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   VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847   

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VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847 (https://dejure.org/2009,52951)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.07.2009 - 12 B 06.847 (https://dejure.org/2009,52951)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - 12 B 06.847 (https://dejure.org/2009,52951)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderungsrecht; berufsqualifizierender Abschluss; Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; anrechenbare Auslandssemester

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 19.98

    Fachrichtungswechsel, wichtiger Grund für -; familiäre Gründe für

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847
    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann gegeben (dazu BVerwG vom 23.9.1999 BayVBl 2000, 475 = FamRZ 2000, 642), wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. bereits BVerwG vom 23.2.1994 Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 111).

    Das eheliche Zusammenleben und damit verbunden auch die gemeinsame Kindererziehung können als im familiären Lebensbereich des Auszubildenden liegende Umstände das Ausbildungsverhältnis in diesem Sinne unmittelbar berühren (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG vom 4.9.1980 BVerwGE 60, 361).

    Grundsätzlich steht es den Ehepartnern zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG vom 12.5.1987 BVerfGE 76, 1 und vom 18.7.1979 BVerfGE 51, 386).

  • BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79

    Ausbildung in der DDR - Fachrichtungswechsel - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847
    Unabhängig von der Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung der in der Ukraine absolvierten Ausbildung mit einer inländischen Prüfung wird jedenfalls durch diesen Abschluss - unstreitig - die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nur in der Ukraine, nicht aber im Inland ermöglicht (vgl. dazu BVerwG vom 30.4.1981 BVerwGE 62, 174 und vom 17.4.1997 FEVS 48, 292 = FamRZ 1997, 1437).

    Im Ausland erbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich dann als Ausbildung bzw. bezogen auf einen Fachrichtungswechsel als mögliche bisherige Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach den Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Abschluss "vergleichbar" ist (vgl. BVerwG vom 10.11.1980 Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17, vom 30.4.1981 BVerwGE 62, 174 und vom 4.12.1997 BVerwGE 106, 5).

    Bei einer nur teilweisen Anrechnung von Studienzeiten der früheren Ausbildung liegt stets ein Fachrichtungswechsel vor (vgl. BVerwG vom 10.11.1980 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 28.97

    Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder Leistungsnachweisen;;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847
    Im Ausland erbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich dann als Ausbildung bzw. bezogen auf einen Fachrichtungswechsel als mögliche bisherige Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach den Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Abschluss "vergleichbar" ist (vgl. BVerwG vom 10.11.1980 Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17, vom 30.4.1981 BVerwGE 62, 174 und vom 4.12.1997 BVerwGE 106, 5).

    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG vom 4.12.1997 a.a.O.; vgl. auch Rothe/Blanke, a.a.O., § 5a RdNr. 3) meint, dass bei einer in der Russischen Föderation begonnenen, aber bereits dort nicht berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung mehrere Semester bei einem anschließenden Hochschulstudium im Inland anzuerkennen seien.

    Nur im Ausmaß der anzurechnenden Semester hat sie allenfalls eine im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertige Ausbildungsstätte besucht (vgl. dazu BVerwG vom 4.12.1997 a.a.O.).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847
    Grundsätzlich steht es den Ehepartnern zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG vom 12.5.1987 BVerfGE 76, 1 und vom 18.7.1979 BVerfGE 51, 386).
  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung - Vorliegen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847
    Das eheliche Zusammenleben und damit verbunden auch die gemeinsame Kindererziehung können als im familiären Lebensbereich des Auszubildenden liegende Umstände das Ausbildungsverhältnis in diesem Sinne unmittelbar berühren (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG vom 4.9.1980 BVerwGE 60, 361).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847
    Grundsätzlich steht es den Ehepartnern zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG vom 12.5.1987 BVerfGE 76, 1 und vom 18.7.1979 BVerfGE 51, 386).
  • BVerfG, 24.08.2005 - 1 BvR 309/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847
    Nach den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 24.8.2005 FamRZ 2005, 1895 zu BVerwG vom 26.9.2002 BVerwGE 117, 86) zur Berücksichtigung anzurechnender Semester aus der bisherigen Fachrichtung (ergangen zu § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des Gesetzes vom 17.7.1996, BGBl I S. 1006) wechselt ein Student bei verfassungskonformer Auslegung auch dann noch die Fachrichtung "vor Beginn des dritten Semesters" im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des Gesetzes vom 17.7.1996 (a.a.O.), wenn er zwar mehr als zwei Semester in der bisherigen Fachrichtung studiert hat, unter Berücksichtigung der Anrechnung dieser Fachsemester aber die maßgebliche Zeitschwelle nicht überschreitet.
  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 84.79

    Ausbildungsförderung - Förderungsfähigkeit - Ausbildungsabschnitt -

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847
    2.2.1 Bei einem Fachrichtungswechsel wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nur bei Vorliegen eines wichtigen oder - hier unstreitig nicht gegebenen - unabweisbaren Grundes geleistet (vgl. BVerwG vom 24.9.1981 BVerwGE 64, 124, vgl. auch Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 RdNr. 40 "Alles- oder Nichtsprinzip").
  • BVerwG, 31.10.1996 - 5 C 21.95

    Ausbildungsförderungsrecht - Anspruch von Vertriebenen trotz

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847
    Für die als sog. Kontingentflüchtling im Sinne des § 1 HumHAG ins Bundesgebiet gekommene Klägerin gelten die Grundsätze entsprechend, die das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG vom 31.10.1996 BVerwGE 102, 200) für Vertriebene/Spätaussiedler aufgestellt hat und für Fälle, in denen ein in der DDR erworbener Berufsabschluss infolge der Deutschen Einheit seine uneingeschränkte berufsqualifizierende Bedeutung verliert und die Erlangung eines im gesamten Bundesgebietes verwertbaren Anschlusses eine zusätzliche berufsqualifizierende Ausbildung erfordert (vgl. BVerwG vom 1.10.1998 FEVS 49, 193 = Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 19; vgl. auch BayVGH vom 8.9.2008 DÖV 2009, 131).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 5 C 15.96

    Ausbildungsförderung für Ausländer bei Fortführung - einer im Herkunftsland

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847
    Unabhängig von der Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung der in der Ukraine absolvierten Ausbildung mit einer inländischen Prüfung wird jedenfalls durch diesen Abschluss - unstreitig - die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nur in der Ukraine, nicht aber im Inland ermöglicht (vgl. dazu BVerwG vom 30.4.1981 BVerwGE 62, 174 und vom 17.4.1997 FEVS 48, 292 = FamRZ 1997, 1437).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 15.01

    Anrechnung von Studienleistungen bei Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund;

  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07

    Andere Ausbildung; Ausbildungsabbruch, Verzicht auf die Nutzung eines im Ausland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2000 - 16 A 2971/00

    "BAföG" trotz späten Fachrichtungswechsels

  • OVG Hamburg, 01.12.1993 - Bs V 123/93

    Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) eines

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2004 - 12 LA 102/04

    Anwendungsbereich von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG

  • VG Augsburg, 27.11.2012 - Au 3 K 11.1865

    Ausbildungsförderung; ausländische Ausbildung; ausländischer Ehegatte eines

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 31.10.1996 BVerwGE 102, 200 und vom 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058), der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (BayVGH vom 27.7.2009 Az. 12 B 06.847 ) ist - entsprechend Sinn und Zweck der Vorschrift - weitere Voraussetzung für die Ablehnung der Ausbildungsförderung aus diesem Grund, dass der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden hat.

    Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG passt nicht auf Auszubildende, wie den Kläger, denen der Verbleib im Heimatland nicht zugemutet werden kann und die sich deshalb ihren berufsqualifizierenden Abschluss dort nicht zunutze machen können (vgl. BayVGH vom 27.7.2009 a.a.O. und vorhergehend VG München vom 16.2.2006 Az. M 15 K 05.1123 ); bei ihnen kommt es weiter darauf an, ob der Abschluss auch im Inland zu einer Berufsausübung qualifiziert (vgl. VG München vom 16.2.2006 a.a.O.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, RdNr. 15 zu § 7).

    Zudem nimmt § 5 a Satz 1 BAföG Zeiten des Auslandsstudiums bis zu einem Jahr ohne Differenzierung nach ihrer Anerkennung im Inland von der Berücksichtigung aus (vgl. BayVGH vom 27.7.2009 a.a.O.).

    Zumal die Aufnahme eines Studiums im Studiengang Gesundheits- und Pflegemanagement (B.A.) mangels Ausbildung des Klägers in einem Gesundheitsberuf nicht unmittelbar erfolgen hätte können, während er das Informatikstudium unmittelbar nach Absolvierung der Sprachprüfung für den Hochschulzugang aufnehmen konnte und vom Familienwohnsitz aus betreiben kann (vgl. BayVGH vom 27.7.2009 a.a.O.; OVG NRW vom 13.8.1984 FamRZ 1985, 650 zum wichtigen Grund für die Aufnahme eines anderen Studiums seitens eines Spätaussiedlers).

  • VG München, 12.11.2009 - M 15 K 09.1788

    Ausländische Ehegatten deutscher Staatsbürger; (keine) Anerkennung des

    Da der Kläger die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, ist das Schicksal eines anderen Verwaltungsakts hierfür unerheblich (BayVGH, Urteil vom 27. Juli 2009, Az. 12 B 06.847 ).

    Nach neuerer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beanspruchen diese Erwägungen nicht nur für Vertriebene Geltung, sondern auch für andere Fallkonstellationen, bei denen der Auszubildende keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- oder einer Auslandsausbildung hatte (BVerwG, DVBl. 2008, 1058; bestätigt durch Beschluss vom 11. August 2008, Az. 5 B 16/08 ; dem folgend BayVGH, Urteil vom 27. Juli 2009, Az. 12 B 06.847 ).

  • VG Würzburg, 09.05.2014 - W 1 K 13.109

    Auslandspraktikum; Fachrichtungswechsel; Bachelorstudium nach abgebrochenem

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, dass dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch der Interessen des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG v. 23.2.1994 - 11 C 10.93 - juris Rn. 17; BayVGH v. 27.7.2009 - 12 B 06.847 - juris Rn. 35).
  • VG Regensburg, 01.04.2011 - RO 9 K 10.01285

    Ausbildungsförderung: Wechsel im Studiengang Architektur von Universität auf

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG vom 23. Februar 1994, Az. 11 C 10.93; BayVGH vom 27. Juli 2009, Az. 12 B 06.847).
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