könnte.
  • VG München, 14.03.2022 - M 10 S 21.6694

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer kann dem Gesetz nicht entnommen werden; allerdings ist nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen, wenn eine Gesamtaufenthaltsdauer für das Studium einschließlich einer eventuell erforderlichen Studienvorbereitung von 10 Jahren überschritten wird (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 5.5.2010 - 19 BV 09.3103 - BeckRS 2011, 45620 Rn. 55; U.v. 26.5.2011 - 19 BV 11.174 - BeckRS 2011, 34548 Rn. 24; OVG Magdeburg, B.v. 5.11.2014 - 2 M 109/14 - BeckRS 2015, 40794; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 16b AufenthG Rn. 14, 17).
  • VGH Bayern, 18.09.2023 - 10 CS 22.863

    Erfolgloser Eil- und PKH-Antrag mit dem Ziel der Verlängerung der

    Auch wenn den gesetzlichen Regeln eine starre zeitliche Obergrenze nicht zu entnehmen ist, geht die von den Verwaltungsgerichten gebilligte Vollzugspraxis der Ausländerbehörden davon aus, dass ein angemessener Zeitraum in der Regel dann nicht mehr gegeben ist, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewandten Zeitbedarfs nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann (Nr. 16.2.5 Sätze 2 bis 3 AVV-AufenthG; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.5.2011 - 19 BV 11.174 - juris Rn. 24).
  • VG München, 02.06.2022 - M 10 S 22.182

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Verlängerung einer

  • VGH Bayern, 21.02.2022 - 10 B 21.1290

    Prognose des Studienabschlusses in angemessener Zeit bei Verlängerung einer

  • VG Bayreuth, 27.04.2016 - B 4 S 16.227

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums

  • VG München, 03.12.2015 - M 24 K 15.4803

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 6 S 21.1147

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei Wechsel von Bachelor- zu Masterstudium

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