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   VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640   

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VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 (https://dejure.org/2017,46087)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 (https://dejure.org/2017,46087)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 6 ZB 17.1640 (https://dejure.org/2017,46087)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 4 Ans. 3; SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 56 Abs. 4
    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem Soldatenverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem Soldatenverhältnis nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • rewis.io

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem Soldatenverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem Soldatenverhältnis nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • rechtsportal.de

    Soldatenrecht Soldat auf Zeit Studium Antrag auf Kriegsdienstverweigerung Entlassung aus dem Soldatenverhältnis Rückforderung von Ausbildungskosten besondere Härte Billigkeitsentscheidung wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners Mitwirkungspflicht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640
    Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15).

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 18).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18).

    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19, 20).

  • VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371

    Pflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten zur Erstattung von

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640
    Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 -).
  • VG München, 26.06.2017 - M 21 K 16.2773

    Erstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 - M 21 K 16.2773 - wird abgelehnt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - 1 A 867/17

    Ausbildungskosten; Studium; Erstattung; Leistungsbescheid; VA-Befugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640
    Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (vgl. OVG NW, B.v. 23.5.2017 - 1 A 867/17 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640
    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640
    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • VG Regensburg, 11.06.2019 - RN 1 K 18.881

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium

    Die Aufwendungen, die die Klägerin dadurch erspart hat, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, hat die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14) anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" berechnet, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.

    Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 15; B.v. 2.10.2018 - 6 ZB 18.1761 - juris Rn. 15; B.v. 24.1.2019 - 6 ZB 18.2015 - juris Rn. 6 f.).

    Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal sie die Beklagte hierzu aufgefordert hatte (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris; VG Würzburg, U.v. 9.4.2018 - W 1 K 17.524 - juris).

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Härtefallregelung dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 11).

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 12).

  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen

    Zur Begründung wurde auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen, die rechtmäßig seien (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris).

    Die zwangsläufig pauschalierende und generalisierende Berechnung der Höhe der ersparten Lebenshaltungs- bzw. Studienkosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.

    Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 9.4.2018 - W 1 K 17.524 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 29).

  • VGH Bayern, 08.10.2019 - 6 ZB 19.1580

    Erstattung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

    Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 6 ZB 18.2015 - juris Rn. 7; B.v. 2.10.2018 - 6 ZB 18.1761 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 15).

    Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung der Klägerin schließen, dass diese in der Lage ist, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.5.2017 - 1 A 867/17 - juris Rn. 18).

    Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal sie die Beklagte hierzu aufgefordert hatte (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761

    Erstattung der Ausbildungskosten durch wegen Kriegsdienstverweigerung entlassenen

    Diese Vorgehensweise ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15).

    Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 15; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 17).

    Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.5.2017 - 1 A 867/17 - juris Rn. 18).

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 17.916

    Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten

    Sie ist vielmehr Ausdruck einer "verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion", da sie einen angemessenen Ausgleich erlaubt zwischen dem gemäß Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Interesse der Soldatin und dem Interesse des Dienstherrn, die hohen Kosten einer universitären Ausbildung nicht fruchtlos zu übernehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 8; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 12; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 9.11.2016 - 1 A 253/16 - juris Rn. 24; U.v. 22.08.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 32).

    Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den erlangten Vorteil ist garantiert, dass die Erstattungspflicht die sich auf Art. 4 Abs. 3 GG berufende Soldatin nicht davon abhält, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 8; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 12).

    Der auszugleichende Vorteil aus dem Studium besteht also in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 8; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 12).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2021 - 1 L 87/20

    Erstattung von Fachausbildungskosten eines Soldaten nach § 56 Abs. 4 SG

    Weitere Nachfragen, Schätzungen oder sonstige Ermittlungen zur Aufklärung der wirtschaftlichen Situation des Klägers waren unter diesen Umständen der verweigerten Mitwirkung nicht notwendig (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. November 2019 - 4 S 2802/18 -, juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 A 867/17 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 ZB 17.1640 -, juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

    Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verwaltungspraxis der Beklagten, die fiktive Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" vorzunehmen (so bereits BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510

    Zur Erstattungspflicht von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden einer

    Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.
  • VGH Bayern, 16.08.2018 - 6 ZB 18.1446

    Erstattung von Ausbildungskosten von Zeitsoldaten nach Kriegsdienstverweigerung

    Die ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14) anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" berechnet, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt.
  • VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen

  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 2 A 108/17

    Rückforderung von Ausbildungskosten ; Kriegsdienstverweigerer; generalisierende

  • VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 18.122

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei Soldaten

  • VGH Bayern, 02.07.2019 - 6 ZB 18.2273

    Erstattung von Ausbildungskosten nach Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf

  • VGH Bayern, 24.01.2019 - 6 ZB 18.2015

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei Entlassung aus dem Soldatenverhältnis

  • OVG Saarland, 23.01.2019 - 1 A 243/18

    Erstattung der Kosten eines im Rahmen der militärischen Ausbildung absolvierten

  • OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 A 631/17

    Zeitsoldatin; Rückforderung von Ausbildungskosten

  • VG München, 18.06.2018 - M 21 K 17.3239

    Erstattung der Kosten eines von der Bundeswehr finanzierten Masterstudiums nach

  • VG Würzburg, 09.04.2018 - W 1 K 17.524

    Ausbildungsgeld, Lebensunterhalt, Kriegsdienstverweigerer, Soldat, Rückforderung

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