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   VGH Bayern, 27.01.2010 - 12 B 08.1978, 12 B 08.1978   

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https://dejure.org/2010,37035
VGH Bayern, 27.01.2010 - 12 B 08.1978, 12 B 08.1978 (https://dejure.org/2010,37035)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.01.2010 - 12 B 08.1978, 12 B 08.1978 (https://dejure.org/2010,37035)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 12 B 08.1978, 12 B 08.1978 (https://dejure.org/2010,37035)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Entschädigungsanspruch bei Verstoß gegen Gleichstellungsgesetz in einem Richtereinstellungsverfahren

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch bei Verstoß gegen Gleichstellungsgesetz in einem Einstellungsverfahren - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 431/08

    Schwerbehinderung - öffentlicher Dienst

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2010 - 12 B 08.1978
    2.1 Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX - hier anzuwenden in der ab 18. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897; vgl. dazu BayVGH vom 20.10.2008 Az. 3 ZB 07.2179 ; BAG vom 21.7.2009 NJW 2009, 3319) - dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte, ebenso wie diesen Gleichgestellte im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX wie hier die Klägerin, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.

    2.2.1 Die Klägerin hat dargelegt, dass sie entgegen der in § 82 Satz 2 SGB IX normierten Pflicht öffentlicher Arbeitgeber, wie hier des Beklagten, trotz ihrer Behinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, was eine Benachteiligung wegen ihrer Gleichstellung mit Schwerbehinderten vermuten lässt (vgl. BAG vom 12.9.2006 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.) und gemäß § 22 AGG zu einer Beweislastumkehr führt (vgl. BAG vom 21.7.2009 a.a.O.; BayVGH vom 20.10.2008 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.; vgl. auch Trenk-Hinterberger in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 82 RdNrn. 12 - 15; Knittel, SGB IX, Stand: Oktober 2009, § 82 RdNr. 15).

    Ob das der Fall ist, ist nicht allgemein, sondern für den jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerwG vom 22.2.2008 Behindertenrecht 2008, 212) an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen (vgl. BAG vom 21.7.2009 a.a.O. und vom 12.9.2006 BAGE 119, 262; BayVGH vom 20.10.2008 a.a.O.; vgl. auch Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 82 RdNr. 9).

    Es besteht eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, vor der Besetzung jeder Stelle zwingend ein Anforderungsprofil festzulegen und zu dokumentieren (vgl. BAG vom 21.1.2003 BAGE 104, 295 und vom 21.7.2009 a.a.O.).

    Die Klägerin hat mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 DRiG die Befähigung zum Richteramt (Volljuristin) erlangt und ist damit - mangels eines konkreten Anforderungsprofils - nicht offensichtlich fachlich ungeeignet (vgl. BAG vom 21.7.2009 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 82 RdNr. 9 m.w.N.).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus einer etwaigen Vorauswahl nach den Examensnoten aller Bewerber, weil die Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht schon dann entfällt, wenn der schwerbehinderte oder diesem gleichgestellte Mensch mutmaßlich schlechter geeignet ist als ein oder mehrere andere Mitbewerber (vgl. BAG vom 21.7.2009 a.a.O.; Knittel, a.a.O., § 82 RdNr. 12), Will der öffentliche Arbeitgeber erst ab einer bestimmten Examensnote einstellen, muss er das im Anforderungsprofil vorab festlegen.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 21.7.2009 a.a.O.), die bei der zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) noch nicht berücksichtigt ist, wie die Klägerin zutreffend feststellt.

    Es kommt auch nicht darauf an, ob dann, wenn ein Bewerber mehrere Entschädigungsklagen anstrengt (vgl. die "Parallelverfahren" VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O. und VGH Rheinland-Pfalz vom 15.5.2008 a.a.O.), ein Indiz gegen eine ernsthafte Bewerbung vorliegt, das einem Entschädigungsanspruch entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu BAG vom 21.7.2009 a.a.O.).

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 807/05

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2010 - 12 B 08.1978
    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. September 2006 (BAGE 119, 262 = Behindertenrecht 2007, 134) könne die Vermutung der Benachteiligung infolge Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch nicht allein mit dem Hinweis widerlegt werden, es werde der in der Stellenausschreibung verlangte formale Ausbildungsabschluss nicht erfüllt.

    2.2.1 Die Klägerin hat dargelegt, dass sie entgegen der in § 82 Satz 2 SGB IX normierten Pflicht öffentlicher Arbeitgeber, wie hier des Beklagten, trotz ihrer Behinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, was eine Benachteiligung wegen ihrer Gleichstellung mit Schwerbehinderten vermuten lässt (vgl. BAG vom 12.9.2006 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.) und gemäß § 22 AGG zu einer Beweislastumkehr führt (vgl. BAG vom 21.7.2009 a.a.O.; BayVGH vom 20.10.2008 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.; vgl. auch Trenk-Hinterberger in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 82 RdNrn. 12 - 15; Knittel, SGB IX, Stand: Oktober 2009, § 82 RdNr. 15).

    Ob das der Fall ist, ist nicht allgemein, sondern für den jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerwG vom 22.2.2008 Behindertenrecht 2008, 212) an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen (vgl. BAG vom 21.7.2009 a.a.O. und vom 12.9.2006 BAGE 119, 262; BayVGH vom 20.10.2008 a.a.O.; vgl. auch Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 82 RdNr. 9).

    Etwaige Zweifel an der fachlichen Eignung genügen nicht (vgl. BAG vom 12.9.2006 a.a.O.).

    2.2.3 Der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht aber dennoch nicht, weil der Beklagte im Sinne von § 22 AGG überzeugend nachgewiesen hat, dass ausschließlich sachliche, nicht auf der Behinderung bezogene Gründe für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren (vgl. BVerwG vom 22.2.2008 a.a.O.; BAG vom 12.9.2006 a.a.O.; BayVGH vom 20.10.2008 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 81 RdNr. 49 und § 82 RdNrn. 12 - 15).

    Bei Einstellungen im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich das in Art. 33 Abs. 2 GG festgelegten Prinzip der Bestenauslese zu beachten (vgl. dazu BVerfG vom 28.2.2007 BayVBl 2008, 20 m.w.N.; BAG vom 12.9.2006 a.a.O.), das allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und Leistung garantiert.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 9 S 3330/08

    Entschädigungszahlung für erfolglosen schwerbehinderten Bewerber um Einstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2010 - 12 B 08.1978
    Es kann offenbleiben, ob in Fällen der vorliegenden Art, ein Vorverfahren gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) bzw. nunmehr mit Wirkung vom 1. April 2009 § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010 - BeamtStG) erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 Az. 9 S 3330/08 ), weil sich der Beklagte durch diejenige Behörde, die nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO einen etwaigen Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen, sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, weshalb aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren hier entbehrlich ist (vgl. BVerwG vom 20.4.2004 BVerwGE 95, 312 und vom 9.5.1985 DVBl 1985, 1233 = Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrat Nr. 14).

    2.2.1 Die Klägerin hat dargelegt, dass sie entgegen der in § 82 Satz 2 SGB IX normierten Pflicht öffentlicher Arbeitgeber, wie hier des Beklagten, trotz ihrer Behinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, was eine Benachteiligung wegen ihrer Gleichstellung mit Schwerbehinderten vermuten lässt (vgl. BAG vom 12.9.2006 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.) und gemäß § 22 AGG zu einer Beweislastumkehr führt (vgl. BAG vom 21.7.2009 a.a.O.; BayVGH vom 20.10.2008 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.; vgl. auch Trenk-Hinterberger in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 82 RdNrn. 12 - 15; Knittel, SGB IX, Stand: Oktober 2009, § 82 RdNr. 15).

    Die Klägerin hat mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 DRiG die Befähigung zum Richteramt (Volljuristin) erlangt und ist damit - mangels eines konkreten Anforderungsprofils - nicht offensichtlich fachlich ungeeignet (vgl. BAG vom 21.7.2009 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 82 RdNr. 9 m.w.N.).

    2.2.3 Der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht aber dennoch nicht, weil der Beklagte im Sinne von § 22 AGG überzeugend nachgewiesen hat, dass ausschließlich sachliche, nicht auf der Behinderung bezogene Gründe für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren (vgl. BVerwG vom 22.2.2008 a.a.O.; BAG vom 12.9.2006 a.a.O.; BayVGH vom 20.10.2008 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 81 RdNr. 49 und § 82 RdNrn. 12 - 15).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob dann, wenn ein Bewerber mehrere Entschädigungsklagen anstrengt (vgl. die "Parallelverfahren" VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O. und VGH Rheinland-Pfalz vom 15.5.2008 a.a.O.), ein Indiz gegen eine ernsthafte Bewerbung vorliegt, das einem Entschädigungsanspruch entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu BAG vom 21.7.2009 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179

    Entschädigungsanspruch eines nicht eingestellten schwerbehinderten Bewerbers;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2010 - 12 B 08.1978
    2.1 Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX - hier anzuwenden in der ab 18. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897; vgl. dazu BayVGH vom 20.10.2008 Az. 3 ZB 07.2179 ; BAG vom 21.7.2009 NJW 2009, 3319) - dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte, ebenso wie diesen Gleichgestellte im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX wie hier die Klägerin, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.

    2.2.1 Die Klägerin hat dargelegt, dass sie entgegen der in § 82 Satz 2 SGB IX normierten Pflicht öffentlicher Arbeitgeber, wie hier des Beklagten, trotz ihrer Behinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, was eine Benachteiligung wegen ihrer Gleichstellung mit Schwerbehinderten vermuten lässt (vgl. BAG vom 12.9.2006 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.) und gemäß § 22 AGG zu einer Beweislastumkehr führt (vgl. BAG vom 21.7.2009 a.a.O.; BayVGH vom 20.10.2008 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.; vgl. auch Trenk-Hinterberger in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 82 RdNrn. 12 - 15; Knittel, SGB IX, Stand: Oktober 2009, § 82 RdNr. 15).

    Ob das der Fall ist, ist nicht allgemein, sondern für den jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerwG vom 22.2.2008 Behindertenrecht 2008, 212) an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen (vgl. BAG vom 21.7.2009 a.a.O. und vom 12.9.2006 BAGE 119, 262; BayVGH vom 20.10.2008 a.a.O.; vgl. auch Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 82 RdNr. 9).

    2.2.3 Der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht aber dennoch nicht, weil der Beklagte im Sinne von § 22 AGG überzeugend nachgewiesen hat, dass ausschließlich sachliche, nicht auf der Behinderung bezogene Gründe für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren (vgl. BVerwG vom 22.2.2008 a.a.O.; BAG vom 12.9.2006 a.a.O.; BayVGH vom 20.10.2008 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.2009 a.a.O.; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 81 RdNr. 49 und § 82 RdNrn. 12 - 15).

    2.2.3 Es kann deshalb offenbleiben, ob die Klägerin vor der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, dem Beklagten die anderweitige Vergabe von entsprechenden Stellen zu untersagen und der Klägerin vorab ein Vorstellungsgespräch zu gewähren, hätte in Anspruch nehmen müssen (vgl. dazu BayVGH vom 20.10.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.02.2006 - 2 PKH 3.05

    Widerruf einer Zusage auf vorläufige Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Grund

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2010 - 12 B 08.1978
    Bei Berufsanfängern lägen fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vor, weshalb es zulässig sei, die Prognose einer umfassenden Eignung auf diejenigen Leistungen zu stützen, die die Bewerberin im Rahmen ihrer Ausbildung erzielt habe (vgl. BVerwG vom 1.2.2006 Az. 2 PKH 3/05 ).

    Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig, das seine Eignung erfassende Prognoseurteil auf Leistungen zu stützen, die er in seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG vom 1.2.2006 Az. 2 PKH 3/05 ).

  • BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 72/02

    Antrag auf Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage - Verletzung des

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2010 - 12 B 08.1978
    Es besteht eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, vor der Besetzung jeder Stelle zwingend ein Anforderungsprofil festzulegen und zu dokumentieren (vgl. BAG vom 21.1.2003 BAGE 104, 295 und vom 21.7.2009 a.a.O.).
  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 823/06

    Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2010 - 12 B 08.1978
    Als Beschäftigter ist insoweit auch der Bewerber um einen Arbeitsplatz anzusehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG; vgl. BAG vom 3.4.2007 BAGE 122, 54).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2010 - 12 B 08.1978
    Bei Einstellungen im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich das in Art. 33 Abs. 2 GG festgelegten Prinzip der Bestenauslese zu beachten (vgl. dazu BVerfG vom 28.2.2007 BayVBl 2008, 20 m.w.N.; BAG vom 12.9.2006 a.a.O.), das allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und Leistung garantiert.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2008 - 2 A 10197/08
    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2010 - 12 B 08.1978
    Als Auswahlkriterium für die Bewerberauswahl darf deshalb auf die Examensergebnisse des Zweiten Juristischen Staatsexamens abgestellt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 15.5.2008 DRiZ 2009, 227).
  • VG Stuttgart, 16.12.2010 - 3 K 1688/10

    Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung als Schwerbehinderter im

    Die entgegenstehende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, (Urt. v. 04.08.2009, a.a.O.) und des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 27.01.2010 - 12 B 08.1978 -, Juris), die bei fehlerfreier Bestenauswahl von einer Heilung des Verstoßes gegen die dem Schutz der Schwerbehinderten dienenden Verfahrensbestimmungen ausgehen, überzeugt nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht.
  • VG Köln, 13.12.2017 - 23 K 6629/15
    Da beurteilbare fachliche Leistungen bezogen auf den angestrebten Beruf vor dessen Aufnahme typischerweise nicht vorliegen, ist es zulässig, das die Eignung erfassende Prognoseurteil des Dienstherrn auf in der Ausbildung erbrachte Leistungen zu stützen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 2 PKH 3/15 -, juris Rn. 11 (zu Leistungen während der Anwärterausbildung); OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 6 E 425/07 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - 12 B 08.1978 -, juris Rn. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 A 10197/08 -, juris Rn. 4 sowie VG Ansbach, Urteil vom 17. Januar 2017 - AN 1 K 16.00995 -, juris Rn. 38 f.
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