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   VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075   

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VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075 (https://dejure.org/2014,10094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075 (https://dejure.org/2014,10094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. April 2014 - 22 ZB 12.1075 (https://dejure.org/2014,10094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konzentration der Windkraftnutzung in Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten und Ausschluss einer solchen Nutzung andernorts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgloser Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; in Aufstellung befindliche, die Windkraftnutzung betreffende Teilfortschreibung eines Regionalplans; in Aussicht genommene Einstufung aller nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ziel der Raumordnung kann Zulässigkeit von Vorhaben nur bei Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung entgegenstehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ziel der Raumordnung kann Zulässigkeit von Vorhaben nur bei Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung entgegenstehen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075
    1.1 Anknüpfend an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 (4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261), vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364) und vom 1. Juli 2010 (4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2011 (2 BV 10.2295 - VGH n.F. 64, 217) ging das Verwaltungsgericht in Abschnitt 1.3 der Gründe seiner Entscheidung davon aus, dass ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung der Zulässigkeit eines Vorhaben nur dann im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen kann, wenn es u. a. bereits "ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung" erreicht hat (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 371).

    Das zukünftige Ziel muss geeignet sein, "ohne weiteren planerischen Zwischenschritt unmittelbar auf die Zulassungsentscheidung durchzuschlagen"; es muss "bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben ... an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre" (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 371 f.).

    Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, "wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann" (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 372).

    1.2 Dem Vorhaben steht ein Ziel der Raumordnung, das noch keine Verbindlichkeit erlangt hat, sondern Bestandteil eines erst in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans ist, ferner entgegen, wenn die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Entwurf der Zielfestlegung zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinn von § 3 Nr. 2 ROG in der bis einschließlich 30. Juni 2009 geltenden Fassung vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) bzw. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG in der derzeit geltenden Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2986) erstarken wird (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/372).

    Damit diese Voraussetzung bejaht werden kann, muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 372).

    Das ist dann der Fall, wenn entweder ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 372), oder wenn - falls das Aufstellungsverfahren dieses Stadium noch nicht erreicht hat - sich bereits absehen lässt, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 373).

    Je eindeutiger es hierbei nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 373).

    Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die durch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung allenfalls zu einem nicht entscheidungserheblichen Teil erschüttert werden, sollen die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen jedenfalls auf einer Fläche errichtet werden, die im Sinn der zweiten in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373) dargestellten Alternative für diesen Zweck zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.

    1.2.4 Sprechen jedenfalls die landschaftliche Wertigkeit der Vorhabensfläche und ihre Bedeutung als Lebensraum einer streng geschützten Vogelart dafür, dass sie im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373) für eine Nutzung der Windenergie "erkennbar nicht in Betracht kommt", so kann die tatsächliche und rechtliche Tragfähigkeit der weiteren Annahmen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, dahinstehen.

    1.3 Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ferner daran, dass die Absicht des Regionalen Planungsverbandes, das Areal, auf dem die Klägerin die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen errichten möchte, nicht als Vorrang- oder Vorbehalts-, sondern als Ausschlussgebiet für die Nutzung der Windenergie festzulegen, rechtliche Verbindlichkeit wird erlangen können (vgl. zu diesem dritten Kriterium, von dessen Erfüllung es abhängt, ob ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung einem Vorhaben entgegengehalten werden kann, ebenfalls BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373).

    Zu verneinen ist dieses Erfordernis dann, wenn dem Planentwurf Mängel anhaften, die sich als formelles oder materielles Wirksamkeitshindernis erweisen können (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 374).

    1.4 Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität, die erst in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung gegenüber solchen Zielen zukommt, die im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB bereits rechtsverbindlich festgelegt wurden, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass erstere lediglich eine Berücksichtigungspflicht begründen (BayVGH, U.v.17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - VGH n.F. 217/219): Es ist im Weg einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, ob sie als sonstige ("unbenannte") öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegenstehen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/366 m.w.N.; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247/258).

    Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 366).

    Die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung der planungsrechtlichen Zulässigkeit sogar eines privilegierten Vorhabens im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB entgegengehalten werden kann, ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364); die Subsumtion unter das nach dem Vorgesagten hier allein in Betracht kommende Kriterium des "für eine Windenergienutzung erkennbar nicht in Betracht kommenden Raumes" (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 373) führt im vorliegenden Fall unter doppeltem - nämlich unter landschafts- und unter artenschutzrechtlichem Gesichtspunkt - zu einem eindeutigen Ergebnis.

    Solange ein auf die Aufstellung oder die Fortschreibung eines Regionalplans gerichtetes Verfahren noch nicht ausreichend weit vorangeschritten ist, hängt die Eignung eines solchen Entwurfs, einem Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage als Versagungsgrund entgegengehalten zu werden, nach dem Vorgesagten u. a. davon ab, ob das Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für die Windenergienutzung entweder von vornherein tabu ist oder der aus sonstigen Gründen hierfür erkennbar nicht in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) festgehalten, dass es sich "nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort" beurteilt, "ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann".

    Von "den konkreten Verhältnissen" - d.h. von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles - hängt es mithin ab, ob der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 373).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075
    Denn spätestens seither ist geklärt, dass sich die Frage, ob eine Planung der Nutzung der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Postulat BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/295; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261; U.v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738/739; U.v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109/111; U.v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559/560), nicht anhand bestimmter Verhältniszahlen (z.B. nach Maßgabe der Relation zwischen der Größe der Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen ergibt) beantworten lässt (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231/236).

    Dies liegt letztlich auch deshalb auf der Hand, weil sich die Gegebenheiten, die in den Gebieten einzelner Planungsträger bestehen, erheblich voneinander unterscheiden können: Ist z.B. das Gebiet einer Gemeinde zu erheblichen Teilen besiedelt, und besteht das restliche Gemeindegebiet weithin aus harten Tabuzonen (d.h. Flächen, die für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind; vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 a.a.O. S. 299), lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße des Plangebiets kleine Zone, innerhalb derer die Nutzung der Windenergie zugelassen wird, nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz werten (BVerwG, U.v. 17.12.2002 a.a.O. S. 295).

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075
    Denn diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. September 2003 (4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54) in eindeutiger Weise beantwortet.

    In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54/60).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075
    3.5 Das Problem, "ab welchem Flächenanteil gemessen am Planungsgebiet davon ausgegangen werden kann, dass der Windenergie "substantiell Raum verschafft worden ist"", rechtfertigt jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231) nicht mehr eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

    Denn spätestens seither ist geklärt, dass sich die Frage, ob eine Planung der Nutzung der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Postulat BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/295; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261; U.v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738/739; U.v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109/111; U.v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559/560), nicht anhand bestimmter Verhältniszahlen (z.B. nach Maßgabe der Relation zwischen der Größe der Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen ergibt) beantworten lässt (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231/236).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075
    1.1 Anknüpfend an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 (4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261), vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364) und vom 1. Juli 2010 (4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2011 (2 BV 10.2295 - VGH n.F. 64, 217) ging das Verwaltungsgericht in Abschnitt 1.3 der Gründe seiner Entscheidung davon aus, dass ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung der Zulässigkeit eines Vorhaben nur dann im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen kann, wenn es u. a. bereits "ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung" erreicht hat (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 371).

    Denn spätestens seither ist geklärt, dass sich die Frage, ob eine Planung der Nutzung der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Postulat BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/295; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261; U.v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738/739; U.v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109/111; U.v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559/560), nicht anhand bestimmter Verhältniszahlen (z.B. nach Maßgabe der Relation zwischen der Größe der Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen ergibt) beantworten lässt (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231/236).

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075
    1.1 Anknüpfend an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 (4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261), vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364) und vom 1. Juli 2010 (4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2011 (2 BV 10.2295 - VGH n.F. 64, 217) ging das Verwaltungsgericht in Abschnitt 1.3 der Gründe seiner Entscheidung davon aus, dass ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung der Zulässigkeit eines Vorhaben nur dann im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen kann, wenn es u. a. bereits "ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung" erreicht hat (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 371).

    1.4 Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität, die erst in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung gegenüber solchen Zielen zukommt, die im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB bereits rechtsverbindlich festgelegt wurden, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass erstere lediglich eine Berücksichtigungspflicht begründen (BayVGH, U.v.17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - VGH n.F. 217/219): Es ist im Weg einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, ob sie als sonstige ("unbenannte") öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegenstehen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/366 m.w.N.; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247/258).

  • VGH Bayern, 17.11.2011 - 2 BV 10.2295

    Vorbescheid; Windkraftanlage; sonstiger öffentlicher Belang; in Aufstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075
    1.1 Anknüpfend an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 (4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261), vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364) und vom 1. Juli 2010 (4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2011 (2 BV 10.2295 - VGH n.F. 64, 217) ging das Verwaltungsgericht in Abschnitt 1.3 der Gründe seiner Entscheidung davon aus, dass ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung der Zulässigkeit eines Vorhaben nur dann im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen kann, wenn es u. a. bereits "ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung" erreicht hat (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 371).

    1.4 Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität, die erst in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung gegenüber solchen Zielen zukommt, die im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB bereits rechtsverbindlich festgelegt wurden, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass erstere lediglich eine Berücksichtigungspflicht begründen (BayVGH, U.v.17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - VGH n.F. 217/219): Es ist im Weg einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, ob sie als sonstige ("unbenannte") öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegenstehen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/366 m.w.N.; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247/258).

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075
    Denn spätestens seither ist geklärt, dass sich die Frage, ob eine Planung der Nutzung der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Postulat BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/295; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261; U.v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738/739; U.v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109/111; U.v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559/560), nicht anhand bestimmter Verhältniszahlen (z.B. nach Maßgabe der Relation zwischen der Größe der Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen ergibt) beantworten lässt (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231/236).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075
    Denn spätestens seither ist geklärt, dass sich die Frage, ob eine Planung der Nutzung der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Postulat BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/295; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261; U.v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738/739; U.v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109/111; U.v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559/560), nicht anhand bestimmter Verhältniszahlen (z.B. nach Maßgabe der Relation zwischen der Größe der Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen ergibt) beantworten lässt (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231/236).
  • OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 1 L 5203/96

    Erhöhung einer Windkraftanlage im Außenbereich; Ausschlußwirkung von

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075
    Das Vorbringen, einer pauschalen Abstandsfläche von 800 m, die Windkraftanlagen von vorhandener Wohnbebauung eingehalten müssten, fehle nach dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1999 (1 L 5203/96 - NuR 2000, 49/50) die städtebauliche Rechtfertigung, erfordert auch keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO, da es auf die Zulässigkeit eines derartigen einheitlichen Maßstabs im gegebenen Fall nicht entscheidungserheblich ankäme, da die Versagung der von der Klägerin beantragten Genehmigung nicht ursächlich auf diesem Umstand beruhen würde.
  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.1998 - 10 A 4078/97

    Berufung; Zulassung; Änderung der Sach- und Rechtslage; Verspätete Darlegung;

  • OVG Niedersachsen, 03.11.1998 - 9 L 5136/97

    Rechtsmittelzulassungsverfahren; Veränderung der Rechtslage; Antragsfrist; Frist

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