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   VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996   

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VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996 (https://dejure.org/2018,12769)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.02.2018 - 3 B 16.1996 (https://dejure.org/2018,12769)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 3 B 16.1996 (https://dejure.org/2018,12769)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB IX § 84 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 128; BayBG Art. 65, Art. 66
    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Chemikalienunverträglichkeit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Chemikalienunverträglichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Chemikalienunverträglichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzung eines Chemielehrers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund "Multipler Chemikalienunverträglichkeit"; Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit

  • rechtsportal.de

    Beamtenrecht; Gymnasiallehrerin; Multiple Chemikalienunverträglichkeit; Dienstunfähigkeit; Ruhestandsversetzung; amtsärztliches Gutachten; Suchpflicht; psychiatrische Untersuchung; Gesundheitszustand; Dienstposten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996
    1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20).

    Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 BeamtStG in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 10) geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl I. S. 1010).

    Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 12).

    Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 18).

    Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 14).

    Deshalb ist der Beamte dauernd dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung - auf irgendeinem dieser Dienstposten - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 22).

    Dies erfordert der Sache nach eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 41), was jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen ist.

    Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996
    Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 10).

    Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12).

    Das amtsärztliche Gutachten erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten zu stellen sind, damit es Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12).

    Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte deshalb einer zusätzlichen umweltmedizinischen Untersuchung und Begutachtung bedurft (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 13), wie sie auch Dr. V... als vorrangig gegenüber einer - nochmaligen - psychiatrischen Untersuchung vorgeschlagen hat (vgl. Gutachten vom 18.5.2015; Schreiben vom 21.9.2015).

    Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12).

    Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 15).

    Insoweit ist er aber ebenfalls einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht auf anderen Dienstposten außerhalb des Schulbereichs einsetzbar wäre, was zu seinen Lasten geht, weil nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996
    Störungen des Betriebsablaufs dürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris Rn. 15).

    Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er diesen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris Rn. 30).

    Es liegt vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter er einrichtet und ob er diese ggf. ändert (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris Rn. 29).

    Die Prüfung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996
    Solche langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von sechs weiteren Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 27).

    Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 38).

    Vorliegend scheidet eine Beweisaufnahme daher aus, weil kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 39).

  • BGH, 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10

    Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996
    Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - juris Rn. 21).

    Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - juris Rn. 21).

    Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23).

  • VGH Bayern, 11.01.2012 - 3 B 10.346

    Dienstunfähigkeit, beschränkt auf den Beruf als Lehrer

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996
    1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20).

    Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern, vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 24) ein Dienstposten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist.

    Anders als bei einer Erkrankung, die unabhängig von sonstigen Faktoren an jedem Ort besteht, an dem eine Lehrkraft eingesetzt wird (vgl. zu einer psychischen Störung BayVGH, B.v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 25), liegt hier aber eine Krankheit vor, die - wie die Tätigkeit der Klägerin in V... zeigt - nicht bei jedem Aufenthalt der Klägerin in (Schul-)Gebäuden auftritt, sondern die maßgeblich davon abhängt, welche Baustoffe dort verwendet wurden und ggf. noch ausdünsten.

  • VGH Bayern, 12.08.2005 - 3 B 98.1080
    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996
    Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 - 5 LB 79/11 - juris Rn. 34).

    Jedenfalls lagen nach dem erfolgreichen Einsatz der Klägerin in V... mit den Attesten von Dr. E... vom 8. Januar 2013 und 22. August 2013 noch vor der letzten Behördenentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit fachlich begründet substantiiert in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris Rn. 44).

  • BVerwG, 05.11.2013 - 2 B 60.13

    Dauernde Dienstunfähigkeit; Klärung der Dienstunfähigkeit durch das Gericht;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996
    Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 5.11.2013 - 2 B 60.13 - juris Rn. 8).

    Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 - 2 B 60.13 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996
    2.1 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - juris Rn. 16) zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Gymnasiallehrerin dauernd unfähig war.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 30.11.2015 - 3 ZB 13.197

    Versetzung, Ruhestand, dauernde Dienstunfähigkeit, Amtsärztliches Gutachten,

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996
    Die früher vor der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand nach § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. vorgeschriebene Anhörung des Integrationsamts ist seit 30. April 2004 ersatzlos weggefallen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 - juris Rn. 33).

    Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung zur Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 25.01.2013 - 6 B 12.2062

    Bundesbeamtenrecht; Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Anforderungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2009 - 1 A 3598/07

    Formelle Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Versetzung eines Beamten in den

  • BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz

  • VGH Bayern, 02.08.2011 - 3 B 09.196

    Lösemittelexposition in der Schule bei Verstreichen von Farbe im Innenbereich,

  • OVG Niedersachsen, 01.03.2013 - 5 LB 79/11

    Anforderungen an eine erleichterte Feststellung der Dienstunfähigkeit bei

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 5/14

    Prüfungsverfahren wegen Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung eines

  • OVG Saarland, 16.11.2015 - 1 A 56/15

    Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit - Suchpflicht des Dienstherrn

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2015 - 6 A 1364/14

    Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • VGH Bayern, 15.02.2016 - 3 B 15.534

    Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 4 S 1163/14

    Prognose zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit bei langfristig bescheinigter

  • VGH Bayern, 26.09.2016 - 6 ZB 16.249

    Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand wegen

  • VG München, 25.10.2016 - M 5 K 15.3769

    Erfolgreiche Klage gegen Ruhestandsversetzung

  • BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16

    Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 3 ZB 16.1011

    Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 46.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Zuweisung

  • BVerwG, 21.02.2014 - 2 B 24.12

    Dienstunfähigkeitsfeststellung; Verpflichtung zur Entbindung von der ärztlichen

  • BGH, 20.12.2006 - RiZ(R) 2/06

    Verfahren bei Entlassung eines schwerbehinderten Richters auf Probe

  • VG Würzburg, 19.11.2013 - W 1 E 13.922

    Studienrätin; Dienstunfähigkeit; Zwangspensionierung; Einbehaltung von

  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 3 CE 13.2573

    Zwangspensionierungsverfahren; Einbehaltung der Bezüge; einstweilige Anordnung

  • VG Würzburg, 16.04.2019 - W 1 K 18.1077

    Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit

    Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (BGH, U.v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris).

    Diese stellen eine ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei länger dauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris).

    Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris).

    Solche lang dauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von weiteren sechs Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2018, a.a.O., juris - Rn. 62).

    Es ist unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris und B.v. 15.2.2016 - 3 B 15.534 - juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris, B. v. 15.2.2016 - 3 B 15.534 - juris).

    Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris).

    Störungen des Betriebsauflaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris unter Bezugnahme auf Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar, Band 1, Stand August 2007, § 42 Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris).

    (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris; VG Ansbach, U.v. 26.9.2017 - AN 1 K 16.00923 - juris).

  • VG Ansbach, 21.07.2020 - AN 1 K 18.02267

    Rechtmäßige Versetzung in den Ruhestand

    Da weder ein betriebliches Eingliederungsmanagement noch ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung sind (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 47 ff.; BayVGH, U.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 53; BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 46 ff.), kann letztendlich dahingestellt bleiben, inwiefern ein solches ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob sämtliche in § 167 Abs. 1 SGB IX aufgeführten Stellen ordnungsgemäß beteiligt wurden.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012, Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12, FMBI. S. 605), da diese nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 167 SGB IX wiedergibt und näher ausführt und daher selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen kann (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 49, zu der Vorgängerregelung des § 84 SGB IX).

    Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 56).

    Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (BGH, U.v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 57).

    Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 57).

    Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 59).

    Diese zeitlichen Abläufe bestätigen, dass die Erkrankungen der Klägerin deren Dienstfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt haben und tragen damit die von dem Amtsarzt gestellte Prognose, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird (BayVGH, U.v. 28.2.2018, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 62).

  • VG Bayreuth, 12.03.2019 - B 5 K 17.722

    Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit - Eingeschränkte Leistungsfähigkeit

    Denn die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements stellt nach gefestigter Rechtsprechung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1/14 f.; BayVGH, B.v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 10.7.2015 - 3 C 15.1015 - juris Rn. 13; U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 47; OVG NW, B.v. 15.12.2015 - 6 B 1022/15 - juris Rn. 9).

    Als dienstunfähig können Beamte nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 52 m.w.N).

    Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/3; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 53).

    Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - NVwZ-RR 2015, 625; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 56).

    Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 - 5 LB 79/11 - juris Rn. 34).

    Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/5; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 58).

    Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - NVwZ-RR 2015, 625/626; BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 59).

  • VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029

    Keine Benachteiligung im Sinne des AGG durch rechtswidrige Versetzung in den

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid im Berufungsverfahren unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Urteil vom 28.02.2018 (3 B 16.1996) auf.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten, auch in den Verfahren W 1 K 13.1212, W 1 E 19.789 und 3 B 16.1996 (VGH), verwiesen.

    Dies zugrunde gelegt ist zwar eine Fürsorgepflichtverletzung vorliegend dadurch gegeben, dass der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 05.08.2013 rechtswidrig in den Ruhestand versetzt hat, wie durch das Urteil des BayVGH vom 28.02.2018 (3 B 16.1996) rechtskräftig feststeht.

  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 6 B 19.1570

    Anforderungen an medizinisches Gutachten und Suchpflicht im Falle der Versetzung

    Es müssen aber jedenfalls die für die Meinungsbildung wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennbar sein (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 57; U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490.11 - juris Rn. 8).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn (erstmals) herbeizuführen, zumal es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 26; U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 70 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 16.05.2022 - 3 ZB 20.8

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch

    Ihre Begründung, der Senat habe bereits im Urteil vom 28. Februar 2018 (3 B 16.1996) in den Rn. 66 ff. zum Kausalzusammenhang zwischen Ruhestandsversetzung und Behinderung Ausführungen gemacht, trifft indes nicht zu.

    In Bezug auf den geltend gemachten Steuerprogressionsschaden, den die Klägerin darin sieht, dass ihr wegen des Urteils des Senats vom 28. Februar 2018 (3 B 16.1996) die einbehaltene Besoldung für die Jahre 2013 bis 2017 in Höhe von 149.411,36 Euro im August 2018 nachgezahlt worden sei, so dass u.a. eine Lohnsteuer in Höhe von 62.753,00 Euro fällig geworden sei, macht die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.

  • VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.01284

    (Keine) Entlassung einer Lehrerin aus dem Vorbereitungsdienst wegen

    Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 57 f.).
  • VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 17.584

    Anforderungen an die Beurteilung der Dienstfähigkeit

    Denn die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements stellt nach gefestigter Rechtsprechung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1/14 f.; BayVGH, B.v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 10.7.2015 - 3 C 15.1015 - juris Rn. 13; U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 47; OVG NW, B.v. 15.12.2015 - 6 B 1022/15 - juris Rn. 9).
  • VG Regensburg, 16.01.2019 - RO 1 K 17.2209

    Versetzung in den Ruhestand eines Beamten bei Erkrankung

    Zuletzt hat der BayVGH (U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 70) dazu ausgeführt:.
  • VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23

    Vorläufiger Rechtsschutz auf Fortzahlung der ungekürzten Dienstbezüge aus dem

    Für eine wie die Antragstellerin schwerbehinderte Beamtin ist dabei zugleich das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 46.08 - juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 78).
  • VG Regensburg, 02.12.2021 - RO 1 K 21.600

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 3 ZB 19.755

    Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung

  • VG Kassel, 15.01.2024 - 1 K 644/20

    Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen dauernder Dienstunfähigkeit -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 6 A 1576/20

    Erfolglose Beruung einer Steueroberinspektorin gegen ihre Zurruhesetzung aus

  • VG Bremen, 05.10.2021 - 6 K 1373/19

    Versetzung in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit, Urteil vom 05.10.2021 -

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