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   VGH Bayern, 26.07.1994 - 10 B 93.138   

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https://dejure.org/1994,7673
VGH Bayern, 26.07.1994 - 10 B 93.138 (https://dejure.org/1994,7673)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.07.1994 - 10 B 93.138 (https://dejure.org/1994,7673)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juli 1994 - 10 B 93.138 (https://dejure.org/1994,7673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausweisung und Androhung der Abschiebung wegen schweren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Ausweisung bei Vorliegen eines besonderen Ausweisungsschutzes; Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Begriff der "schwerwiegenden Gründe" i.S. von § 48 Abs. 1 AuslG [§ 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG] , Spezial- und generalpräventive Ausweisungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.1994 - 10 B 93.138
    In Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten deutscher Staatsangehöriger entwickelten Maßstäbe ist eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwGE 81, 155 f.).
  • BVerwG, 19.08.1993 - 1 B 49.93

    Ausweisungsschutz - Hinweis auf Neuregelung - Grundsatzrevision -

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.1994 - 10 B 93.138
    Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in § 48 Abs. 1 AuslG kann an die zu § 11 Abs. 2 AuslG 1965 vorliegende Rechtsprechung angeknüpft werden (BVerwG v. 9.8.1993 InfAuslR 1994, 98 m.w.N.; vgl. auch Amtliche Begründung, BT-Drs. 11/6321, S. 73 zu § 48 AuslG ).
  • BVerwG, 16.10.1989 - 1 B 106.89

    Trennung zwischen Ausweisungsverfahren und erneuter Gestattung des Aufenthalts -

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.1994 - 10 B 93.138
    Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung beurteilt sich nach der Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 31. März 1992 (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. B.v. 16.10.1989 InfAuslR 1990, 4).
  • VG München, 09.09.2008 - M 4 K 08.2158

    Ausweisung; Terrorismus; Volksverhetzung; HAMAS

    (1) Der BayVGH verlangt bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutende Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BayVGH v. 26.7.1994, InfAuslR 1994, 396).
  • VGH Bayern, 30.01.2006 - 24 CS 06.16

    Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, schwerwiegende

    Jedoch setzt die spezialpräventiv motivierte Ausweisung einer Person mit besonderem Ausweisungsschutz voraus, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerfG vom 1.3.2000 DVBl 2000, 697/698; BVerwG vom 28.1.1997, NVwZ 1997, 1119/1120; BayVGH vom 26.7.1994 InfAuslR 1994, 396/397).
  • VG Ansbach, 31.03.2008 - AN 19 S 08.00267

    Einstweiliger Rechtsschutz bei verspätet gestelltem Antrag auf

    Der Hinweis in der Klage- und Antragsschrift auf die Rechtsprechung des BayVGH vom 26. Juli 1994, 10 B 93.138, wonach generalpräventive Gründe nur in Ausnahmefällen schwer wiegen, wenn die Straftat besonders schwerwiegend ist, geht vorliegend fehl, da sich die Ausführungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes in diesem Urteil auf nach § 48 Abs. 1 AuslG bzw. jetzt § 56 Abs. 1 AufenthG privilegierte Ausländer beziehen.
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