Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,24988
VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81 (https://dejure.org/2019,24988)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.06.2019 - 6 BV 19.81 (https://dejure.org/2019,24988)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 6 BV 19.81 (https://dejure.org/2019,24988)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,24988) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KAG a.F. Art. 5 Abs. 3 S. 4, Abs. 5 Abs. 1 S. 3
    Erforderlichkeit einer Sondersatzung

  • rewis.io

    Erforderlichkeit einer Sondersatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320

    Sondervorteil aufgrund Straßenausbau rechtfertigt Beitragspflicht des

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
    Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - VGHE 54, 178/179; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18).

    Entscheidendes Kriterium ist dabei das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits (BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - BayVBl 1985, 117 ff.; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 366 ff.).

    Bei Fußgängerbereichen beträgt der Eigenanteil 40 v.H. Diese Eigenbeteiligungssätze entsprechen dem Vorschlag des Bayerischen Gemeindetags in seinem Satzungsmuster (Stand 23.11.2016) und halten sich nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - Rn. 21).

  • VGH Bayern, 16.08.2001 - 6 B 97.111

    Anforderung an eine die Eigenbeteiligung nach Straßenkategorien abstufende

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
    Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - VGHE 54, 178/179; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18).

    Dabei ist auch nach den einzelnen Teileinrichtungen der Ortsstraßen zu differenzieren (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - VGHE 54, 178/180 ff.).

  • VGH Bayern, 18.05.2016 - 6 ZB 15.2785

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
    Denn diese Nutzung wird entweder durch die in der Straße selbst gelegenen oder über sie in der kleinräumigen Umgebung erreichbaren touristischen "Anlaufpunkte" ausgelöst, wie etwa durch Gaststätten und Hotels, das Kriminalmuseum oder den B-garten, und gehört damit zum typischen Ziel- und Quellverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14

    Straßenbaubeitrag; Eilverfahren; Gemeindeanteil; Anliegeranteil; Antragsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.5.2015 - 9 S 8.14 - juris Rn. 12; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 371).
  • VGH Bayern, 17.02.2016 - 6 ZB 14.1871

    Straßenausbaubeitrag - Berücksichtigungsfähige Kosten bei gleichzeitiger

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
    Lediglich "daneben", gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19; U.v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; B.v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 20.02.2009 - 6 BV 07.615

    Straßenausbaubeitragsrecht; Anliegerstraße; Haupterschließungsstraße;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
    Lediglich "daneben", gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19; U.v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; B.v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 05.02.2007 - 6 BV 05.2153

    Straßenausbaubeitragsrecht, Fußgängerzone/Fußgängerbereich, Verbesserung,

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
    Mit den beiden letztgenannten Vorschriften, die durch das Änderungsgesetz vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 322) eingefügt worden waren, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Straßen gemeindeweit nach einheitlichen Maßstäben auf Grund einheitlicher Eigenbeteiligungssätze abgerechnet werden sollen und dass Sondersatzungen für einzelne Straßen nicht notwendig sind, aber von den Gemeinden erlassen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl. 2007, 597/599).
  • VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732

    Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
    Bei den Straßenbaumaßnahmen, mit denen die in der historischen Altstadt gelegene und erneuerungsbedürftige B-gasse verkehrsberuhigt ausgebaut wird, handelt es sich - unstreitig - um die Erneuerung und Verbesserung einer Ortsstraße, für die die Beklagte auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. in Verbindung mit ihrer Ausbaubeitragssatzung - ABS - vom 26. Februar 2015 Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben durfte (und musste), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet (zur Beitragserhebungspflicht nach früherer Rechtslage BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl 2017, 200).
  • VGH Bayern, 03.11.2016 - 6 ZB 15.2805

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 3 BayKAG sind verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
    Der vom Anliegerverkehr zu unterscheidende und dem Vorteil für die Allgemeinheit zuzuordnende inner- oder überörtliche Durchgangsverkehr ist demgegenüber jeder Verkehr, der die ausgebaute Ortsstraße lediglich im Rahmen des Gemeingebrauchs durchschreitet oder durchfährt, ohne mit einer qualifizierten Beziehung zwischen Straße und anliegenden Grundstücken verbunden zu sein, also die abzurechnende Straße lediglich als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutzt und weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches Grundstück zum Ziel hat (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 6 ZB 15.2805 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 09.03.2015 - 6 ZB 14.124

    Straßenausbaubeitrag; Straßenkategorie (Anliegerstraße); Amtsaufklärung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
    Lediglich "daneben", gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19; U.v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; B.v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 6; B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 09.02.2012 - 6 B 10.865

    Straßenausbaubeitrag; Verteilung des beitragsfähigen Aufwands; Gemeindeanteil;

  • VGH Bayern, 11.12.2003 - 6 B 99.1270
  • VGH Bayern, 31.07.2018 - 6 B 18.481
  • VG Ansbach, 20.02.2020 - AN 3 K 19.00510

    Beitrag für Ausbau einer Erschließungsanlage

    Lediglich "daneben", gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris; U.v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris; U.v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris; B.v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris; B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris).

    Anliegerverkehr ist jeder Verkehr, der zu den angrenzenden Grundstücken hinführt oder von ihnen ausgeht (Ziel- und Quellverkehr), wobei er darüber hinaus auch den kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr aus dem betreffenden Bauquartier umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris).

    Denn insoweit ist die historische Altstadt als solche Ziel und Quelle des Verkehrs im Bauquartier, der deshalb nicht den Charakter des Durchgangsverkehrs annimmt (vgl. hierzu auch BayVG, U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris).

    Im Hinblick auf die Lage einer Anlieger straße in einer historischen Altstadt führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 6 BV 19.81 - juris Folgendes aus:.

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260

    Straßenausbaubeitrag für Grundstück im Fußgängerbereich

    Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18; U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).

    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19; U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 23).

    Diese Verbindungsfunktion ist umso gewichtiger, als der Innenstadtbereich aufgrund seiner Größe - anders als in dem mit Senatsurteil vom 27. Juni 2019 (6 BV 19.81 - juris Rn. 27, 31) entschiedenen Fall - nicht mehr als ein einziges Bauquartier angesehen werden kann, innerhalb dessen insgesamt lediglich Anliegerverkehr stattfindet.

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18; U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).

    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19; U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 23).

    Diese Verbindungsfunktion ist umso gewichtiger, als der Innenstadtbereich aufgrund seiner Größe - anders als in dem mit Senatsurteil vom 27. Juni 2019 (6 BV 19.81 - juris Rn. 27, 31) entschiedenen Fall - nicht mehr als ein einziges Bauquartier angesehen werden kann, innerhalb dessen insgesamt lediglich Anliegerverkehr stattfindet.

  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.730

    Kommunalabgaben, Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Gemeindeanteil,

    Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18; U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).
  • VG München, 30.06.2023 - M 28 K 20.4803

    Straßenausbaubeitragsrecht, teilweise erfolgreiche Klage, Anlagenabgrenzung

    Der Einzelrichter folgt hinsichtlich der zutreffenden Einordnung von Straßen in die zur Festlegung der Eigenbeteiligung der Gemeinden satzungsmäßig erforderlichen Straßenkategorien der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 15.6.2020 - 6 ZB 20.980 - juris Rn. 12; U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1258 - juris Rn. 27; B.v. 15.7.2019 - 6 ZB 19.157 - juris Rn. 7; U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 28 jeweils m.w.N.) sowie den hiermit in Einklang stehenden Literaturmeinungen (Driehaus/Raden, a.a.O., § 34 Rn. 49 ff.; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 2123), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
  • VG Augsburg, 06.05.2021 - Au 2 K 21.68

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag - Festsetzungsverjährung

    Dies gilt jedoch gemäß Art. 19 Abs. 8 Satz 2 KAG nicht, wenn die Vorteilslage ist bis zum 31. Dezember 2024 entstanden ist und die Gemeinde eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags vorgenommen hat (vgl. zur Frage des anzuwendenden Rechts BayVGH, U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 15).
  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.731

    Kommunalabgaben, Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Gemeindeanteil,

    Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18; U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht