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   VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324   

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VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324 (https://dejure.org/2007,33200)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.03.2007 - 19 CS 07.324 (https://dejure.org/2007,33200)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. März 2007 - 19 CS 07.324 (https://dejure.org/2007,33200)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei dem Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 6 AbsFondsG um eine Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt, die verfassungsrechtlich als Sonderabgabe zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, B. v. 31.5.1990, NVwZ 1991, 53 = BVerfGE 82, 159 ff; Orientierungssatz 1 a bei juris).

    angenommenen Beschränkung auf den allgemeinen Finanzbedarf der öffentlichen Hand steht schließlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vom 31.5.1990, a.a.O., juris TZ 92) entgegen, wonach es ausreicht, dass ein Sachzweck verfolgt wird, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht.

    Dieser Sachzweck besteht hier, wie in § 2 AbsFondsG zum Ausdruck kommt, darin, der Agrarwirtschaft einen Beitrag aufzuerlegen, um einen Absatzfonds zur Förderung des Absatzes und der Verwertung von Agrarerzeugnissen zu finanzieren (BVerfG, 31.5.1990, a.a.O., juris TZ 88).

    unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht (vom 31.5.1990, a.a.O., juris TZ 96) meint, Sonderabgaben nur zur Finanzierung temporärer Aufgaben zulässig seien.

    Hierbei stellt das Bundesverfassungsgericht allerdings klar, dass gruppennützige Verwendung nicht besagt, ,,dass das Aufkommen im spezifischen Interesse des einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend dem Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird" (B. v. 31.5.1990, a.a.O., juris TZ 95).

    zutreffend hinweist, auch der Gesichtspunkt der Finanzierungsverantwortung für die gesetzlichen Ziele des Absatzfonds ebenfalls nicht der im Übrigen verfassungsrechtlich nicht ohne weiteres zu beanstandenden gruppennützigen Verwendung der Mittel entgegen (BVerfGE 82, 159, 184).

    die Abgabe seit vielen Jahren bezahlt habe und die Abgabenlast je nach Marktlage ganz oder teilweise auf die Verbraucher umgelegt habe (vgl. hierzu auch BVerfG vom 31.5.1990, a.a.O., juris TZ 8).

  • VGH Hessen, 07.04.1992 - 11 UE 3757/87

    Vereinbarkeit des AbsatzfondsG (AbsFondsG) § 10 Abs 1 Nr 7 mit höherrangigem

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
    Aus dieser Überprüfung ergibt sich, dass der Gesetzgeber einen Fortbestand der ursprünglichen Zielsetzung des Absatzfonds angenommen hat (s. a. HessVGH, U. v. 7.4.1992 ­ 11 UE 3757/87 ­, juris TZ 26).
  • BVerfG, 22.07.2009 - 1 BvL 10/07

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit von § 127 SGB III mit Art

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
    angenommenen Verfassungswidrigkeit eine entsprechende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts auch dahingehend möglich wäre, dass lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung abgegeben würde ­ mit der Folge, dass während einer Übergangsfrist das verfassungswidrig befundene Gesetz weiterhin angewendet werden dürfe (BVerfG vom 7.11.2006 ­ 1 BvL 10/07, NJW 2007, 573/586; juris TZ 203).
  • VG Köln, 18.05.2006 - 13 K 2230/05
    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
    Allein der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2006 (13 K 2230/05), betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 Nr. 2, 7 und 8 i.V.m. §§ 1 und 2 AbsFondsG), führt nicht gewissermaßen automatisch dazu, auch im hier vorliegenden Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dem Beitragsbescheid zugrunde gelegten § 10 Abs. 3 Nr. 6 AbsFondsG anzunehmen.
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
    angenommenen Verfassungswidrigkeit eine entsprechende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts auch dahingehend möglich wäre, dass lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung abgegeben würde ­ mit der Folge, dass während einer Übergangsfrist das verfassungswidrig befundene Gesetz weiterhin angewendet werden dürfe (BVerfG vom 7.11.2006 ­ 1 BvL 10/07, NJW 2007, 573/586; juris TZ 203).
  • VGH Hessen, 14.01.1991 - 6 TH 3410/90

    Zur Frage der Kreisumlage als öffentliche Abgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
    bemühte Entscheidung des OVG Münster vom 6. Oktober 1983 (DVBl 1984, 353) wurde ebenso wie die dementsprechende Rechtsauffassung des HessVGH (NVwZ 1984, 45), die diese Auffassung stützen sollten, von beiden Gerichten aufgegeben (OVG NRW vom 3.9.1992, DVBl 1993, 564, und HessVGH vom 14.1.1991, NVwZ-RR 1992, 378).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.1998 - 4 B 40/98

    Umlage nach dem Altenpflegegesetz für 1997 zunächst zu zahlen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
    Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass bei der Prüfung einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung von öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Gesichtspunkte des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend anzuwenden sind (OVG NRW, B. v. 16.3.1998 ­ 4 B 40/98 ­, juris TZ 2; Kopp/ Schenke, a.a.O., RdNrn. 115 und 152 zu § 80 VwGO).
  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
    In dem zitierten Beschluss (vom 11.6.2003 ­ IX B 16/03 ­ juris TZ 16) wird dies zwar vom BFH so zum Ausdruck gebracht.
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
    Danach stellt das Bundesverfassungsgericht entscheidend auf eine sachgerechte Verknüpfung von Belastungen und Begünstigungen aufgrund der Sonderabgabe ab, die bei einer gruppennützigen Verwendung gegeben ist (BVerfG, U. v. 10.12.1980, 2 BvF 3/77, juris Leitsatz 3.3).
  • VGH Bayern, 18.08.1992 - 23 CS 92.430
    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
    Die sonach maßgeblichen ,,ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit" können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in welchem grundsätzlich die Vorlagepflicht nach Art. 100 GG entfällt (Kopp, a.a.O., RdNr. 161 zu § 80 VwGO m.w.N.), nur dann zur Aussetzung des Verfahrens führen, wenn die Verfassungswidrigkeit offensichtlich ist, die Nichtigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm ,,geradezu auf der Hand liegt" (BayVGH, B. v. 18.8.1992, NVwZ-RR 1993, 378; OVG Münster, B. v. 16.3.1998 ­ 4 B 90/98 ­, juris TZ 5 ,,offensichtlich verfassungswidrige Sonderabgabe").
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

  • BFH, 09.03.2004 - VIII B 252/03

    Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Antrag auf Berichtigung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1983 - 14 B 1255/83
  • VGH Hessen, 28.06.1983 - 5 TH 20/83
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