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   VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707   

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https://dejure.org/2012,24256
VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707 (https://dejure.org/2012,24256)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.01.2012 - 10 CS 11.2707 (https://dejure.org/2012,24256)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Januar 2012 - 10 CS 11.2707 (https://dejure.org/2012,24256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts; Nachschieben von Ermessenserwägungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 07.12.2006 - 24 CS 06.2720
    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707
    Unter Abänderung der Nr. 1. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2011 sowie der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2006 (Az. RN 11 S 06.1266) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 (Az. 24 CS 06.2720) wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2007 angeordnet.

    Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wies der Bayerische Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 zurück (Az. 24 CS 06.2720 ).

    Am 13. Oktober 2010 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, unter Abänderung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 (Az. 24 CS 06.2720) und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2006 (Az. RN 11 S 06.1266) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 19. Mai 2006 anzuordnen.

    Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2011 wird unter weiterer Abänderung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 (24 CS 06.2720) und der entsprechenden Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2006 (RN 11 S 06.1266) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2007 angeordnet.

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707
    Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten somit nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit (vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Soll die Untersagungsverfügung durch die ergänzenden Ermessenserwägungen nunmehr auf Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des Glücksspielstaatsvertrags gestützt werden, bleibt die Identität des Verwaltungsaktes und dessen Wesensgehalt nicht mehr gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707
    Die einem Sportwettenveranstalter erteilte ausländische Konzession ersetzt die für die Tätigkeit des Antragstellers notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht (BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23 m.w.N.).

    Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang erfasst allerdings nur das in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV normierte staatliche Sportwettenmonopol und nicht gleichzeitig auch die Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt (vgl. zuletzt BayVGH vom 12.1.2012 a.a.O. Rdnr. 54, vom 21.3.2011 a.a.O. RdNrn. 30 ff. und vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18 jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707
    Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Mitgliedsstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. Placanica u.a. - RdNrn. 69 ff.).
  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707
    Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang erfasst allerdings nur das in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV normierte staatliche Sportwettenmonopol und nicht gleichzeitig auch die Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt (vgl. zuletzt BayVGH vom 12.1.2012 a.a.O. Rdnr. 54, vom 21.3.2011 a.a.O. RdNrn. 30 ff. und vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung vom 19. Mai 2006 ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. des Senats; zuletzt BayVGH vom 12.1.2002 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    cc) Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV beansprucht in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2011 - 10 CS 10.589 - juris Rn. 12; B.v. 27.1.2012 - 10 CS 11.2707 - juris Rn. 13) uneingeschränkt Geltung, und zwar unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle im Zeitpunkt der Behördenentscheidung aufgrund der Ende 2017 erklärten Duldung unter die Übergangsregelung des Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 AGGlüStV fiel oder ob sie bisher nur faktisch geduldet wurde.
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