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   VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423   

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VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423 (https://dejure.org/2016,25040)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 (https://dejure.org/2016,25040)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 10 S 16.1423 (https://dejure.org/2016,25040)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Livewetten in einer Betriebsstätte

  • rewis.io

    Beiladung des Wettanbieters zu Untersagungsverfahren gegen Wettvermittler

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 65; VwGO § 123; VwGO § 146
    Sportwettenveranstalter; Untersagungsverfügung; notwendige Beiladung; Interessenparallelität; Rechtskrafterstreckung; Dienstleistungsfreiheit

  • rechtsportal.de

    VwGO § 65 Abs. 2
    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Livewetten in einer Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 10 CS 16.893

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423
    Der Antrag der Beiladungsinteressierten auf Beiladung zum Beschwerdeverfahren der Antragstellerin (10 CS 16.893) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 wird abgelehnt.

    Die Beiladungsinteressierte hat beantragt, zum Beschwerdeverfahren der Antragstellerin (10 CS 16.893) gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 beigeladen zu werden.

    Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 stellte die Beiladungsinteressierte selbst den Antrag, sie zu dem unter dem Aktenzeichen 10 CS 16.893 geführten Rechtsstreit als notwendig im Sinn von § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen.

    Bezüglich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten auch im Verfahren 10 CS 16.893 verwiesen.

    Der Antrag der Beiladungsinteressierten auf Beiladung zum Beschwerdeverfahren der Antragstellerin (10 CS 16.893) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

    Durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 CS 16.893) wird jedoch unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vorläufig gestaltet.

  • VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772

    Beiladung, Erfolgloser Mitbewerbr, Beiladung, Erstinstanzliches Verfahren,

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423
    Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 24 m. w. N.).

    Sinn und Zweck der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es in erster Linie, einerseits Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen (2.1), und andererseits die in § 121 Nr. 1 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken (2.2), um dadurch etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten und der sich daraus ergebenden Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen vorzubeugen (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 37 m. w. N.).

    Die Möglichkeit der umfassenden Aufklärung des Streitstoffs stellt sich daher lediglich als Folge der Beiladung und damit allenfalls als Nebenzweck dar, der die Beiladung nur dann rechtfertigen kann, wenn durch die zu treffende Entscheidung zugleich rechtliche Interessen eines Dritten berührt werden und die Beiladung damit auch im Interesse ihres primären Zwecks, dem Dritten die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und die Darlegung seines Rechtsstandpunktes zu ermöglichen, geboten erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2015, a. a. O., Rn. . 42).

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423
    Sie wäre nicht gehindert, ihre eigenen Rechte mit einer Anfechtungsklage weiterzuverfolgen (BayVGH, U. v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m. w. N.).

    In den Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen der Beiladungsinteressierten und der Antragstellerin besteht, kommt eine notwendige Beiladung folglich nicht in Betracht (BayVGH, U. v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2016 - 4 B 860/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423
    Insoweit werde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. April 2016 (4 B 860/15) verwiesen.

    Die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht aber nicht bereits dann, wenn die Beiladungsinteressierte geltend machen kann, durch den von der Antragstellerin angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein (Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 111; OVG NRW, B. v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 10 m. w. N.).

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvL 7/12

    Berufsfreiheit (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423
    Wie die Beiladungsinteressierte zutreffend dargelegt hat, wirkt sich die Untersagung der Vermittlung bestimmter Sportwetten gegenüber der Antragstellerin auf ihre durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus (vgl. BVerfG, B. v. 3.9.2013 - 1 BvL 7/12 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423
    Darin liegt eine Beeinträchtigung der Rechte der Beiladungsinteressierten aus Art. 56 AEUV, weil die Vermittlung von Sportwetten nur einen unselbstständigen Teil des Dienstleistungsverhältnisses zwischen dem ausländischen Wettanbieter und dem inländischen Wettkunden darstellt (so schon BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2273 - juris Rn. 57).
  • VG Augsburg, 11.04.2016 - Au 5 S 16.377
    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423
    Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1, 2 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. März 2016 anzuordnen (Au 5 S 16.377).
  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 10 CS 16.893

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Dieser Verfahrensteil wurde mit Beschluss des Senats vom 19. Juli 2016 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 S 16.1423 fortgeführt.

    Insoweit wird auf den Beschluss des Senats im Verfahren 10 S 16.1423 verwiesen.

  • VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16

    Zuständigkeit des Bundesamtes für die Aufhebung eines Einreise- und

    Eine solche ist nur für Urteile gesetzlich angeordnet (so auch BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 S 16.1423 -, Juris).
  • VG Bayreuth, 13.04.2022 - B 7 K 22.114

    Voraussetzungen für Beiladung

    Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 14).

    Dass die Beiladungsinteressierte von dem Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis faktisch betroffen ist, weil sich diese auf die Ausübung ihres Gewerbes der Wettveranstaltung und der Anbietung des Sportwettangebots am streitrelevanten Standort auswirke, reicht ebenfalls nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16).

    Sinn und Zweck der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es in erster Linie, einerseits Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen und andererseits die in § 121 Nr. 1 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken, um dadurch etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten und der sich daraus ergebenden Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen vorzubeugen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 11 LA 24/16

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Live-Abschnittswette; Live-Ereigniswette;

    Dies gilt auch dann, wenn die Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des beizuladenden Dritten gleichgelagert sind (Senatsbeschl. v. 6.9.2016 - 11 OB 133/16 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 -, juris, Rn. 18).

    Dass die Fa. B. durch die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung des Beklagten faktisch betroffen ist, weil die Klägerin nicht mehr alle von dieser Veranstalterin angebotenen Wetten vermitteln darf und sich die streitgegenständliche Untersagung auf die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der Fa. B. auswirkt, reicht ebenfalls nicht aus (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rn. 10 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 -, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2016 - 11 OB 133/16

    Einfache Beiladung; Beiladung; notwendige Beiladung; Sportwette; Veranstaltung;

    Dies gilt auch dann, wenn die Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des beizuladenden Dritten gleichgelagert sind (Bay. VGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 -, juris, Rdnr. 18).

    Dass die Fa. C. durch die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung des Beklagten faktisch betroffen ist, weil die Klägerin nicht mehr alle von dieser Veranstalterin angebotenen Wetten vermitteln darf und sich die streitgegenständliche Untersagung auf die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der Fa. C. auswirkt, reicht ebenfalls nicht aus (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rdnr. 10 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 -, juris, Rdnr. 16, jeweils m. w. N.).

  • VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21

    Beiladung bei Untersagung einer Wettvermittlungsstelle

    Dies gilt auch dann, wenn die Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des beizuladenden Dritten gleichgelagert sind (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 18).

    Dass die XXX durch die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung faktisch betroffen ist, weil die Klägerin nicht mehr die von der XXX angebotenen Wetten vermitteln darf, und sich die streitgegenständliche Untersagung auf die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der XXX auswirken dürfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.09.2014 - 1 BvL 2/14 -, juris Rn. 9f.), reicht ebenfalls nicht aus (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 10 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 59.

  • VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156

    Beiladung eines Sportwettenveranstalters zum Klageverfahren eines

    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18; B.v. 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 - juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 15 f; Konrad, BayVBl 1982, 481/484 m.w.N.; zur nicht gegebenen notwendigen Beiladung des Sportwettenveranstalters im Klageverfahren gegen eine gegenüber dem Vermittler ergangene Untersagungsverfügung vgl. NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff; BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff).
  • OVG Sachsen, 04.12.2018 - 3 A 635/18

    Vermittlung von Sportwetten; Ereigniswette; Tor-Wette; vorbeugende

    Es kommt allein in Betracht, dass die Klägerin zu Wahrung ihrer rechtlichen Interessen unmittelbar gegen die Untersagungsverfügung vorgeht, ohne dass der Senat diese Frage in seiner Rechtsprechung bereits abschließend geklärt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2018, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 26. Juli 2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschl. v. 14. April 2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 16. November 2007 - 1 Bs 187/07 -, juris Rn. 4).
  • VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22

    Lotterierecht, Urteil vom 10.11.2022 - Abstandsgebot; Glücksspielrecht;

    Das Beiladungsgebot des § 65 Abs. 2 VwGO wird jedoch nur ausgelöst, wenn die Veranstalterin durch den Klageantrag bzw. das Klageziel potenziell negativ betroffen wäre, was bei parallelem Interesse von Klägerin und Veranstalterin nicht der Fall ist (vgl. ebenso OVG NRW, Beschl. v. 14.04.2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 2 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 5 ff; BayVGH, Beschl. v. 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 13 ff).
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.541

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff.; NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f.; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff.).
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.544

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

  • OVG Sachsen, 10.09.2018 - 3 E 44/18

    Beiladung, ; Sportwette; Vermittlung

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