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   VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175   

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https://dejure.org/2012,7834
VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 (https://dejure.org/2012,7834)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 (https://dejure.org/2012,7834)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. März 2012 - 22 BV 11.2175 (https://dejure.org/2012,7834)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810; Abwehr- und Ausgleichsansprüche von Imkern gegen den "Anbauer"; Einhaltung der guten fachlichen Praxis; wesentliche Beeinträchtigung von Imkereiprodukten durch Pollen der Mais-Linie MON 810; hinreichende ...

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Kein Anspruch bayerischer Imker auf Schutzmaßnahmen gegen die Verunreinigung ihre Honigs durch den Anbau von Gen-Mais

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit schlicht hoheitlichen Handelns; Koexistenz des Anbaus von gentechnisch verändertem Mais mit der Herstellung von Imkereiprodukten; Aufstellen von abstrakt-generellen Grundsätzen für ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 43 VwGO, § 1, § 16 b, § 36 a GenTG, § 1004, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
    Gentechnikrecht: Koexistenz von Bienenhaltung und Anbau von gentechnisch verändertem Mais | Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810; Abwehr- und Ausgleichsansprüche von Imkern gegen den "Anbauer"; Einhaltung der guten fachlichen Praxis; Wesentliche ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 43 VwGO, § 1, § 16 b, § 36 a GenTG, § 1004, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
    Gentechnikrecht: Koexistenz von Bienenhaltung und Anbau von gentechnisch verändertem Mais | Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810; Abwehr- und Ausgleichsansprüche von Imkern gegen den "Anbauer"; Einhaltung der guten fachlichen Praxis; Wesentliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810; Abwehr- und Ausgleichsansprüche von Imkern gegen den "Anbauer"; Einhaltung der guten fachlichen Praxis; wesentliche Beeinträchtigung von Imkereiprodukten durch Pollen der Mais-Linie MON 810; hinreichende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch bayerischer Imker auf Schutzmaßnahmen gegen die Verunreinigung ihre Honigs durch den Anbau von Gen-Mais

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Honig mit Gen-Mais-Pollen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Gen-Honig-Streit - Rückschlag für bayerische Imker

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch bayerischer Imker auf Schutzmaßnahmen gegen die Verunreinigung ihres Honigs durch den Anbau von Gen-Mais

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 29.03.2012)

    Gen-Honig-Streit: Niederlage für Bienenzüchter

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Schutz vor "Gen-Pflanzen" für Imker

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Imker haben keinen Anspruch auf Schutzmaßnahmen gegen Honig-Verunreinigung durch Anbau von Gen-Mais - Anspruch auf Schutzmaßnahmen nicht aus Gentechnikgesetz in Verbindung mit Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung herleitbar

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 776
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 26.10.2009 - 22 BV 08.1968

    Gefährdung von Imkereiprodukten durch Pollen der genetisch veränderten Maislinie

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
    Das diesbezügliche Berufungsverfahren wurde durch Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Az. 22 BV 08.1968) eingestellt und die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten.

    Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (Az. 22 BV 08.1968) hat der Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt, über die dieser mit Urteil vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) entschieden hat.

    Insoweit werde auf die richtigen Entscheidungsgründe im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Mai 2008 und die diesbezüglich bestätigenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in RdNr. 46 des Vorlagebeschlusses an den Europäischen Gerichtshof vom 26. Oktober 2009 (vormaliges Az. 22 BV 08.1968) Bezug genommen.

    Der Kläger zu 1 hat gegen die im Vorlagebeschluss vom 26. Oktober 2009 (Az. 22 BV 08.1968 RdNrn. 2 und 46) vertretene Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Inverkehrbringensgenehmigung aufgrund eines im Jahr 2007 bei der Europäischen Kommission gestellten Verlängerungsantrags bis zur Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Union fortgilt, nichts mehr eingewandt.

    Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Untersuchungsergebnisse (vgl. Bl. 241 bis 248 der Gerichtsakte im Verfahren 22 BV 08.1968) führen nicht zu dem Ergebnis, dass ein Eintrag von GVO in den Honig des Klägers zu 1 besonders naheliegend ist.

    Die Argumentation des Klägers zu 1 geht dahin, dass ein Entschädigungsanspruch schon im Vorfeld einer nachgewiesenen Beeinträchtigung anzuerkennen ist (vgl. S. 58 ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 21.10.2008 im Verfahren 22 BV 08.1968, Bl. 232 ff. der Akte des VGH).

    Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte und -gesamtschuldnerisch -die Beigeladenen zu 1 und 2 des Berufungsverfahrens sowie die Beigeladene zu 1 des erstinstanzlichen Verfahrens (M. ...) (vgl. BayVGH vom 15.10.2009 Az. 22 BV 08.1968) die Kosten ihrer zurückgenommenen Berufungen zu tragen.

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
    Eine derartige Ausbreitung von GVO, die nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Schutzgütern des § 1 Nrn. 1 und 2 GenTG führt, nimmt das Gesetz zugunsten des Einsatzes der "grünen" Gentechnik hin (vgl. BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNr. 230).

    Es führt hierzu aus, bei den in § 16 b Abs. 3 GenTG genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis handele es sich um normative Vorgaben, die ergänzt und konkretisiert werden durch die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung, die Empfehlungen der Europäischen Union für Koexistenzmaßnahmen und die in der mitzuliefernden Produktinformation vorgegebenen Anwendungsbestimmungen nach § 16 b Abs. 5 GenTG (vgl. BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNr. 230).

    Die Ausbreitung dieser Organismen soll vielmehr durch einen verantwortungsvollen Umgang nur so weit wie möglich vermieden und bei Unvermeidbarkeit auf ein Mindestmaß reduziert werden (BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNrn. 235 f. unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3088, S. 26 f.).

    Was das Ergreifen von sonstigen Vorsorgemaßnahmen betrifft, so ist festzuhalten, dass Vorsorgemaßnahmen umso eher erforderlich und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbar sind (vgl. BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNr. 236), je geringer die Entfernungen zwischen den Anbauflächen von gentechnisch verändertem Mais und den Bienenständen von Imkern sind.

    § 36 a GenTG dient in verfassungskonformer Weise der Abwehr von (trotz Einhaltung der Vorsorgepflicht und der guten fachlichen Praxis auftretenden) Eigentumsbeeinträchtigungen und dem Ausgleich damit verbundener Vermögensschäden bei benachbarten Produzenten (vgl. BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNr. 276 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3088, S. 30).

  • EuGH, 06.09.2011 - C-442/09

    Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines GVO enthalten, sind aus

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
    Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (Az. 22 BV 08.1968) hat der Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt, über die dieser mit Urteil vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) entschieden hat.

    Soweit nunmehr aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) ein Normsetzungsprozess für Regelungen zur Koexistenz von "Anbauern" von gentechnisch verändertem Mais und Herstellern von Imkereiprodukten auf der Ebene des Bundes bzw. der Europäischen Union in Gang gekommen ist, ist derzeit offen, bis wann diese Bestrebungen umgesetzt werden können.

    Nach der im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) erfolgten Rücknahme der Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 und 2 steht aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Mai 2008 rechtskräftig zwischen den Beteiligten dieses (erstinstanzlichen) Rechtsstreits fest, dass die Imkereiprodukte des Klägers zu 1, soweit sie nachweisbar Bestandteile von Pollen des Maises der Sorte MON 810 enthalten würden, wesentlich beeinträchtigt wären.

    Grund hierfür ist wohl, dass vor Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) die Europäische Kommission und der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit übereinstimmend der Auffassung waren, dass die Zulassungsvorschriften der Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht für solchen Honig gelten, der unbeabsichtigt Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält (vgl. hierzu BayVGH vom 21.6.2007 Az. 22 CE 07.1294, S. 7 f.).

    Hierzu benötigt der Normgeber eine angemessene Zeitspanne, die jedenfalls derzeit noch nicht überschritten ist, nachdem erst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 (a.a.O.) die Rechtslage klargestellt hat.

  • VGH Bayern, 21.06.2007 - 22 CE 07.1294

    Imker hat keinen Anspruch auf Abernten von Gen-Maisfeld

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
    Dieser Antrag war letztlich erfolglos (vgl. BayVGH vom 21.6.2007 Az. 22 CE 07.1294).

    Grund hierfür ist wohl, dass vor Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) die Europäische Kommission und der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit übereinstimmend der Auffassung waren, dass die Zulassungsvorschriften der Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht für solchen Honig gelten, der unbeabsichtigt Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält (vgl. hierzu BayVGH vom 21.6.2007 Az. 22 CE 07.1294, S. 7 f.).

    Zwischen den Anbauflächen und diesem Bienenstand liegt keine freie Natur, sondern die Ortschaft Kaisheim; damit liegt eine Landschaftsstruktur vor, die im Hinblick auf die Bebauung und das Fehlen attraktiver und ergiebiger Trachtquellen im Ortsbereich einen Anflug zu den Anbauflächen in direkter Linie nicht begünstigt, sondern eher eine natürliche Barriere hierfür darstellt (vgl. schon BayVGH vom 21.6.2007 Az. 22 CE 07.1294, S. 10 f.).

    Nach dem Vortrag des Beklagten im Beschwerdeverfahren Az. 22 CE 07.1294 (vgl. S. 24 ff. des Schriftsatzes vom 8.6.2007, Bl. 98 ff. der Akte des VGH), auf den auch das Verwaltungsgericht auf S. 32 seines Urteils Bezug nimmt, erfolgte der bisherige Anbau von Mais der Sorte MON 810 auf den Versuchsflächen in drei separaten Versuchen mit unterschiedlicher Versuchsfrage.

  • Drs-Bund, 02.02.2012 - BT-Drs 17/8534
    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
    Eine Änderung der rechtlichen Situation sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da die Bundesregierung vor einer abschließenden Entscheidung über Regelungen zur Koexistenz von Anbauern und Imkern zunächst eine Einigung auf europäischer Ebene über eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EU-Rechts abwarten wolle (vgl. BT-Drs. 17/8534 vom 2.2.2012, S. 6 und 9).

    In verschiedenen Studien wurden durchschnittliche Sammeldistanzen zwischen 500 m und 5, 5 km in Abhängigkeit von der jeweiligen Landschaftsstruktur beschrieben; in Einzelfällen wurden maximale Sammeldistanzen zwischen 7 km und 10 km beschrieben (vgl. BT-Drs. 17/8534, S. 6 f. mit den dort genannten Nachweisen).

    So wurde auch bei Erlass der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung verfahren (vgl. BR-Drs 563/07, S. 13), und eine solche Verfahrensweise ist auch vom Bundesgesetzgeber für die beabsichtigte gesetzliche Regelung einer Koexistenz des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen mit der Erzeugung von Honig geplant (vgl. BT-Drs. 17/8534, S. 7 und 9).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-58/10

    Der Gerichtshof äußert sich zu den Voraussetzungen, unter denen die französischen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
    Die Ruhensanordnung der Bundesanstalt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 17. April 2009 gelte nur temporär; außerdem habe der Europäische Gerichtshof unter dem 8. September 2011 (Az. C 58/10 u.a.) ein mit dieser Ruhensanordnung vergleichbares französisches Anbauverbot als rechtswidrig eingestuft, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass bereits vor der Erneuerung der Zulassung für MON 810 ein Anbau wieder erfolgen könne.

    Die Ruhensanordnung vom 17. April 2009 ist nur temporär gültig, und es kann insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum französischen Anbauverbot (EuGH vom 8.9.2011 Az. C-58/10 u.a.) nicht ausgeschlossen werden, dass sie in absehbarer Zeit wirkungslos wird.

  • BVerwG, 23.05.1962 - V C 62.61

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) für den Untergang

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
    Eine solche Abänderung bzw. Ergänzung ist auch zulässig, wenn ein Rechtsmittel in der Sache zurückgewiesen wird (vgl. BVerwG vom 23.5.1962 BVerwGE 14, 171).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
    Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Gerichte, noch bestehende fachwissenschaftliche Wissenslücken im Wege einer Beweisaufnahme zu schließen bzw. eine unzureichende Erprobung von Maßnahmen auf diesem Weg auszugleichen; die Ergebnisse einer solchen Beweisaufnahme könnten nämlich die zur Herbeiführung eines neuen Erkenntnisstands nötigen weiteren wissenschaftlichen Studien und deren fachliche Diskussion nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 22.3.2012 Az. 22 ZB 12.149 u.a. RdNr. 18 m.w.N.; BVerfG vom 28.2.2002 NJW 2002, 1638).
  • VGH Bayern, 22.03.2012 - 22 ZB 12.149

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Masthähnchenställe

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
    Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Gerichte, noch bestehende fachwissenschaftliche Wissenslücken im Wege einer Beweisaufnahme zu schließen bzw. eine unzureichende Erprobung von Maßnahmen auf diesem Weg auszugleichen; die Ergebnisse einer solchen Beweisaufnahme könnten nämlich die zur Herbeiführung eines neuen Erkenntnisstands nötigen weiteren wissenschaftlichen Studien und deren fachliche Diskussion nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 22.3.2012 Az. 22 ZB 12.149 u.a. RdNr. 18 m.w.N.; BVerfG vom 28.2.2002 NJW 2002, 1638).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175
    Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. z.B. BVerwG vom 28.1.2010 BVerwGE 136, 75 RdNr. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

  • BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93

    Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Erwerb von

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 C 4.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum;

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

  • BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04

    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13

    Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer

    Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat.
  • OVG Saarland, 26.11.2013 - 3 A 106/12

    Nachträgliche Feststellung der Zulässigkeit einer gewerblichen

    BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2/95 -, juris; VGH München, Urteil vom 27.3.2012 - 22 BV 11.2175 -, juris; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 VwGO Rn. 25,.
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 1 LB 36/21

    Adressat; Baufreiheit; Baugenehmigung; Einvernehmen; Erhaltungssatzung;

    Der als Klageänderung zu bewertende Parteibeitritt ist gemäß § 91 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren noch möglich, wenn die Beteiligten einwilligen oder das Gericht diesen für sachdienlich hält (vgl. OVG Berl-Bbg, Urt. v. 27.11.2013 - OVG 6 B 3.12 -, juris Rn. 40; die Zulässigkeit nur für den konkreten Fall verneinend auch BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 13.12 -, juris Rn. 25, und die Vorinstanz BayVGH, Urt. v. 27.3.2012 - 22 BV 11.2175 -, juris Rn. 78 ff.).
  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279

    Zur Beihilfefähigkeit eines nicht als Arzneimittel zugelassenen Fertigpräparats

    Weil sich der Streitwert während des zweitinstanzlichen Verfahrens gegenüber der ersten Instanz verändert hat, sind gesonderte Kostengrundentscheidungen für die erste und die zweite Instanz auszusprechen (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Tenor und Rn. 85; nachfolgend BVerwG, U.v. 24.10.2013 - 7 C 13.12 - BeckRS 2014, 46927 Tenor und Rn. 57).
  • VG Augsburg, 01.12.2015 - Au 3 K 15.527

    Einstufung landwirtschaftlicher Flächen, Grünlandumbruch und Ackerlandnutzung

    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der (vorbeugenden) Feststellungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 44; VG München, U. v. 31.3.2009 - M 16 K 07.4837 - juris Rn. 36).
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