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   VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716   

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VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716 (https://dejure.org/2017,21988)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.06.2017 - 1 NE 17.716 (https://dejure.org/2017,21988)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juni 2017 - 1 NE 17.716 (https://dejure.org/2017,21988)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Keine städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2
    Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren trotz erteilter Baugenehmigung und einer angekündigten (wesentlichen) Änderung der bisherigen Planungskonzeption; Fehlende städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans bei auf Dauer nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716
    Denn ohne konkrete, stichwortartige Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen kann die Öffentlichkeit nicht entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206).

    Die Hinweise in den Bekanntmachungen mit einem kurzen Klammerzusatz, welche Informationen dem Umweltbericht zu entnehmen seien, lassen die konkret durch die Planung berührten Umweltbelange wie etwa Lärm, Erschütterungen, Zauneidechse nicht erkennen und ermöglichen keine inhaltliche Einschätzung, welche Informationen der Gemeinde zu den durch die Planung berührten umweltbezogenen Belangen vorgelegen haben (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716
    In einem solchen Fall hindert § 88 VwGO das Normenkontrollgericht nicht, abweichend vom gestellten Antrag die angegriffene Rechtsnorm insgesamt für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567).
  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 BN 4.97

    Bauplanungsrecht - Keine Bewältigung von Folgeproblemen bei Aufstellung des

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716
    Auch wenn die bei der Durchführung eines Bebauungsplans absehbar verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht bereits im Bebauungsplan selbst oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem verbindlich und abschließend geregelt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 BN 4.97 - NVwZ 1998, 953) bestehen Zweifel, ob die Abwägungsentscheidung insoweit diesen Anforderungen genügt.
  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716
    Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, sowie Pläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 unter Hinweis auf U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537, U.v. 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 und U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137).
  • BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716
    Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nutzung herleiten lassen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.1991 - 4 NB 16.90 - NVwZ 1991, 873).
  • VGH Bayern, 03.01.2013 - 1 NE 12.2151

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716
    Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406).
  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716
    Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, sowie Pläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 unter Hinweis auf U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537, U.v. 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 und U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716
    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - BauR 2015, 968).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716
    Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, sowie Pläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 unter Hinweis auf U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537, U.v. 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 und U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137).
  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 CN 8.14

    Bebauungsplan; Gewerbegebiet; qualitativ hochwertiges -; Dienstleistungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716
    Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, sowie Pläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 unter Hinweis auf U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537, U.v. 26.3.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 und U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137).
  • VGH Bayern, 10.08.2016 - 1 NE 16.1174

    Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765

    Abwägung beim Eingriff in ein Überschwemmungsgebiet

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • VGH Bayern, 24.06.2020 - 15 N 19.442

    Unwirksamer Bebauungsplan wegen fehlender Erforderlichkeit und Abwägungsfehlern

    Nicht erforderlich - und damit unwirksam - sind daher Bebauungspläne bzw. einzelne Festsetzungen, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 10 f.; U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 9; U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 9; U.v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9; U.v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 - BVerwGE 150, 101 = juris Rn. 14; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 1 NE 17.716 - juris Rn.10; OVG Rh-Pf, U.v. 19.2.2009 - 1 C 10256/08 - BRS 74 Nr. 14 = juris Rn. 30; zur unzulässigen "Vorratsplanung" vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2004 a.a.O. juris Rn. 10 f.; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - ZfBR 2010, 376 = juris Rn. 10 f.; BayVGH, U.v. 6.7.2005 - 2 N 02.1114 - juris Rn. 18; U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24 f.; U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - juris Rn. 60; OVG Berlin-Bbg., U.v. 10.8.2010 - OVG 10 A 14.07 - NVwZ-RR 2010, 956 = juris Rn. 52).
  • VGH Bayern, 18.12.2017 - 1 CS 17.2337

    Nachbarantrag gegen eine Baugenehmigung für ein Hostel mit Tiefgarage

    Die Antragstellerin kann entgegen ihrer Auffassung nach den vorliegenden Akten im Ergebnis keine begünstigende Rechtsfolge daraus herleiten, dass das Vorhaben der Beigeladenen (in Folge der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans 112 durch den Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 NE 17.716) im Verhältnis zu ihrem Baugrundstück auch über die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche hinaus den Grenzabstand möglicherweise verletzt.

    Gleichermaßen ist in den Blick zu nehmen, dass der Antragsgegner nach der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans 112 bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2017 (1 NE 17.716) nach Presseberichten im Frühjahr 2018 erneut über den Bebauungsplan beschließen möchte (vgl. Immobilien-Zeitung vom 26. November 2017) und dabei die Situierung des Gebäudes im Hinblick auf die Abstandsflächenvorschriften nach städtebaulich vertretbaren Gesichtspunkten regeln könnte.

  • VGH Bayern, 08.12.2017 - 1 CS 17.2240

    Geltendmachung der Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen und

    Die Antragstellerin kann entgegen ihrer Auffassung nach den vorliegenden Akten im Ergebnis keine begünstigende Rechtsfolge daraus herleiten, dass das Vorhaben der Beigeladenen (in Folge der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans 112 durch den Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 NE 17.716) im Verhältnis zu ihrem Baugrundstück auch über die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche hinaus den Grenzabstand möglicherweise verletzt.

    Gleichermaßen ist in den Blick zu nehmen, dass der Antragsgegner nach der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans 112 bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2017 (1 NE 17.716) nach Presseberichten im Frühjahr 2018 erneut über den Bebauungsplan beschließen möchte (vgl. Immobilien-Zeitung vom 26. November 2017) und dabei die Situierung des Gebäudes im Hinblick auf die Abstandsflächenvorschriften nach städtebaulich vertretbaren Gesichtspunkten regeln könnte.

  • VG Regensburg, 12.10.2023 - RO 7 K 20.102

    Anordnung eines Baugebots, Erforderlichkeit der Bauleitplanung, Städtebauliche

    Nicht erforderlich - und damit unwirksam - sind daher Bebauungspläne bzw. einzelne Festsetzungen, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 - juris Rn. 10 f.; U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 - juris Rn. 9; U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 - juris Rn. 9; U.v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 - juris Rn. 9; U.v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 - BVerwGE 150, 101 - juris Rn. 14; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 1 NE 17.716 - juris Rn.10; OVG Rh-Pf, U.v. 19.2.2009 - 1 C 10256/08 - BRS 74 Nr. 14 - juris Rn. 30; zur unzulässigen "Vorratsplanung" vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2004 a.a.O. juris Rn. 10 f.; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - ZfBR 2010, 376 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, U.v. 6.7.2005 - 2 N 02.1114 - juris Rn. 18; U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24 f.; U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - juris Rn. 60; OVG Berlin-Bbg., U.v. 10.8.2010 - OVG 10 A 14.07 - NVwZ-RR 2010, 956 - juris Rn. 52).
  • VGH Bayern, 08.12.2017 - 1 CS 17.2159

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung

    Gleichermaßen ist in den Blick zu nehmen, dass der Antragsgegner nach der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans 112 bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2017 (1 NE 17.716) nach Presseberichten im Frühjahr 2018 erneut über den Bebauungsplan beschließen möchte (vgl. Immobilien-Zeitung vom 26. November 2017) und dabei die Situierung des Gebäudes im Hinblick auf die Abstandsflächenvorschriften nach städtebaulich vertretbaren Gesichtspunkten regeln könnte.
  • VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Änderung eines Bebauungsplans

    Wer seine Rechte (auch) durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt sieht, kann vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich auch mit dem unmittelbar gegen den Bebauungsplan gerichteten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu erreichen suchen (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 1 NE 17.716 - juris Rn. 7; B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; B.v. 2.4.2008 - 1 NE 08.25 - juris Rn. 20; B.v. 28.7.1999 - 1 NE 99.813 - BayVBl 2000, 628).
  • VG München, 17.10.2017 - M 11 SN 17.4623

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Abstandsflächenverletzung

    2450/7 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Juni 2017 den Bebauungsplan Nr. 112 des Antragsgegners bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug (1 NE 17.716).
  • VG München, 04.10.2017 - M 11 SN 17.4263

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag eines Nachbarn gegen die Errichtung

    Mit Beschluss vom 26. Juni 2017 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan Nr. 112 des Antragsgegners bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug (1 NE 17.716).
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